Strafrechtliche Aspekte von Youtube, Kino.to, megavideo etc. – Illegale Videos streamen nicht strafbar
Weil doch irgendwie jeder mit urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet auf Seiten wie youtube.com oder kino.to konfrontiert wird, möchte ich kurz etwas über die jeweils relevanten strafrechtlichen Aspekte schreiben.
Über 10.000 Kinofilme und mehr als 25.000 TV-Serien kann man z.B. bei www.kino.to als Stream anschauen, ohne die Inhalte als Datei herunterladen zu müssen. Ebenso bietet youtube tausende von Musikvideos an, die in den meisten Fällen urheberrechtlich geschützt sind und deswegen eigentlich nicht verbreitet werden dürfen.
Allein in Deutschland schädigen Raubkopierer die Filmindustrie jährlich um 300 Millionen Euro. Weltweit schätzt der US-Filmverband MPAA den Schaden auf 18 Milliarden Dollar. Laut einer Studie der Universitäten Hamburg und Weimar wirken sich diese Verluste auf alle Vertriebssparten aus. Raubkopierertum führe zu einem Rückgang von Kinobesuchern um gut zwölf, beim Videoverleih um zehn und beim DVD-Verkauf um rund 15 Prozent.
Strafbarkeit der Seitenbetreiber und Uploader
Gemäß § 106 Abs. 1 UrhG, einer Vorschrift aus dem Nebenstrafrecht, für die der allgemeine Teil des StGB also entsprechend gilt, darf ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes nicht vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden. Nach Abs. 2 ist der Versuch strafbar. Ein Verstoß gegen diesen Tatbestand ist mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bewehrt – also mal gar nicht so wenig.
Wer unberechtigt Daten in ein Datennetz einspeist, ist je nach Fallgestaltung Täter hinsichtlich einer Vervielfältigung, einer Verbreitung oder einer öffentlichen Wiedergabe. Dagegen kann das bloße Einrichten sogenannter Hyperlinks auf einer Seite des Internet, also von Verweisungen auf andere Seiten, hinsichtlich des § 106 UrhG allenfalls Beihilfe darstellen.
Bei Seiten wie kino.to hängt die Strafbarkeit also davon ab, wer die Inhalte ins Netz gestellt hat. Sofern aber explizit auf bestimmte Streams hingewiesen wird, stellt dies zumindest eine Beihilfe zum strafbewährten Upload dar.
Bei Anbietern wie youtube fehlt in der Regel die Kenntnis der illegalen Inhalte. Zudem betreibt youtube extensive Bereinigungsmaßnahmen, um urheberrechtlich geschützte Inhalte weitgehend zu unterbinden. Insofern kann zwar unter Umständen der objektive Straftatbestand erfüllt sein, nicht jedoch der subjektive, so dass sich youtube nicht strafbar macht.
Strafbarkeit der Nutzer der Dienste
Das vorsätzliche Downloaden einer urheberrechtlichen Datei gestaltet sich bereits seit längeren als strafbare Verletzung von § 106 Abs. 1 UrhG, vgl. z.B. LG Braunschweig, MMR 2003, 755 ff.
Nach der derzeitigen Lage ist es aber wohl so, dass das bloße Laden in den Arbeitsspeicher beim Streamen, oder das bloße Laden einer temporären Datei, die im Anschluss wieder gelöscht wird, mit Ausnahme von Fällen außergewöhnlicher Nutzung (entgegen der h. M. in der Literatur) nicht strafbar ist, vgl. LG Mannheim, CR 1999, 360.
Vielmehr liege der Schwerpunkt der Tätigkeit regelmäßig in der Benutzung des Programms und nicht in der Vervielfältigung. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1994, 1216 ff.) werde jedoch die reine Benutzung eines Werks urheberrechtlich nicht erfasst.
Die Gegenansicht berücksichtige Analogieverbot und Wortsinngrenze nicht hinreichend (Art. 103 Abs. 2 GG). Bei der Bestimmung der Wortsinngrenze komme es auf die allgemein verständliche Wortbedeutung an, wogegen technische oder andere fachspezifische Betrachtungen auszuscheiden haben, vgl. Wandtke/Bullinger/Hildebrand, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 106, Rn. 13. Argumentieren ließe sich auch mit der ultima-ratio-Funktion des Strafrechts, welche grundsätzlich gegen eine Pönalisierung von weit verbreiteten Alltagshandlungen spricht. Millionen von Menschen schauen sich täglich youtube-Videos an, ohne sich dabei der urheberrechtlichen Problematik bewusst zu sein.
