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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Lösungsskizzen3 > Klausurlösung: ZI – August 2014 – 1. Staatsexamen Sachsen
Redaktion

Klausurlösung: ZI – August 2014 – 1. Staatsexamen Sachsen

Examensreport, Lösungsskizzen, Sachsen

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im August 2014 gelaufene ZI Klausur in Sachsen (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
Sachverhalt
Teil 1
Der Hobbyfilmer G hält seinen 17-jährigen Enkel M, für einen Computerexperten, da er diesen immer vor dem PC sitzen sieht. Er lobt den M auch über seine Computerkenntnisse . G bittet den M daher für ihn einen neuen Laptop zu kaufen, den er für die Videobearbeitung nutzen möchte. M willigt ein und meint er werde sein Bestes tun. Erfreut hierüber erklärt G: „Hiermit bevollmächtigt ich Dich einen Laptop für maximal 1000 € zu kaufen.“
Wie abgesprochen geht M zum Elektronikhändler E und entscheidet sich für einen Laptop für 600 €, den er im Namen des G erwerben möchte. E erklärt sich einverstanden und erklärt, er werde den Laptop in den nächsten Tagen bestellen und sich nach Lieferung telefonisch bei M melden. Wofür G den Laptop braucht, erwähnt M nicht.
Dies teilt M dem G mit. G ist erst erfreut, dann erzählt ihm jedoch ein befreundeter Hobbyfilmer, dass dieser Laptop nicht für das Bearbeiten von Filmen geeignet ist, da er über viel zu wenig Arbeitsspeicher verfügt. Empört stellt er den M zur Rede. Dieser erklärt, dass er den PC hauptsächlich zum chatten benutze und keine nennenswerten PC Kenntnisse habe. Hätte er über die Kenntnisse verfügt, hätte er wohl auch den richtigen PC für G herausgesucht. G meint daraufhin, die Bevollmächtigung sei „Null- und Nichtig“. Er wolle den Laptop nicht haben und auch nicht bezahlen. Dies solle M dem E mitteilen. Eine Mitteilung von M an E unterbleibt jedoch.
Erst als E den M nach einer Woche wie vereinbart telefonisch kontaktiert, teilt M dies dem E mit. E fühlt sich ungerecht behandelt. Er ist der Meinung, G müsse den PC abnehmen und den Kaufpreis zahlen. Es müsse doch gelten, was M sich gedacht hätte. Gleichwohl könne er sich wohl an den M schwerlich halten, da dieser als Minderjähriger die Einwilligung der Eltern benötige. Jedenfalls die 20 €, die nun als Kosten für die Retour anfallen müsse er ersetzt bekommen, denn wenn er zeitnah davon erfahren habe, dass  G am Vertrag nicht festhalten will, hätte er die Bestellung kostenlos stornieren können.
Frage: Welche Ansprüche hat E gegen G und M?
Teil 2
E bekommt seine Wahre von dem Lieferanten L. Mit diesem vereinbarte er 2012 einen branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalt. E müsse die Wahre erst 6 Monate nach Erhalt bezahlen und könne sie dennoch schon weiterveräußern. L bliebe jedoch bis zum vollständigen Erhalt des Kaufpreises Eigentümer und E trete alle Kaufpreisforderungen vorsorglich in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises an den L ab.
E hat 2010 bereits einen Darlehensvertrag mit der Bank B abgeschlossen. B und E vereinbarten unter anderem:
„Zur Sicherung des Darlehens tritt E alle Forderungen vorsorglich an B ab. Sollten die Forderungen von einem verlängerten Eigentumsvorbehalt umfasst sein, so tritt B die Forderungen auf Verlangen des Vorbehaltskäufer an diesen ab.“
Im Januar 2014 kauft E von L eine Heimvideoanlage i.H.v. 4000 €. Diese verkauft er noch im selben Monat an den D für 5000 €, wobei vereinbart wird, dass D den Kaufpreis erst in drei Monaten zahlen müsse; D solle aber gleich Eigentümer werden und die Sache auch sofort mitnehmen (was auch geschieht).
Im Februar 2014 ist L bei der B Bank mit den Raten i.H.v. 15.000 € im Rückstand. D begleicht die (abgetretene) Kaufpreisforderung i.H.v. 5.000 € an B.
Im August 2014 hat E, der mittlerweile immer größere finanzielle Probleme hat, die ausstehende Kaufpreiszahlung noch immer nicht an L beglichen. Dieser erfährt nun, dass die B Bank „seine“ Forderung eingezogen habe. Empört verlangt er von B Zahlung der 4.000 €.
Frage: Hat L gegen B Anspruch auf Zahlung der 4.000 €?
Unverbindliche Lösungsskizze
Teil 1
A. Ansprüche E gegen G

