Plagiat in der Dissertation von Bundesverteidigungsminister zu Guttenberg – Rechtliche Implikationen und andere interessante Fälle
Bundesverteidigungsminister Guttenberg hat den Anfang seiner Dissertation aus einem F.A.Z.-Artikel abgeschrieben. Der einleitende Absatz der Arbeit deckt sich fast wörtlich mit einem Text der Politikwissenschaftlerin Barbara Zehnpfennig. „Das ist eindeutig ein bewusstes Plagiat“, sagte Medienwissenschaftler Weber gegenüber FAZ.NET.
Guttenberg soll mindestens 24 Textteile in seiner Dissertation mit dem Titel „Verfassung und Verfassungsvertrag. Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU“ eingefügt haben, ohne die Urheberschaft kenntlich zu machen, wie dies nach einschlägigen Gerichtsurteilen geboten ist. Für die Arbeit, die von mehreren Gutachten geprüft worden war, erhielt er 2007 von der juristischen Fakultät der Universität Bayreuth die Bestnote „summa cum laude“, siehe zum Zitat hier.
Dieser Fall ist nicht nur deshalb so interessant, da er (angehenden) Doktoranden aufzeigt, wie wichtig es ist, nach den Regeln der Kunst zu zitieren, sondern auch, weil sich hieraus interessante straf- und zivilrechtliche Probleme ergeben, die sehr gut im mündlichen Prüfungsgespräch abgefragt werden können.
§ 132a StGB – unbefugtes Anmaßen von Titeln
Zunächst einmal kommt durch das Tragen des Titels eine Strafbarkeit nach Paragraph 132a Abs. 1 StGB in Betracht. Hiernach macht sich strafbar, wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt.
Hier wäre im objektiven Tatbestand das Merkmal unbefugt zu diskutieren. Ohne sich vorher einmal mit dem strafrechtlichen Verbot auseinandergesetzt zu haben, müsste eine Definition dahingehend ausfallen, dass der Täter keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis zum Tragen eines solchen Titels innehat. Im vorliegenden Fall wurde das Promotionsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen und Herrn von Guttenberg ein Doktordiplom ausgehändigt. Diese öffentlich-rechtliche Befugnis, die zum Tragen des Titels befähigt, muss nicht auf rechtmäßigem Wege im Einklang mit der Promotionsordnung erlangt worden sein; wichtig ist lediglich, dass der Titel nur so lange geführt wird, wie auch die öffentlich-rechtliche Erlaubnis vorliegt. Sollte der Doktortitel entzogen werden, verliert das Doktor-Diplom seine Wirkung ex nunc, so dass ab diesem Zeitpunkt ein unbefugtes Führen des Titels vorliegt. Eine Strafbarkeit liegt somit nicht in Form des Titelanmaßens vor.
§ 263 StGB – Betrug
Bei der Prüfung eines Betrugs werden insbesondere zwei Tatbestandsmerkmale problematisch sein, nämlich das Vorliegen einer Täuschung und das des Schadens. Fraglich ist zudem, wem gegenüber einem Betrug begangen sein könnte. Im Falle von zu Guttenberg erscheint diese Prüfung redundant, da der Doktortitel keine Voraussetzung für politische Ämter ist und somit niemandem ein Schaden entstanden sein kann.
Wandelt man den Fall jedoch ein wenig ab, ergeben sich interessante strafrechtliche Probleme: man nehme an, ein ähnlicher Plagiatsvorwurf hat bei einem Rechtsanwalt zum Entzug des Doktortitels geführt. Ein Jahr zuvor hat dieser Rechtsanwalt bei einer Großkanzlei einen Arbeitsvertrag unterschrieben, demzufolge er 100.000 € jährlich als Gehalt erhalten soll. Beim Bewerbungsgespräch wurde ihm erläutert, dass er ohne den Doktortitel lediglich einen armseligen Betrag in Höhe von 95.000 € jährlich erhalten hätte, was auch der policy der Kanzlei entspricht, welche auch für Außenstehende Publik ist.