Schwierigkeiten bei der strafrechtlichen Verfolgung
Eine Kriminalisierung der Nutzer ist somit gesetzlich nicht impliziert. Dennoch handelt es sich bei den eingestellten Inhalten nicht mehr um bloße Bagatellen, sondern um Urheberrechtsverletzungen im großen Stil, die auch geahndet werden müssen.
Die Verfolgung der Uploader gestaltet sich zunächst als schwierig, da ihre IP-Adressen nur bei den jeweiligen Host-Services wie megavideo.com etc. gehostet sind. Hier kann aber je nach Situation der Serverstandorte ein Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG die Kontaktdaten der Uploader zum Vorschein bringen.
Die Verfolgung der Seitenbetreiber und Uploader gestaltet sich allerdings nicht leicht. Die benutzten Server befinden sich weitgehend im außereuropäischen Ausland und sind somit nur schwer greifbar. Oftmals fehlen Abkommen mit Deutschland über die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung. Auch die Werbetreibenden auf den Seiten sind juristisch kaum belangbar. Sie situieren ihre Firmensitze ähnlich wie die Seitenbetreiber.
Zum den hier relevanten Fragen des internationalen Strafrechts verweise ich des Weiteren auf den Artikel zur Fassbarkeit der Anbieter von Pirate Bay.
Zu strafrechtlichen Fragen rund um den Problemkreis One-Click-Hoster verweise ich auf unseren Beitrag zu Rapidshare.
Gegen die Kriminalisierung der Nutzer spricht die passive Meinungsfreiheit. Auch Rundfunksender, die ohne Lizenz senden, dürfen empfangen werden. Dies darf bei digitalen Sendungen nicht anders sein. Solange nur gestreamt wird, muss das Recht am Eigentum zurückstehen. Weder die Kriminalisierung der Zuhöhrer (3. Reich) noch die gezielte Störung der Sendungen (DDR) ist mit der passiven Meinungsfreiheit vereinbar.
Zumindest für die Anbieter dürfte bereits fraglich sein ob deutsches Strafrecht überhaupt anwendbar ist, da diese ja zu 99% ausserhalb Deutschlands ihr Zeug auf Servern liegen haben.
Meine im Zusammenhang mit der Auschwitzlüge hat der BGH da mal etwas „wild“ die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bejaht, ob man das so auf die Urheberfälle übertragen kann wage ich zu bezweifeln.
Der nach meinem Kenntnisstand verbreiteste Standpunkt in der Lit. stammt von Prof. Sieber wonach zwischen Push- und Pulltechnologien unterschieden werden. Bei ersteren „schiebt“ der Täter seine Inhalte via ausländischen Server nach Deutschland, bei letzteren holt der User aus Deutschland die Inhalte auf ausländischen Servern ab. Bei den Streaming-Geschichten sind wir bei Pulltechnologien welche nicht dem deutschen Strafrecht unterfallen.
Die juristische Übersicht ist durchaus interessant, aber warum muß der juristische Artikel mit FUD und Pressemeldungsinhalt der Verwertungsindustrie
„Allein in Deutschland schädigen Raubkopierer die Filmindustrie jährlich um 300 Millionen Euro. Weltweit schätzt der US-Filmverband MPAA den Schaden auf 18 Milliarden Dollar. Laut einer Studie der Universitäten Hamburg und Weimar wirken sich diese Verluste auf alle Vertriebssparten aus. Raubkopierertum führe zu einem Rückgang von Kinobesuchern um gut zwölf, beim Videoverleih um zehn und beim DVD-Verkauf um rund 15 Prozent.“
eingeleitet werden?
Was das sehen eines aktuellen Kinofilms mit Meinungsfreiheit zu tun hat, erschließt sich mir nicht. Hier wird doch nur versucht Argumente für ein illigales Verhalten zufinden.
Es dürfte zwischenzeitlich jedem bekannt sein, dass es ein Urheberrecht gibt und es sehr unwahrscheinlich ist, dass ein aktueller Kinofilm kostenfrei im Internet angesehen werden kann.
Da muss niemand mehr nachdenken, um einfach erkennen zu können, dass er Rechte anderer massiv verletzt.
Ebenfalls ist nicht verständlich warum das Recht am Eigentum zurücktreten muss (!), es wird nur versucht es zu umgehen, bzw. rechtliche Lücken auszunutzen.
