• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Urheberrecht

Schlagwortarchiv für: Urheberrecht

Simon Mantsch

BGH zu Urheberrechtsstreit zwischen Grafikdesigner und FC Bayern

Aktuelles, Rechtsgebiete, Startseite, Zivilrecht, ZPO

Darf der FC Bayern die von einem Grafikdesigner angefertigten Zeichnungen „seiner“ Spieler nach zeichnerischen Abwandlungen ohne Absprache vermarkten? Und wie weit reicht eigentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG? Mit diesen Fragen hatte sich der Bundesgerichtshof in einer am 05.01.2023 veröffentlichten Entscheidung zu beschäftigen (Beschluss v. 28.07.2022 – I ZR 11/22).

I. Der Sachverhalt

Dem Rechtsstreit zugrunde liegt der Torjubel der Fußballspieler Pierre-Emerick Aubameyang und Marco Reus von Fußballbundesligist Borussia Dortmund bei einem Bundesligaspiel gegen den FC Bayern München im März 2015. Bei diesem präsentierten sich die genannten Spieler mit Masken verkleidet als Comicfiguren Batman und Robin. Als Gegenentwurf zu dieser Inszenierung fertigte der als Grafikdesigner tätige Kläger K eine Zeichnung der damaligen FC Bayern Spieler Franck Ribéry und Arjen Robben an und versah diese mit dem Slogan „THE REAL BADMAN & ROBBEN“. Diese stellte er Fans des FC Bayerns zur Verfügung, die sie beim nächsten Aufeinandertreffen beider Teams im Rahmen eines Pokalspiels im April 2015 im Stadion großflächig präsentierten. Zu der vom Kläger erhofften gemeinsamen Vermarkung mit dem Beklagten FC Bayern kam es jedoch nicht. Gleichwohl griff der FC Bayern die Zeichnungen auf, änderte sie zeichnerisch bei Beibehaltung der Darstellung von Ribéry und Robben als Batman und Robin ab und versah auch seine Zeichnung mit dem eingangs geschilderten Slogan. Diese Zeichnung zierte ab Mai 2019 verschiedene Merchandisingartikel des FC Bayerns, die über den eigenen Fanshop vertrieben wurden. Der Kläger wertete dies als Urheberrechtsverletzung „seiner Zeichnung“, „seines Slogans“, der „Choreografie“ sowie dem Gesamtwerk aus Zeichnung und Slogan und klagte unter anderem auf Auskunftserteilung und Schadensersatz. Das Landgericht München gab der Klage statt. Die daraufhin vom FC Bayern eingelegte Berufung hatte Erfolg mit dem Ergebnis, dass das erstinstanzliche Urteil abgehändert und die Klage abgewiesen wurde. In Ermangelung einer Zulassung der Revision, wandte sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde nunmehr an den Bundesgerichtshof.

II. Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof erachtete die Nichtzulassungsbeschwerde für zulässig und begründet. Das Urteil wurde aufgeboben und der Rechtsstreit zurück an das Berufungsgericht verwiesen. Grund: Das Grundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG wurde vom Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Das Berufungsgericht stütze sich nur darauf, dass der auch vom FC Bayern verwandte Slogan „THE REAL BADMAN & ROBBEN“ als Wortfolge noch nicht als „Schrift“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt sei. Die Zeichnung als solche unterfiele zwar als „Werk der bildenden Kunst“ dem Schutz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, aber der FC Bayern habe nicht das Original oder eine Vervielfältigung dessen in Umlauf gebracht. Vielmehr hat er sich allenfalls in rechtmäßiger Weise die „Idee des Klägers zu eigen gemacht“ (BGH, Beschluss v. 28.07.2022 – I ZR 11/22Rn. 11).

Nicht näher erörtert habe das Berufungsgericht – anders als das erstinstanzliche Landgericht – in zu beanstandender Weise aber die Frage, ob es sich nicht um ein schutzwürdiges Gesamtwerk aus Zeichnung und Slogan handeln könnte. Auf das Vorliegen eines solchen Gesamtwerks hat der Kläger jedoch auch in der Berufungsinstanz noch hingewiesen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts erschöpfen sich jedoch in der Feststellung, dass „unverständlich [sei], was der Kläger überhaupt mit „Choreographie“ bzw. „Komposition“ in Bezug auf seine Darstellungen meine“ (BGH, Beschluss v. 28.07.2022 – I ZR 11/22, Rn. 20). Die denkbare Verbindung von Zeichnung und Sprache als Gesamtwerk blieb somit unberücksichtigt. Derartige Gesamtwerke werden in § 2 Abs. 1 UrhG zwar auch nicht isoliert ausgewiesen, doch ergebe sich auch deren Schutz daraus, dass für den urheberrechtlichen Schutz der Begriff der geistigen Schöpfung gem. § 2 Abs. 2 UrhG bzw. der eigenen geistigen Schöpfung nach dem unionsrechtlichen Werkbegriff (BGH, Urteil v. 07.04.2022 – I ZR 222/22, Rn. 29) gelte und insoweit nicht nur die Modalitäten des § 2 Abs. 1 UrhG entscheidend sind.

Diese Missachtung des klägerischen Vorbringens münde in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, welches zwar nicht die Bescheidung jedweden Vorbringens, wohl aber die Berücksichtigung und Verarbeitung der „wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen“ (BGH, Beschluss v. 28.07.2022 – I ZR 11/22, Rn. 14) verlange, die in diesem Fall erkennbar unterblieben sei.

Da vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen sein kann, dass das Berufungsgericht bei Würdigung des gesamten Vorbingens des Klägers anders entschieden hätte (indem es den urheberrechtlichen Schutz des Werks anerkennt hätte), ist die Gehörrechtsverletzung auch entscheidungserheblich. Aus diesem Grund sieht sich der Bundesgerichtshof veranlasst, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

III. Einordnung der Entscheidung

Gewiss gehört das Urheberrecht nicht zu den Kernmaterien für die staatliche Pflichtfachprüfung, sodass Vorkenntnisse in diesem Bereich nicht vorausgesetzt werden dürften. Die Frage nach dem Vorliegen eines schutzwürdigen Gesamtwerks kann jedoch auch in Prüfungsarbeiten durch saubere Gesetzessubsumtion herausgearbeitet werden. Schließlich umfasst der urheberrechtliche Schutz nach dem Wortlaut „insbesondere“ die in den Modalitäten des § 2 Abs. 1 UrhG erfassten Werke, womit zugleich erkennbar wird, dass es auch noch andere geschützte Werke geben muss.

Gelangt man zu dem – wohl überzeugenden – Ergebnis, dass ein schutzwürdiges Gesamtwerk vorliegt, stellt sich die Frage nach denkbaren Schadensersatzansprüchen. Hierfür stellt § 97 Abs. 2 UrhG einen eigenen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch zur Verfügung. Für den Umfang des Schadensersatzes ist hierbei besonders auf die Sätze 2 bis 4 der Vorschrift zu achten. Sollte dieser besondere Schadensersatzanspruch in einer Prüfungsarbeit außer Acht zu lassen sein, lässt sich das Problem auch über das Deliktsrecht, und zwar insbesondere § 823 I BGB lösen. Denn Urheberrechte fallen als Immaterialgüterrechte (zur begrifflichen Ungenauigkeit des historisch geprägten und oftmals immer noch verwendeten Begriffs des „geistigen Eigentums“ siehe Schmoeckel/Maetschke, Rechtsgeschichte der Wirtschaft, 2. Auflage 2016, Rn. 189 ff.)  unter die „sonstigen Rechte“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil v. 27.09.2016 – X ZR 163/12, Rn. 24).

Die Entscheidung sollte auch durchaus zum Anlass genommen werden, sich mit dem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG näher auseinanderzusetzen, welches regelmäßig Gegenstand von Prüfungsarbeiten ist. Dies umfasst eben nicht nur das Recht des Einzelnen, sich im Verfahren äußern zu können, sondern korrespondiert mit der gerichtlichen Pflicht, das Vorgetragene auch zu verarbeiten und in die Entscheidung einzubeziehen (BVerfG, Beschluss v. 27.02.2018 – 2 BvR 2821/14, NJW-RR 2018, 694, Rn. 18 m.w.N.; im Übrigen bietet v. Münch/Kunig/Kunig/Saliger, GG, Art. 103, Rn. 16 ff. einen guten Überblick zu den Gewährleistungsinhalten des Anspruchs auf rechtliches Gehör). Eine derartige Verbindung zwischen individuellem Recht und gerichtlicher Pflicht muss auch zwangsläufig gewährleistet werden, denn ein „Anspruch auf Gehör“ ohne Verbindung mit einem „Anspruch auf Verwertung des Vorgetragenen“ ist ohne Sinn und Wert.

