Illegales downloaden ohne Konsequenzen möglich? Rapidshare muss IP-Adressen rausgeben
Dem Artikel liegt zwar kein aktueller Sachverhalt zugrunde. Dennoch handelt es sich um ein kontemporäres Thema, das in meinen Augen in der breiten Öffentlichkeit noch nicht hinreichend kommuniziert wird.
Zunächst: Was ist überhaupt ein One-Click-Hoster?
Da die meisten Jurastudenten nicht gerade die Computer-Spezialisten in spe sind, muss ich wohl zunächst einmal erklären, was der Dienst Rapidshare (oder ähnliche Anbieter wie uploaded.to, filesharing.biz etc.) überhaupt anbietet:
Viele Nutzer haben große Dateien, die sie gerne verbreiten möchten. Da für E-Mail-Anhänge in der Regel Größenbeschränkungen gelten, werden so genannte One-Click-Hoster wie RapidShare immer beliebter. Auf deren Seiten lädt man die Dateien hoch. Anschliessend erhält man einen Link. Nur wer diesen kennt, kann den Download starten. Für eine solche Leistung muss man sich nicht einmal anmelden.
Was man wissen muss: Bei jedem Download und Seitenbesuch, den man im Internet tätigt, hinterlässt man Spuren in Form seiner IP-Adresse. Die IP-Adresse ist eine Art Nummernschild des Computers, über das die Anbieter von Internetzugängen ihre Kunden identifizieren können.
Rechtliche Aspekte beim Downloaden
Sofern dann urheberrechtlich geschützte Inhalte im Internet über Filesharing oder eben Dienste wie Rapidshare runtergeladen werden, macht man sich nach §§ 106 ff. UrhG strafbar. Zudem bestehen zivilrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 97 UrhG und §§ 1004 I, 823 BGB analog (quasinegatorischer Unterlassungsanspruch).
Es bestehen außerdem Ansprüche auf Schadensersatz nach § 97 UrhG, § 823 I BGB und ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Beim Schadensersatz und beim Bereicherungsrecht ist zu beachten, dass der Geschädigte eine sog. fiktive Lizenzgebühr einfordern kann. Sofern man beim Filesharing etwas runtergeladen hat (wobei ja gleichzeitig dieselbe Datei angeboten wird), kann euch das sogar richtig teuer zu stehen kommen: Man muss quasi den Betrag bezahlen, den man sonst bezahlt hätte, um z.B. ein Lied für eine Stunde im Internet (einer unbestimmten Anzahl an Nutzern) zur Verfügung zu stellen. Hierbei kann man schnell im 5-stelligen Bereich und drüber landen. Die meisten Geschädigten versuchen in der Praxis jedoch durch Vergleiche über eine Höhe von knapp 500€ pro Song schneller an ihr Geld zu kommen. Die fiktive Lizenzgebühr in dieser Größenordnung wird bei einem reinen Download von Rapidshare natürlich nicht anfallen (es sei denn, ihr habt dort etwas hochgeladen).
Kosten der ersten Abmahnung
Anzumerken bleibt im Übrigen, dass im Falle einer Urheberrechtsverletzung die Anwaltskosten nicht erst bei einer vorherigen Mahnung zu zahlen sind. Im Urheberrecht gilt gemäß § 97a Abs. I UrhG, dass die Kosten der ersten Abmahnung bereits vom Schädiger zu tragen sind.
Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs aber zumindest auf lediglich 100 Euro, vgl. § 97a Abs. 2 UrhG.
Kann man bei Rapidshare überhaupt erwischt werden?
Die trockene Antwort auf diese Frage lautet: „JA, wenn auch nicht so leicht wie beim Filesharing“.
Bei Rapidshare unterscheidet man zwischen Free-Usern und Premium-Usern: Besitzer von kostenpflichtigen Accounts (also Premium-User) bekommen für eine geringe Gebühr unter anderem erhöhte Bandbreite und mehr Webspeicher zur Verfügung als Free-User. Bei nicht zahlenden RapidShare-Usern wird gespeichert, welche Datenmenge von welcher IP-Adresse während der vergangenen 10 bis 100 Minuten heruntergeladen wurde. Diese Informationen blieben zirka zwei Stunden lang im System. Bei Premium-Usern wird die Datenmenge, welche binnen 24 Stunden von einer IP-Adresse heruntergeladen wurde, protokolliert. Diese Informationen bleiben derzeit knapp 30 Tage auf den Servern von RapidShare.
