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Schlagwortarchiv für: Februar 2013

Redaktion

Alle Examensklausuren-Februar 2013- 2. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Referendariat

Unsere Partnerseite Juristenkoffer.de stellt monatlich aus Beiträgen in den dortigen Foren die Sachverhalte der in NRW gelaufenen Klausuren des 2. Staatsexamens zusammen. Als Service für Euch gibt es diese Berichte (hier) jetzt auch in unserem Examensreport:
Z1-Klausur

„BGH-Entscheidung über Grundstückstauschvertrag. Der Sachverhalt der Akte war 1:1 der Originalsachverhalt. Also einfach googeln oder in der RÜ 02/2012 nachgucken. Da steht er auch drin. Zusätzlich war bei uns noch eine Beweisaufnahme über den Vertragsabschluss drin.“

Z2-Klausur

„Schadensersatzansprüche des Vermieters nach fristloser Kündigung des Mietvertrags“
Die Mandanten sind die ehemaligen Mieter und bringen eine Klage des ehemaligen Vermieters mit. Parteien schlossen 2003 Mietvertrag. Darin war Untervermietung für die Mieter erlaubt. Miete betrug 410 Euro. Mieter vermieten Bude unter und verlangen dafür 440 Euro. Die Untermieterin zahlt aber nicht und die Mieter können ihre Mieter auch nicht mehr zahlen. Der Vermieter kündigt fristlos zum 31.5.2011.
Vermieter erwirkt Räumungsurteil und irgendwann im November findet Zwangsräumung statt. Anwesende Untermieterin öffnet nicht die Tür, weshalb diese aufgebrochen wird. Zwangsräumung findet dann statt. Am 31.12.2011 übergeben die Mieter den Schlüssel. Allerdings lassen die Mieter noch ein Klavier zurück, welches erst am 31.3.2012 abgeholt wird.
Im April 2012 muss der Vermieter die Wohnung renovieren, da sie angeblich nicht im ordnungsgemäßen Zustand übergeben wurde. Im Mai und Juni sucht Vermieter Nachmieter.
Vermieter will vom Mieter “Schadensersatz” für die entgangene Miete von Juni 2011-März 2012. Außerdem will er für diesen Zeitraum die Differenz, die die Untermieterin an den Mieter zahlen sollte (30 Euro pro Monat). Dann will er Schadensersatz für die entgangene Miete von April-Juni 2012. Zusätzlich wollte er noch Nachzahlung von Nebenkosten und Ersatz von RA-Kosten, die er aufgrund der Rechtsverfolgung hatte.“

Z3-Klausur
Einer der Kandidaten äußerte sich in den Foren von Juristenkoffer wie folgt:

„Letztlich ging es hauptsächlich um die Inhaberschaft an zwei Forderung (Drittwiderspruchsklage bzgl. der ersten Forderung). Dritter zahlte dann später auf die zweite Forderung an den angeblichen Inhaber der Forderung (Klageumstellung von DWK auf Leistungsklage).
Ansonsten war noch ein bisschen Zuständigkeitsproblematik drin, gewillkürte Prozessstandschaft und GbR-Kram. (Eine GbR, X-GbR, hat 3 Gesellschafter. Diese 3 Gesellschafter sind zudem noch Gesellschafter einer anderen GbR, Y-GbR. Kann man, wenn man Ansprüche gegen die 3 Gesellschafter und die X-GbR hat, dann auch gegen die Y-GbR vorgehen?).“

Z4-Klausur
Dazu hat Juristenkoffer.de leider keine Angaben im Netz gefunden. Nach Angaben einer unserer Leserinnen war es wohl die Entscheidung des OLG Oldenburg Urteil vom 21. März 2012 – Az. 3 U 69/11.
S1-Klausur

„A und B wollen eine Tankstelle überfallen, absprachegemäß geht A mit einer geladenen Pistole rein, sagt ‚Geld her‘ und richtete die Waffe auf O. Beim Laden der Waffe fällt das Magazin auf die Theke, in dem Augenblick kommt B dazu und hält seine geladene Waffe auf O. O gibt Ihnen schließlich 450 EUR. Das ist denen zu wenig. A wird wütend und schlägt O mit der ungeladenen Waffe auf den Kopf, wobei B weiter die Waffe auf O richtet. A nimmt danach noch 7 Stangen Zigaretten mit. A fesselt den O, aber nur sehr leicht, dieser kann sich schnell befreien.
A bestreitet die Tat, B gesteht; nächtliche Hausdurchsuchung bei den Eltern des A, wo die Tatwaffe gefunden wird. O hat eine spezifische Tätowierung bei A erkannt, die ihn auch überführen konnte. A und B sind in U-Haft.
Zudem wird die C, die schwangere Verlobte des A, befragt. In der Befragung sagt sie, dass A sie einen Tag zuvor als “dreckige Schlampe” etc. beschimpft habe, gewürgt und dabei ihre Perlenkette zerrissen habe, mehrmals mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen hätte und mit einem beschuhten Fuß in den Unterleib (?) getreten habe. C hat Würgemale, Prellungen und Kopfschmerzen erlitten, auf ihren Körper kann man noch die Schuhabdrücke des A erkennen. Dem Ungeborenen ist nichts passiert.
Bei weiteren Befragungen geht hervor, dass der Bruder des A die C bedroht hat. Die C wird daraufhin vom Ermittlungsrichter vernommen.“

