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Schlagwortarchiv für: ZII

Redaktion

Zivilrecht ZII – Februar 2013 – 1. Staatsexamen Hessen

Hessen

Vielen Dank an Leopold für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Hessen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
F und M sind miteinander verheiratet. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Von ihren Verwandten leben noch S, Schwester der M, und K, der Sohn der F aus erster Ehe sowie dessen Sohn U. 1995 legen F und M ein Testament nieder, wobei F den Text handschriftlich abfasst und beide Ehegatten unterschreiben. Das Testament hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:
„Unser Testament:
Wir, Eheleute F und M , …, setzen uns gegenseitig als Erben ein. Nach Tod desjenigen von uns, der den anderen überlebt, soll unser Vermögen zu gleichen Teilen an S und K fallen… Alsfeld, 14.2.1995, gez. M, F.“
Im Jahr 2001 stirbt M. Die Alleinstehende F, enttäuscht darüber, dass ihr Sohn K sich zu wenig um sie kümmert, sucht den Kontakt zu ihrer alten Schulfreundin D. Es kommt in den folgenden Jahren zu einem lebhaften, harmonischen Austausch und vielen gegenseitigen Besuchen. Besondere Sympathie entwickelt F für den 25jährigen Jurastudenten J, den Sohn der D.
Im Jahr 2010 erkrankt F schwer. Als ihre Situation lebensbedrohlich wird, schreibt sie – noch immer in gestochener Handschrift – an J einen Brief mit im Wesentlichen folgenden Inhalt:
„[…] Die schönen Stunden und Tage mit dir und deiner Mutter waren in den letzten Jahren mein Halt. Ich bin traurig, dass ich das nicht von meinen eigenen Kindern erfahren habe. Wenn mein Lebenslauf besiegelt ist, sollst deshalb du anstelle meines verstorbenen Sohnes K erben. […] Bleib wie du bist. F, 5.1.2012“.
Bei einem ihrer letzten Krankenbesuche erhält D von F einen Umschlag mit 25.000 Euro mit der Bemerkung : „ Lass gut sein, D.  Das Geschenk geht in Ordnung.“
Am 10.3.2012 verstirbt F. Bereits im Oktober 2011 war K an einem Herzinfarkt gestorben. Nach der Eröffnung des Testaments vom 14.2.1995 wollen S und U (Sohn und Erbe des K als dessen einziger gesetzlicher Erbe) den Erbschein beantragen, der sie beide als Erben zu je 1/2 ausweist. Nun meldet sich J, der unter Vorlage des Briefes von F vom 5.1.2012 für sich die Erbenstellung zu ½ reklamiert. U bestreitet jede erbrechtliche Bedeutung des Privatbriefes der F und nimmt das Erbrecht seines Vaters K gemäß des Testaments von 1995 in Anspruch. Schließlich erfahren S und U aus persönlichen Unterlagen von der Schenkung der 25.000 Euro der F an D. Diese Schenkung halten U und S für unwirksam und verweisen auf das Testament von 1995.
 
Aufgaben
Wie ist die Rechtslage?
 
Vermerk für den Bearbeiter: In einem Gutachten ist die gesamte erbrechtliche Lage zu würdigen. Dabei ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen umfassend einzugehen. Sollte es nach Auffassung des Bearbeiters darauf ankommen, ist davon auszugehen, dass weitere Sachverhaltsaufklärung nicht zu erreichen ist.

24.02.2013/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-24 12:00:412013-02-24 12:00:41Zivilrecht ZII – Februar 2013 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Zivilrecht ZII – Februar 2013 – 1. Staatsexamen Sachsen

