Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens in NRW im Januar 2015. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
A hat eine in seinem Eigentum stehende Wohnung an den O vermietet. Allerdings möchte er den O nun aus dieser Wohnung vertreiben, womit O jedoch nicht einverstanden ist. Da A den O nicht auf zivilrechtlichem Wege rechtmäßig kündigen kann, überlegt er sich, die Angelegenheit anderweitig zu regeln.
Daher heuert er B und C an, die den O vertreiben sollen. A gibt an, dass B und C in die Wohnung des O eindringen, den O schlagen und dann im Bad einsperren sollen. Dabei überlässt A den beiden die nähere Tatplanung und Tatausführung.
Nachdem B und C die Tat detailliert geplant haben, dringen sie am nächsten Tag in die Wohnung des O ein.
Sie teilen dem O mit, dass A sie geschickt habe, weil er nicht ausziehen wolle. Sodann beginnen B und C, auf den O einzuschlagen.
Danach sperren sie O in sein Badezimmer ein, wobei sie – wie von Anfang an beabsichtigt – davon ausgehen, dass O spätestens eine Stunde später entdeckt und befreit würde.
Kurz vorher hatten B und C den A informiert, dass sie in die Wohnung eindringen würden. Dies hatte A ihnen vorgegeben.
Als A abgewartet hat, dass der O eingesperrt wurde, betritt er ebenfalls die Wohnung des O, wobei B und C ihn nicht bemerken.
Bevor A entdeckt wird, geht er in O`s Wohnzimmer und nimmt die wertvolle Armbanduhr des O an sich.
Dies hatte A von Anfang an geplant und B und C nur engagiert, um eben diese Uhr an sich nehmen und später von seinem Bekannten, dem Uhrenhändler U, veräußern zu können. B und C wussten davon nichts.
A verlässt sodann mit B und C die Wohnung. Der O wird tatsächlich eine Stunde später befreit.
A begibt sich nun zu U, der die Uhr gegen eine Provision veräußern soll. Dabei erzählt ihm A umfassend, wie er an die Uhr gelangt ist.
Allerdings findet U keinen Abnehmer, da niemand seiner Kunden bereit ist, die von A vorgegebene Summe zu zahlen.
Wie haben sich A, B, C und U strafbar gemacht?
Schlagwortarchiv für: Januar 2015
Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Januar 2015 gelaufenen ZI Klausur in Niedersachsen (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
Unternehmer U stellt Fahrräder her. V ist als Verkäufer bei U angestellt und hat finanzielle Probleme. V schmuggelt daher ein Fahrrad im Wert von 1500€ raus.
V geht mit dem Fahrrad zum Handelsgeschäft H, wo er es dem Prokuristen P für 500€ anbietet. P, dem der V unbekannt ist, wundert sich über den extrem niedrigen Preis. Da sein Arbeitgeber jedoch auch in finanziell schwierigen Zeiten steckt, kauft er das Fahrrad zu dem angebotenen Preis ohne sich weiter über die Herkunft zu erkundigen. P erzählt H von diesen Umständen nichts. H verkauft es dann an den gutgläubigen K für 1400€. Bei seinem ersten Ausflug baut K einen Unfall und beschädigt das fabrikseitig eingebaute Navigationsgerät. Schadenshöhe ist 100€.
1. Welche Ansprüche hat U gegen H?
H wendet zu Recht ein, dass der P sorgfältig ausgesucht ist und sich noch nie etwas zu Schulden kommen lassen hat.
2. Welche Ansprüche hat U gegen K. Dieser will das Fahrrad nur gegen Zahlung des Kaufpreises und Zahlung von 50€, die er für den Erwerb eines Scheinwerfers aufgewendet hat. Das Fahrrad hatte vorher kein Licht. Die Lampe sei ohne Fahrrad wertlos für den K.