Ein Vermögensschaden ließe sich in diesem Fall u.U. begründen. Fraglich ist bei einer gutachterlichen Prüfung des § 263 Abs. 1 StGB allerdings zunächst, ob eine tatbestandliche Täuschung über Tatsachen vorliegt. Tatsachen sind in diesem Sinne alle Umstände, die dem Beweis zugänglich sind. Vorliegend also die Tatsache, dass beim Erstellen der Doktorarbeit in einer Vielzahl von Fällen fremde Texte kopiert und nicht deutlich als Zitat gekennzeichnet wurden, wodurch das Risiko einer Aberkennung der Doktorwürde besteht. Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn der Täter durch sein Verhalten auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen einzuwirken sucht. Die Täuschung kann auch durch konkludentes Handeln begangen werden. Maßgebend ist, welcher Erklärungswert der Handlung zukommt. Ebenso kommt eine Täuschung durch Unterlassen in Betracht.
Eine explizite Täuschungshandlung liegt nicht vor, da der Berufsaspirant nicht explizit über solche Umstände befragt wurde. Denkbar ist es allerdings, dass durch das Eingehen auf das Angebot der Kanzlei konkludent erklärt wurde, dass der Doktortitel, der maßgeblich bzw. ausschließlich für den Gehaltssprung verantwortlich ist, keinem Risiko der Aberkennung ausgesetzt ist. Angesichts der Rechtsprechung des BGH zum Wettbetrug können konkludente Täuschungen durchaus sehr weitgehend sein. Andererseits halte ich es für vertretbarer, in diesem Kontext lediglich einen konkludenten Erklärungsgehalt dahingehend zu deuten, dass der Bewerber in diesem Zeitpunkt tatsächlich einen Doktortitel führt und dass dieser auch von einer öffentlich-rechtlichen Befugnis gedeckt ist.
Eine Täuschung durch Unterlassen käme lediglich in Betracht, wenn eine Garantenpflicht des Bewerbers zur Aufklärung über die Plagiatsfälle im Rahmen der Erstellung der Doktorarbeit bestünde. Eine solche aus dem vorvertraglichen Arbeitsverhältnis herzuleiten, erscheint allerdings konstruiert, da es einem promovierten, der immerhin die Korrekturen von zwei Hochschullehrern und eine Disputatio/Rigoros um gemeistert hat, kaum zuzumuten ist, seine Fehler beim Erstellen dieses Werks offen darzulegen. Eine Pflicht aus Ingerenz ist aus diesem Grunde ebenso zu verneinen. Somit fehlt es nach dieser Auffassung an einer tatbestandlichen Täuschungshandlung, womit auch in diesem Fall kein Betrug vorläge.
Zivilrechtliche Folgen
In zivilrechtlicher Hinsicht stellen sich ähnliche Fragen. Beim Fall von zu Guttenberg fehlt es wie gesagt bereits an einem Schaden betroffener Parteien.
Wie wäre es allerdings, wenn im obigen Anwaltsfall das Arbeitsverhältnis für ein Jahr bestand und der Arbeitsvertrag dann einverständlich aufgelöst wurde. Hat die Kanzlei dann gegen den Anwalt einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5000 €? Ein Anspruch könnte sich aus § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB (c.i.c.) ergeben. Hierzu bedarf es neben eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses jedoch auch einer relevanten Pflichtverletzung. Die Ermittlung des Tatbestandsmerkmals „Pflichtverletzung“ verhält sich vorliegend deckungsgleich mit der Prüfung des Tatbestandsmerkmals „Täuschung über Tatsachen“ im Rahmen von § 263 StGB. Eine Sichtverletzung läge nämlich nur dann vor, wenn entweder konkludent getäuscht wurde oder wenn eine Pflicht zur Aufklärung über die Hintergründe der Promotion bestünde, was oben jedoch verneint wurde.