S2-Klausur

„A wurde zu 4 Jahren Haftstrafe verurteilt, hat in der HV auf Rechtsmittel verzichtet. In der HV hat das Gericht nach § 257c StPO ihm ein Strafmaß von 2- 4 Jahren in Aussicht gestellt, StA hat dem zugestimmt. Ex-Verteidiger wollte am Anfang der HV Gegenerklärung verlesen, dies wurde verwehrt. Dann wurde Antrag auf Ablehnung von zwei Richtern wegen Befangenheit gestellt, der Antrag wurde außerhalb der HV zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde auf einen Brief Bezug genommen, der tauchte im Protokoll nicht auf.
In den Entscheidungsgründen wurde folgender Fall geschildert: A ist Taxifahrer. O steigt (angetrunken) in das Taxi. A fährt nicht den direkten Weg zum Fahrziel, will aber Geld für Umweg haben. Es kommt zur Diskussionen. A hat Angst, dass O den Fahrpreis + Umweg nicht zahlt. Er hält an, reißt O aus dem Auto, weil diese schreit, verpasst er ihr eine Ohrfeige. Dann schließt er sie im Kofferraum ein, um sie dazu zu bringen auch den Umweg zu bezahlen. Nach 45 min. hält er an, möchte die O aus dem Kofferraum herausholen. Dies gelingt ihm aber nicht, weil der Schließmechanismus kaputt ist. Die O konnte über ihr Handy die Polizei verständigen, jene konnte sie aber nicht orten.
A gibt irgendwann gegen 4 Uhr auf und geht schlafen, um irgendwann Mittags am nächsten Tag Hilfe zu holen. Um 9 Uhr hört die Schwester des A Klopfgeräusche aus dem Auto und ruft die Polizei. O hat Todesängste erlitten und ist in psychischer Behandlung und teilweise arbeitsunfähig.
§§ 239a, 239b, 316a StGB waren nicht zu prüfen.“

V1-Klausur
VG Hamburg, Az. 10 E 552/12
V2-Klausur
Dazu hat Juristenkoffer.de leider keine Angaben im Netz gefunden. Einer unserer Leser hat uns folgendes Gedächtnisprotokoll zugesandt:

„Anwaltliche Beratung

  • Mandantin, eine GmbH, ist Verwalterin mehrerer Immobilien in Dormagen
  • Sie schickt teilweise Mitarbeiter los um die von ihr verwalteten Immobilien zu renovieren etc.
  •   Anfang 2011 hat die Stadt Dormagen für den inneren Stadtbezirk eine Parkgebührenordnung erlassen (formell und materiell rechtmäßig)
  • Auf öffentlichen Straßen wie zb. der Römerstr.  ist das Parken nun kostenpflichtig, 10-18 Uhr jeweils 1 €.
  • Als Anlieger oder Gewerbetreibender kann man nach § 2 der Gebührenordnung eine Vignette kaufen, die 100 € pro Jahr kostet und jährlich neu beantragt werden muss; Inhaber einer Vignette sind von der Gebührenpflicht befreit
  • Wortlaut: nur für Pkws
  • Mandantin kauft 4 Vignetten und erhält diese im Dezember 2013
  • 3 für Pkw und 1 für Anhänger (aus dem amtlichen Kennzeichen des Anhängers ergibt sich  nicht, dass es sich um einen Anhänger handelt)
  • Im Februar 2013 stellen Mitarbeiter der Mandantin den Anhänger auf einem der Dauerparkplätze ab, weil sie Arbeiten an einem Haus verrichten müssen
  • Die Römerstr. ist einige Straßen vom Sitz der Mandantin entfernt
  • Sie lassen den Anhänger dort stehen, weil dort Werkzeug und Material gelagert wird, was teilweise auf den Baustellen nicht liegen darf
  • Das dient der Zeitersparnis
  • Am 15. 02. 2013 bekommt Mandantin eine Email, dass der Anhänger dort nicht stehen kann, weil er eine Werbeanlage darstellt
  • Der Anhänger ist mit einer Plane überzogen und hat im linken oberen Bereich ein Adressfeld sowie die Telefonnummer der Mandantin aufgedruckt (im Verhältnis zum Rest des Anhängers eher klein)
  • Außerdem sei es eine Werbeanlage, weil zur Straße ausgerichtet ist; er schon seit mehreren   Tagen dort steht und nicht wegbewegt wurde
  •  Mandantin antwortet auf Email, dass keine Werbeanlage vorliegt und sie berechtigt sei dort zu parken, weil sie eine Vignette hat
  • Der zuständige Sachbearbeiter verweist erneut darauf, dass der Anhänger eine Werbeanlage ist und sie eine Sondernutzungserlaubnis braucht, die aber nicht erteilt werden kann, weil zu wenig Parkplätze vorhanden sind; außerdem gelte die Vignette nicht für Anhänger.
  •  Er wolle bis 16 Uhr abwarten, dann beabsichtigt er den Anhänger entfernen zu lassen
  •  Um 16: 30 Uhr ist der Anhänger weg, als ein Mitarbeiter ihn umstellen wollte
  •  Am 19.02.2013 wurde der Anhänger erneut dort geparkt und wieder abgeschleppt
  •  Mandantin musste jeweils 178,50 € zur Ablösung an den Abschleppunternehmer zahlen
  •  Mandantin sagt, dass es unverhältnismäßig gewesen sei, den Anhänger an abschleppen zu lassen; ein Versetzen auf den in der Nähe gelegenen Großparkplatz hätte es auch getan
  • Vermerk: der Großparkplatz war wegen Sanierungsarbeiten gesperrt