Warum ist es so schwer einen Film für 2-4 Eur auszuleihen und legal zu schauen, zwischenzeitlich gibt es ja auch genügend legale Angebot.
Hier geht es nicht um die 2-4 Eur beim ausleihen. Ich denek 80% der Nutzer würden auch 10-20 Eur im Monat für ein vergleichbares Portal wie Kinox.to, movie2k.to/movie4k.to bezahlen. Aber das Angebot legaler Quellen ist einfach viel zu klein und schlecht. Eine Vidiothek ist auch nur begrenzt mit inhalten gefüllt. Das zuschicken von loveFilm etc. ist vom Aufwand einfach gigantisch. Bei dem Streamingseiten kann ich mir kurz die ersten 10min von einem Film anschauen und enscheiden, ob ich den schauen will. Wenn nicht such ich halt nen anderen nur ein-Klick und schon geht der Film los. Sowas sollte nach heutigem Stand standart sein und das es noch keine legalen Seiten gibt, die das anbieten liegt nur an der GVU.
Extrem dünnes Eis – die Vervielfältigung im Arbeitsspeicher ist anerkanntermaßen eine tatbestandliche Nutzungshandlung nach § 16 UrhG und damit ohne Einwilligung des Berechtigten nach § 106 UrhG strafbar. § 44a UrhG hilft auch nicht weiter, da – neben anderen Punkten, die zur Unanwendbarkeit der Vorschrift führen – die Privilegierung nur greift, wenn die Zwischenspeicherung einer rechtmäßigen (Haupt-) Nutzung dient. Mal völlig davon abegsehen, dass auch die Wiedergabe auf einem Bildschirm eine Vervielfältigung darstellt. An der Strafbarkeit ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil der Werkgenuss urheberrechtsfrei ist – die Darstellung auf dem Bildschirm ist es nämlich nicht. Wer das veranlasst, begeht eine Straftat. Allenfalls straffrei mag bleiben, wer sich bei seinem Kollegen lediglich mit an den Rechner setzt.
Wie der Autor darauf kommt, die Nutzung von kino.to sei bedenkenlos möglich, ist schon bedenklich. Da ist wohl der Wunsch Vater des Gedanken…
„Mal völlig davon abegsehen, dass auch die Wiedergabe auf einem Bildschirm eine Vervielfältigung darstellt.“
Da mag ich aber zu bezweifeln (sich können mich aber gerne mit einer Quelle belehren).
Das würde ja bedeuten, dass z.B. die Wiedergabe von Musik bei last.FM eine Vervielfältigung darstelle oder ein youtubevideo mit Musik.
Sie argumentieren vom Ergebnis her!
Ich nehme mal an, dass last.FM eine entsprechende Lizenz hat
Fundstelle? Gern:
„Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.“
Das ist der Wortlaut von § 16 Abs. 1 UrhG. Mein Vorredner hat Recht; der Umstand, dass bestimmte Veröffentlichungsformen unbeanstandet bleiben darf den Blick darauf, dass zunächst einmal eine tatbestandliche Vervielfältigung vorliegt, nicht verstellen.
Bei Youtube, last.fm & Co. wird man allerdings die Bereichsausnahme des § 53 UrhG, die berühmte Privatkopie, ernsthaft prüfen müssen. Die Kooperation mit der Content-Industrie ist bei diesen „großen“ Angeboten naheliegend, so dass es sich – im Gegensatz zu kino.to – nicht um eine „offensichtlich rechtswidrige Vorlage“ handeln mag.
Ich wünsche allerdings jedem, der das dem etwas gesetzten Personal eines Oberlandesgerichts erklären muss, viel Vergnügen:
„Also, das ist so, als ob sie eine Schallplatte zwar auf dem Flohmarkt gekauft haben, aber nicht bei einem dubiosen Schieber, sondern an einem Stand, der ganz viele Reklameaufkleber der Plattenfirma auf seinen Sonnenschirmen hatte und auch sonst echt gut aufgeräumt aussah. Nein? Also gut, nochmal von vorn…“
Bin schon froh, dass wir hier in Düsseldorf mit Prof. Dr. Hoeren einen Pionier des Fachs im 20. Senat haben.
@Christian Franz: Es handelt sich hierbei aber um Strafrecht. Art. 103 Abs. 2 GG sollte man schon ernst nehmen.