Anders gestaltet sich der Fall natürlich, wenn über das komplette Vorliegen des Doktortitels getäuscht worden wäre (man gibt sich also als Doktor aus, hat in Wirklichkeit aber gar keinen solchen Titel). Dann liegt eine Pflichtverletzung vor; fraglich ist jedoch, ob auch ein Schaden eingetreten ist. Gesetzt den Fall, dass der Anwalt genauso gut wie seine Kollegen ohne Doktortitel gearbeitet hat, hat die Kanzlei nämlich eine entsprechende Gegenleistung in Form von Arbeitskraft erhalten. Andererseits wurde explizit darauf hingewiesen, dass allein für den Doktortitel 5000 € jährlich dazu gezahlt wurden. Dies rechtfertigt sich im Fall der Kanzlei dadurch, dass der Doktortitel auf dem Briefkopf der Kanzlei Verwendung findet und somit das Renommee steigert. Hätte der Doktortitel nicht vorgelegen, hätte die Kanzlei lediglich 95.000 € angeboten. Insofern halte ich in diesem Fall die Annahme eines Schadens für gerechtfertigt.
In anderen Fällen, wo beispielsweise Anwälte, die keines der Staatsexamina abgelegt hatten, trotzdem in Kanzleien als Anwalt unterkamen, lassen sich die oben genannten Grundsätze allerdings nicht übertragen. Sofern die Arbeit des Laien dem Niveau eines Anwalts entsprach, hat die Kanzlei eine adäquate Gegenleistung für ihr Gehalt erhalten und kann somit keinen Schadensersatzanspruch geltend machen.
Weitere Probleme zur Diskussion
Zum Schluss noch einige interessante Probleme, die ich allerdings für die Diskussion offen lassen möchte:
- Besteht die Möglichkeit, einen Universitätsabschluss abzuerkennen, wenn bewiesen werden kann, dass der Absolvent in seinen Abiturklausuren geschummelt hat, wodurch er eigentlich nicht berechtigt wäre, sich zuvorderst an der Universität einzuschreiben.
- Besteht die Möglichkeit des Entzuges einer Professur auf Lebenszeit, sofern ähnliche Vorwürfe wie in dem Fall zu Guttenberg zu einem Entzug der Doktorwürde führen.
- Besteht die Möglichkeit eines Autors, dessen Beitrag in der Dissertation von zu Guttenberg wortwörtlich abgeschrieben wurde, ohne dass ein entsprechender Zitathinweis vorlag, Schadensersatz wegen Verletzung seiner Urheberrechte geltend zu machen.
Hierzu kann man sehr schön http://plagiatsgutachten.de/blog.php/ zitieren:
„Warum schreibt jemand so eine Arbeit, wenn er doch im Vorwort bemerkt, er habe viel zu wenig Zeit für die liebe Wissenschaft? Warum dann 450 Seiten mit 25 oder mehr Plagiatsstellen und nicht 150 Seiten aus der eigenen Feder?“
Über Plagiate sollte man sich nicht ärgern. Sie sind wahrscheinlich die aufrichtigsten aller Komplimente
Dies schrieb Theodor Fontane, deutscher Dichter 1819-1898
Hallo,
es ist schon sehr erstaunlich über was sich so mansche Menschen im Leben aufregen,aber die Frage sollte man sich eher stellen,ob die Lüge in unserer Gesellschaft nicht die Normalität ist.
Es werden weit mehr als 80 Millionen Bundesbürger Tag für Tag von den Politikern belogen und ich schließe hier keine Partei aus.
Das ganze Gesülze von Weltveränderung usw. ist doch bloß Bla bla.
Auch brauch man sich über Guttenberg doch nicht aufregen, schließlich sitzen doch die um ihn herum die auch nicht besser sind.