Im Zusammenhang mit der Entscheidung erscheint es ebenso lohnenswert, sich den zivilrechtlichen Instanzenzug nochmals zu Gemüte zu führen. Gegen die erstinstanzlichen Endurteile ist die Berufung nach § 511 ZPO statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt (§ 511 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung im Urteil zugelassen hat (§ 511 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Nur in besonderen Fällen kommt eine Sprungrevision gem. § 566 ZPO gegen die erstinstanzlichen Urteile in Betracht. Im Regelfall ist die Revision jedoch das Rechtsmittel, mit dem die Endurteile des Berufungsgerichts nach § 542 ZPO angegriffen werden. Auch diese muss nach § 543 I Nr. 1 ZPO durch das Berufungsgericht zugelassen werden. Anders als im Berufungsverfahren gibt es bei fehlender Zulassung durch das Berufungsgericht die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO, mit der auch der Kläger im oben geschilderten Fall die Zulassung der Revision erreichen wollte. Der*die aufmerksame Student*in wird sich fragen, wieso der Bundesgerichtshof trotz zulässiger und begründeter Nichtzulassungsbeschwerde das Urteil aufhob und die Sache zurück an das Berufungsgericht verwies, anstatt in das Revisionsverfahren überzugehen und selbst zu entscheiden. Diese Annahme ist grundsätzlich richtig, denn nach § 544 Abs. 8 S. 1 ZPO wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben wird. Nicht so jedoch, wenn – wie hier – der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. In diesem Fall kann das Revisionsgericht nach § 543 Abs. 9 ZPO das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

06.02.2023/1 Kommentar/von Simon Mantsch
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Simon Mantsch https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Simon Mantsch2023-02-06 14:08:362024-09-14 09:26:43BGH zu Urheberrechtsstreit zwischen Grafikdesigner und FC Bayern
Jennifer Eggenkämper

LG Köln: „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ darf veröffentlicht werden

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Zivilrecht

Das Landgericht Köln hat mit Beschlüssen vom 7.10.2014 (6 U 147/14, 6 U 146/14) die Anträge auf Eilrechtsschutz des Altkanzlers Dr. Kohl gegen die Veröffentlichung des Buches „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ gegen seinen ehemaligen Ghostwriter Dr. Schwan sowie gegen den veröffentlichenden Verlag zurückgewiesen.
I. Sachverhalt
Der Journalist Dr. Heribert Schwan sollte als Ghostwriter die Memoiren des Altkanzlers Dr. Helmut Kohl verfassen. Dazu führten Dr. Kohl und Dr. Schwan zwischen 2001 und 2002 im Haus des Altkanzlers in Oggersheim Gespräche von insgesamt über 600 Stunden, die auf Tonband aufgezeichnet wurden. Dabei gab es keine ausdrückliche Vereinbarung, die Gespräche vertraulich zu behandeln. Nachdem drei Bände erschienen, wurde die Zusammenarbeit aufgrund persönlicher Zerwürfnisse vorzeitig beendet. Nachdem Dr. Schwan die Tonbänder zunächst nicht herausgeben wollte, klagte Dr. Kohl erfolgreich auf Herausgabe (OLG Köln, Urt. v. 01.08.2014 – 6 U 20/14).
Nachdem er die Tonbänder herausgeben musste, entschloss sich Dr. Schwan, die Gespräche einem gemeinsam mit dem Mitautor Tilman Jens verfassten „Enthüllungsbuch“ zugrunde zu legen. Das „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ erschien letzte Woche im Verlag Random House gegen den Willen von Dr. Kohl. In dem Werk werden viele – auch private – Details über den Altkanlzler und seine Äußerungen über andere Personen preisgegeben, die zwar sein privates und politisches Umfeld teilweise bereits kannte, die aber für die Öffentlichkeit neu sind. So wird beispielsweise wiedergegeben, er habe sich über Angela Merkel als Person, die „wenig von Charakter heimgesucht sei“ oder Norbert Blüm als „Verräter“ geäußert.
Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragte Dr. Kohl beim LG Köln, Dr. Schwan zu untersagen „die auf Tonbändern, auf denen die Stimme des Antragstellers zu hören ist und die in den Jahren 2001 und 2002 vom Antragsgegner besprochen wurden, befindlichen Lebenserinnerungen des Antragstellers zu verbreiten und/oder zu verwerten oder auf sonstige Weise zu nutzen“ (Az. 6 U 146/14). Weiterhin beantragte er, dem Verlag die „Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung oder anderweitige Verwertung des Buches „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ der Autoren Heribert Schwan und Tilman Jens“ zu untersagen (Az. 6 U 147/14).
II. Entscheidung
Mit Beschlüssen vom 7.10.2014 wies das LG Köln beide Anträge zurück.
1. Verfahren gegen Dr. Schwan
a) Vertraglicher Anspruch
Bezüglich des gegen Dr. Schwan gerichteten Antrags führte das Gericht aus, ein derart allgemeiner und weit gefasster Antrag könne allenfalls aus vertraglichen Vereinbarungen hergeleitet werden. Eine ausdrückliche Vertraulichkeitsabrede enthielten die vor Beginn der Gespräche geschlossenen Verträge aber unstreitig nicht. Ein dahingehend auszulegender Rechtsbindungswille, über sämtliche von Dr. Kohl getätigten Äußerungen Stillschweigen zu bewahren, könne den Verträgen auch im Wege der Auslegung nicht entnommen werden.
b) Urheberrechtlicher Anspruch
Ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG bestehe schon deshalb nicht, weil die konkret veröffentlichten Erinnerungen, die zur Zeit der Entscheidung noch nicht bekannt waren, auch bereits bekannte Umstände betreffen könnten. Deren Veröffentlichung wiederum könne unter keinem Gesichtspunkt untersagt werden. Weiterhin sei es ohne Kenntnis der Veröffentlichung überhaupt nicht möglich zu beurteilen, ob diese Urheberrechte an der Tonbandaufzeichnung verletze.
c) Anspruch wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§§ 1004, 823 BGB)
Auch eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) liege nicht vor. Hierzu sei eine Abwägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts Dr. Kohls mit dem Recht von Dr. Schwan auf Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) erforderlich. Eine solche Abwägung könne jedoch nicht abstrakt vorgenommen werden, sondern müsse im Einzelfall unter Berücksichtigung des gesamten Kontextes erfolgen.
2. Verfahren gegen den Verlag Random House
In Bezug auf das Verfahren gegen den Verlag Random House führte das Gericht aus, es bestehe schon überhaupt keine vertragliche Beziehung zwischen Dr. Kohl und dem Verlag. Die Begründung der Ablehung der Ansprüche aus Urheberrecht und Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts entspricht der Entscheidung im Verfahren gegen Dr. Schwan.
III. Ausblick
Gegen diese Entscheidungen hat Dr. Kohl das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO) eingelegt. Nachdem der zustände Senat des OLG Köln den Parteien rechtliche Hinweise erteilt hat, nahm Dr. Kohl am 10.10.2014 die sofortige Beschwerde wieder zurück.
Nachdem Dr. Kohls Anwälte in ihrem ursprünglichen Antrag keine konkreten Passagen des Buches angriffen, da sie diese wohl vor der Veröffentlichung selbst nicht kannten, haben sie am vergangenen Wochenende angekündigt, nun gegen einzelne Passagen vorzugehen. Sie hätten einen Antrag auf Unterlassung von 115 Zitaten aus dem Buch gestellt. Sofern das Gericht zu dem Schluss kommt, dass auch nur eine dieser Passagen einen Urheberrechtsverstoß darstellt, wird wohl spätestens die nächste Auflage des Buches mit schwarzen Balken versehen sein.