Begehren:

1. wie kann die Mandantin so schnell wie möglich verhindern, dass der Anhänger erneut abgeschleppt wird

2. sie will die bereits gezahlten 357 € zurückverlangen“

05.04.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-05 09:03:582013-04-05 09:03:58Alle Examensklausuren-Februar 2013- 2. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZIII – März 2013 – 1. Staatsexamen Thüringen, NRW, Bremen

Bremen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen

Vielen Dank an Stephan für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar/März 2013 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Thüringen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der A erbt ein Ferienhaus im Thüringischen Vogtland. Zusammen mit dem B und C schließt er sich zur „GbR Vogtlandhaus“ zusammen, um es zu sanieren und zu nutzen, was die drei in der Folge auch tun. Da keiner von ihnen im Win­ter die Ferien dort verbringen kann, beschließen sie, das Ferienhaus für Sep­tember und Oktober zu vermieten. Im August 2012 erfährt der X davon und vereinbart mit der Vogtlandhaus GbR, dass er das Haus im September und Ok­tober 2012 für jeweils 400€ (zzgl. Betriebskosten) pro Monat bewohnen wird. Zudem einigen sie sich auf eine „Reinigungspauschale“ für eine Endreinigung von einmalig 150€, die bei Mietbeginn zu zahlen ist. Für den Fall, dass der X selbst das Haus reinigt, soll die „Reinigungspauschale“ zurückzugewähren sein.
Der X überweist auf das Konto der GbR die zwei Mietzahlung jeweils Anfang des Monats und zudem Anfang September auch die Reinigungspauschale. Ende Oktober gibt er das Ferienhaus in ordnungsgemäßem Zustand und gereinigt zu­rück.
Währenddessen scheidet der C aus der GbR mit Wirkung zum 01.10.2012 aus und tritt auch nicht mehr als Gesellschafter auf. Im Gesellschaftsvertrag ist ge­regelt, dass ein Ausscheiden eines Gesellschafters ohne Auflösung der Gesell­schaft möglich ist.
Der A ist zudem Eigentümer eines Hauses am Rennsteig. Für die Monate No­vember und Dezember (ohne Gewähr) vermietet er an den M für jeweils 400€ pro Monat (zzgl. Betriebskosten) das Haus. Der M allerdings erfährt von U, dass dieser eine Ferienwohnung für die Wintersportzeit sucht, und wittert die Chance auf ein gewinnbringendes Geschäft. Daher vermietet er für 600€ pro Monat (zzgl. Betriebskosten) das Haus an U im November und Dezember. Die­ser glaubt, der M sei dazu berechtigt. M zieht in der Zwischenzeit in ein kleines Zimmer in einer Pension. A erfährt davon nichts.
Erst im Februar 2013 erlangt er Kenntnis davon. Empört vom Handeln des M verlangt er den „Gewinn“ des M heraus. Wäre er gefragt worden, hätte er der Untervermietung bei Erhöhung des Mietpreises zugestimmt. Der M hingegen meint, er schulde dem A nichts, da er ja seine Monatsmieten -was zutrifft- be­zahlt habe und eine Erhöhung des Mietpreises für ihn nicht in Betracht komme.
Der X stellt in der Zwischenzeit auf seinen Kontoauszügen fest, dass er verse­hentlich Mitte Oktober noch einmal die „Miete Ferienhaus Oktober 2012“ in Höhe von 400€ überwiesen hat. Auch hat er die 150€ Reinigungspauschale noch nicht zurückerhalten.
X fragt, ob er von C die zu viel gezahlte Miete und die Reinigungspauschale verlangen kann.
A fragt, ob und ggf. in welcher Höhe er die Untermieteinnahmen von M verlan­gen kann.