Wenn erst mal alle an der Macht waren, will diese doch keiner mehr missen oder abgeben und wie man sieht, ist die Realität auch anders als man denkt, was hat sich den geändert unter Rot – Grün oder Schwarz – Gelb, wahrscheinlich nur die Farbe der Partei wenn man genau hinsieht.
Ich empfehle jedem mal ,sich nicht einen Abend in irgendeiner klitsche oder Disco oder was auch immer die Zeit Totzuschlagen, sondern mal etwas für die „Zeitgeschichtliche Bildung“ zu tun und mal eine Nacht lang sich die Tagesschauen vor 10, 20, 30 oder 40 Jahren anzuschauen, was dann dazu führt, dass man merkt, dass der Mensch doch nur ein Kurzzeitgedächtnis hat, sonst würde er merken, dass er fortlaufend von dieser sich Oberste Kaste nennenden Herren verarscht wird.
Den allein anhand dieser Bild und Tondokumente kann man ersehen, dass sich in den letzten 40 Jahren nichts geändert hat, außer das Aussehen der Geldscheine.
Wie wärs denn noch mit §156 StGB? Oder auch §263 ggü dem Doktorvater (geht wohl nicht durch)? Auch eine Strafbarkeit nach §106 UrhG steht im Raum
Oder, falls wirklich ein Ghostwriter geschrieben hat, die Anprüfung von §267.
Zum Fall an sich: Einfach mal nach den Dissertationen von Dieter Jasper, Helmut Kohl, Hertha Däubler-Gmelin, Guido Westerwelle, Kristina Schröder gucken 🙂
Also ich find den Ansatz von Christof sehr unterhaltend, genauso unterhaltend wie die 3 Strafprozesse nach StGB 132a gegen mich, die von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurden und eingestellt wurden.
Ich kenn die Logik nur zu gut, fand es jedoch immer genauso unterhaltend, dass beim Einstellungsbescheid natürlich nicht mein akademischer Grad/Titel genannt wurde. Auch in allen anderen Gerichtsdokumenten der letzten 10 Jahre wurde dies tunlichst unterlassen, da Deutsche und europäische Richter und Staatsanwälte davon ausgehen, dass es außerhalb der Bundesrepublik Deutschland keine Universitäten gibt, an denen man studieren und promovieren kann.
Dadurch, dass ich mich gezwungener Maßen auch einschlägig mit dem selben Thema der Dissertation von zu Guttenberg in der Praxis beschäftigt habe, ist sicher richtig:
1, ein Verfassungsvertrag ist in der EU nicht in Kraft getreten.
2, Nationales, europäisches und internationales Recht wird in Internationalen Prozessen vorsätzlich und wissendlich gegen die Verfassungsgrundsätze der EU-Mitgliedsstaaten bzw. der USA, den EU Verträgen: EG, Maastricht und Lissabonvertrag, gegen die Haager Konventionen und UN-Resolutionen von Gerichten in den genannten Rechtordnungen zum Missbrauch, zur staatlichen Willkür und zur ungerechtfertigten Bereicherung verwendet.
Mein Kommentar dazu vor dem laufenden Verfahren, dass durch meine Strafanzeige in Gang gesetz wurde:
Die Anklage in einem Satz: Wer in EUROPA studiert und promoviert wird in der Bundesrepublik Deutschland politisch verfolgt und gefoltert, weil die Staatsanwälte, Richter und Rechtsanwälte anstatt Jura an den deutschen Universitäten zu studieren, sich auf die Abschaffung der Rechtsstaatlichkeit konzentrieren um eine Diktatur aus Berufsvölkerrechtsverbrechern wie zu Zeiten Adolf Hitlers und der Nationalsozialisten in den Gerichten der Bundesrepublik Deutschlands zu etablieren.
Damit wurde alles gesagt, was ich über deutsche Juristen zu sagen habe.
