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Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Öffentliches Recht3 > VG Hamburg: Zur Zulässigkeit des Antrags eines Privaten auf Untersagung ...
Zaid Mansour

VG Hamburg: Zur Zulässigkeit des Antrags eines Privaten auf Untersagung eines aus seiner Sicht blasphemischen Theaterstücks

Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Rechtsprechung, Startseite, Verwaltungsrecht

Das VG Hamburg hat entschieden (Beschluss vom 23.01.2012, Az. 15 E 211/12), dass einem Privaten kein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich der Untersagung des aus seiner Sicht blasphemischen Theaterstücks „Gólgota Picnic“ zukommt und verneinte demgemäß die Antragsbefugnis.
Der Antragssteller machte im Rahmen eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend, dass die Aufführung des Theaterstücks den Tatbestand des § 166 Abs. 1 StGB verwirkliche und ihn darüber hinaus in seiner Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG verletze, da sie zu einer „Atmosphäre der Feindseligkeit und des Spottes“ beitrage, welche ihm „das Leben als praktizierender Christ in unserer Gesellschaft zunehmend erschwert“. Alle getauften Christen seien deshalb „subjektiv und qualifiziert betroffen“.
Die verwaltungsprozessuale Antragsbefugnis ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO gegeben, wenn der Antragssteller geltend machen kann in einem ihm zukommenden Recht möglicherweise verletzt oder gefährdet zu sein  (Möglichkeit des Bestehens eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds; § 42 Abs. 2 VwGO analog). Will der Antragssteller keine Begünstigung für sich selbst erreichen, sondern die Belastung eines Dritten erwirken, so richtet sich das Vorliegen der Antragsbefugnis nach den Grundsätzen der sog. Schutznormtheorie, die voraussetzt, dass die (vermeintlich durch den Dritten verletzte) Norm zumindest auch den Schutz eines abgrenzbaren Personenkreises bezweckt und der Antragssteller Teil dieses Personenkreises ist (Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 8. Auflage, § 14 Rn. 71 ff.). Handelt es sich dabei, wie im vorliegenden Fall, um eine Ermessensnorm, so beschränkt sich der Anspruch des Einzelnen auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, da das subjektiv-öffentliche Recht nicht weiter reichen kann als der objektive Gehalt der Norm. Ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung kommt daneben auch in Betracht, wenn der Antragssteller sich auf grundrechtlich geschützte Positionen (einschließlich des Gleichheitssatzes) berufen kann.
Aus der polizeilichen Generalklausel des § 3 Abs. 1 HbgSOG (Hamburger Gesetz zum Schutz der Sicherheit und Ordnung, die polizeilichen Generalklauseln der übrigen Länder sind hinsichtlich der Einschreitungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen nahezu identisch) folgt zunächst, dass die zuständige Behörde im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach pflichtgemäßen Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen trifft, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen. Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit sind die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, die Unverletzlichkeit individueller Rechte und Rechtsgüter sowie der Bestand, die Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und anderer Träger von Hoheitsgewalt (zum Ganzen: Schmidt-Aßmann/Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 14. Auflage, 2 Kap. Rn. 65 ff.). Die polizeilichen Generalklauseln können grundsätzlich drittschützenden Charakter haben. Soweit eine Gefahr jedenfalls auch für subjektiv-öffentliche Rechte des Einzelnen besteht, besitzt dieser nach mittlerweile ganz h.M. zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich des polizeilichen Einschreitens gegen diese Gefahr (vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Auflage, § 10 Rn. 45 i. V. m. § 5 Rn. 50 ff. m. w. N.).
Es kam vorliegend also zunächst auf die Frage an, ob § 166 Abs. 1 StGB als Teil der objektiven Rechtsordnung auch den Schutz des Einzelnen bezweckt, sodass im Falle eines möglicherweise in Betracht kommenden Verstoßes gegen § 166 Abs. 1 StGB zugleich eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Antragsstellers vorliegt, die im Ergebnis zur Bejahung der Antragsbefugnis führen würde. Dabei ist gemäß der üblichen Auslegungsmethoden (Wortlaut, Teleologie, Systematik und historische Entstehungsgeschichte) zu ermitteln, ob § 166 Abs. 1 StGB drittschützenden Charakter aufweist. Dazu stellt das VG Hamburg fest:

„Soweit der Antragsteller vorträgt, die Aufführung des Stückes stelle eine Verwirklichung des § 166 Abs. 1 StGB dar, so kann er daraus kein subjektiv-öffentliches Recht herleiten. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Geschütztes Rechtsgut des § 166 Abs. 1 StGB ist jedoch allein der öffentliche Frieden und nicht das religiöse Empfinden Einzelner. Trägerin des Rechtsguts des „öffentlichen Friedens“ ist ausschließlich die staatliche Gemeinschaft (vgl. im Zusammenhang mit der Verneinung der Befugnis von Mitgliedern einer Religions- oder Glaubensgemeinschaft oder eines sonstigen Mitglieds der Bevölkerung, das Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO zu betreiben, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.6.1993, 3 Ws 99/93, juris Rn. 2; OLG München, Beschl. v. 6.3.1995, 2 Ws 1369/93, juris), so dass sich der Antragsteller im Rahmen der polizeilichen Generalklausel von vornherein nicht auf dessen Verletzung berufen kann.“

Im Anschluss daran prüft das VG Hamburg, ob ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers auf das begehrte polizeiliche Einschreiten im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 GG besteht, wonach die Freiheit des Glaubens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich sind (zum Gewährleistungsgehalt von Art. 4 Abs. 1 GG allgemein: Dreier/M. Morlok, Grundgesetz-Kommentar, Band 1, 2. Auflage, Art. 4 Rn. 41 ff.). Die Grundrechte des Einzelnen strahlen insoweit in das einfache (Polizei-) Recht ein und nehmen so das einfache Recht als Medium zur Verwirklichung des grundgesetzlichen Schutzauftrags in Anspruch (vgl. Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage, § 3 Rn. 51).

„Art. 4 Abs. 1 GG schützt den gläubigen Menschen vor einer Einmischung des Staates in seine Glaubensüberzeugungen und -aktivitäten und verpflichtet den Staat, ihm einen Betätigungsraum zu sichern, in dem sich die Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet entfalten kann, und sie insbesondere vor Angriffen oder Behinderungen von Anhängern anderer Glaubensrichtungen oder konkurrierender Religionsgruppen zu schützen. Art. 4 Abs. 1 GG verleiht dem Einzelnen und den religiösen Gemeinschaften aber grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ihrer Glaubensüberzeugung mit staatlicher Unterstützung Ausdruck zu verleihen (so BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, 1 BvR 1087/91, juris Rn. 35).“

Weiter heißt es:

„Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, wie diese grundrechtliche Gewährleistung hinsichtlich des Antragstellers durch die Aufführung des Stückes „Gólgota Picnic“ betroffen sein könnte. Denn dieses wird in einem geschlossenen Theaterraum aufgeführt, so dass der Antragsteller der Aufführung fernbleiben kann und zu ihrer Kenntnisnahme nicht gezwungen wird (vgl. gegen die Berührung der Religionsfreiheit in diesem Zusammenhang Hufen, JuS 1999, 911 [912]; ders., Staatsrecht II, Grundrechte, 2007, § 33 Rn. 51; anders u. U. wegen des „Überraschungseffekts“ bei nicht erwarteten Fernsehbeiträgen, vgl. OVG Münster, Urt. v. 27.8.1996, 5 A 3485/94, juris Rn. 9, jedoch auch Rn. 11 ff.). Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er auf andere Weise durch die Aufführung des Theaterstücks in der Ausübung seiner Religionsfreiheit beeinträchtigt würde. Insbesondere mit der von ihm geäußerten allgemeinen Befürchtung, die Aufführung trage zu einer „Atmosphäre der Feindseligkeit und des Spottes“ bei, die „das Leben als praktizierender Christ in unserer Gesellschaft“ erschweren könnte, hat er nicht hinreichend substantiiert dargelegt, inwieweit seine individuelle Freiheit der Religionsausübung durch die Aufführung konkret beschränkt sein soll. Soweit er sich lediglich allgemein auf die Wirkung des Stückes im religionsbezogenen gesellschaftlichen Diskurs bezieht, so steht es Religionsgemeinschaften und ihren Mitgliedern frei, selbst an diesem Diskurs teilzunehmen, indem sie sich kommunikativ mit aus ihrer Sicht zu kritisierenden Theaterstücken auseinandersetzen (vgl. Hufen, Staatsrecht II, Grundrechte, 2007, § 33 Rn. 51).“

Die vorliegende Entscheidung eignet sich vorzüglich als Thema einer mündlichen Prüfung. Zur europarechtlich gebotenen Modifikation der verwaltungsprozessualen Klagebefugnis wird auf folgenden Beitrag hingewiesen.

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18.06.2012/0 Kommentare/von Zaid Mansour
Schlagworte: Drittschutz, Klagebefugnis, Religionsfreiheit, Verwaltungsprozessrecht
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