12.03.2013/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-03-12 16:00:272013-03-12 16:00:27Zivilrecht ZIII – März 2013 – 1. Staatsexamen Thüringen, NRW, Bremen
Redaktion

Strafrecht – Februar (März) 2013 – 1. Staatsexamen NRW (Thüringen)

Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2013 gelaufenen Klausur im Strafrecht in NRW. In Thüringen lief die Klausur im Frühjahrstermin Februar/März Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Gegen A wird wegen des Verdachts auf einen Banküberfall ein in jeder Hinsicht wirksamer Durchsuchungsbefehl bzgl. des von A betriebenen Vereinslokals der „Heaven’s Angels“ erlassen. Hiervon weiß die Justizangestellte J, deren Ehemann der tatsächliche Bankräuber ist. Um den Verdacht von ihrem Mann abzulenken, erzählt J der G, welche mit dem A liiert ist, dass ein Überfall der mit den „Heaven’s Angels“ verfeindeten „Bengalos“ auf das Vereinslokal des A unmittelbar bevorstehe. Die G solle doch bitte den A warnen. Dabei weiß die J, dass A ein Jagdgewehr besitzt, und dass die Durchsuchung von vermummten und als solche nicht zu erkennenden Polizeibeamten durchgeführt werden wird. Sie hofft dabei, dass A sein Gewehr einsetzt und es zum Tod oder jedenfalls zu Verletzungen der durchsuchenden Beamten kommt.
Die besorgte G warnt umgehend den A. Auch G weiß, dass A ein Jagdgewehr besitzt. Sie rechnet auch damit, dass A dieses zum Zwecke einer rechtmäßigen Verteidigung einsetzt und es deshalb zu evtl. tödlichen Verletzung der Angreifer kommen kann.
Nach dem Anruf eilt A mit seinem Jagdgewehr bewaffnet aus seiner Wohnung in das im selben Haus befindliche Vereinslokal. Tatsächlich sind die vermummten und als solche nicht erkennbaren Polizisten P1 und P2 gerade im Begriff die Türe aufzubrechen. Deshalb will A zunächst in seine Wohnung flüchten, um die Polizei zu rufen. Als A gerade auf der Treppe ist, gelangen P1 und P2 jedoch durch die Türe. Dabei hält P2 eine entsicherte Pistole im Anschlag. A denkt, er hätte zwei „Bengalos“ vor sich. Deshalb gibt er einen gezielten Schuss auf den Arm des P2 ab, um diesen zu entwaffnen. A ist sich durchaus bewusst, dass auch ein gezielter Schuss aus kurzer Distanz auf den Arm die Gefahr eines tödlichen Treffers birgt. Allerdings vertraut A darauf, dass es zu einem solchen nicht kommen wird. Das Gewehr des A ist jedoch leicht verzogen, was A nicht weiß, weshalb A das Gewehr tatsächlich nicht auf den Arm sondern auf das Herz des P2 richtet. Wegen eines Zufalls bewegt sich P2 jedoch im Moment des Schusses so zur Seite, dass er nur am Arm getroffen wird. Als Folge entgleitet P2 seine Pistole. P1 und P2 ergeben sich daraufhin. Obwohl beide beteuern, Polizisten zu sein, fesselt sie der A und ruft die Polizei. Der nach 25 Minuten eintreffende Polizist P3 kann A davon überzeugen, dass es sich bei P1 und P2 tatsächlich um Polizisten handelt. Daraufhin lässt A beide frei und übergibt ihnen seine Waffe.
 
Aufgaben
Prüfen sie die Strafbarkeit von A, G, J?
 
Bearbeitervermerk
Ggf. erforderliche Strafanträge sind gestellt. §§ 113, 239a f., 257 StGB sowie Vorschriften des WaffG sind nicht zu prüfen.

03.03.2013/18 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-03-03 12:00:052013-03-03 12:00:05Strafrecht – Februar (März) 2013 – 1. Staatsexamen NRW (Thüringen)
Redaktion

ÖffRecht ÖI – Februar 2013 – 1. Staatsexamen Sachsen

Sachsen

Vielen Dank an Olga für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Sachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
 
Der gemeinnützige Verein V möchte die ehemalige Wohnanlage für Behinderte in eine Wohnanlage für Jugendstrafvollzug umwandeln. Sie stellt die erforderlichen Unterlagen für die Umnutzung bei der sächsischen Stadt S. Es existiert für dieses Gebiet kein Bebauungsplan. Im Süden grenzt die Wohnanlage an eine Wohnanlage für Senioren, während in anderen Teilen die Wohnbebauung überwiegt. Die Wohnanlage für Jugendstrafvollzug soll der Resozialisierung von Jugendlichen dienen. Diese können so näheren Kontakt zu ihren Familienangehörigen aufbauen.
 
Das zuständige Landratsamt beabsichtigt auch die Genehmigung für die Umnutzung zu erteilen, da keine Bedenken ersichtlich sind. Die Nutzung der Anlange dient insbesondere den sozialen Zwecken i.S.d. § 2 SächsJStVollzG. Die Stadt S hat auch vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
 
Es werden aber allmählich bei den Einwohnern des Stadtteils, in der sich die Wohnanlage befindet, negative Stimmen laut. Sie gründen eine Interessengemeinschaft und sammeln Unterschriften für ein Bürgerbegehren. Es werden drei Bürger der Stadt S – A, B und C – zu Vertretern des Bürgerbegehrens genannt. Sie stellen bei der Stadt S einen schriftlichen Antrag auf die Durchführung eines Bürgerbegehrens. Das Bürgerbegehren enthält die Frage „Sind Sie dafür, dass das gemeindlichen Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB für die ehemalige Wohnanlage für Behinderte, die in eine Wohnanlage für Jugendstrafvollzug umgewandelt werden soll, erteilt wird?“. Die Bürger begründen ihr Begehren dadurch, dass die Wohnanlage keine sozialen Zwecke verfolgt. Es wird aber keinen Kostendeckungsvorschlag vorgelegt. Dieser ist – was zutrifft – nicht nötig, da die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens gar keine oder sehr geringere Kosten verursacht.
 