Sachsen

Vielen Dank an Olga für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Sachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Teil 1:
L aus Leipzig fährt mit seinem Auto auf der Autobahn A9 in der Nähe von Leipzig. Es fahren auch D aus Dresden und B aus Berlin auf der A9. D fährt das Auto von B, B ist nur Beifahrer. Die beiden Autos kollidieren, indem D auf L auffährt. Der Unfall fand im Gerichtsbezirk Leipzig statt.
Laut dem Sachverständigengutachten betragen die Reparaturkosten für das Auto von B 22.000 Euro. Der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Autos beträgt 15.000 Euro. Der Restwert des Autos von B beträgt 4000 Euro.
B findet eine Werkstatt, wo er sein Auto für nur 18.000 Euro reparieren lässt. Beim Unfall hat sich B schwere Verletzungen zugezogen, L und B dagegen nicht.
B erhebt Klage vor dem Landgericht Leipzig. Er verklagt L und die H-AG. Die H-AG stellt die Haftpflichtversicherung des L mit Sitz in Hamburg. B verlangt von L und der H-AG die Reparaturkosten i.H.v. 18.000 Euro für das Auto und Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 Euro. Dabei stellt er das Schmerzensgeld dem Gericht zur Entscheidung. Als Beweis fügt B die detaillierte ärztliche Dokumentation hinzu, woraus sich die geschätzte Summe ergibt.
L und H-AG bestreiten die Zuständigkeit vom Landgericht Leipzig. Sie wenden auch ein, dass B keinen Betrag verlangen kann, der im freien Ermessen des Gerichts steht.
 Aufgaben:
1. Ist das Landgericht Leipzig für die erhobene Klage des B zuständig?
2. Kann das Gericht über das Schmerzensgeld in seinem freien Ermessen entscheiden?
 
Teil 2:
Im Prozess sagt B aus, dass L, als er von der rechten Fahrspur auf die linke Fahrspur wechseln wollte, kein Blinklicht anhatte. D sei beim Überhohlen von hinten in das Auto des L gefahren. L sagt aus, dass er das Blinklicht rechtzeitig angeschaltet hat und sich vergewisserte, dass die linke Fahrspur frei vom Verkehr war. Er ist außerdem mit der Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren, während D mit einer Geschwindigkeit von 180 km/h fuhr. Laut Sachverständigengutachten können die beiden Varianten dieses Unfalls nicht ausgeschlossen werden.
Des Weiteren berufen sich L und die H-AG auf §§ 6 I Nr. 1 StVG i.V.m. § 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung, wonach an solchen Fahrabschnitten eine Richtgeschwindigkeit von maximal 130 km/h empfohlen wird. D fuhr allerdings mit 180 km/h. Außerdem behaupten L und H-AG, dass es sich bei dem Unfall um ein unabwendbares Ereignis handelte. L und die H-AG sind außerdem nur bereit, 11.000 Euro des Wiederbeschaffungswertes zu zahlen, und verlangen, dass sich B 4000 Euro des Restwertes anrechnen lassen soll.
 
Aufgaben
3. Ist die Klage von B gegen L und H-AG begründet?
 
Teil 3:
L erhebt die Widerklage gegen B, D und die M-AG, mit Sitz in München. Die M-AG ist die Haftpflichtversicherung des B. Die Reparaturkosten betragen laut Sachverständigengutachten für das Auto von L 20.000 Euro. Der Wiederbeschaffungswert beträgt 16.000 Euro. Der Restwert des Wagens beträgt 3000 Euro. L hat einen neuen vergleichbaren Wagen für 16.000 Euro erworben, dabei gab er seinen alten Wagen (3000 Euro) in Anzahlung.
L verlangt von B, D, und M-AG den Ersatz der Reparaturkosten i.H.v. 20.000 Euro. B beruft sich darauf, dass die Widerklage unzulässig ist, weil L aufrechnen könne. Außerdem schuldet er L maximal den Wiederbeschaffungswert für den neuen Wagen i.H.v. 16.000 Euro.
 
Aufgaben:
4. Ist die Widerklage des L gegen B, D und M-AG zulässig und begründet?
 
Bearbeitervermerk:
Alle Parteien sind vor dem Gericht anwaltlich ordnungsgemäß vertreten. Die Berechnung des Schadensersatzes soll nicht erfolgen. Alle Rechnungsposten beinhalten die Umsatzsteuer.
Auszug aus der Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen:
 
§ 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung
Den Führern von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t wird empfohlen, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen
1.
auf Autobahnen (Zeichen 330.1),
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, und
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben,
nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-Richtgeschwindigkeit). Das gilt nicht, soweit nach der StVO oder nach deren Zeichen Höchstgeschwindigkeiten (Zeichen 274) bestehen.