Der Verweis auf § 16 UrhG impliziert insofern einen Zirkelschluss: Der Wortlaut „Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen“ sagt gerade noch nicht aus, welche Modalitäten genau vom Begriff der „Vervielfältigung“ i.S.d. § 106 Abs. 1 UrhG erfasst sind.
Nichtsdestotrotz zeigt die vorangegangene Diskussion, dass im Falle der Klärung durch höhere Instanzen eine Vielzahl an Ergebnissen vertretbar erscheinen. Es bleibt also auf jeden Fall spannend ,-)
@christoph: Naja, vielleicht hatte der historische Gesetzgeber Youtube tatsächlich nicht auf dem Schirm, als er der §§ 16, 106 UrhG schuf – aber warum eine Vervielfältigung im Streaming-Verfahren weniger fassbar sein soll als das Kopieren eines Films von einer DVD auf eine andere ist mir nicht klar.
Auch habe ich eigentlich keine Schwierigkeiten mit der Bestimmtheit – der Vervielfältigungsbegriff ist eben bewusst weit gefasst. Und wenn digitale Daten kopiert werden – sei es auch nur „on the fly“ -, sehe ich kaum eine Möglichkeit, eine Vervielfältigung im Rechtssinne zu verneinen.
Aber ich gebe zu, Strafrecht ist nicht mein Interessenschwerpunkt, so dass ich diese dogmatischen Fragen dahingestellt lasse. Wie gesagt, in der Praxis wird sich eine Staatsanwaltschaft oder ein Gericht eher weniger von solchen Überlegungen beeindrucken lassen. Ein Beispiel:
In einer Angelegenheit, die ich gerade bearbeite, erhebt eine Staatsanwältin Anklage – sie glaubt dem Anzeigeerstatter, dass durch die Veröffentlichung dreier Flash-Präsentationen von je fünf Minuten Länge ein Schaden von über fünf Millionen Euro entstanden sei.
Das LG München I meinte zwischenzeitlich im Zivilverfahren, die Flashs seien nicht schutzfähig. Recht hat es. Aber bis so eine Staatsanwaltschaft was merkt, ist die Wohnung schon durchsucht. Die Mandanten waren so erschüttert, dass sie ausgewandert sind. Kein Witz.
@ RA Christian Franz:
Haben sie denn keine Fundstelle, in der von einem Gericht entschieden wurde, dass auch die Wiedergabe auf einem Bildschirm eine Vervielfältigung darstellt? Auslegen des § 16 UrhG (Tb-Merkmal vorübergehend) schön und gut, aber ohne höchstrichterliche Entscheidung an der sich die Praxis orientieren würde, ist das doch unrelevant. Mir ist zwar schon klar, dass man mit vorübergehend den tempörären Speicher meinen könnte, dann findet aber eine Vervielfältigung nicht am Bildschrim, sondern schon im System bzw. der Festplatte statt.
Wie im Artikel gesagt: das einzige Urteil, was ich spontan gefunden hab, war das vom LG Mannheim (CR 1999, 360). Gibt bestimmt noch mehr, aber gegenteiliges habe ich jedenfalls nicht gefunden.
Also ich bin kein Jurist!
Aber ich bin echt entsetzt was in unserem Land schief läuft!!
Es kann doch wohl nicht sein, dass Kinder Jugendliche und ahnungslose Leute im Internet surfen sich den ein oder anderen Film ansehen und Musik hören und sich so zu millionen strafbar machen!!
Und das ist geltendes deutsches Recht ???
Na wenn dem so ist kann ich nur sagen ein hoch auf die Bananenrepublik deutschland!!
Im Artikel habe ich doch gerade klargestellt, dass das bloße Streamen (wohl) nicht strafbar ist……………………………
Der Einschätzung, dass die Wiedergabe von §16 erfasst ist, ist m.E nicht zu folgen.
Das bloße Anschauen des Werkes auf dem Bildschirm unterliegt der Rezeptionsfreiheit. Nach der Konzeption des UrhG ist der Werkgenuss alssolcher nicht erfasst.
http://www.sueddeutsche.de/medien/richter-im-kinoto-verfahren-nutzen-illegaler-streams-ist-strafbar-1.1244518 berichtet über die Auffassung eines Amtsrichters im kino.to-Prozess. Dieser Richter ist der Ansicht, auch das bloße Streamen sei strafbar.
Eine höchstrichterliche Klärung dieses Aspektes wäre nun wirklich einmal angezeigt…