Sofern ein zivilrechtlicher Anspruch gegen einen Rapidshare-User, der illegal gedownloaded oder geuploaded hat, von einem Geschädigten geltend gemacht wird, besteht gegen Rapidshare ein Auskunftsanspruch entsprechend § 101 Abs. 2 UrhG. Markant ist dabei, dass dieser Anspruch augenscheinlich nicht nur die Provider betrifft. Hiernach ist Rapidshare zumindest verpflichtet, die IP-Adresse desjenigen herauszugeben, der die Datei auf Rapidshare verbreitet oder downgeloadet hat.
Es scheint, als hätte die Industrie mit dem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nun das ultimative Mittel gefunden, um auch gegen Filehoster vorzugehen. Es bleibt hierbei rechtlich gesehen äußerst fraglich, ob nur deutsche Server durch den Auskunftsanspruch betroffen sind. Rapidshare betreibt zwar viele Server in den USA und der Schweiz – es befinden sich seit geraumer Zeit aber auch zahlreiche Rapidshare-Server in Deutschland, so dass das Risiko erfasst zu werden, auf jeden Fall besteht.
Die alte Regel, dass man nur beim Filesharing erwischt werden kann, gilt somit nicht mehr pauschal. Insofern ist illegales Downloaden aufgrund des erhöhten Risikos deutlich unattraktiver geworden. Im Zweifel werden kleine Fische zwar von den Strafverfolgungsbehörden in Ruhe gelassen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Musikindustrie auch kleinere Vergehen rigoros zivilrechtlich ahnden möchte. Dieses Geschäft ist zum einen lukrativ aufgrund der erhöhten Lizenzgebühren, die einen Erlös deutlich über den kommerziellen online-Vertrieb hinaus bieten. Zudem hat ein breitflächiges Vorgehen auf zivilrechtlicher Ebene auch eine erhöhte Abschreckungswirkung zur Folge.
Übertragbarkeit auf andere Webdienste
Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die obigen Ausführungen sich nicht unbedingt alleine auf One-Click-Hoster beziehen müssen. Dienste, bei denen man Bilder, Musik oder Videos im Internet hochladen kann, können m.E. gleichermaßen vom Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG erfasst sein.
Beim Anschauen von Videos auf youtube.com oder ähnlichen Seiten, stellt sich sodann die hoch umstrittene Frage, ob das bloße Laden in den Cache bereits eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Hierbei lässt sich in jeweils beide Richtungen argumentieren, wobei meines Wissens nach noch keine höchstrichterliche Klärung dieser Frage vorliegt.
die fiktive Lizenzgebühr ist aber im Vergleich zu Filesharing beim Donwload von One-Klick Hostern verschwindend gering, weshalb die Rechteinhaber vermutlich auch nur ein geringes Interesse an der Verfolgung auf diese Art begangener UrhG-Verstößen hat (ich beziehe micht wohlgemerkt nur auf den Download).
Noch besser ist natürlich, wenn man darauf achtet, dass der OKH in einem außereurop. Land beheimatet ist. Noch ist das UrHG kein „Weltrecht“ 😉
Jaja, lieber Peter, die guten Schweizer! Wenn wir sie nicht hätten, wüsste man ja gar nicht mehr, wo man seine Server oder sein Geld parken kann. Hoffentlich lassen die sich nicht von Peer Steinbrück und seiner Kavallerie beeindrucken … 🙂
Ach übrigens: Sensationell atmosphärische Bebilderung, Christoph!
@Stephan: hmm, also die Schweizer würde ich da nicht gerade über den grünen Klee loben. Und was „Geld parken“ angeht, unterliegen Sie doch hoffentlich nicht dem Glauben an den alten Mythos des „Bankgeheimnis“?
in der c’t war auch ne rechtliche Beurteilung drin
https://www.heise.de/kiosk/archiv/ct/2009/18/72
Vielleicht sollte man aber darauf hinweisen, dass bei den meisten zivilrechtlichen Abmahnungen der Upload (öffentliches Zugänglichmachen, Verbreiten) im Mittelpunkt steht bzw. ein solcher zumindest behauptet wird.