Der Stadtrat hält das Bürgerbegehren für unzulässig und lässt es deshalb nicht zu. Es bestehen allerdings keine bauplanungsrechtlichen Bedenken gegen die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens. Das Bürgerbegehren hat insgesamt 2257 Unterschriften gesammelt. Die Stadt S hat insgesamt 24000 Einwohner, davon sind 15000 Einwohner wahlberechtigt. Die 2257 Unterschriften bestehen aus 2200 Unterschriften der deutschen Bürger, 31davon sind belgischen Bürger, 20 tschechische Bürger und 6 davon Kanadier.
 
A, B und C legen vorsorglich einen ordnungsgemäßen aber erfolglosen Widerspruch ein, der von der Stadt S abgelehnt wird.
Dann erheben sie eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht für Zulassung des Bürgerbegehrens zum Bürgerentscheid.
 
Aufgaben
1. Hat die Klage von A, B und C Aussicht auf Erfolg?
 
Bearbeitervermerk:
 
Es ist auf alle aufgeworfenen Fragen einzugehen. Die Klage wurde frist- und formgerecht erhoben. Es existiert keine Hauptsatzung der Stadt S über Quorum für das Bürgerbegehren. Die Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB ist noch nicht verstrichen.

28.02.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-28 10:00:372013-02-28 10:00:37ÖffRecht ÖI – Februar 2013 – 1. Staatsexamen Sachsen
Redaktion

ÖffRecht ÖII – Februar (März) 2013 – 1. Staatsexamen NRW (Thüringen)

Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichpunkten zu der im Februar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in NRW. In Thüringen lief die Klausur im Frühjahrstermin Februar/März. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Die zweite Klausur im öffentlichen Recht war dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 03.11.2011 nachgebildet. Der Sachverhalt lautete in etwa wie folgt:
G betreibt eine Gaststätte und erhält seit dem Jahr 2010-2012 jeweils jährlich befristet eine Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von jeweils zwei Tischen und dazugehörig jeweils vier Stühlen auf dem Gehweg (8 mal 10,5 m). Irgendwann stellt G statt der Stühle Bänke hin, weil diese platzsparender sind. Dies bemerkt der Mitarbeiter der Behörde und teilt G telefonisch mit, er werde dies zunächst dulden, behalte sich aber den Widerruf vor.
Dann erlässt die Stadt eine Richtlinie in der sie die Sondernutzung der Straße hinsichtlich des Freiausschanks von Getränken im Außenbereich regelt:
– Verboten sind u.a. das Aufstellen von Sitzbänken (Biergartencharakter soll vermieden werden).
– Das Aufstellen von Heizpilzen ist unzulässig (Klimaschutz )
– sowie grelle Farben bei der Möblierung
– und aneinandergereihte Tische.
Nach Erlass der Richtlinie ruft der Mitarbeiter erneut bei G an und widerruft zunächst seine telefonisch erteilte „Erlaubnis“ wieder.
G beantragt daraufhin eine Sondernutzungserlaubnis für Sitzbänke und für zwei Heizpilze nach §18 StrWG.
Die Stadt erteilt ihm eine solche allerdings mit den Zusätzen, dass ihm hinsichtlich der Bänke Stühle genehmigt werden und die Pilze ganz verboten werden. Man beruft sich primär auf die „Richtlinie“.
Hiergegen klagt G vor dem Verwaltungsgericht. Er hält die Richtlinie für unzulässig. Ihm werde die gewinnbringende Bedienung im Außenbereich versagt. Klimaschutz sei ein willkürliches Ziel und sachfremd. Außerdem habe Vertrauensschutz aufgrund der „Erlaubnis“ des Mitarbeiters und der Erteilung in den Vorjahren bestanden.
Außerdem meint G, er brauche hinsichtlich der Bänke und Heizpilze keine Erlaubnis nach §18 StrWG NRW, sondern Falle bereits unter Gemeingebrauch i.S.d. §14 StrWG i.V.m. §6 StrWG; sonst aber in jedem Fall unter §14a StrWG.
 
Aufgaben
Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?
 