23.02.2013/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-23 20:16:572013-02-23 20:16:57Zivilrecht ZII – Februar 2013 – 1. Staatsexamen Sachsen
Redaktion

Zivilrecht ZII – Januar 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Januar 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
J ist Student und schließt mit V einen unbefristeten Mietvertrag über eine Eigentumswohnung des V zum 01.04.2012 ab. Der vereinbarte Mietzins beträgt 1.000 € pro Monat.
Auf Verlangen des V erklärt der Vater (M) des J, er, der M, bürge für alle aus dem Mietverhältnis folgenden Verbindlichkeiten des J. Der adelige M hatte die Erklärung, wie dies in Adelskreisen so üblich ist, lediglich mit seinem Vornamen handschriftlich unterschrieben. Der Briefkopf enthielt den vollständigen Namen des M sowie seine Adresse.
Ab August zahlt der J keine Miete mehr. Aus Verärgerung über die ausbleibenden Mietzahlungen zersticht der V eines Nachts die Reifen des Porsche des J. J lässt die Reifen des Porsche für 1.500 € erneuern.
Auch bei einem Möbelhaus ist der J mit Zahlungen im Rückstand. Dieses hatte ihm die Wohnungseinrichtung verkauft. Sämtliche Lieferungen fanden wie üblich unter Eigentumsvorbehalt statt. Bei der auf Verlangen des Möbelhauses durchgeführten Zwangsvollstreckung konnte einzig ein Fernseher (Wert 10.000 €) gepfändet werden. Der zweite in der Wohnung befindliche Fernseher war wertlos.
Den Porsche hatte der J bereits zur Tilgung anderer Verpflichtungen verkauft. Weitere pfändbare Wertgegenstände und sonstiges Vermögen gab es nicht. Im Dezember kündigt der V dem J schriftlich außerordentlich und fristlos. Er beruft sich dabei auf die Zahlungsrückstände.
J möchte die Wohnung nur gegen Erstattung der Reparaturkosten räumen. Des Weiteren möchte er den M in Anspruch nehmen. J, der sich als Jurastudent ein wenig auskennt, meint sich daran erinnern zu können, dass eine Inanspruchnahme höchstens in Höhe von drei Monatsmieten möglich sei.
Frage 1: Kann V von J die Herausgabe der Wohnung verlangen?
Frage 2: Kann V von M Zahlung in Höhe von 5.000 € verlangen?

