VG Köln: Klage eines bei Kundus-Angriff Verletzten mittels FFK ist unzulässig
Das VG Köln konnte sich mit Urteil vom 09.02.2012 (Az. 26 K 5534/10) zu einem Fall äußern, der die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage betraf.
Sachverhalt
Geklagt hatte ein bei einem Bombenangriff in Afghanistan verletzter Lkw-Fahrer. Der Fahrer wollte festgestellt wissen, dass der von einem Bundeswehroberst angeordnete Bombenabwurf auf verschiedene Tanklastwagen im Kundus rechtswidrig war. In der Sache ging es um einen Luftangriff auf Tanklastwagen, die von bewaffneten Talibankämpfern entführt worden waren. Der Luftschlag führte zu einer Vielzahl von Toten. Der o.g. Kläger war Fahrer einer der attackierten Laster.
Rechtlich ging es u.a. um weniger examensrelevante Vorschriften des Völkerrechts, so dass die Klausurrelevanz nicht unbedingt gegeben ist. Da aber allgemeine prozessuale Probleme den Schwerpunkt des Urteils bildeten, lassen sich die vom VG Köln angedachten Aspekte allerdings optimal im Rahmen einer mündlichen Prüfung abfragen.
Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Fraglich war hier, ob die eingelegte Klage zulässig war. Damit eine Fortsetzungsfeststellungsklage (FFK) zulässig ist, bedarf es insbesondere eines besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresses. Dieses liegt vor, wenn einer der folgenden Gründe gegeben ist:
1. Wiederholungsgefahr
Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn die Behörde erkennen lässt, dass sie einen gleichartigen Verwaltungsakt erneut gegenüber dem Kläger wieder erlassen wird.
2. Vorbereitung von Amtshaftung
Dieser Grund liegt vor, wenn die FFK der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses dient. Dies wird nach h.M. jedoch nur dann anerkannt, wenn sich das Verwaltungsgericht bereits mit der Sache befasst hat. Das präjudizielle Interesse betrifft damit nur die Fälle der Erledigung nach Klageerhebung. Sofern Erledigung bereits vor Klageerhebung vorliegt, kann genauso gut auch direkt eine auf § 839 BGB, Art. 34 GG gestützte Amtshaftungsklage beim Landgericht verfolgt werden. Es entspricht nicht der Prozessökonomie, wenn zwei Klagen gleichzeitig eingelegt werden, obwohl das Interesse des Klägers auch mit einer Klage bei den ordentlichen Gerichten befriedigt werden kann.
3. Rehabilitationsinteresse
Rehabilitationsinteresse liegt vor, wenn der Verwaltungsakt oder dessen Vollziehung eine besonders diskriminierende Wirkung haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Dritte direkte Kenntnis von dem Vorgang haben (Beispiel: man wird in aller Öffentlichkeit von der Polizei abgeführt und fühlt sich deshalb gedemütigt).
4. Tiefgreifender Grundrechtseingriff
Bei besonders belastenden Maßnahmen wird zudem angenommen, dass auch bei Nichtvorliegen der übrigen Fallgruppen eine gerichtliche Überprüfung staatlicher Akte möglich sein kann. Es bedarf hierzu allerdings eines substantiierten Parteivortrags. Insbesondere im Kontext von Durchsuchungen wurde oftmals ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen des tiefgreifenden Eingriffs in Art. 13 Abs. 1 GG anerkannt. Bei diesem Aspekt gilt es die Beeinträchtigung des Klägers und seine Rechtsschutzmöglichkeiten im Einzelfall zu beleuchten. Eine umfassendere Darstellung dieses Grundes hat nur dann zu erfolgen, wenn keiner der vorgenannten Gründe gegeben ist.
Die Entscheidung des VG Köln
Im hier zu entscheidenden Fall verneinte das VG Köln das Vorliegen des besonderen rechtlichen Interesses. Die Klage war damit unzulässig. Begründet wurde diese Auffassung damit, dass der Kläger wohl nicht nochmals in eine vergleichbare Situation geraten würde. Die Wiederholungsgefahr war damit außen vor. Auch die Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs griff nicht durch, da es sich vorliegend um eine Erledigung vor Klageerhebung handelte. Der Kläger könnte auch direkt vor dem Landgericht auf Amtshaftung klagen.
Mit Blick auf die Möglichkeit der Klärung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes im zivilrechtlichen Verfahren konnte auch die letztgenannte Fallgruppe nach Ansicht des VG Köln nicht durchgreifen. Hier hätte m.E. auch eine andere Auffassung vertreten werden können, da der Lastwagenfahrer durch den Bombenangriff wohl doch erheblich in seinem Recht auf körperliche Integrität nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG beeinträchtigt war.