27.02.2013/47 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-27 10:00:492013-02-27 10:00:49ÖffRecht ÖII – Februar (März) 2013 – 1. Staatsexamen NRW (Thüringen)
Redaktion

Zivilrecht ZII – Februar 2013 – 1. Staatsexamen Hessen

Hessen

Vielen Dank an Leopold für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Hessen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
F und M sind miteinander verheiratet. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Von ihren Verwandten leben noch S, Schwester der M, und K, der Sohn der F aus erster Ehe sowie dessen Sohn U. 1995 legen F und M ein Testament nieder, wobei F den Text handschriftlich abfasst und beide Ehegatten unterschreiben. Das Testament hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:
„Unser Testament:
Wir, Eheleute F und M , …, setzen uns gegenseitig als Erben ein. Nach Tod desjenigen von uns, der den anderen überlebt, soll unser Vermögen zu gleichen Teilen an S und K fallen… Alsfeld, 14.2.1995, gez. M, F.“
Im Jahr 2001 stirbt M. Die Alleinstehende F, enttäuscht darüber, dass ihr Sohn K sich zu wenig um sie kümmert, sucht den Kontakt zu ihrer alten Schulfreundin D. Es kommt in den folgenden Jahren zu einem lebhaften, harmonischen Austausch und vielen gegenseitigen Besuchen. Besondere Sympathie entwickelt F für den 25jährigen Jurastudenten J, den Sohn der D.
Im Jahr 2010 erkrankt F schwer. Als ihre Situation lebensbedrohlich wird, schreibt sie – noch immer in gestochener Handschrift – an J einen Brief mit im Wesentlichen folgenden Inhalt:
„[…] Die schönen Stunden und Tage mit dir und deiner Mutter waren in den letzten Jahren mein Halt. Ich bin traurig, dass ich das nicht von meinen eigenen Kindern erfahren habe. Wenn mein Lebenslauf besiegelt ist, sollst deshalb du anstelle meines verstorbenen Sohnes K erben. […] Bleib wie du bist. F, 5.1.2012“.
Bei einem ihrer letzten Krankenbesuche erhält D von F einen Umschlag mit 25.000 Euro mit der Bemerkung : „ Lass gut sein, D.  Das Geschenk geht in Ordnung.“
Am 10.3.2012 verstirbt F. Bereits im Oktober 2011 war K an einem Herzinfarkt gestorben. Nach der Eröffnung des Testaments vom 14.2.1995 wollen S und U (Sohn und Erbe des K als dessen einziger gesetzlicher Erbe) den Erbschein beantragen, der sie beide als Erben zu je 1/2 ausweist. Nun meldet sich J, der unter Vorlage des Briefes von F vom 5.1.2012 für sich die Erbenstellung zu ½ reklamiert. U bestreitet jede erbrechtliche Bedeutung des Privatbriefes der F und nimmt das Erbrecht seines Vaters K gemäß des Testaments von 1995 in Anspruch. Schließlich erfahren S und U aus persönlichen Unterlagen von der Schenkung der 25.000 Euro der F an D. Diese Schenkung halten U und S für unwirksam und verweisen auf das Testament von 1995.
 
Aufgaben
Wie ist die Rechtslage?
 
Vermerk für den Bearbeiter: In einem Gutachten ist die gesamte erbrechtliche Lage zu würdigen. Dabei ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen umfassend einzugehen. Sollte es nach Auffassung des Bearbeiters darauf ankommen, ist davon auszugehen, dass weitere Sachverhaltsaufklärung nicht zu erreichen ist.

24.02.2013/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-24 12:00:412013-02-24 12:00:41Zivilrecht ZII – Februar 2013 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Strafrecht – Februar 2013 – 1. Staatsexamen Sachsen

Sachsen

Vielen Dank an Olga für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Strafrecht in Sachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Teil 1:
J bekam den Auftrag, den O für 500.000 Euro zu töten. J erzählte dem T davon und überredete ihn mitzumachen. J versprach dem T 250.000 Euro dafür.
Kurze Zeit später verfolgten J und T mit dem Auto unauffällig den O. J fuhr als Fahrer seinen Wagen, während T der Beifahrer war. O fuhr seinen neuen, vor kurzem erworbenen Wagen. Er bemerkte die beiden nicht. Als O auf einer leeren Landstraße fuhr, startete J den Überholvorgang. Als die beiden Autos auf einer Höhe waren, schoss T auf den O. Er gab vier Schüsse in Tötungsabsicht ab. Dieser Tathergang war auch vorher mit J abgesprochen. Die vier Schüsse verfehlten aber und trafen nur die Autofensterscheibe von O.
O hat sich aufgrund der Schüsse derart erschrocken, dass er die Kontrolle über das Auto verlor und von der Fahrbahn abkam. Das Auto landete letztendlich im Straßengraben. Wie T und L auch bemerkt hatten, wurde der O durch den Unfall nicht verletzt. Das Auto des O hatte aber erhebliche Schäden erlitten. T hatte in seiner Waffe zwar noch zwei Schüsse, dennoch wollten sie aus Mitleid dem O nichts mehr antun und fuhren ohne zu warten weg.
Anschließend kamen J und T an einer Selbstbedienungstankstelle an. J betankte sein Auto für 60 Euro und, wie er von Anfang an beabsichtigte, bezahlte nichts. T protestierte laut dagegen. J ging davon aus, dass er während des Tankens vom Kassierer beobachtet wurde. Tatsächlich wurde der Kassierer erst nachträglich, nachdem J schon längst weggefahren war, auf den Tathergang aufmerksam. An der Tankstelle stand außerdem überall geschrieben, dass der Kraftstoff bis zur Kaufpreiszahlung im Eigentum des Tankstellenbetreibers bleibt. Dies hatte auch J wahrgenommen.
 
