BVerwG zur Unzulässigkeit einer Konkurrentenklage gegen Apotheker-Versandhandelserlaubnis
Das BVerwG entschied (Urt. v. 15.12.2011, Az. 3 C 41.10), dass ein Apotheker die einem anderen Apotheker erteilte Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nur unter besonderen Voraussetzungen vor Gericht anfechten darf.
Der Kläger betreibt eine Apotheke in Magdeburg. Der Beigeladene ist selbstständiger Apotheker in Köthen. Auf seinen Antrag erteilte ihm das beklagte Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zusätzlich die Betriebserlaubnis für eine Filialapotheke in Halle (Saale) sowie die Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln in den Räumen der Filialapotheke. Die gegen die Versandhandelserlaubnis des Beigeladenen gerichtete Klage hat in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg gehabt. Das Gericht hat die Klage als zulässig angesehen und die Versandhandelserlaubnis wegen eines angenommenen Verstoßes gegen das Apothekengesetz aufgehoben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision des Beigeladenen stattgegeben und die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abgeändert. Es hat die Klage – wie bereits das Verwaltungsgericht – als unzulässig angesehen. Es kommt nur ausnahmsweise in Betracht, dass sich ein Apotheker gegen die einem konkurrierenden Apotheker erteilte Versandhandelserlaubnis zur Wehr setzen darf. Das setzt voraus, dass er durch den Versandhandel des Konkurrenten unzumutbare Wettbewerbsnachteile erleidet. Diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt. Durch den Versandhandel des Beigeladenen bedingte tatsächliche Nachteile des Klägers, die über den allgemeinen Wettbewerb hinausgehen, ließen sich nicht ausmachen.
Der Fall ist für Klausuren wenig geeignet, da eine unzulässige Klage in den seltensten Fällen Gegenstand einer solchen Prüfung sein wird. Für die mündliche Prüfung bietet der Fall hingegen die Möglichkeit, die Grundsätze und Sonderprobleme rund um die Klagebefugnis abzuprüfen. In diesem Kontext sei zudem auf besondere Modifikationen der Klagebefugnis durch Europarecht hingewiesen, was einen zusätzlichen Problempunkt in einem solchen Prüfungsgespräch darstellen kann (siehe dazu hier).
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