Der Fall zeigt, dass das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht in jedem Fall blindlings bejaht werden sollte. Es muss vielmehr eine kritische Subsumtion unter alle Fallgruppen erfolgen. Nur so kann den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung getragen werden.
Wie bitte??? Der afghanische Taliban-Fahrer soll vor deutschen Gericht die Rechtswidridkeit der Handlungen der Bundeswehr feststellen lassen, die ihn aufgehalten hat die LKW als rollenende Bomben gegen das deutsche Camp in Kundus einzusetzten? Am Besten er bekommt noch eine Entschädigung dafür? Soll dann inzident die Rechtmäßigkeit des Krieges überprüft werden? Wie kommt es zu einer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des VG Köln? Was ist die Klagebefugnis? Ist die Bundeswehr im Krieg in Afghanistan an die Grundrechte (Art. 2 II GG) gebunden? Was ist die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage? Das Parlamentsmandat als rein formelles Gesetz? Sollte vor der Durchsuchung seines Hauses eine richterliche Anordnung ergehen? Ganz sicher nicht! Das ist Regierungshandeln, welches nicht justiziabel ist und nicht sein kann? Allenfalls ist Kriegsvölkerrecht anwendbar, welches dem einzelnen aber kein subjektiv öffentliches Recht gewährt!
Die Zuständigkeit des VG Köln würde mich auch interessieren. Weiss da jemand genaueres?
Zur Zuständigkeit des VG Köln fällt mir nur ein, dass das Verteidigungsministerium (noch) auf der Hardthöhe in Bonn sitzt und somit mangels besonderen Gerichtsstands in den örtlichen Zustängkeit des VG Köln liegt. Andererseits liegt das Einsatzführungskommando für Afghanistan in Potsdam und der Begel wurde von Oberst Klein von Kundus aus erteilt und auch dort in unmittelbarer Nähe ausgeführt.
Der Fall ist eher etwas für den Berfassungsschutz als für das VG Köln. Karim Popal – deutsch-afghanischen Rechtsanwalt, der die Opfer vom Tanklaster-Bombardement von Kunduz vertritt – gehört nach eigenen Angaben der islamistischen “Schura Bremen” an. Der Verfassungschutz Bremen beobachtet die Gruppierung. Ob Popal bei seiner Kampagne gegen die Bundeswehr weltanschauliche Ziele verfolgt, sollte geprüft werden. http://www.inneres.bremen.de/sixcms/media.php/13/Verfassungsschutz%20Jahresbericht%202008.pdf
Immer langsam mit den Pferdchen, auch ein Taliban-Kämpfer kann klagen und ja, er könnte auch entschädigt werden. Allzu voreingenommen sollte man da nicht rangehn. Es gibt immerhin Meinungen, die den Angriff für rechtswidrig halten.
„Hinweise auf solche Angriffe gab es in Kunduz in der Tat mehrmals, doch eine genauere Recherche zeigt schon jetzt, dass die Theorie sich in diesem Fall schwer halten lässt. Nach der Entführung dirigierten die Taliban die Laster erst auf der Hauptstraße nach Süden, dann auf einer Schotterpiste nach Westen, immer weiter weg vom Camp. Die extrem langsamen Laster hätten sich zudem zu keinem Zeitpunkt ohne lange Vorwarnzeit dem Camp nähern können. Das Lager liegt auf einem Hochplateau, ein Blitzangriff ist wegen des Anstiegs schwer möglich.
Eine „unmittelbare Gefahr“, wie es die Nato-Vorschriften vor einem Luftschlag vorsehen, kann man aus der Angst vor den rollenden Bomben nicht konstruieren. Die heutige Sicht auf die Lage in der Nacht zum 4. September zeigt zudem, dass der Kommandeur gegen zahlreiche Regeln verstieß: Es muss geklärt werden, wie und warum Oberst Georg Klein – der für den Einsatz verantwortliche Offizier des Bundeswehrlagers in Kunduz – zur Anforderung der Jets zuerst eine Feindberührung erfand und dann eine unmittelbare Bedrohung konstruierte, die es so nie gab.“
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,druck-664374,00.html
Und die Weltanschauung von Anwälten zu überprüfen, ist eine recht merkwürdige Sache. Würde Ihre Weltanschauung überprüft werden, könnte man menschenverachtende, kriegsverherrlichende Züge erkennen, die in bestimmten Kontexten auch vom Verfassungsschutz überwacht werden, weil Kriegsopfer deutscher Kriegshandlungen schonmal verhöhnt wurden.