14.10.2014/1 Kommentar/von Jennifer Eggenkämper
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Jennifer Eggenkämper https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Jennifer Eggenkämper2014-10-14 08:30:232014-10-14 08:30:23LG Köln: „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ darf veröffentlicht werden
Jennifer Eggenkämper

EuGH: Parodien mit diskriminierender Aussage sind unzulässig

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Zivilrecht

Der EuGH hat mit Urteil vom 3.9.2014 (C-201/13) entschieden, dass der Rechteinhaber an einem parodierten Werk verlangen kann, dass sein Werk nicht mit der Parodie in Verbindung gebracht wird, wenn diese eine diskriminierende Aussage enthält. Zudem nahm er in seinem Urteil Stellung zu den wesentlichen Merkmalen einer Parodie.
Hintergrund
Nach der Richtlinie über das Urheberrecht 2001/29/EG hat der Urheber das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe seines Werkes zu erlauben. Die Mitgliedsstaaten können jedoch erlauben, dass ein Werk ohne Zustimmung des Urhebers zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches genutzt wird. Belgien hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Sachverhalt
Johan Deckmyn, ein Mitglied der flämischen Partei Vlaamse Belang, verteilte auf einem Neujahrsempfang der Stadt Gent Kalender für das Jahr 2011. Auf der Vorderseite der Kalender war eine Karikaturzeichnung abgebildet. Die dieser zugrunde liegende Originalzeichnung von Willy Vandersteen mit dem Titel „De Wilde Weldoener“ (Der wilde Wohltäter) zeigt eine mit Münzen um sich werfende Comicfigur. Um diese herum befinden sich mehrere Personen, die die Münzen aufsammeln. In der streitgegenständlichen Karikatur, die mit dem gleichen Titel überschrieben war, wurde diese Comicfigur durch den Bürgermeister der Stadt Gent ersetzt, während die anderen Personen durch verschleierte Personen farbiger Hautfarbe ersetzt wurden.
Die Erben von Vandersteen sowie weitere Inhaber von Rechten an der Zeichnung erhoben Klage gegen Deckmyn und den Vrijheidsfonds (Organisation, die die Partei finanziert), weil sie durch die Zeichnung und deren öffentliche Wiedergabe ihre Urheberrechte verletzt sahen. Vor Gericht trugen die Beklagten vor, die streitgegenständliche Zeichnung sei eine politische Karikatur und folglich eine Parodie, so dass die von der Richtlinie für das Urheberrecht 2001/29/EG für diese Art von Werken geschaffene Ausnahmeregelung anzuwenden sei.Die Kläger waren der Ansicht, eine Parodie selbst müsse von Ursprünglichkeit zeugen. Außerdem enthalte die Zeichnung eine diskriminierende Aussage.
Die erste Instanz sah das streitgegenständliche Werk als Parodie und daher als von der Meinungsfreiheit geschützt an. Das zuständige Rechtsmittelgericht bat den EuGH nun darum, die Voraussetzungen zu präzisieren, die ein Werk erfüllen muss, um als Parodie eingestuft werden zu können.
Entscheidung
Der EuGH entschied, dass der Begriff der Parodie entsprechend seinem Sinn nach den gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Richtlinie 2001/29/EG verfolgt werden. Die wesentlichen Merkmale eine Parodie bestünden zum einen darin, an ein bestehendes Werk zu erinnern, von dem sie sich wahrnehmbar unterscheiden muss. Zum anderen darin, einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Eine Parodie müsse entgegen der Ansicht der Kläger jedoch keinen anderen eigenen ursprünglichen Charakter haben als den, gegenüber dem ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Es sei auch weder erforderlich, dass die Parodie einem anderen als dem Urheber des ursprüngliches Werkes zugeschrieben werden kann, noch dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder das parodierte Werk nennt.
Bei der Anwendung dieser Ausnahmeregelung müsse jedoch ein angemessener Interessenausgleich zwischen den Interessen und Rechten der Rechteinhaber auf der einen Seite und des Rechts auf freie Meinungsäußerung der Person, die sich auf diese Ausnahme beruft, auf der anderen Seite sichergestellt werden. Enthält eine Parodie eine rassistische oder sonstige diskriminierende Aussage, haben die Rechteinhaber an dem zugrunde liegenden Werk grundsätzlich ein schützenswertes Interesse daran, dass ihr Werk nicht mit dieser Aussage in Verbindung gebracht wird.
Die Beurteilung, ob im konkreten Einzelfall bei der Anwendung der Ausnahmeregelung ein angemessener Interessenausgleich gewahrt wird, sei Sache des belgischen Gerichts.
Fazit
Auch wenn der EuGH die Entscheidung, ob die streitgegenständliche Karikatur nun diskriminierend ist oder nicht, dem Rechtsmittelgericht überlässt, ist davon auszugehen, dass er von einer Diskriminierung ausgeht. Auch wenn diese Entscheidung im vorliegenden Fall angemessen erscheint, ist dies vor dem Hintergrund nicht unproblematisch, dass die überspitzte Darstellung von Menschen oder gesellschaftlichen Zuständen grade das Wesen einer von dem Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) geschützten Karikatur ausmacht, die sich oftmals am Rande des guten Geschmacks bewegt.

08.09.2014/5 Kommentare/von Jennifer Eggenkämper
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Jennifer Eggenkämper https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Jennifer Eggenkämper2014-09-08 09:00:202014-09-08 09:00:20EuGH: Parodien mit diskriminierender Aussage sind unzulässig
Tom Stiebert

Pornos: Geistige Schöpfung oder primitiver Sex?

Aktuelles, Schon gelesen?, Startseite

Ein Urteil, das Gesprächsstoff für jede Party (auch mit Nicht-Juristen) liefern kann, hat das LG München vor wenigen Tagen veröffentlicht (Beschluss v. 29.5.2013 – 7 O 22293/12).
Es hatte sich – im Rahmen eines Auskunftsanspruchs gegen Filesharingbetreiber – mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die beiden Pornofilme „Flexible Beauty“ und „Young Passion“ dem Urheberrecht unterliegen. Hierfür bedarf es nach § 2 UrhG einer sog. „persönlichen geistigen Schöpfung„. Diese liegt nur dann vor, wenn das Werk einem Denkprozess entstammt, es also als Resultat einer künstlerischen oder ähnlichen Betätigung anzusehen ist. Natürlich dürfen die Hürden hier – auch im Hinblick auf die weit auszulegende Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG – nicht sehr hoch gelegt werden. Es ist also lediglich ein Mindestmaß an geistiger Schöpfung und Individualität notwendig.
Im konkreten Fall wird aber selbst dies abgelehnt. Das Gericht begründet dies wie folgt.

Die Antragstellerin hat die Schutzfähigkeit des Films „Flexible Beauty“ lediglich pauschal behauptet. Auch auf den substantiierten Sachvortrag des Beteiligten … hat sie nicht erwidert. Die Kammer unterstellt daher, dass dessen Sachvortrag zutrifft und der 7 Minuten und 43 Sekunden lange Film lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigt (vgl. Schriftsatz vom 28.12.2012 S. 14 = Bl. 38; Fotostrecke gem. Anlage BF6; DVD gem. Anlage BF5). Hierfür kann kein Schutz als Filmwerk (§ 94 UrhG) beansprucht werden: Es fehlt offensichtlich an einer persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG).

Dem Gericht fehlte also offensichtlich die Handlung des Films, die bekanntermaßen bei Pornofilmen gerade das tragende Element ist (man denke nur an den legendären Satz: „Warum liegt hier überhaupt Stroh?“). 😉
Letztlich läuft der Fall also – so kurios dies im konkreten Fall klingen mag – auf eine Einzelfallabwägung hinaus. Es muss also geprüft werden, ob der Film lediglich Geschlechtsverkehr in primitiver Weise darstellt, oder ob nicht zumindest ergänzend eine Handlung hinzutritt, die den Film gerade „einzigartig“ macht.
Fazit:
Richter haben also demnächst eine gute Ausrede, wenn sie beim Pornoschauen erwischt werden…
…und Pornoproduzenten kann nur geraten werden: Mehr Handlung und Text in Pornos, dann klappt’s auch mit dem Urheberrecht…
 
 

03.07.2013/6 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2013-07-03 13:00:192013-07-03 13:00:19Pornos: Geistige Schöpfung oder primitiver Sex?
Dr. Deniz Nikolaus

Falschmeldung auf Facebook

Aktuelles, Startseite

In den letzten zwei Tagen verbreitete sich eine Falschmeldung über die Pinnwände des sozialen Netzwerks Facebook. Nutzer teilten (englisch: share) auf ihrem Profil einen vermeintlichen Widerspruch gegen neue AGB von Facebook, welche angeblich die kommerzielle Nutzung der eigenen Daten vorsehen. Der Widerspruch lautet (verkürzt) wie folgt:

Aufgrund der neuen AGB in Facebook widerspreche ich hiermit der kommerziellen Nutzung meiner persönlichen Daten (Texte, Fotos, persönliche Bilder, persönliche Daten) gemäß BDSG. Das Copyright meiner Profilbilder liegt ausschließlich bei mir. Die kommerzielle Nutzung bedarf meiner schriftlichen Zustimmung!
Because of the new terms of Use on Facebook I disagree with this, the commercial use of my personal information (text, photos, personal images, personal data) according to BDSG. The copyright of my profile images belongs exclusively to me. The commercial use requires my written permission!