I. Anspruch auf Abnahme und Zahlung des Kaufpreises, § 433 II BGG
1. Anspruch entstanden
a) Einigung
– Eigene Willenserklärung des G (-)
– Stellvertretung durch M, §§ 164 ff. BGB
aa) (Wirksame) Eigene Willenserklärung des M
(+); Arg.: § 165 BGB
bb) Im fremden Namen (+)
cc) Im Rahmen der Vertretungsmacht
(1) Vertretungsmacht
– Vollmacht: „Laptop 1000 Euro“
– Anfechtung der Vollmachtserteilung, §§ 142, 119 ff. BGB („null und nichtig“)
(a) Zulässigkeit der Anfechtung
Problem: Anfechtung einer bereits ausgeübten Innenvollmacht
– aA: (-); Arg.: Anfechtung nur des Vertretergeschäfts (Kaufvertrag)
– hM: (+); Arg.: § 143 IV BGB
(b) Anfechtungsgrund
(aa) Inhaltsirrtum, § 119 I 1. Fall BGB (-)
(bb) Erklärungsirrtum, § 119 I 2. Fall BGB (-)
(cc) Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB
(-); Arg.: Fehlende Computerkenntnisse des M keine Eigenschaft des M
(dd) Arglistige Täuschung, § 123 I 1. Fall BGB
(aaa) Täuschung (durch Unterlassen)
Wohl (-); Arg.: Wohl keine Aufklärungspflicht über fehlende Kenntnisse
(bbb) Ergebnis: (-)
(ee) Ergebnis: (-)
(c) Ergebnis: Vertretungsmacht (+)
(2) Im Rahmen
Hier: wohl konkludente rechtsgeschäftliche Beschränkung auf Computer für Videobearbeitung
 
(Wer – vertretbar – eine solche Beschränkung nicht annimmt, der müsste noch diskutieren gegenüber wem die Anfechtung erklärt werden muss, wenn eine Innvollmacht bereits ausgeübt wurde. Außerdem würde sich in der Folge noch die Frage stellen, auf wessen (Eigenschafts-) Irrtum es ankommt, wenn G den Kaufvertrag wegen der fehlenden Eignung des Laptops zur Videobearbeitung anficht, vgl. § 166 I, II BGB).
 
dd) Ergebnis: (-)
b) Ergebnis: (-)
2. Ergebnis: (-)
II. Anspruch auf Ersatz der 20 Euro Retourkosten
1. Vertraglich (-)
2. Quasivertraglich
a) § 122 BGB
(-); Arg.: Keine Anfechtung wegen Irrtums
b) CIC, §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB
– Anknüpfungspunkt: Verspätete Mitteilung an E
– Zurechnung des Verschuldens über § 278 BGB
 
B. Ansprüche gegen M
I. Anspruch auf Abnahme und Zahlung des Kaufpreises, 433 II BGB
(-); Arg.: Handeln im fremden Namen
II. Anspruch auf Abnahme und Zahlung des Kaufpreises, § 179 I BGB
(-); Arg. § 179 III 2 BGB
III. Anspruch auf Ersatz der 20 Euro Retourkosten, § 179 II BGB
(-); Arg.: § 179 III 2 BGB
 
Teil 2
A. L gegen B auf Zahlung von 4.000 Euro, § 816 II BGB
I. Leistung an einen Nichtberechtigten
1. Leistung D an B (+)
2. Nichtberechtigung der B
a) Ursprünglich: E=Forderungsinhaber
b) Abtretung an B, § 398 BGB
aa) Einigung (+)
bb) Wirksamkeit
– § 138 I BGB/§ 307 I BGB
– Hier: Verleitung zum Vertragsbruch („Kollision von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalzession“); Arg.: schuldrechtliche Rückübertragungsklausel nicht ausreichend
cc) Ergebnis: (-)
3. Ergebnis: (+)
II.Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten
1. Berechtigung des L
a) Ursprünglich: E
b) Abtretung an L, § 398 BGB
aa) Einigung
Hier: Abtretung i.H.v. 4.000 Euro als Bestandteil des verlängerten Eigentumsvorbehalts
bb) Wirksamkeit (+)
cc) Berechtigung des E
(+); Arg.: Abtretung an B unwirksam (s.o.)
dd) Kein Ausschluss (+)
2. Wirksamkeit gegenüber L
a) § 407 BGB
(-); Arg.: Keine Leistung an den bisherigen Gläubiger
b) § 408 BGB
(-); Arg.: Betrifft nur Fälle, in denen die zweite Abtretung unwirksam ist
c) Genehmigung, § 185 I BGB
(+); Arg.: Konkludent durch Herausgabeverlangen gegenüber B
3. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten
Hier: 4.000 Euro
 
 
 
 
 

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27.10.2014/1 Kommentar/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen Sachsen, August 2014, Gedächtnisprotokoll, Klausurlösung, Zivilrecht
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-10-27 17:00:392014-10-27 17:00:39Klausurlösung: ZI – August 2014 – 1. Staatsexamen Sachsen
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1 Kommentar
  1. Tobias
    Tobias sagte:
    27.10.2014 um 17:51

    Wieso genau sollen denn die fehlenden Computerkenntnisse keine Eigenschaften sein?

    Antworten

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