Aufgabe 1: Prüfen Sie die Strafbarkeit von J und T.
 
Teil 2:
Kurze Zeit später wurde J einem zuständigen Ermittlungsrichter vorgeführt. Er wurde auch ordnungsgemäß belehrt. J legte vor dem Ermittlungsrichter das ordnungsgemäß protokollierte Geständnis ab. Später, als die Staatsanwaltschaft die Anklage erhob und das Hauptverfahren eröffnet wurde, widerruft J sein Geständnis.
 
Aufgabe 2: Wie kann der Ermittlungsrichter das Geständnis des J als Beweis in das Hauptverfahren integrieren?
 
Bearbeitervermerk: § 323c StGB und Tatbestände des WaffenG sind nicht zu prüfen.

24.02.2013/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-24 10:00:022013-02-24 10:00:02Strafrecht – Februar 2013 – 1. Staatsexamen Sachsen
Redaktion

Zivilrecht ZII – Februar 2013 – 1. Staatsexamen Sachsen

Sachsen

Vielen Dank an Olga für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Sachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Teil 1:
L aus Leipzig fährt mit seinem Auto auf der Autobahn A9 in der Nähe von Leipzig. Es fahren auch D aus Dresden und B aus Berlin auf der A9. D fährt das Auto von B, B ist nur Beifahrer. Die beiden Autos kollidieren, indem D auf L auffährt. Der Unfall fand im Gerichtsbezirk Leipzig statt.
Laut dem Sachverständigengutachten betragen die Reparaturkosten für das Auto von B 22.000 Euro. Der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Autos beträgt 15.000 Euro. Der Restwert des Autos von B beträgt 4000 Euro.
B findet eine Werkstatt, wo er sein Auto für nur 18.000 Euro reparieren lässt. Beim Unfall hat sich B schwere Verletzungen zugezogen, L und B dagegen nicht.
B erhebt Klage vor dem Landgericht Leipzig. Er verklagt L und die H-AG. Die H-AG stellt die Haftpflichtversicherung des L mit Sitz in Hamburg. B verlangt von L und der H-AG die Reparaturkosten i.H.v. 18.000 Euro für das Auto und Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 Euro. Dabei stellt er das Schmerzensgeld dem Gericht zur Entscheidung. Als Beweis fügt B die detaillierte ärztliche Dokumentation hinzu, woraus sich die geschätzte Summe ergibt.
L und H-AG bestreiten die Zuständigkeit vom Landgericht Leipzig. Sie wenden auch ein, dass B keinen Betrag verlangen kann, der im freien Ermessen des Gerichts steht.
 Aufgaben:
1. Ist das Landgericht Leipzig für die erhobene Klage des B zuständig?
2. Kann das Gericht über das Schmerzensgeld in seinem freien Ermessen entscheiden?
 
Teil 2:
Im Prozess sagt B aus, dass L, als er von der rechten Fahrspur auf die linke Fahrspur wechseln wollte, kein Blinklicht anhatte. D sei beim Überhohlen von hinten in das Auto des L gefahren. L sagt aus, dass er das Blinklicht rechtzeitig angeschaltet hat und sich vergewisserte, dass die linke Fahrspur frei vom Verkehr war. Er ist außerdem mit der Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren, während D mit einer Geschwindigkeit von 180 km/h fuhr. Laut Sachverständigengutachten können die beiden Varianten dieses Unfalls nicht ausgeschlossen werden.
Des Weiteren berufen sich L und die H-AG auf §§ 6 I Nr. 1 StVG i.V.m. § 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung, wonach an solchen Fahrabschnitten eine Richtgeschwindigkeit von maximal 130 km/h empfohlen wird. D fuhr allerdings mit 180 km/h. Außerdem behaupten L und H-AG, dass es sich bei dem Unfall um ein unabwendbares Ereignis handelte. L und die H-AG sind außerdem nur bereit, 11.000 Euro des Wiederbeschaffungswertes zu zahlen, und verlangen, dass sich B 4000 Euro des Restwertes anrechnen lassen soll.
 
Aufgaben
3. Ist die Klage von B gegen L und H-AG begründet?
 
Teil 3:
L erhebt die Widerklage gegen B, D und die M-AG, mit Sitz in München. Die M-AG ist die Haftpflichtversicherung des B. Die Reparaturkosten betragen laut Sachverständigengutachten für das Auto von L 20.000 Euro. Der Wiederbeschaffungswert beträgt 16.000 Euro. Der Restwert des Wagens beträgt 3000 Euro. L hat einen neuen vergleichbaren Wagen für 16.000 Euro erworben, dabei gab er seinen alten Wagen (3000 Euro) in Anzahlung.
L verlangt von B, D, und M-AG den Ersatz der Reparaturkosten i.H.v. 20.000 Euro. B beruft sich darauf, dass die Widerklage unzulässig ist, weil L aufrechnen könne. Außerdem schuldet er L maximal den Wiederbeschaffungswert für den neuen Wagen i.H.v. 16.000 Euro.
 