@Fritz: Im Rahmen einer mündlichen Prüfung würde ich diese Punkte alle kurz anprüfen – mehr aber auch nicht. In einer Klausur würde ein solcher Fall wohl nicht laufen – falls doch, würde ich die Punkte auch nur in aller Kürze nennen. § 106 UrhG ist natürlich ein wichtiger Punkt – im Examen allerdings meist nicht relevant, da es sich um Nebenstrafrecht handelt.
Liebe Journlisten.
Hiermit möchte ich Ihnen mitteilen,das ich 1940 in Riezlern Kl. Walsertal
geboren bin und in meiner Jugend Bücher von Ganghofer gelesen habe. Damals
hatten wir noch gar kein anders Medium als Bücher.Nun ich habe mich
naturgemäß weiter entwickelt und andere Bücher gelesen.Also wenn ich im
Fernsehen Guttenberg sehe denke ich automatisch an Ganghofers Geschichten.Da
sehe ich den Förster vom Silberwald im Gespräch mit einen Grafen und dessen
liebliche Frau. Sie unterhalten sich über die Wilderer die ihr Unwesen
treiben.
Irgendwie kann ich mir das Lachen nicht verbergen,dennoch bin ich bar
entsetzt das unsere Bürger und auch die Journalie so unbedarft sind
Guttenbergs Narzissmus nicht zu entdecken.
Also schaut ihn an und denkt nach. Dieser ist der ewige Gestrige und ein
Schelm wenn jemand Böses denkt worauf er sich hocharbeitet.Die Bayern jubeln
schon heute.
Viele Grüße
J. Hutte
Ja Deutsche wollen wieder was „ZACKIGES“
Die Verleihung der Dr.Würde durch die Uni Bayreuth ist doch ein Verwaltungsakt (so http://openjur.de/u/55549.html).
Bislang lese ich immer, dass es Sache der Uni Bayreuth ist, diese zurück zu nehmen bzw. zu prüfen. Mit etwas „juristischer Phantasie“ könnte man auch mal die Möglichkeit einer Drittanfechtungsklage genauer unter die Lupe nehmen. Klagebefugnis könnte direkt aus Art. 5 III GG folgen …
https://red.ab7.dev/europarechtliche-modifikation-der-klagebefugnis-bei-fallen-der-drittanfechtung/
To be discussed!
ich darf ergänzend die Regeln zur Konkurrentenklage erwähnen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Konkurrentenklage
Insbesondere Konkurrentenklagen in Analogie zum beruflichen Zulassungswesen fänd ich spannend, da eine Promotion Habilitationsvoraussetzung ist …
Hallo,
ohne jetzt genau nachgelesen zu haben, würde ich meinen, dass eine solche Konkurrentenklage bereits unzulässig wäre.
Statthaft wäre hier die negative Konkurrentenklage. Mit einer Anfechungsklage müsste also der VA (Ernennung) aus der Welt geschafft werden. Dazu erforderlich ist aber gem. § 42 Abs. 2 VwGO eine Rechtsverletzung des Klägers. Hier käme nur eine drittschützende Norm in Betracht, da der Kläger nicht Adressat des VA ist. Nach der Schutznormtheorie des BVerwG sind das solche, die auch zum Schutz der Rechte Dritter bestimmt sind. Die Promotionsordnung ist dafür sicher ungeeigent. Denn diese soll sicher in erster Linie nur das Verfahren und die wissenschaftlichen Standards absichern. Sie dient nicht dazu, die Rechte Dritter zu schützen. Auch Art. 5 Abs. 3 GG kann hier nicht angeführt werden. Die Wissenschafstfreiheit schützt einen Dritten nicht davor, dass ein Einzelner durch eine fehlerhafte Arbeit promoviert wird. Sicher könnte man hier groß und breit argumentieren, dass damit indirekt das Ansehen der Wissenschaft an sich und das jedes einzelenen Wissenschaftlers geschädigt wird, das ist aber mMn. wenig zielführend.
Hinzu kommen Fristprobleme.