05.02.2013/12 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-05 08:30:352013-02-05 08:30:35Zivilrecht ZII – Januar 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – Januar 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Niedersachsen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Januar 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
V will seine Eigentumswohnung in Hannover verkaufen. Zu diesem Zweck wendet er sich an M, die mit ihm einen „Vermarktungsvertrag“ schließt und ihm sagt, sie werde die Wohnung für ihn anbieten; dabei werde für ihn keine Courtage fällig. Sie inseriert die Eigentumswohnung auf der Online-Plattform „Immobilia“ für 250.000€, woraufhin sich der K bei ihr meldet. Bei der Wohnungsbesichtigung, bei der weder V noch seine bei ihm wohnende Lebensgefährtin L zugegen sind, fragt K die M über eine etwaige Hellhörigkeit der Wohnung, da ihm die Wohnruhe sehr wichtig sei. M verneint diese Frage, obwohl sie keinerlei Kenntnis diesbezüglich hat.
Am 15.02. kommt es zum Vertragsschluss zwischen V und K für 250.000€, wobei der Vertrag notariell beurkundet wird. Die Einigung erfolgt in Form der Auflassung. Die Kaufpreiszahlung soll am 30.03. erfolgen, am 31.03. soll dann Wohnungsübergabe  sein.  Auf Verlangen des K wird weiter vereinbart, dass V ihm die notwendigen Aufwendungen für das Abschleifen und Neuversiegeln des Parketts im Wohnzimmer erstattet. K hatte bei der Wohnungsbesichtigung  gesehen, dass es eine Renovierung vertragen könnte.
Auf dem Weg aus dem Notariat heraus fragt V den K, ob er Interesse an dem noch im Wohnzimmer der Eigentumswohnung stehenden Buchenschrank habe. Da K nicht sicher ist, vereinbaren sie, der Schrank solle für 1.500€ als von K erworben gelten, wenn er nicht binnen einer Woche V gegenüber seine Ablehnung erkläre.
Am  18.02. trifft K die L, die er beim Notartermin kennen gelernt hatte, in der Fußgängerzone. Er sagt ihr gegenüber, er habe es sich überlegt und wolle den Schrank doch nicht haben. Dies möge sie bitte dem V erzählen.
Am 31.03. ist schließlich nach Zahlung des Kaufpreises Wohnungsübergabe. K zeigt sich verwundert, dass der Schrank noch immer im Wohnzimmer steht. Er hatte gleich für heute den Parkettleger P bestellt. V und K kommen überein, dass V den Schrank fortschaffen werde. Da dieser sehr schwer ist und seine Zerlegung mehrere Stunden benötigt, kann P das Parkett an diesem Tag nicht versiegeln.
Beim zweiten Termin verlegt P das Parkett und stellt dem K dafür 500 Euro in Rechnung. Darüber hinaus berechnet er weitere 100 Euro, die sich aus den Anfahrtskosten  für den  ersten vergeblichen Termin(30 Euro) sowie  die verlorene Arbeitsstunde(70  Euro) zusammensetzen. K verlangt von V die Erstattung der Kosten. Dieser erstattet dem K jedoch nur die 500 Euro für das Verlegen.
Einige Tage nach seinem Einzug merkt K, dass die Wohnung doch sehr hellhörig ist. Er kann alle Geräusche der Nachbarwohnung  bei normaler Lautstärke mithören, obwohl die Trennwand zur Nachbarwohnung massiv ist und der üblichen Betonstärke entspricht. V war die Hellhörigkeit bekannt, er hatte sich nur nie daran gestört. K lässt daraufhin eine Schallisolierung aus Rigipsplatten für 3.500 Euro zum Schallschutz montieren. Dies ist der technisch einzig mögliche Weg, die Schallisolierung zu erreichen.
K verlangt nun von V 3.500 Euro für die Schallschutzmontage sowie die 100 Euro für den P. K meint, auch M müsse für die Schallschutzmontage aufkommen.
 
Aufgaben
Welche Ansprüche hat K gegen V und M?

31.01.2013/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-01-31 12:00:232013-01-31 12:00:23Zivilrecht ZII – Januar 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht ZII – September 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen

Hessen, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Friederike für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im September 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
B betreibt ein kleines Hotel. Er beschließt, eine „Serviceoffensive“ zu starten und möchte dafür einen Kleinbus anschaffen, mit welchem er seine Gäste vom 5km entfernten Bahnhof abholen und sie nach Ende der Reise wieder zum Bahnhof fahren kann. Im Juli 2011 kauft B bei T (nach einer ausgiebigen Probefahrt) für 120.000€ einen Kleinbus. Da B nicht sofort bezahlen kann, einigen sich B und T auf eine Anzahlung in Höhe von 20.000€ und zehn monatliche Raten von je 10.000€. T behält sich das Eigentum am Bus vor. Wartungsarbeiten und eventuell anfallende Reparaturen soll B auf eigene Kosten durchführen. T weiß um die Geldnot des B und verlangt deshalb in Höhe von den noch ausstehenden 100.000€ eine Bürgschaft der vermögenden Ehefrau des B, der E.
B fragt telefonisch bei E an, ob sie für ihn bürgen würde. E sendet daraufhin dem T eine e-Mail, in welcher sie erklärt, für alle Verbindlichkeiten des B aus dem Kaufvertrag über den Bus bürgen zu wollen. T hat Zweifel über die Rechtsgültigkeit der e-Mail und bittet E daher, die Erklärung noch einmal schriftlich zu bestätigen. E verfasst eine entsprechende Erklärung am PC, druckt sie aus, unterschreibt sie und schickt sie per Fax an den T.
Außerdem verlangt der T noch die Bestellung einer Grundschuld in Höhe der noch ausstehenden 100.000€ (Restkaufpreisforderung). Der Bruder des B (V) ist Eigentümer eines Hausgrundstücks und erklärt sich bereit. Eine Grundschuld wird dem T daraufhin von V formgerecht eingeräumt und korrekt im Grundbuch eingetragen.
3 Monate nach Übergabe ist der Bus nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit. B bringt ihn zur Reparatur in die Werkstatt des W. Bevor B den reparierten Bus abholen kann, wird er im November 2011 zahlungsunfähig. Er kann weder die Raten bei T, noch die Rechnung für den Bus bezahlen. Er hat auch sonst keine Vermögenswerte. B erklärt öffentlich und auch gegenüber T persönlich, seine Schulden bei T in Höhe von noch 70.000€ nicht zahlen zu können.
Aufgabe 1:
a) Hat T gegen E einen Anspruch auf Zahlung der 70.000€ aus der Bürgschaft? Hat E der Inanspruchnahme unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt etwas entgegenzuhalten?
b) Angenommen E muss zahlen: Kann sie Rückgriff bei V nehmen? Wenn ja in welcher Höhe?
Aufgabe 2:
T hat gegenüber B den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. T verlangt daraufhin vom W den Bus heraus, der sich immer noch in der Werkstatt des W befindet. W weigert sich jedoch unter „Hinweis auf seine gesetzlichen Rechte“. Er ist nur unter der Bedingung zur Herausgabe des Busses bereit, dass die Rechnung in Höhe von 5.000€ beglichen wird, von wem auch immer. T meint, sein Herausgabeanspruch habe mit den Reparaturkosten nichts zu tun.
Hat T einen Anspruch auf Herausgabe des Busses gegen W?
 

19.09.2012/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-09-19 09:46:362012-09-19 09:46:36Zivilrecht ZII – September 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen
Redaktion

Zivilrecht Z II – Juni 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Soeben erreichte uns der Hinweis, dass die zweite Klausur im Zivilrecht im laufenden Examenstermin in NRW folgendem aktuellem Urteil nachgebildet ist:
OLG Stuttgart – Urteil vom 16.02.2011, 3 U 136/10
Wie immer sind wir auch weiterhin auf eure Mithilfe angewiesen! Deswegen schickt uns eure Gedächtnisprotokolle oder Hinweise zu den gelaufenen Klausuren! Nur so können wir euch einen umfassenden Überblick über den aktuellen Examensstoff anbieten!

23.06.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-06-23 17:34:272012-06-23 17:34:27Zivilrecht Z II – Juni 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

2. Zivilrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Niedersachsen

Wir danken Ansgar für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Januar gelaufenen Klausur.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der 17-jährige S, der gerade seinen Führerschein macht, entwendet den gebrauchten Pkw des E und macht damit eine Spazierfahrt. S fährt durch eine geschlossene Ortschaft und nähert sich mit fast 100km/h einer Kreuzung, als der Fußgänger F auf die Fahrbahn tritt, um die Straße zu überqueren. Aufgrund der stark überhöhten Geschwindigkeit kann S nicht mehr rechtzeitig bremsen. Bei dem Versuch F auszuweichen, verliert er die Kontrolle über das Fahrzeug, überfährt den F und prallt gegen einen Baum am Straßenrand. F bricht stark blutend zusammen und verstirbt wenig später am Unfallort.
Währenddessen steigt S aus dem stark beschädigten Pkw und entfernt sich von der Unfallstelle.
X, ein zufällig anwesender Passant, hat den Unfall beobachtet. Als X die Flucht bemerkt, läuft er hinter S her, stolpert und zieht sich einen Kreuzbandriss zu. Die Kosten der Reparatur am Fahrzeug des E belaufen sich lauf einem Sachverständigen auf 12.000 €, der Wiederbeschaffungswert beträgt 10.000 €, das Auto hat noch einen Restwert von 5.000 €. Da E das Auto weiter nutzen will, entscheidet er sich für die Reparatur des Fahrzeugs. Erst nachdem E die Arbeiten bei einer Fahrwerkstatt durchführen lassen hat, stellt sich, auf Grund weiterer auszutauschender Teile, ein Schaden von 14.000 € heraus. Dies konnte der Sachverständige nicht erkennen. E nutzt den Pkw nach der Reparatur weiter für die Fahrt zur Arbeit. Er verlangt von S Ersatz der bezahlten 14.000 €.
Mit der Begründung, dass die Reparatur im Verhältnis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs unverhältnismäßig gewesen sei, weigert sich S zu zahlen. Er sei hilfsweise bereit 5.000 € (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) zu leisten.
M trägt die Kosten für die Beerdigung ihres Ehemanns F und verlangt diese von S ersetzt.
X wird wegen des Kreuzbandrisses behandelt. Wegen einem leicht fahrlässigem Fehler des Arztes gelangen bei der OP Keime in die Wunde, sodass sich die Behandlungskosten von 10.000 € auf 15.000 € erhöhen. Als X von S Ersatz von 15.000 € verlangt, lehnt dieser das Ansinnen ab. Hilfsweise wendet er ein nur 10.000 € zu zahken, da er für den Behandlungsfehler nicht einstehen müsse.
1. Kann E von S die Reparaturkosten verlangen?
2. Kann M von S die Beerdigungskosten verlangen?
3. Kann X von S die Heilbehandlungskosten verlangen?