Unverbindliche Lösungsskizze
Frage 1: Ansprüche U gegen H
1. Teil: Ansprüche anlässlich des Ankaufs
A. § 823 I BGB
(-); Arg.: zumindest kein Verschulden des H
B. § 823 BGB; § 259 StGB
(-); Arg.: keine Hehlerei durch H
C. § 831 BGB
(-); Arg.: P sorgfältig ausgesucht und überwacht (Exkulpation)
2. Teil: Ansprüche anlässlich der Weiterveräußerung
A. Schadensersatzansprüche
I. §§ 687II, 678 BGB
1. Besorgung eines fremden Geschäfts
(+); Arg.: H zumindest wegen § 935 BGB zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung an K nicht Eigentümer
2. Eigengeschäftsführungswille (+)
3. Bösgläubigkeit des H
a) H selbst (+)
b) Bösgläubigkeit des P
Wohl (+); Arg.: „extrem niedriger Preis“
c) Zurechnung
(+); Arg.: wohl über § 166 BGB analog
4. Rechtsfolge: Schadenersatz
Hier: 1.500 Euro (Wert des Fahrrads)
II. §§ 989, 990 I BGB
1. EBV (zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung)
a) Besitz des H
b) Eigentum des U
(+); Arg.: § 935 BGB (s.o.)
c) Kein Recht zum Besitz (+)
2. Bösgläubigkeit des H
a) Selbst (-)
b) Bösgläubigkeit des P
Problem: Zurechnung
– aA: § 831 BGB, d.h. Exkulpation möglich; Arg.: nähe zum Deliktsrecht
– aA: § 166 BGB analog, d.h. Exkulpation nicht möglich; Arg.: § 831 BGB keine Zurechnungsnorm
3. Unmöglichkeit der Herausgabe (+)
4. Verschulden des H
(+); Arg: §§ 276, 278 BGB
5. Rechtsfolge: Schadensersatz
Hier: 1.500 Euro (Wert des Fahrrads)
III. §§ 992, 823 ff. BGB
(-); Arg.: Kein deliktischer Besitz des H
IV. §§ 823 ff. BGB
Problem: Anwendbarkeit auf den bösgläubigen (aber nicht deliktischen) Besitzer
– aA: (+); Arg.: Umkehrschluss aus § 993 I BGB a.E.
– hM: (-); Arg.: Umkehrschluss aus § 992 BGB
(Anmerkung: Bei unterstellter Anwendbarkeit lägen aber die Voraussetzungen der §§ 823 ff. BGB in der Person des H nicht vor, da diesen anlässlich der Veräußerung kein Verschulden trifft, bzw. der H sich bzgl. P exkulpieren kann).
B. Erlösherausgabeansprüche
I. §§ 687 II, 681 S. 2, 667 BGB
(+); Arg.: Voraussetzungen des § 687 II BGB liegen vor (s.o.); Höhe: 1.400 Euro.
II. § 816 I 1 BGB
1. Verfügung eines Nichtberechtigten
Hier: Weiterveräußerung des H an K
2. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten
a) Berechtigter
Hier: U
b) Wirksamkeit
Hier: eigentlich (-); Arg.: § 935 BGB; aber: U könnte die Weiterveräußerung genehmigen, § 185 BGB
3. Rechtsfolge dann: Erlösherausgabe
Hier: 1.400 Euro
Frage 2: Ansprüche U gegen K
1. Teil: Herausgabeansprüche
A. § 985 BGB
I. Besitz des K (+)
II. Eigentum des U (+)
III. Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB
(+); Arg.: etwaige Verwendungsersatzansprüche des K gem. §§ 1000, 994 ff. BGB begründen allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht.
IV. Keine Einreden
-> §§ 1000, 994 ff. BGB
1. § 994 I BGB
a) EBV zum Zeitpunkt der Verwendungen (+)
b) Redlicher Besitz des K (+)
c) Verwendungen
= Aufwendungen, die der Sache unmittelbar zugute kommen
aa) Kaufpreis
(-); Arg.: kommt dem Fahrrad nicht unmittelbar zugute
bb) Lampe (+)
d) Notwendig
(-); Arg.: Lampe – ungeachtet des § 67 II 3 StVZO – wohl nicht zum Erhalt des Fahrrads erforderlich.
