Droht Nutzern illegaler Filmportale wie kinox.to ein Strafverfahren?
Nachdem durch eine spektakuläre Verhaftung des Internetmillionärs Kim Schmitz der One-Click-Hoster Megaupload und das entsprechende Streamingportal Megavideo geschlossen wurden (s. dazu hier), kocht die Frage der Strafbarkeit des Streamens urheberrechtlich geschützter Inhalte erneut auf (s. dazu hier). Focus online berichtet indes über die neuesten Entwicklungen zu diesem Thema:
Tausende ehemalige Nutzer der im Juni 2011 stillgelegten Raubkopie-Seite Kino.to müssen laut FOCUS-Informationen mit einem Strafverfahren durch die Generalstaatsanwaltschaft Dresden rechnen. Die Daten von sogenannten Premium-Kunden der Seite, die für einen werbefreien Zugang zu den Filmen per PayPal zahlten, fand die Staatsanwaltschaft auf den beschlagnahmten Rechnern von Kino.to. Ein ähnliches Bezahlsystem existiert auch auf der ebenfalls illegalen Nachfolgeseite Kinox.to….
Tatsächliches Auffinden der Nutzer
Es zeigt sich, dass die Schwierigkeiten des Erfassens eines Streaming-Nutzers in tatsächlicher Hinsicht denkbar vereinfacht wird, wenn der Nutzer Vertragspartner des illegalen Portals wurde. In solchen Fällen sind Name und Adresse des Nutzers ohne größeren Aufwand für die Ermittlungsbehörden feststellbar. Anders gestaltet es sich, wenn der Nutzer keinen solchen Premium-Vertrag abgeschlossen hat. In solch einem Fall kann Klärung nur über eine Vielzahl vertrackter Auskunftsansprüche erfolgen (s. dazu ausführlicher hier).
Ist Streamen überhaupt strafbar?
Die Süddeutsche Zeitung berichtete in einem ähnlichen Kontext über die Auffassung eines Amtsrichters, der sich zu dem Prozess in der Sache kino.to äußern konnte. Dieser Richter ist der Ansicht, auch das bloße Streamen geschützter Inhalte sei strafbar. Diese hochbrisante Streitfrage ist allerdings noch nicht annähernd höchstrichterlich geklärt (eine Begründung der meiner Ansicht nach zutreffenden Gegenauffassung findet ihr hier). Es bleibt damit auch zum heutigen Zeitpunkt noch spannend, ob künftig auch die Nutzer der illegalen Portale einer Strafverfolgung ausgesetzt werden können.
Neugier kann nicht strafbar sein.