Dieser Widerspruch suggeriert, dass Facebook neue AGB eingeführt habe und nunmehr Nutzerdaten der kommerziellen Verwendung durch Facebook unterlägen. Jedoch besteht kein Grund zur Panik. Weder hat Facebook neue AGB beschlossen, noch werden Nutzerdaten und Eintragungen kommerziell genutzt.
Keine neuen AGB
Facebook hat in letzter Zeit keine Änderung seiner AGB vorgenommen. Die letzte Änderung wurde am 8. Juni 2012 durchgeführt. Hier hatten die Nutzer die Möglichkeit mit abzustimmen. Mit einer Beteiligung von nur 0,04 Prozent war das Ergebnis freilich ernüchternd. Aus diesem Grund hat Facebook jüngst angedeutet, ihre Nutzerrichtlinien hinsichtlich des Datenschutzrechtes insoweit zu ändert, als die Möglichkeit der Mitabstimmung der Nutzer in Zukunft abgeschafft werde (siehe hierzu: https://newsroom.fb.com/News/535/Proposed-Updates-to-our-Governing-Documents).
[Es sei kurz darauf hingewiesen, dass AGB, die bereits wirksam in einen Vertrag einbezogen wurden, grundsätzlich nachträglich geändert werden können. Die Änderungen müssen den Anforderungen des § 305 Abs 2 BGB genügen. Oftmals sind Änderungsvorbehalte in den AGB selbst vorgesehen. Liegt ein Änderungsvorbehalt vor, so kann das notwendige Einverständnis des Kunden mit der Geltung der geänderten AGB durch eine Erklärungsfiktion – welche den Anforderungen des § 308 Nr. 5 BGB entspricht – ersetzt werden.]
Urheberrechte bleiben bei den Nutzern
Das Urheberrecht für selbst erstellte Inhalte bleibt (weiterhin) ausschließlich beim Nutzer der Seite. In den Facebook-Nutzungsbedingungen (https://www.facebook.com/legal/terms) heißt es dazu: „Du bist Eigentümer aller Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest. Zudem kannst du mithilfe deiner Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen kontrollieren, wie diese ausgetauscht werden.“ Der Nutzer selbst entscheidet also durch das Posting-Verhalten, wer die Fotos zu Gesicht bekommt. Allerdings sichert sich Facebook die Rechte an den hochgeladenen Bildern und Videos, um diese überall darstellen zu dürfen (z.B. auf dem PC, iPhone oder bei Freunden). Dieses Sicherungsrecht, sog. IP License, endet dann, wenn Fotos oder Videos gelöscht werden oder der Nutzer aus Facebook austritt, solange der Inhalt nicht von anderen Nutzern geteilt wird und diese ihn nicht gelöscht haben.
Ohne exklusive Urheberrechte darf Facebook die persönlichen Daten auch nicht an Werbekunden unentgeltlich oder entgeltlich weitergeben.
Widerspruch auf Pinnwand ohne rechtliche Wirkung
Zu klären bleibt noch die Frage, ob es rechtlich überhaupt möglich wäre, durch einen geposteten Text den AGB der Plattform zu widersprechen. In einem Artikel vom Gründer von allfacebook.de (deutschsprachiger Blog im Bereich Facebook Marketing & Werbung) wird hierzu unter https://allfacebook.de/beyond/scam/hoax-der-kommerziellen-nutzung-der-personlichen-daten-gemas-bdsg-widersprechen-ist-naturlich-quatsch/ ausgeführt:

Es ist irrwitzig zu glauben, dass das Posten einer solchen Meldung auch nur irgendeine Auswirkung darauf hat, was Facebook – oder andere – mit den eigenen Daten tun können. Nutzer können die Nutzungsbedingungen und andere Regeln auf Facebook nicht durch das Posten solcher Texte verändern.[…]
Auf Facebook gilt, was in deren AGB steht. Persönliche Änderungen daran sind nicht möglich: https://www.facebook.com/policies

Diese Aussage entspricht so nicht der vollen juristischen Wahrheit. Es wäre fatal, wenn Internetplattformen einseitig die AGB stellen und verändern könnten und die Nutzer diesen nicht widersprechen könnten. Wie oben ausgeführt, hat der Nutzer in der Regel ein Widerspruchsrecht bei nachträglichen Änderungen von AGB. Insbesondere bei Änderungen, wonach private Daten und Bilder veröffentlicht oder weitergegeben werden können, entspringt das Widerspruchsrecht dem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Der Widerspruch muss dem Vertragspartner aber wirksam gem. § 130 BGB zugehen. Der Begriff des Zugangs setzt voraus, dass die Erklärung dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass es nur noch an ihm liegt, von ihr Kenntnis zu nehmen und mit seiner Kenntnisnahme unter normalen Umständen gerechnet werden kann. Genau hieran scheitert es aber bei den in Rede stehenden Widerspruchserklärungen. Unter gewöhnlichen Umständen kann nicht damit gerechnet werden, dass die Mitarbeiter von Facebook Millionen von Pinnwandeinträgen lesen und die Erklärungen registrieren. Die so erstellten Widerspruchserklärungen bleiben folglich ohne rechtliche Konsequenzen.
Damit ein Widerspruch wirksam ist, sollte er auch bei Internetdiensten klassisch per Post erfolgen, eine förmliche E-Mail reicht im Zweifel nicht. Facebook muss den Widerspruch aber nicht akzeptieren. Vielmehr kann der Nutzer einfach durch Löschung des Accounts ausgeschlossen werden.
Was kann man durch den Widerspruch verändern?
Trotz fehlender rechtlicher Konsequenzen sollte man sich vor Augen halten, dass jeder Protest etwas bewirken kann. „HOAX“ (englisch:  Falschmeldung) oder nicht, jede Diskussion ist grundsätzlich dazu geeignet, die Nutzer und Betreiber von Facebook zu sensibilisieren und auf die Gefahren der Plattform  aufmerksam zu machen. Immerhin lässt es sich als politisches Statement für mehr Datenschutz lesen.
Wer sich weiterhin unsicher ist, was mit den eigenen Daten bei Facebook geschieht, sollte streng die Privateinstellung überprüfen oder private Informationen schlichtweg nicht veröffentlichen… Und einmal Hand aufs Herz, schließlich ist eine aufgedrängte Bereicherung ja auch nicht schutzwürdig.

27.11.2012/1 Kommentar/von Dr. Deniz Nikolaus
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Deniz Nikolaus https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Deniz Nikolaus2012-11-27 22:04:372012-11-27 22:04:37Falschmeldung auf Facebook
Tom Stiebert

Fußballspielplan urheberrechtlich geschützt?