Im Bereich der positivien Konkurrentenklage kann die Promotion sischer angeführt werden. Hier ist dann aber die eigentliche Ernennung zum Prof. (oä.) anzugreifen mit dem Argument, dass die beruflichen Grundvoraussetzungen nich vorliegen.
Grüße
@christoph: Noch eine andere ganz interessante Konstellation: § 263 StGB zu Lasten des Verlages:
Problematisch hier insbesondere im Rahmen des Vermögensschadens: Durch die ganze öffentliche Aufruhr wurden viel mehr Exemplare verkauft also sonst denkbar gewesen wäre 🙂 Der Verlag ist also eher im Soll.
Frage nur, ob das den Baron strafrechtlich entlasten würde. Denn die Verkäufe dienten DAZU sicher nicht.
Grüße
@ Simon1, die Zulässigkeit ist exakt das Problem. Die Argumentation von Dir entspricht wohl auch dem aktuellen status quo zur Schutznormtheorie und damit sehr gut vertrebar. Durch die Rücknahme käme sowieso nur noch eine Feststellkage in Betracht -> egal.
@ simon2: Es reicht ja schon eine Vermögensgefährdung … Die Vernichtung von nicht verkauften Exemplaren muss nicht erfolgen, aber sie war mehr als nur theoretisch möglich … Der tatsächliche Gewinn des Verlags ist damit kein Hindernis.
Den Autoren, deren Texte zu Guttenberg übernommen hat, steht Honorar zu, da der Verlag das Buch in den Handel gebracht hat. Autoren müssen in der Regel gegenüber dem Verlag versichern, dass keine fremde Urheberrechte betroffen sind, oder die Texte melden, an denen Urheberrechte bestehen. Der Verlag schickt die fertig umbrochenen Seiten an die Verwertungsgesellschaft Wort. VGW fragt bei den Autoren an, ob Kontextprobleme bestehen. Stimmt der Autor der Übernahme zu, muss der Verlag angeben, wie hoch der Anteil des übernommenen Textes am Gesamtvolumen des Buches ist. Diesen Ateil am Honorar überweist der Verlag an die VGW, die den Betrag an den Autor auszahlt. Der Verlag, der das Verfahren kennen muss, ist dazu nicht in der Lage, wenn zu Guttenberg die entsprechenden Angaben nicht gemacht hat. Im Übrigen ist es unmöglich, so viele und so umfangreiche Passagen aus Versehen nicht als Zitat zu kennzeichnen. Hätte zu Guttenberg sie gekennzeichnet, hätte die Arbeit nicht als Dissertation angenommen werden dürfen. Richtig ist es, den Text mit eigenen Worten zusammenzufassen und auf die Fundstelle hinzuweisen.
Hoffentlich bekomme ich auch etwas fame für diesen Fund:
E Pluribus Unum (lat.: aus vielen Eines) ist nicht, wie oft fälschlich angenommen, der Wahlspruch der USA.
Der Anfang aus Guttenbergs Diss hingegen laute: „Epluribus unum“, „Aus vielem eines“ – so lautete das Motto, unter dem vor rund 200 Jahren die amerikanischen Staaten zur Union zusammenfanden, und dieses Motto ist programmatisch zu verstehen. […]
Bis 1956 war der Spruch zwar de facto Motto, Resolution 396 des Kongresses machte jedoch „In God we trust“ zum offiziellen Motto.
Quelle: Wikipedia
Hier noch ein interessanter Beitrag zur urheberrechtlichen Seite: http://patric-urbaneck.de/?p=20
Weiterer interessanter Aspekt für § 263 StGB:
Ein Vermögensschaden könnte bei den Käufern der Druckausgabe der Dissertation vorliegen. Sie hatten nämöich ein zitierfähiges wissenschaftliches Werk erwartet, was es nun nicht mehr ist.
Es wird aber wohl kaum möglich sein, Gutti eine Bereicherungsabsicht zu unterstellen.