2. § 996 BGB
(+); Arg.: nützliche Verwendung, da werterhöhend; im Übrigen keine eigene Verwendungsmöglichkeit des K.
V. Ergebnis
(+), aber nur Zug-um Zug gegen Erstattung der Kosten für die Lampe.
B. Sonstige Herausgabeansprüche
I. § 861 BGB
(-); Arg.: Keine verbotene Eigenmacht des K
II. § 1007 I BGB
(-); Arg.: Keine Bösgläubigkeit des K
III. § 1007 II BGB
(+), aber nur Zug um Zug gegen Erstattung des Lampe, §§ 1007 III, 996 BGB.
IV. §§ 823 I, 249 I BGB
(-); Arg.: Kein Verschulden des K
V. § 812 I 1 1. Fall BGB
(-); Arg.: Keine Leistung des U an K
VI. § 812 I 1 2. Fall BGB
(-); Arg.: Leistung des H an K (Subsidiarität)
Teil 2: Schadensersatzansprüche wegen des Navigationsgerätes
I. §§ 989, 990 I BGB
(-); Arg.: K nicht bösgläubig
II. §§ 992, 823 ff. BGB
(-); Arg.: K nicht deliktischer Besitzer
III. § 823 I BGB
(-); Arg.: Sperrwirkung des EBV, § 993 I BGB a.E.
Im Folgenden eine Übersicht über im Januar veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschluss vom 23. September 2014 – 4 StR 92/14
Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, ist nicht Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO (Leitsatz des Gerichts; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
II. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 1 StR 31/14
Die falsche Eintragung von Privatpersonen in die Kfz-Zulassungsbescheinigung Teil I und II als letzte Fahrzeughalter trotz fehlender Haltereigenschaft und Verfügungsberechtigung stellt (ebenso wie beim Vorgängerdokument der Zulassungsbescheinigung Teil II, dem Fahrzeugbrief) keine Falschbeurkundung im Amt dar. Denn diese beiden Umstände stellen nicht solche Tatsachen dar, auf die sich der öffentliche Glaube des Dokuments, d.h. die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann, erstreckt (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
III. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 StR 213/14
Der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB (Täter-Opfer-Ausgleich) ist auf den vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) nicht anwendbar, da § 46a StGB in der ersten Variante einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer erfordert. Dieser ist bei dem Gefährdungsdelikt des § 315b StGB nicht möglich, da es sich hierbei um ein „opferloses“ Delikt handelt, welches dem Schutz des öffentlichen Straßenverkehrs dient, während die in der Norm aufgezählten Individualrechtsgüter (Leben, Gesundheit und bedeutende Sachwerte der durch den Eingriff betroffenen Verkehrsteilnehmer) lediglich faktisch mitgeschützt werden (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
– – –
Zum Schluss noch eine prozessuale Entscheidung zum examensrelevanten Umfang des Verwertungsverbots nach § 252 StPO:
IV. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 4 ARs 21/14
Der 4. Senat hält auf den gegenteiligen Anfragebeschluss des 2. Strafsenats (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG) an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Einführung und Verwertung von Angaben eines früher richterlich vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO Gebrauch gemacht hat, durch Vernehmung der richterlichen Vernehmungsperson auch ohne vorherige qualifizierte Belehrung des Zeugen über die spätere Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage zulässig ist. Eine solche qualifizierte Belehrung sei in den Vorschriften über die Vernehmung von Zeugen nicht vorgesehen und es fehle auch an einer gesetzlichen Regelungslücke. Die Vorschrift des § 252 StPO, die der strittigen Rechtsfrage zugrunde liege, bezwecke nicht den Schutz des Angeklagten, sondern des Zeugen. Einem Zeugen sei jedoch jedenfalls bei einer richterlichen Vernehmung im Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen einen Angehörigen hinreichend bewusst , dass eine – nach Belehrung gemäß § 52 Abs.3 StPO und in freier Entscheidung – getätigte Aussage für das weitere Verfahren und die Frage, ob der Angeklagte auch aufgrund dieser Aussage verurteilt werden kann, Bedeutung erlangen kann.
Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Niedersachsen im Januar 2015. Vielen Dank dafür an Kai. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Unternehmer U stellt Fahrräder her. V ist als Verkäufer bei U angestellt und hat finanzielle Probleme. V schmuggelt daher ein Fahrrad im Wert von 1500€ raus.
V geht mit dem Fahrrad zum Handelsgeschäft H, wo er es dem Prokuristen P für 500€ anbietet. P, dem der V unbekannt ist, wundert sich über den extrem niedrigen Preis. Da sein Arbeitgeber jedoch auch in finanziell schwierigen Zeiten steckt, kauft er das Fahrrad zu dem angebotenen Preis ohne sich weiter über die Herkunft zu erkundigen. P erzählt H von diesen Umständen nichts. H verkauft es dann an den gutgläubigen K für 1400€.
Bei seinem ersten Ausflug baut K einen Unfall und beschädigt das fabrikseitig eingebaute Navigationsgerät. Schadenshöhe ist 100€.
1. Welche Ansprüche hat U gegen H? H wendet zu Recht ein, dass der P sorgfältig ausgesucht ist und sich noch nie etwas zu Schulden kommen lassen hat.
2. Welche Ansprüche hat U gegen K. Dieser will das Fahrrad nur gegen Zahlung des Kaufpreises und Zahlung von 50€ die er für den Erwerb eines Scheinwerfers aufgewendet hat. Das Fahrrad hatte vorher kein Licht. Die Lampe sei ohne Fahrrad wertlos für den K.
Vielen Dank an Sina für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Schleswig-Holstein im Januar 2015. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
M hat sich einen BMW für 45.000 € gekauft. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten möchte er ein Darlehn in Höhe von 40.000 € aufnehmen. Dies soll ihm die V AG vermitteln. Die Bank B möchte dem M daraufhin ein Darlehn gewähren. Jedoch verlangt B zusätzlich eine Sicherheit, sodass das Auto übereignet werden soll. Vorher soll durch einen Sachgutachter der Bank der Zustand des Autos geprüft werden. Als besonderen, aber durchaus üblichen Service der V AG, im Rahmen des Vermittlungsvertrages, soll deswegen der G, ein immer zuverlässiger Angestellter der V AG, das Auto bei M abholen und es bei B vorführen. G erhält dabei einen Schlüssel sowie die Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Brief und Schein). Einen Schlüssel behält M. Weil M die Sicherungsübereignung gleich vornehmen möchte, vorbehaltlich einer positiven Prüfung, bevollmächtigt er zudem die V AG die Übereignung in seinem Namen vorzunehmen.
G hat jedoch erhebliche Spielschulden und fährt daher zu Autohändler A, der auch finanzielle Schwierigkeiten hat. Aufgrund dieser Umstände erwirbt A das Auto für 30.000 €. Er bestellt bei BMW einen Ersatzschlüssel und verkauft das Auto anschließend an den ahnungslosen D für 45.000 €.
M erfährt erst 3 Monate später von dem Geschehen. D war in der Zeit neunmal in der Waschstraße und hat dafür 90 € bezahlt. Auch hat er eine Freisprechanlage im Wert von 300 € einbauen lassen. M ist in der Zeit zu Fuß gegangen, da er sich ein Mietauto nicht hätte leisten können. Ein Mietauto hätte ihn 900 € gekostet.
Sie sind der Anwalt des M.
1. M möchte wissen, ob er das Auto von D heraus verlangen kann. Zudem möchte er Ersatz für die Nutzungen, solange der D das Auto hatte.
2. Eigentlich hätte M doch lieber Geld von G, VAG und A, um seine Schulden bezahlten zu können. Auch hat er festgestellt, dass das zu Fuß gehen gut für seine Gesundheit ist.
Aufgaben:
I. Nehmen Sie gutachterlich Stellung und beantworten Sie alle aufgeworfenen Rechtsfragen.
II. Was würden sie ihrem Mandanten raten.
III. Welches Gericht wäre zuständig. Alle Städte haben ein LG und AG. M wohnt in Kiel, G, VAG in Flensburg und D, A in Lübeck?