Europarecht, Öffentliches Recht, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

In wenigen Tagen beginnt die Fußball Europameisterschaft. Auch der EuGH scheint schon im „Fußballfieber“ zu sein – zumindest hat er im März ein Urteil gesprochen (C-604/10), das jetzt vor der EM von großer Bedeutung ist. Auch wenn es juristisch zumindest für das Examen wenig wichtig ist, so kann man zumindest auf jeder EM-Feier mit seinem Fußballwissen hausieren gehen – und sich damit als Jurist und Fußballfan zu erkennen geben (jedenfalls sofern man das will 😉 )
Die Pressemitteilung des Urteils findet ihr hier.
Worum geht’s?
Inhaltlich geht es um die Frage, ob ein Fußballspielplan urheberrechtlichen Schutz genießt und damit eine unentgeltliche Nutzung nicht möglich ist. Geklagt hatte der britische Ligaverband, der eine solche Nutzung seiner Spielpläne durch Dritte untersagen wollte. Er begründete dies wie folgt: Die Zusammenstellung des Spielplans ist nicht willkürlich,  sondern folgt den sog. „Goldenen Regeln“. Diese lauten:

– Kein Verein trägt drei aufeinander folgende Heim- oder Auswärtsspiele aus,
– kein Verein trägt in fünf aufeinander folgenden Begegnungen vier Heimspiele oder vier Auswärtsspiele aus,
– jeder Verein sollte – soweit wie möglich – während der Saison stets eine gleiche Anzahl von Heim- und Auswärtsspielen ausgetragen haben,

– bei Begegnungen, die während der Woche stattfinden, sollten alle Vereine eine möglichst gleiche Anzahl von Heim- und Auswärtsspielen austragen.

Desweiteren wird dargelegt:

Nach den in der Vorlageentscheidung wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen des erstinstanzlichen Richters ist das im Ausgangsverfahren fragliche Verfahren zur Ausarbeitung der Spielpläne für Fußballbegegnungen nicht rein mechanistisch oder deterministisch, sondern erfordert einen bedeutenden Arbeitsaufwand und bedeutende Sachkenntnis, um der Vielzahl der Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig die geltenden Regeln so gut wie möglich einzuhalten. Die hierfür erforderliche Arbeit beschränke sich nicht darauf, bestimmte Kriterien anzuwenden und unterscheide sich beispielsweise von der Erstellung eines Telefonverzeichnisses, da in jedem Verfahrensabschnitt Urteilsvermögen und Sachkenntnis benötigt würden, insbesondere, wenn das Computerprogramm für bestimmte Beschränkungen keine Lösung finde. Der teilweise Einsatz eines Computers ändert nach den Ausführungen von Herrn Thompson nichts daran, dass Urteilsvermögen und ein gewisses Ermessen erforderlich seien.

Das Verfassen des Spielplans scheint also ein sehr großer Aufwand zu sein, so dass der Schutz der Richtlinie 96/9/EG gefordert wird. Diese möchte Datenbanken schützen und begründet hieran ein Urheberrecht bzw. in besonderen Fällen ein Schutzrecht sui generis. Der entscheidende Passus lautet:

Artikel 3
Schutzgegenstand
(1) Gemäß dieser Richtlinie werden Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, als solche urheberrechtlich geschützt. Bei der Bestimmung, ob sie für diesen Schutz in Betracht kommen, sind keine anderen Kriterien anzuwenden.

Das britische Gericht legte deshalb dem EuGH die Frage vor, ob und wie weit für den Spielplan der Liga ein solcher Urheberrechtsschutz besteht.
 
Lösung des EuGH
Zunächst wird kurz festgestellt, dass es sich bei dem Spielplan auch um eine Datenbank handelt (vgl. C-444/02).  Fraglich ist aber, ob in dem Spielplan eine eigene geistige Schöpfung erblickt werden kann. Erforderlich hierfür ist insbesondere die Originalität des Inhalts.

In Bezug auf die Erstellung einer Datenbank ist dieses Kriterium der Originalität erfüllt, wenn ihr Urheber über die Auswahl oder Anordnung der in ihr enthaltenen Daten seine schöpferischen Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft […], und ihr damit seine „persönliche Note“ verleiht.
Dagegen ist dieses Kriterium nicht erfüllt, wenn die Erstellung der Datenbank durch technische Erwägungen, Regeln oder Zwänge bestimmt wird, die für künstlerische Freiheit keinen Raum lassen.

Zwar hat der EuGH nicht explizit entschieden, ob diese Originalität im konkreten Fall erfüllt ist, sondern hat diese Frage an das nationale Gericht verwiesen, er zeigt aber deutliche Präferenzen einer Ablehnung:

Dabei reichen die vom vorlegenden Gericht geschilderten Einzelheiten der Erstellung der Spielpläne nicht aus, damit die fragliche Datenbank durch das Urheberrecht nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 geschützt werden kann, wenn sie nicht durch Faktoren ergänzt werden, durch die Originalität bei der Auswahl oder Anordnung der in diesen Spielplänen enthaltenen Daten zum Ausdruck gebracht wird.

Weiterhin kann sich auch nicht auf den Aufwand und die sog. „Goldenen Regeln“ bei der Erstellung berufen werden. Geschützt werden soll nur die Struktur der Datenbank, nicht aber ihr Inhalt. Unter Inhalt sind im konkreten Fall „Datum, Uhrzeit und Identität der Mannschaften in Bezug auf die einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaften nach Maßgabe einer Gesamtheit von Regeln, Parametern und organisatorischen Zwängen“ zu verstehen. Der hierfür erforderliche Aufwand ist also bei der Gewährung des urheberrechtlichen Schutzes bedeutungslos.
Im Ergebnis ist damit ein unionsrechtlicher Urheberrechtsschutz für den Spielplan abzulehnen.
Ergebnis: Es kann getippt werden!
Auch wenn die Begründung des EuGH etwas schwer verständlich ist und auch die Richtlinie außer dem Experten niemanden bekannt sein sollte, so ist das Ergebnis eindeutig. Ein Urheberrechtsschutz für Fußballspielpläne besteht damit nicht. Es kann damit nach Herzenslust getippt werden, Tipptabellen geführt werden, Spielpläne gemalt werden etc.
Eine Woche ist hierfür noch Zeit.

 

 

01.06.2012/0 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-06-01 11:24:032012-06-01 11:24:03Fußballspielplan urheberrechtlich geschützt?
Dr. Christoph Werkmeister

Droht Nutzern illegaler Filmportale wie kinox.to ein Strafverfahren?

Verschiedenes

Nachdem durch eine spektakuläre Verhaftung des Internetmillionärs Kim Schmitz der One-Click-Hoster Megaupload und das entsprechende Streamingportal Megavideo geschlossen wurden (s. dazu hier), kocht die Frage der Strafbarkeit des Streamens urheberrechtlich geschützter Inhalte erneut auf (s. dazu hier). Focus online berichtet indes über die neuesten Entwicklungen zu diesem Thema:

Tausende ehemalige Nutzer der im Juni 2011 stillgelegten Raubkopie-Seite Kino.to müssen laut FOCUS-Informationen mit einem Strafverfahren durch die Generalstaatsanwaltschaft Dresden rechnen. Die Daten von sogenannten Premium-Kunden der Seite, die für einen werbefreien Zugang zu den Filmen per PayPal zahlten, fand die Staatsanwaltschaft auf den beschlagnahmten Rechnern von Kino.to. Ein ähnliches Bezahlsystem existiert auch auf der ebenfalls illegalen Nachfolgeseite Kinox.to….

Tatsächliches Auffinden der Nutzer
Es zeigt sich, dass die Schwierigkeiten des Erfassens eines Streaming-Nutzers in tatsächlicher Hinsicht denkbar vereinfacht wird, wenn der Nutzer Vertragspartner des illegalen Portals wurde. In solchen Fällen sind Name und Adresse des Nutzers ohne größeren Aufwand für die Ermittlungsbehörden feststellbar. Anders gestaltet es sich, wenn der Nutzer keinen solchen Premium-Vertrag abgeschlossen hat. In solch einem Fall kann Klärung nur über eine Vielzahl vertrackter Auskunftsansprüche erfolgen (s. dazu ausführlicher hier).
Ist Streamen überhaupt strafbar?
Die Süddeutsche Zeitung berichtete in einem ähnlichen Kontext über die Auffassung eines Amtsrichters, der sich zu dem Prozess in der Sache kino.to äußern konnte. Dieser Richter ist der Ansicht, auch das bloße Streamen geschützter Inhalte sei strafbar. Diese hochbrisante Streitfrage ist allerdings noch nicht annähernd höchstrichterlich geklärt (eine Begründung der meiner Ansicht nach zutreffenden Gegenauffassung findet ihr hier). Es bleibt damit auch zum heutigen Zeitpunkt noch spannend, ob künftig auch die Nutzer der illegalen Portale einer Strafverfolgung ausgesetzt werden können.