18.01.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-01-18 19:14:132012-01-18 19:14:132. Zivilrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW, HH, MeckPomm, Saarland, Berlin

Berlin, Examensreport, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland

Wir bedanken uns ganz herzlich bei Emrah für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der 2. Klausur im Zivilrecht im Oktobertermin in NRW. Der erste Fall entspricht 1:1 dem Wortlaut des heute ausgegebenen Sachverhalts, die übrigen Fälle bedürfen ggf. noch der Ergänzung. Also immer her mit euren Kommentaren!
Fall 1:
Der volljährige A ist Eigentümer einer Trompete. Er bietet dem 17 jährigen M diese zum Preis von 150 Euro zum Kauf an. Da M sich noch nicht sofort entscheiden will, gewährt ihm A eine Bedenkzeit von 24 Stunden, bis zu deren Ablauf er sich an sein Angebot halten will. Daheim entschließt sich M nur wenig später, die Trompete des A zu erwerben und bittet seinen 15 jährigen Bruder B, dass B den Kaufpreis von 150 Euro aus seinen eigenen Ersparnissen vorstrecken soll. B geht sofort zu A und erklärt diesem, die Trompete sei dem M zu teuer, M würde sie aber für 120 Euro erwerben. Da A das alte Instrument schon lange loswerden wollte, geht er darauf ein und gibt dem B die Trompete zum Preis von 120 Euro, die B sofort mit dem aus seinem Sparschwein mitgebrachten Geld bezahlt.
Als B dem M die Trompete aushändigt und ihm von seinem Tun erzählt, lobt M den Geschäftssinn des B und verspricht, die ersparten 30 Euro brüderlich zu teilen, wofür sich B artig bedankt. Als B den M am nächsten Tag um die Bezahlung der 135 Euro bittet, weigert sich M, überhaupt etwas zu bezahlen. Daraufhin nimmt B die Trompete unbemerkt wieder an sich und veräußert sie für 135 Euro an den D, der sofort bei Übergabe bezahlt. Das Geld steckt B in sein Sparschwein.
Die Elten von M und B haben von dem Handeln ihrer Kinder bisher keine Kenntnis erlangt.
Frage 1: Kann M von D Herausgabe der Trompete gemäß § 985 BGB verlangen?
Frage 2: Haben A und M einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen?
Fall 2:
D erfährt später, dass B minderjährig ist und wendet sich an ihn, mit der Bitte auf Rückzahlung von 135 Euro Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Trompete.
Zu Recht?
Fall 3 (Abwandlung von Fall 1):
B nimmt die Trompete nicht an sich und veräußert diese auch nicht an D.
Kann B von M Zahlung von 135 Euro (120 Euro… + 15 Euro Geweinnbeteiligung) herausverlangen?
 