Nur zu eurer Info: im schweizer-Recht gibt es mittlerweile dem § 101 UrhG ähnliche Vorschriften, so dass dort zumindest das Risiko besteht, zivilrechtlich belangt zu werden. Sofern das irgendwann mal mit internationaler Amtshilfe klappen sollte, kann da also noch einiges kommen (aber zugegebermaßen nicht bei den kleinen Fischen, die ein Album runtergeladen haben).
Nach schweizer Recht ist allerdings im Gegensatz zum deutschen Recht das reine downloaden nicht verboten, so dass man insoweit also doch auf der sicheren Seite steht.
@Peter: Zur fiktiven Lizenzgebühr bei Downloads hast du natürlich Recht. Trotz allem würde ich mich da nicht drauf verlassen, da die Gerichte im Zweifel die Wiederverwertungsmöglichkeit oder ähnliches als Schadensposten anerkennen könnten (was im Ergebnis wohl zu quasi-punitive-damages führen würde).
achja – und zu den Kosten, die beim Downloaden anfallen: Vergessen darf man nicht die 100€, die regelmäßig an Mahngebühr anfallen.
Zudem können die zivilrechtlichen Forderungssteller (also meistens die Musikindustrie) implizit mit einer Strafanzeige drohen, welche zwar in der Regel wegen Geringfügigkeit nicht weiter verfolgt werden wird. Sofern man Pech hat ermittelt die Staatsanwaltschaft aber doch – und sie hat alle Beweise bereits vorliegen.
Nur mal so mein Zwischendurchgedanke zu dem Artikel:
Angenommen, der einzelne Download verletze § 53 UrhG, man geht also von der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit der öffentlichen Zugängigmachung aus (auch darüber kann man sich ja streiten…):
Rapidshare gibt dann die IP-Liste der Downloader heraus. Mit der kann man allerdings noch überhaupt nichts anfangen, tatsächlich verfolgen könnte man die Downloader ja erst, wenn ein TK-Unternehmen zu diesen IP-Adressen Namen und Anschriften liefern würde. Diese Auskunft kann Rapidshare selbst überhaupt nicht geben. Man müsste also einen weiteren Anspruch nach § 101 UrhG gegen das TK-Unternehmen haben, für den man allerdings eine richterliche Anordnung bräuchte, wenn ich Abs. 9 richtig verstehe. Und genau den sehe ich bei reinen Downloadern nicht. Deren Rechtsverletzung ist zu geringfügig, bzw. das gewerbliche Ausmaß ist nicht erreicht. Bei den Uploadern sieht das sicher anders aus, aber bei Downloadern kann ich mir das nur schwer vorstellen.
Wenn da ein Denkfehler drin ist, bitte aufzeigen.
@Peter: Die Beschlüsse gehen bei Gericht in ein par Minuten über die Bühne – das ist eine reine Formalität – Stempel drauf und fertig… Kann mir nicht vorstellen, dass die sich je bei einer Anfrage quer stellen würden, da die Beweislage stets eindeutig ist.
edit: meinte @Moritz…
Dann sind wir uns zunächst ja soweit einig, dass es tatsächlich keine Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch gerichtet auf die Daten hinter den IP-Adressen der Downloader gibt.
Zur Untermauerung OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 – 6 Wx 2/08:
„4. Der Auskunftsanspruch nach § 101 II UrhG besteht nur, wenn sowohl der auskunftspflichtige Dritte als auch der Rechtsverletzer in gewerblichem Ausmaß gehandelt haben.“
§ 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG ist für das TK-Unternehmen unproblematisch gegeben. Tatsächlicher Rechtsverletzer wäre aber jeweils der einzelne Rapidshare-Downloader, von gewerblichem Ausmaß kann bei diesem aber m.E. keine Rede sein. Eine eindeutige Beweislage ist das gerade nicht.