Aufgaben:
4. Ist die Widerklage des L gegen B, D und M-AG zulässig und begründet?
 
Bearbeitervermerk:
Alle Parteien sind vor dem Gericht anwaltlich ordnungsgemäß vertreten. Die Berechnung des Schadensersatzes soll nicht erfolgen. Alle Rechnungsposten beinhalten die Umsatzsteuer.
Auszug aus der Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen:
 
§ 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung
Den Führern von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t wird empfohlen, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen
1.
auf Autobahnen (Zeichen 330.1),
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, und
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben,
nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-Richtgeschwindigkeit). Das gilt nicht, soweit nach der StVO oder nach deren Zeichen Höchstgeschwindigkeiten (Zeichen 274) bestehen.

23.02.2013/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-23 20:16:572013-02-23 20:16:57Zivilrecht ZII – Februar 2013 – 1. Staatsexamen Sachsen
Redaktion

Zivilrecht ZI – Februar 2013 – 1. Staatsexamen Hessen, Sachsen

Hessen, Sachsen

Vielen Dank an Olga für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in Sachsen und Hessen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Die Leipzig-GbR (L-GbR) besteht aus den Gesellschaftern A, B und C und handelt mit Immobilien. Sie kauft, verkauft und verwaltet Grundstücke. Alle Gesellschafter haben Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis. Als Eigentümerin der Grundstücke ist die L-GbR samt A, B, und C im Grundbuch eingetragen, § 47 Abs. 2 S. 1 GBO.
Kurze Zeit später scheidet C aus der L-GbR aus. Ihm wird eine Abfindung gezahlt. Trotzdem hat C finanzielle Schwierigkeiten. Außerdem vergessen A und B, C aus dem Grundbuch zu löschen.
C findet einen Kaufinteressenten D, der eines der Grundstücke von L-GbR erwerben will. C zeigt D die Kopie eines ursprünglich abgeschlossen Gesellschaftsvetrages, der ihn als Gesellschafter ausweist. D und C schließen einen notariell beurkundeten Kaufvetrag ab und erklären die Auflassung. C handelte dabei im Namen der L-GbR. D wird dann kurze Zeit später in das Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen.
Erst jetzt bemerken A und B alles. Sie verlangen von D die Grundbuchberichtung, jedenfalls soll D zur „Rückgabe“ verpflichtet werden.D wendet sich an Rechtsanwalt R und möchte wissen, ob die Ansprüche der L-GbR gegen ihn Bestand haben.
Aufgabe 1: Es ist das Gutachten von R dahingehend vorzubereiten, ob die behaupteten Ansprüche gegen D bestehen.
C  hat einen Onkel, den O. O hat eine Ranch, auf der er sich mit Pferden beschäftigt. C hilft seinem Onkel O dabei. Kurze Zeit später findet sich ein Kaufinteressent R, der die Ranch des O kaufen will, um dort seine Pferde zu züchten. O hat aber kein Interesse daran, er will weiter selbst die Ranch betreiben. C ist von dem Verhalten des O entsetzt. Kurz danach hat O einen Unfall und muss ins Krankenhaus. C sieht darin eine gute Gelegenheit, die Sache mit der Erbschaft zu erledigen, da er davon ausgeht, dass O sehr krank ist. C stellt einen täuschend echt aussehenden Erbschein her und begibt sich mit dem „Erbschein“ zum Grundbuchamt. Daraufhin wird er ins Grundbuch als Eigentümer der Ranch eingetragen.
Danach kontaktiert C den R und vereinbart mit ihm einen Notartermin. Es wird ein notariell beurkundeter Kaufvertrag geschlossen und die Auflassung erklärt, gleichzeitig bewilligt C zugunsten des R eine Auflassungsvormerkung. Sie wird am 21.12.2012 ins Grundbuch eingetragen. O wird jedoch schnell wieder gesund. Er findet zufällig die Kaufverträge und schaltet einen Rechtsanwalt ein, der einen Widerspruch gegen  die Stellung des C als Eigentümer ins Grundbuch am 28.12.2012 eintragen lässt.  O wird kurz danach als Eigentümer der Ranch eingetragen.
R weiß davon aber nichts. Er zahlt den vereinbarten Kaufpreis an C. Daraufhin soll der Notar beim Grundbuchamt die Eintragung von R ins Grundbuch bewirken. Der Grundbuchbeamte sagt dem Notar, dass er diese Eintragung nur mit der Zustimmung von O bewirken kann.

Aufgabe 2: Es ist zu prüfen, ob R von O die Zustimmung zur Eintragung verlangen kann.

Aufgabe 3: Unterstellt, dies ist der Fall, mit welchen Zwangsmitteln kann R die Zustimmung durchsetzen?

21.02.2013/18 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-21 12:00:292013-02-21 12:00:29Zivilrecht ZI – Februar 2013 – 1. Staatsexamen Hessen, Sachsen

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