12.02.2012/1 Kommentar/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-02-12 15:14:552012-02-12 15:14:55Droht Nutzern illegaler Filmportale wie kinox.to ein Strafverfahren?
Dr. Christoph Werkmeister

Plagiat in der Dissertation von Bundesverteidigungsminister zu Guttenberg – Rechtliche Implikationen und andere interessante Fälle

Schuldrecht, Strafrecht, Strafrecht BT, Zivilrecht

Bundesverteidigungsminister Guttenberg hat den Anfang seiner Dissertation aus einem F.A.Z.-Artikel abgeschrieben. Der einleitende Absatz der Arbeit deckt sich fast wörtlich mit einem Text der Politikwissenschaftlerin Barbara Zehnpfennig. „Das ist eindeutig ein bewusstes Plagiat“, sagte Medienwissenschaftler Weber gegenüber FAZ.NET.

Guttenberg soll mindestens 24 Textteile in seiner Dissertation mit dem Titel „Verfassung und Verfassungsvertrag. Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU“ eingefügt haben, ohne die Urheberschaft kenntlich zu machen, wie dies nach einschlägigen Gerichtsurteilen geboten ist. Für die Arbeit, die von mehreren Gutachten geprüft worden war, erhielt er 2007 von der juristischen Fakultät der Universität Bayreuth die Bestnote „summa cum laude“, siehe zum Zitat hier.

Dieser Fall ist nicht nur deshalb so interessant, da er (angehenden) Doktoranden aufzeigt, wie wichtig es ist, nach den Regeln der Kunst zu zitieren, sondern auch, weil sich hieraus interessante straf- und zivilrechtliche Probleme ergeben, die sehr gut im mündlichen Prüfungsgespräch abgefragt werden können.
§ 132a StGB – unbefugtes Anmaßen von Titeln
Zunächst einmal kommt durch das Tragen des Titels eine Strafbarkeit nach Paragraph 132a Abs. 1 StGB in Betracht. Hiernach macht sich strafbar, wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt.
Hier wäre im objektiven Tatbestand das Merkmal unbefugt zu diskutieren. Ohne sich vorher einmal mit dem strafrechtlichen Verbot auseinandergesetzt zu haben, müsste eine Definition dahingehend ausfallen, dass der Täter keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis zum Tragen eines solchen Titels innehat. Im vorliegenden Fall wurde das Promotionsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen und Herrn von Guttenberg ein Doktordiplom ausgehändigt. Diese öffentlich-rechtliche Befugnis, die zum Tragen des Titels befähigt, muss nicht auf rechtmäßigem Wege im Einklang mit der Promotionsordnung erlangt worden sein; wichtig ist lediglich, dass der Titel nur so lange geführt wird, wie auch die öffentlich-rechtliche Erlaubnis vorliegt. Sollte der Doktortitel entzogen werden, verliert das Doktor-Diplom seine Wirkung ex nunc, so dass ab diesem Zeitpunkt ein unbefugtes Führen des Titels vorliegt. Eine Strafbarkeit liegt somit nicht in Form des Titelanmaßens vor.
§ 263 StGB – Betrug
Bei der Prüfung eines Betrugs werden insbesondere zwei Tatbestandsmerkmale problematisch sein, nämlich das Vorliegen einer Täuschung und das des Schadens. Fraglich ist zudem, wem gegenüber einem Betrug begangen sein könnte. Im Falle von zu Guttenberg erscheint diese Prüfung redundant, da der Doktortitel keine Voraussetzung für politische Ämter ist und somit niemandem ein Schaden entstanden sein kann.
Wandelt man den Fall jedoch ein wenig ab, ergeben sich interessante strafrechtliche Probleme: man nehme an, ein ähnlicher Plagiatsvorwurf hat bei einem Rechtsanwalt zum Entzug des Doktortitels geführt. Ein Jahr zuvor hat dieser Rechtsanwalt bei einer Großkanzlei einen Arbeitsvertrag unterschrieben, demzufolge er 100.000 € jährlich als Gehalt erhalten soll. Beim Bewerbungsgespräch wurde ihm erläutert, dass er ohne den Doktortitel lediglich einen armseligen Betrag in Höhe von 95.000 € jährlich erhalten hätte, was auch der policy der Kanzlei entspricht, welche auch für Außenstehende Publik ist.
Ein Vermögensschaden ließe sich in diesem Fall u.U. begründen. Fraglich ist bei einer gutachterlichen Prüfung des § 263 Abs. 1 StGB allerdings zunächst, ob eine tatbestandliche Täuschung über Tatsachen vorliegt. Tatsachen sind in diesem Sinne alle Umstände, die dem Beweis zugänglich sind. Vorliegend also die Tatsache, dass beim Erstellen der Doktorarbeit in einer Vielzahl von Fällen fremde Texte kopiert und nicht deutlich als Zitat gekennzeichnet wurden, wodurch das Risiko einer Aberkennung der Doktorwürde besteht. Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn der Täter durch sein Verhalten auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen einzuwirken sucht. Die Täuschung kann auch durch konkludentes Handeln begangen werden. Maßgebend ist, welcher Erklärungswert der Handlung zukommt. Ebenso kommt eine Täuschung durch Unterlassen in Betracht.
Eine explizite Täuschungshandlung liegt nicht vor, da der Berufsaspirant nicht explizit über solche Umstände befragt wurde. Denkbar ist es allerdings, dass durch das Eingehen auf das Angebot der Kanzlei konkludent erklärt wurde, dass der Doktortitel, der maßgeblich bzw. ausschließlich für den Gehaltssprung verantwortlich ist, keinem Risiko der Aberkennung ausgesetzt ist. Angesichts der Rechtsprechung des BGH zum Wettbetrug können konkludente Täuschungen durchaus sehr weitgehend sein. Andererseits halte ich es für vertretbarer, in diesem Kontext lediglich einen konkludenten Erklärungsgehalt dahingehend zu deuten, dass der Bewerber in diesem Zeitpunkt tatsächlich einen Doktortitel führt und dass dieser auch von einer öffentlich-rechtlichen Befugnis gedeckt ist.
Eine Täuschung durch Unterlassen käme lediglich in Betracht, wenn eine Garantenpflicht des Bewerbers zur Aufklärung über die Plagiatsfälle im Rahmen der Erstellung der Doktorarbeit bestünde. Eine solche aus dem vorvertraglichen Arbeitsverhältnis herzuleiten, erscheint allerdings konstruiert, da es einem promovierten, der immerhin die Korrekturen von zwei Hochschullehrern und eine Disputatio/Rigoros um gemeistert hat, kaum zuzumuten ist, seine Fehler beim Erstellen dieses Werks offen darzulegen. Eine Pflicht aus Ingerenz ist aus diesem Grunde ebenso zu verneinen. Somit fehlt es nach dieser Auffassung an einer tatbestandlichen Täuschungshandlung, womit auch in diesem Fall kein Betrug vorläge.
Zivilrechtliche Folgen
In zivilrechtlicher Hinsicht stellen sich ähnliche Fragen. Beim Fall von zu Guttenberg fehlt es wie gesagt bereits an einem Schaden betroffener Parteien.
Wie wäre es allerdings, wenn im obigen Anwaltsfall das Arbeitsverhältnis für ein Jahr bestand und der Arbeitsvertrag dann einverständlich aufgelöst wurde. Hat die Kanzlei dann gegen den Anwalt einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5000 €? Ein Anspruch könnte sich aus § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB (c.i.c.) ergeben. Hierzu bedarf es neben eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses jedoch auch einer relevanten Pflichtverletzung. Die Ermittlung des Tatbestandsmerkmals „Pflichtverletzung“ verhält sich vorliegend deckungsgleich mit der Prüfung des Tatbestandsmerkmals „Täuschung über Tatsachen“ im Rahmen von § 263 StGB. Eine Sichtverletzung läge nämlich nur dann vor, wenn entweder konkludent getäuscht wurde oder wenn eine Pflicht zur Aufklärung über die Hintergründe der Promotion bestünde, was oben jedoch verneint wurde.
Anders gestaltet sich der Fall natürlich, wenn über das komplette Vorliegen des Doktortitels getäuscht worden wäre (man gibt sich also als Doktor aus, hat in Wirklichkeit aber gar keinen solchen Titel). Dann liegt eine Pflichtverletzung vor; fraglich ist jedoch, ob auch ein Schaden eingetreten ist. Gesetzt den Fall, dass der Anwalt genauso gut wie seine Kollegen ohne Doktortitel gearbeitet hat, hat die Kanzlei nämlich eine entsprechende Gegenleistung in Form von Arbeitskraft erhalten. Andererseits wurde explizit darauf hingewiesen, dass allein für den Doktortitel 5000 € jährlich dazu gezahlt wurden. Dies rechtfertigt sich im Fall der Kanzlei dadurch, dass der Doktortitel auf dem Briefkopf der Kanzlei Verwendung findet und somit das Renommee steigert. Hätte der Doktortitel nicht vorgelegen, hätte die Kanzlei lediglich 95.000 € angeboten. Insofern halte ich in diesem Fall die Annahme eines Schadens für gerechtfertigt.
In anderen Fällen, wo beispielsweise Anwälte, die keines der Staatsexamina abgelegt hatten, trotzdem in Kanzleien als Anwalt unterkamen, lassen sich die oben genannten Grundsätze allerdings nicht übertragen. Sofern die Arbeit des Laien dem Niveau eines Anwalts entsprach, hat die Kanzlei eine adäquate Gegenleistung für ihr Gehalt erhalten und kann somit keinen Schadensersatzanspruch geltend machen.
Weitere Probleme zur Diskussion
Zum Schluss noch einige interessante Probleme, die ich allerdings für die Diskussion offen lassen möchte:

  • Besteht die Möglichkeit, einen Universitätsabschluss abzuerkennen, wenn bewiesen werden kann, dass der Absolvent in seinen Abiturklausuren geschummelt hat, wodurch er eigentlich nicht berechtigt wäre, sich zuvorderst an der Universität einzuschreiben.
  • Besteht die Möglichkeit des Entzuges einer Professur auf Lebenszeit, sofern ähnliche Vorwürfe wie in dem Fall zu Guttenberg zu einem Entzug der Doktorwürde führen.
  • Besteht die Möglichkeit eines Autors, dessen Beitrag in der Dissertation von zu Guttenberg wortwörtlich abgeschrieben wurde, ohne dass ein entsprechender Zitathinweis vorlag, Schadensersatz wegen Verletzung seiner Urheberrechte geltend zu machen.
16.02.2011/16 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2011-02-16 22:13:322011-02-16 22:13:32Plagiat in der Dissertation von Bundesverteidigungsminister zu Guttenberg – Rechtliche Implikationen und andere interessante Fälle
Dr. Christoph Werkmeister

Unerlaubter Musikdownload: Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder

Zivilrecht

Das Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009 (Az. 6 U 101/09)
Nach einem Urteil des OLG Köln hat eine Frau aus Oberbayern 2.380,00 Euro Abmahnkosten (deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten) nebst Zinsen an 4 führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen. Vom Internetanschluss der Bayerin wurden insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten.
Die Musikfirmen nahmen die Frau als Anschlussinhaberin auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Die Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr hatten noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Kinder Zugang zu dem Computer gehabt.
Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Verschuldensunabhängiger Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 97a UrhG
Sofern man eine Urheberrechtsverletzung begeht, sollte man sich darüber im Klaren sein, dass bereits die Kosten für die erste anwaltliche Abmahnung vom Schädiger zu ersetzen sind. Den Wortlaut des § 97a UrhG, der diese Rechtsfolge vorgibt, sollte man sich auf der Zunge zergehen lassen:

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Das Urteil des OLG Köln behandelte zwar einen Sachverhalt, wo diese Norm noch nicht in Kraft getreten war, jedoch ergab sich bereits nach altem Recht aus §§ 670, 677, 683 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten.
Ausdehnung der Haftung durch besondere Beweispflichten
Im vorliegenden Fall war die Frau jedoch bloß Inhaber des Internetanschlusses. Nach § 97a Abs. 1 UrhG bestünde aber nur dann ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnungskosten, sofern die Anschlussinhaberin auch als „Verletzer“ einzustufen wäre. Ein Anspruch aus §§ 670, 677, 683 BGB wäre hingegen zu bejahen, wenn ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG bestand, wobei es hier ebenso auf die „Verletzereigenschaft“ ankommt.
Inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses dafür Sorge zu tragen hat, dass Dritte, die Zugang zu dem Internetanschluss haben, bei der Nutzung dieses Internetanschlusses nicht urheberrechtliche Nutzungsrechte verletzen, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt, (vgl. LG Hamburg, MMR 2006, 700; CR 2007, 121 f; OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 661 Rz 10; OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 73 f).
Während das LG Hamburg (CR 2007, 121 f) es für notwendig hält, Benutzerkonten einzurichten oder eine Firewall zu installieren, hat das OLG Frankfurt (a.a.O.) eine Überwachungspflicht verneint, solange nicht konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen gerade durch eines der Familienmitglieder vorliegen.
Wie weit die Überwachungspflicht im Einzelfall reicht, musste das OLG Köln jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheiden. Den in Anspruch genommenen Anschlussinhaber treffenämlich eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die nach seiner Kenntnis den Verstoß über den betreffenden Anschluss begangen haben kann (so aber auch OLG Frankfurt a.a.O. S. 74).
Dem sei die Anschlussinhaberin im vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen, da sie sich lediglich darauf berief, dass sie selbst keine Verletzung begangen habe. In Bezug auf ihren Ehemann und ihre Kinder hat sie sich nicht geäußert. Angesichts dieses insgesamt unzureichenden Vortrags sei von der Verantwortlichkeit der Frau für die beanstandeten Rechtsverletzungen beweisrechtlich auszugehen.
Hilsweise Erörterung der besonderen Kontrollpflichten eines Anschlussinhabers
Nur hilfsweise merkt das OLG Köln noch an an, dass der Vortrag der Anschlussinhaberin auch nicht erkennen lässt, dass sie gegenüber ihren Kindern den gebotenen Kontrollpflichten entsprochen habe. Das bloße gegenüber zwei Jungen im Alter von 10 und 13 Jahren ausgesprochene Verbot, an Tauschbörsen teilzunehmen, genügte zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder jedenfalls nicht.
Die Frau hatte nach ihrem Vortrag selbst von Computern wenig Kenntnisse. Die beiden ältesten Kinder konnten danach davon ausgehen, dass von Seiten der Beklagten nicht die Gefahr von Kontrollen drohte. Damit stellte sich das elterliche Verbot als nicht von Sanktionen bedroht dar und die Kinder konnten unbeschränkt über den PC und den Internetzugang verfügen.
Sofern also mangelnde Computerkenntnisse bei den Eltern vorliegen, gilt ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab, um zu verhindern, dass die Kinder unbefugt den PC nutzen. Ein bloßes elterliches Verbot reicht dann nicht aus.
Fazit: Weitgehende Haftung des Anschlussinhabers
Das OLG Köln legt dem Anschlussinhaber erweiterte Beweispflichten auf, wobei das OLG Frankfurt dieser Linie ebenso gefolgt ist. Gleichzeitig wurde vom OLG Köln entgegen der Auffassung anderer Gerichte der Sorgfaltsmaßstab im Rahmen der verschuldensunabhängigen Haftung nach § 97a UrhG erhöht, der bei der Überwachung des Anschlusses zu beachten ist.
Fraglich bleibt, wie hoch der Sorgfaltsmaßstab für die Fahrlässigkeit im Rahmen des verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruchs nach § 97 Abs. 2 UrhG anzusetzen ist. Auch im Bereich des Urheberrechts gilt die Definition des § 276 Abs. 2 BGB. Fahrlässig handelt danach, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt, wer die Rechtsverletzung also bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
Einer Privatperson, die über einen Internetanschluss verfügt, kann nicht per Verkehrssicherheitspflicht zu einer ständigen Überwachung des Anschlusses verplichtet sein. Eine weitergehende Schadensersatzhaftung aus § 97 Abs. 2 UrhG, die sich u.A. auf die fiktive Lizenzgebühr beziffern kann,  ist deshalb nur im Hinblick auf die Person einschlägig, die die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat.