25.10.2011/13 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-10-25 18:36:282011-10-25 18:36:28Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW, HH, MeckPomm, Saarland, Berlin
Nicolas Hohn-Hein

Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Juni 2011 – 1. Staatsexamen NRW und HH

Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend ein Gedächtnisprotokoll der 2. Klausur im Zivilrecht im 1. Staatsexamen im Juni 2011 in NRW und HH.
Sachverhalt
R ist Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht und in einer Großkanzlei als „Associate“ angestellt. Seit längerem ärgert er sich über die fehlenden Führungsqualitäten der Partner und beschließt, deren Fehler im eigenen Berufsleben nicht zu wiederholen. Von einem Kollegen erfährt er von Trainer T, der Einzelcoachings im Bereich „Verbesserung von Führungsqualitäten“ anbietet. R erhält einen Info-Prospekt. Nach kurzem Überfliegen der angebotetenen Leistungen des T beschließt er im April 2010, bei T anzurufen und mit ihm noch am gleichen Tag einen Termin für 19 Uhr in seiner Kanzlei zu vereinbaren. Er leide zwar unter dauerndem Zeitmangel, werde sich aber den Prospekt bis zum Abend durchlesen. Um 17 Uhr ruft T den R an und fragt, ob er nicht sofort vorbeikomme. Er sei gerade in der Nähe und der Termindruck würde einen späteren Termin nicht erlauben. R, der bis dahin keine Zeit gefunden hatte, den Prospekt des T zu lesen, willigt ein. Nach einem anregenden Gespräch kann T den R schließlich überzeugen. Sie werden sich über ein „Rundum-Sorglos-Paket“ einig (6 Sitzungen à 4 Stunden zu einem Gesamtpreis von 2500 Euro). Das Coaching soll aus Zeitgründen aber erst im Oktober 2010 stattfinden. Eine Widerrufsbelehrung erfolgt weder zum Vertragsschluss, noch zu einem späteren Zeitpunkt. R leistet eine Anzahlung in Höhe von 750 Euro.
Einige Zeit später trifft R auf einer Konferenz auf die Partner A, B und C der ABC-Kanzlei, einer Partnergesellschaft. Sie kommen ins Gespräch und R erfährt, dass sie noch einen Partner für den Bereich Gesellschafts- und Steuerrecht suchen. R äußert Interesse. Es wird ein Aufnahmevertrag nach § 3 PartGG (Partnergesellschaftsgesetz) aufgesetzt, den R nur noch unterschreiben muss. Urlaubsbedingt könne die Unterzeichnung aber erst im August 2010 erfolgen. Beginn der Tätigkeit soll Oktober 2010 sein. Kurz darauf bemerkt, dass R bei seiner Kanzlei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende beachten muss. Daher meldet er sich bei A, der die Rolle des Ansprechpartners für Aufnahmeverhandlungen zugewiesen bekommen hat und bittet darum, den Vertrag schon im Juli 2010 unterzeichnen zu dürfen. A erwidert, das sei gar nicht notwendig, da das alles schon eine „absolut sichere Sache“ sei. In Wahrheit sind sich A, B und C aber noch gar nicht einig und entscheiden sich letztendlich für den D, da dieser bereits mehr Erfahrung mit Eigenmandaten hat. In der Zwischenzeit hatte R seinen Job zum 1.Oktober 2010 gekündigt und ferner eine Fortbildung zum Anwalt für Steuerrecht im Hinblick auf seine zukünftige Tätigkeit gemacht (Kosten: 2500 Euro). Ihm gelingt es trotz der Absage zwar, einen Job bei einer anderen Kanzlei unter vergleichbaren Arbeitsbedingungen zu finden, verdient aber 500 Euro im Monat weniger als früher. Im Übrigen kann er dort nur im Bereich XY tätig werden, nicht jedoch als Rechtsanwalt für Steuerrecht. Außerdem kann sich R das Einzelcoaching nicht mehr leisten und  möchte sich von dem Vertrag mit T lösen.
1. Kann R den Vertrag mit T widerrufen und Rückzahlung der 750 Euro verlangen?
2. Kann R von A, B und C den Verdienstausfall verlangen?
3. Kann R von A, B und C Ersatz seiner Aufwendungen für die Fortbildung  verlangen?

28.06.2011/52 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
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