Zum tatsächlichen: Selbst wenn die Gerichte das einfach immer durchwinken würden – und da habe ich so meine Zweifel – , spätestens die TK-Unternehmen würden sich gegen so einen Pipifax wehren, denen verursacht das nämlich Aufwand.
für Uploader sicherlich ein Thema – für Downloader keine Gefahr.
Klar, Uploader können verfolgt werden: die Anwälte bzw. deren Sklaven besuchen die altbekannten Portale, holen sich die Rapidshare Links und verlangen gerichtlich die Herausgabe der IP-Adresse des Uploaders durch Rapidshare.
Das funktioniert theoretisch ganz gut – der Aufwand ist aber viel zu gross. Man setzt da lieber auf die altbewährte Variante: Abuses bei Rapidshare und die Datei wird gelöscht.
Wie sich die Verfolgung der Downloader gestalten soll ist mir allerdings unklar. Rapidshare loggt (gemäss ihren Aussagen) nicht, welche Dateien gedownloaded wurden, sondern nur wieviel gedownloaded wurde und daraus lässt sich keine illegale Aktivität ableiten.
Der Geschädigte kann also folglich nicht zu Rapidshare gehen und sagen: „Gebt mir die IP Adressen, welche diese und diese Datei gedownloaded haben“.
Da muss ich dir widersprechen. Rapidshare loggt auch (wenn auch nur für kurze Zeit – siehe im Artikel), welche IP gedownloadet hat.
Die Anwälte können somit zu Rapidshare gehen und fragen, wer (im Rahmen der noch nicht gelöschten log-Daten) gedownloadet hat. Ob sich das vom Aufwand her lohnt ist natürlich fraglich, da die Schadensersatzansprüche beim reinen Downloaden auch nicht so hohe Summen generieren – wenn überhaupt aus Abschreckungsfunktion.
Nein, dies ist nicht zutreffend.
Wie „globestern“ bereits in seinem Kommentar ausgeführt hat, vermerkt RapidShare in den Logs lediglich, zu Abrechnungszwecken und um die unzulässige Mehrfachnutzung von Accounts zu unterbinden, die reine Datenmenge, aber nicht welche Dateien heruntergeladen wurden, was sie ja auch bereits in ihrem Artikel geschrieben, aber scheinbar nicht verstanden haben.
Im Falle von Free-Usern werden die Informationen über die von der IP bezogenen Datenmenge zudem bereits nach 2 Stunden wieder gelöscht.
Wobei die Speicherdauer dieser Logs eigentlich unerheblich ist, da sich allein aus der Tatsache, dass ich z.B. an einem Tag 20 GByte an Daten über die Plattform angefordert habe, keine Grundlage für eine Abmahnung ergibt.
Übrigens: Nur weil die RapidShare AG eine Schweizer Firma ist, heißt das noch lange nicht, dass sie irgendwelche Server in der Schweiz betreibt.
Dieser Artikel zeigt für mich wieder einmal eindrücklich, dass aufgrund mangelnder Sachkenntnis außer abstrusen Urteilen von Juristen im Internet nicht viel zu erwarten ist…
Seid ihr da sicher, dass gerade nicht die Dateinamen, sondern nur das Volumen an sich geloggt werden?
Warum loggt Rapidshare diese dann bei Uploadern und bei Downloadern nicht? Zuviel Mehraufwand? Kann ich mir trotzdem irgendwie nicht vorstellen. Im Internet wird doch alles was man irgendwie auf einer Webseite macht, geloggt…
Sofern beim Logging von Rapidshare zwischen Up- und Download unterschieden wird, wäre mir dann jedenfalls tatsächlich ein denklogischer Fehler unterlaufen. Dann gäbe es beim Download ja keine Log-Daten, die rausgegeben werden könnten.
Danke jedenfalls für das Feedback!
Warum sollten sie auch? Um sich bei einem Zig-Millionen-Euro Geschäft von Abmahnanwälten ans Bein pinkeln zu lassen?
Ein Blick auf die RapidShare Website hätte übrigens gereicht:
https://rapidshare.com/privacypolicy.html
„DIESES DOKUMENT IST FESTER VERTRAGSBESTANDTEIL ZWISCHEN IHNEN UND DER RAPIDSHARE AG.
…
Gibt RapidShare Informationen über die Dateien, die ein Kunde herunterlädt, an Dritte weiter?
* Nein. RapidShare speichert keine solchen Informationen und kann deshalb logischerweise auch keine weiter geben. Das Speicherverbot ist fester Vertragsbestandteil für alle unserer Kunden, und auch bei unseren kostenlosen Nutzern handhaben wir dies nicht anders.
…
Darüber hinaus ist die Speicherung von Download-Logs in vielen Ländern verboten. Sollte irgendjemand uns gerichtlich dazu zwingen wollen, unsere Kunden derart umfassend zu überwachen, würden wir auch gerne durch alle Instanzen gehen, um das zu verhindern.“
@enforcer
Du hast geschrieben: „… Dieser Artikel zeigt für mich wieder einmal eindrücklich, dass aufgrund mangelnder Sachkenntnis außer abstrusen Urteilen von Juristen im Internet nicht viel zu erwarten ist… “
ROFL … Doppel-ROFL … Triple-ROFL … besser hätte ich es nicht …
… das war exakt das erste, was ich beim Lesen des Textes oben dachte: „Was soll da jetzt schon kommen … „. Aber der Autor hat es ja schon selbst angesprochen: „… Da die meisten Jurastudenten nicht gerade die Computer-Spezialisten in spe sind … „. Man muss ja nicht mal ein Computerspezialist sein, es reicht ja schon, nur ungefähr zu wissen, „wie das Internet funktioniert“ – und da tun sich in der Praxis immer wieder erschreckende Abgründe auf.
Mindestens mal wurde hier in einer Kernfrage schlecht recherchiert.
Hallo – ich verstehe diesen Artikel nicht.. Unter der Überschrift „Rechtliche Aspekte beim Downloaden“ steht, dass man sich nach §§ 106 ff. UrhG strafbar macht.. Warum? Im §§ 106 ff. UrhG steht etwas vom Upload aber nichts vom Download… Kann mich da einer aufklären? Danke
Unter Strafe gestellt ist das „Vervielfältigen“. Wer etwas downloaded kopiert die Datei, indem auf der eigenen Festplatte ein Abbild der bereits existierenden Datei erstellt wird – sie wird also dupliziert (also vervielfältigt).
Siehe zu diesem Thema aktuell auch die Schließung von Megaupload:
https://beck-aktuell.beck.de/news/us-behoerden-schliessen-daten-plattform-megaupload-wegen-urheberrechtsverletzungen
Gibt es einen Fall in Deutschland, bei dem ein Download einer urheberrechtsgeschützten Datei strafrechtlich oder zivilrechtlich verfolgt wurde?
in der schweiz darf ich alles runterladen (ausser childporn)
was ich sowieso nicht tun würde
aber ich kann mir jegliche musik filme programme u.s.w was copyright geschützt ist ohne strafe saugen
hallo, nehmen wir mal an ich hätte selber eine kleine musikfirma für
tonträgerproduktionen und vertireb und entsprechende urheberrechte und copyrights an meinen vinyl und cd veröffentlichungen. diese sehe ich nunnicht nur auf versch. taauschbörsen, sondern auch mehrmals auf youtube. ich hätte youtube bereits mehrmals per email aufgefordert diese
videos/musik aus dem netz zu nehmen, aber die plattform reagiert nicht.
mittlerweile sind manche sache bis zu 10.000 mal angeklickt worden / es
läuft werbung für die irgendjemand (ausser ich) geld bekommt.
irgendwie finde ich, daß man youtube auf schadensersatz verklagen könnte und die auzfforderung die adressdaten des uploaders herauszugeben. ist das rechtens? ich würde keine major company wie wea oder universal sein, sonern eine kleine institution der solche kostenlosen downloads wirtschaftlich sehr schadet (es stimmt das man diese sharings auch als werbung ansehen könnte, aber ich heisse nicht metallica….) –
wie sollte ich nun vorgehen bei youtube?
wie sollte ich nun vorgehen bei uploaded?
kann ich mich bei letztere firma auf das aktl. ebook gerichtsurteil stützen
und ebenfalls schadensersatz und herausgabe der adressdaten der
jeweiligen uploader??
bitte um informationen, danke!