01.02.2010/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2010-02-01 23:28:112010-02-01 23:28:11Unerlaubter Musikdownload: Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder
Dr. Christoph Werkmeister

Illegales downloaden ohne Konsequenzen möglich? Rapidshare muss IP-Adressen rausgeben

Bereicherungsrecht, Schuldrecht, Strafrecht

Dem Artikel liegt zwar kein aktueller Sachverhalt zugrunde. Dennoch handelt es sich um ein kontemporäres Thema, das in meinen Augen in der breiten Öffentlichkeit noch nicht hinreichend kommuniziert wird.
Zunächst: Was ist überhaupt ein One-Click-Hoster?
Da die meisten Jurastudenten nicht gerade die Computer-Spezialisten in spe sind, muss ich wohl zunächst einmal erklären, was der Dienst Rapidshare (oder ähnliche Anbieter wie uploaded.to, filesharing.biz etc.) überhaupt anbietet:
Viele Nutzer haben große Dateien, die sie gerne verbreiten möchten. Da für E-Mail-Anhänge in der Regel Größenbeschränkungen gelten, werden so genannte One-Click-Hoster wie RapidShare immer beliebter. Auf deren Seiten lädt man die Dateien hoch. Anschliessend erhält man einen Link. Nur wer diesen kennt, kann den Download starten. Für eine solche Leistung muss man sich nicht einmal anmelden.
Was man wissen muss: Bei jedem Download und Seitenbesuch, den man im Internet tätigt, hinterlässt man Spuren in Form seiner IP-Adresse. Die IP-Adresse ist eine Art Nummernschild des Computers, über das die Anbieter von Internetzugängen ihre Kunden identifizieren können.
Rechtliche Aspekte beim Downloaden
Sofern dann urheberrechtlich geschützte Inhalte im Internet über Filesharing  oder eben Dienste wie Rapidshare runtergeladen werden, macht man sich nach §§ 106 ff. UrhG strafbar. Zudem bestehen zivilrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 97 UrhG und  §§ 1004 I, 823 BGB analog (quasinegatorischer Unterlassungsanspruch).
Es bestehen außerdem Ansprüche auf Schadensersatz nach § 97 UrhG, § 823 I BGB und ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Beim Schadensersatz und beim Bereicherungsrecht ist zu beachten, dass der Geschädigte eine sog. fiktive Lizenzgebühr einfordern kann. Sofern man beim Filesharing etwas runtergeladen hat (wobei ja gleichzeitig dieselbe Datei angeboten wird), kann euch das sogar richtig teuer zu stehen kommen: Man muss quasi den Betrag bezahlen, den man sonst bezahlt hätte, um z.B. ein Lied für eine Stunde im Internet (einer unbestimmten Anzahl an Nutzern) zur Verfügung zu stellen. Hierbei kann man schnell im 5-stelligen Bereich und drüber landen. Die meisten Geschädigten versuchen in der Praxis jedoch durch Vergleiche über eine Höhe von knapp 500€ pro Song schneller an ihr Geld zu kommen. Die fiktive Lizenzgebühr in dieser Größenordnung wird bei einem reinen Download von Rapidshare natürlich nicht anfallen (es sei denn, ihr habt dort etwas hochgeladen).
Kosten der ersten Abmahnung
Anzumerken bleibt im Übrigen, dass im Falle einer Urheberrechtsverletzung die Anwaltskosten nicht erst bei einer vorherigen Mahnung zu zahlen sind. Im Urheberrecht gilt gemäß § 97a Abs. I UrhG, dass die Kosten der ersten Abmahnung bereits vom Schädiger zu tragen sind.
Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs aber zumindest auf lediglich 100 Euro, vgl. § 97a Abs. 2 UrhG.
Kann man bei Rapidshare überhaupt erwischt werden?
Die trockene Antwort auf diese Frage lautet: „JA, wenn auch nicht so leicht wie beim Filesharing“.
Bei Rapidshare unterscheidet man zwischen Free-Usern und Premium-Usern: Besitzer von kostenpflichtigen Accounts (also Premium-User) bekommen für eine geringe Gebühr unter anderem erhöhte Bandbreite und mehr Webspeicher zur Verfügung als Free-User. Bei nicht zahlenden RapidShare-Usern wird gespeichert, welche Datenmenge von welcher IP-Adresse während der vergangenen 10 bis 100 Minuten heruntergeladen wurde. Diese Informationen blieben zirka zwei Stunden lang im System. Bei Premium-Usern wird die Datenmenge, welche binnen 24 Stunden von einer IP-Adresse heruntergeladen wurde, protokolliert. Diese Informationen bleiben derzeit knapp 30 Tage auf den Servern von RapidShare.
Sofern ein zivilrechtlicher Anspruch gegen einen Rapidshare-User, der illegal gedownloaded oder geuploaded hat, von einem Geschädigten geltend gemacht wird, besteht gegen Rapidshare ein Auskunftsanspruch entsprechend § 101 Abs. 2 UrhG. Markant ist dabei, dass dieser Anspruch augenscheinlich nicht nur die Provider betrifft. Hiernach ist Rapidshare zumindest verpflichtet, die IP-Adresse desjenigen herauszugeben, der die Datei auf Rapidshare verbreitet oder downgeloadet hat.
Es scheint, als hätte die Industrie mit dem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nun das ultimative Mittel gefunden, um auch gegen Filehoster vorzugehen. Es bleibt hierbei rechtlich gesehen äußerst fraglich, ob nur deutsche Server durch den Auskunftsanspruch betroffen sind. Rapidshare betreibt zwar viele Server in den USA und der Schweiz – es befinden sich seit geraumer Zeit aber auch zahlreiche Rapidshare-Server in Deutschland, so dass das Risiko erfasst zu werden, auf jeden Fall besteht.
Die alte Regel, dass man nur beim Filesharing erwischt werden kann, gilt somit nicht mehr pauschal. Insofern ist illegales Downloaden aufgrund des erhöhten Risikos deutlich unattraktiver geworden. Im Zweifel werden kleine Fische zwar von den Strafverfolgungsbehörden in Ruhe gelassen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Musikindustrie auch kleinere Vergehen rigoros zivilrechtlich ahnden möchte. Dieses Geschäft ist zum einen lukrativ aufgrund der erhöhten Lizenzgebühren, die einen Erlös deutlich über den kommerziellen online-Vertrieb hinaus bieten. Zudem hat ein breitflächiges Vorgehen auf zivilrechtlicher Ebene auch eine erhöhte Abschreckungswirkung zur Folge.
Übertragbarkeit auf andere Webdienste
Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die obigen Ausführungen sich nicht unbedingt alleine auf One-Click-Hoster beziehen müssen. Dienste, bei denen man Bilder, Musik oder Videos im Internet hochladen kann, können m.E. gleichermaßen vom Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG erfasst sein.
Beim Anschauen von Videos auf youtube.com oder ähnlichen Seiten, stellt sich sodann die hoch umstrittene Frage, ob das bloße Laden in den Cache bereits eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Hierbei lässt sich in jeweils beide Richtungen argumentieren, wobei meines Wissens nach noch keine höchstrichterliche Klärung dieser Frage vorliegt.

17.09.2009/23 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2009-09-17 19:16:182009-09-17 19:16:18Illegales downloaden ohne Konsequenzen möglich? Rapidshare muss IP-Adressen rausgeben

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur
  • Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW
  • Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Gastautor

Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur

Aktuelles, Deliktsrecht, Examensvorbereitung, Fallbearbeitung und Methodik, Karteikarten, Lerntipps, Rechtsgebiete, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Im Ausgangspunkt ist klar: „Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch“ (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.1.2021 – VI ZR 194/18) Damit ist allerdings nicht geklärt, welche Anforderungen […]

Weiterlesen
12.06.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-06-12 09:39:522025-06-12 09:39:53Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW

Aktuelles, Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Uncategorized, Verfassungsrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur zweiten Klausur im Öffentlichen Recht des April-Durchgangs 2025 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Tim Muñoz Andres erneut ganz herzlich für die […]

Weiterlesen
04.06.2025/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2025-06-04 08:43:322025-06-04 08:44:08Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW
Miriam Hörnchen

Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

Aktuelles, Examensvorbereitung, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Verwaltungsrecht

Die vom VG Berlin zu beantwortende Frage, ob die Ablehnung einer Bewerbung für den Polizeidienst wegen sichtbarer Tätowierungen rechtswidrig erfolgt, wirft eine Vielzahl examensrelevanter Fragestellungen auf: Aufgrund der Eilbedürftigkeit im […]

Weiterlesen
03.06.2025/0 Kommentare/von Miriam Hörnchen
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Miriam Hörnchen https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Miriam Hörnchen2025-06-03 08:45:032025-06-06 10:50:46Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen

  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen