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Dr. Christoph Werkmeister

VG Karlsruhe: Klage des Katzenschutzvereins wg. Kastration von Streunern

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht

Das VG Karlsruhe hatte sich kürzlich mit einem Fall zu beschäftigen, der den Studenten instruktiv vor Augen führt, wie die Schranke der Klagebefugnis als Sachentscheidungsvorassetzung verwaltungsgerichtlicher Klagen funktioniert. Die korrespondierende Pressemittelung des VG ist insofern erschöpfend, so dass an dieser Stelle lediglich ein Zitat folgt:

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat die am 26.04.2012 verhandelte Feststellungsklage des Karlsruher Katzenschutzvereins gegen die Stadt Karlsruhe als unzulässig abgewiesen. Mit seiner Klage wollte der Katzenschutzverein gerichtlich festgestellt haben, dass der beklagten Stadt Karlsruhe eine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass einer Verordnung zur Kastrations- und Kennzeichnungsplicht von frei lebenden Katzen zur Verfügung stehe. Der Verein macht geltend, die Vermehrung freilaufender wilder Katzen sei zu bekämpfen, weil für streunende Katzen die Gefahr der Unterernährung und ein hohes Risiko lebensbedrohlicher Erkrankungen bestehe.
Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Nach Auffassung der Richter kann der klagende Katzenschutzverein nicht verlangen, dass das Gericht – gleichsam im Wege eines Rechtsgutachtens – die Rechtsordnung daraufhin untersucht, ob der Stadt für den Erlass der begehrten Rechtsordnung eine taugliche Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung stehe. Unabhängig davon sei der Katzenschutzverein aber auch deshalb nicht klagebefugt, weil es ihm in dem Verfahren nicht darum gehe, eigene Rechte gegenüber der beklagten Stadt durchzusetzen. Weder das einfache Recht noch das Verfassungsrecht verschafften dem Kläger im vorliegenden Zusammenhang eine solche eigene Rechtsposition. Zwar sei der Verein Träger des Grundrechts auf Vereinigungsfreiheit. Daher sei auch das satzungsmäßige Betätigungsfeld des Vereins – der Schutz von Katzen – grundrechtlich geschützt. Jedoch garantiere dieses Grundrecht nicht ein bestimmtes Ergebnis der satzungsmäßigen Betätigung oder gar deren optimale Entfaltung. Die satzungsgemäße Betätigung des Vereins werde durch den Nichterlass der streitigen Rechtsverordnung nicht in grundrechtsrelevanter Weise behindert. Auch der im Grundgesetz verankerte Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, wonach der Staat u.a. auch die Tiere schütze, verschaffe dem Verein ebenfalls nicht die erforderliche eigene Rechtsposition, die Anknüpfungspunkt für die begehrte Feststellung sein könne.

Wie die Ausführungen des VG zeigen, ist der Fall nicht nur kurios, sondern darüber hinaus auch relevant für anstehende mündliche Prüfungen, da im hiesigen Kontext eine Vielzahl verfassungsrechtlicher Grundlagen zumindest andiskutiert werden können. Auch in Klausuren wird die Entscheidung aufgrund der vielschichtigen Argumentationsmöglichkeiten sicherlich irgendwann Eingang finden; da die Klage im Ergebnis aber als unzulässig abzuweisen war, wäre in einer solchen Sachverhaltskonstellation noch mit materiellrechtlichen Zusatzfragen bzw. mit einem weiteren Sachverhalt zu rechnen.

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14.05.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
Schlagworte: § 42 Abs. 2 VwGO, Klagebefugnis, Sachentscheidung
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