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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Berlin3 > Strafrecht SII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen Berlin
Redaktion

Strafrecht SII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen Berlin

Berlin, Examensreport

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der zweiten Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens in Berlin im Oktober 2014. Vielen Dank dafür an Andre. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der italienische Staatsbürger S ist Kapitän des Kreuzfahrtschiffes
„Concordia“, das unter italienischer Flagge in italienischen Gewässern
unterwegs ist. Um seinen Passagieren eine Freude zu machen, nähert er
sich der Insel Giglio an. Hierbei verstößt er gegen eine Vorschrift
zur Sicherheit im Schiffsverkehr, die derartige küstennahe
Vorbeifahrten verbietet, was S auch weiß. Ebenso ist ihm bekannt, dass
von nicht rechtzeitig erkennbaren und auf Seekarten nicht erfassten
Untiefen Gefahren für Schiffe ausgehen, was auch der Grund für die
Vorschrift ist. S ist jedoch sicher, dass nichts passieren wird, da in
der Vergangenheit viele – auch größere – Passagierschiffe die
fragliche Stelle unbeschadet passiert haben.
Das Schiff rammt schließlich eine unter Wasser verborgene Felsformation. Kapitän S wendet daraufhin und fährt zurück. Jedoch erhält das Schiff infolge des Wassereintritts Schlagseite. S, der nunmehr von einem unvermeidbaren Untergang der Concordia ausgeht, was auch seinen sicheren Tod zur Folge hätte, besteigt aus Angst um sein Leben ein Rettungsboot und fährt davon. Allerdings befindet sich das Schiff – für ihn nicht erkennbar – in einer stabilen Lage und kann daher nicht untergehen. 30 Passagiere, darunter sechs Deutsche, sterben im Zuge der Evakuierung; alle anderen Passagiere bleiben unverletzt. Wäre S an Bord geblieben, so hätte er dank seiner großen Erfahrung in der Leitung von Evakuierungsmaßnahmen alle Passagiere gerettet, was ihm auch bekannt ist.
Tage nach dem Unglück plündern Einheimische das Schiffswrack. Einer
von ihnen ist Wirt W, der dem deutschen Touristen T voller Stolz von
einer Weinflasche berichtet, die er aus dem Wrack geholt hat. W lädt T
auf ein Glas jenes Weines ein, das dieser genussvoll leert. T
telefoniert mit seiner daheim gebliebenen Frau F, die ihn bittet,
einen Flachbildschirm zu kaufen. T erwirbt für xxx EUR vom
Einheimischen X einen Bildschirm, den dieser zuvor aus dem Wrack
mitgenommen hat, was T und F wissen. Allerdings gefällt F der
Bildschirm nach einiger Zeit nicht mehr, sodass T ihn bei Ebay
einstellt. Der Polizeibeamte P stößt auf das Angebot und hat Zweifel
bezüglich der rechtmäßigen Eigentümerstellung des T, bietet jedoch
trotzdem auf das Gerät und erhält auch den Zuschlag. Zur geplanten
Übergabe des Geldes und des Bildschirms kommt es nicht mehr, da auf
Veranlassung des P das Gerät im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei T
sichergestellt wurde.

Strafbarkeit S, T und F nach dem StGB. §§ 315 ff. StGB sind nicht zu
prüfen.
Zusatzfrage:
Die Staatsanwaltschaft geht im Ausgangsfall von einem
Verbrechen des S aus. Sie möchte jedoch keine Anklage erheben, da die
Ermittlungen im Ausland sehr umständlich sind. Außerdem meint sie,
dass S bereits genug gelitten hat, da er seinen Job verloren hat, in
der öffentlichen Kritik steht und Schadensersatzklagen der Opfer bzw.
Angehörigen auf ihn zukommen. Welche Handlungsmöglichkeiten hat die StA?

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18.11.2014/8 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen Berlin, Gedächtnisprotokoll, Oktober 2014, Strafrecht
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-11-18 14:00:312014-11-18 14:00:31Strafrecht SII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen Berlin
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8 Kommentare
  1. Dan
    Dan sagte:
    02.12.2014 um 10:22

    Zum ersten Teil:
    -Erlaubnistatbestandsirrtum (Notstand) scheitert an Abwägung Leben gegen Leben.
    -Entschuldigender Notstand scheitert an § 35 I S.2 StGB weil er dir Gefahr selbst verursacht hat bzw. in besonderem Rechtsverhältnis stand
    seht ihr das auch so?

    Antworten
    • Eq
      Eq sagte:
      03.12.2014 um 11:15

      Erster Teil: Das Anfahren
      1. § 212 I durch das Anfahren (-) kein Vorsatz (kann auch weggelassen werden)
      2. § 222 durch das Anfahren (+) Arg: Verstoß gegen Verkehrsvorschriften
      Zweiter Teil: Die Flucht
      1. §§ 212 I, 13
      – Abgrenzung Tun/Unterlassen in Fällen der abgebrochenne Rettung
      – Garantenstellung (Ingerenz, Obhutspflichten aus Vertrag)
      – RW? (+) § 32 I (-) da schon kein Angriff, § 34 (-) da objektiv keine
      Gefahr
      – Schuld: (a) ETB (-) in seiner Vorstellung kein Angriff (§ 32),
      keine Abäwgung Leben gegen Leben möglich (§ 34). § 35 I S. 1 (-) da objektiv keine Gefahr. § 35 II 1 (-) Arg: § 35 I 2 -> Gefahr selbst verursacht und besonderes Rechtsverhältnis
      2. Ggf: §§ 323c, und § 221 noch anprüfen

      Antworten
      • kp
        kp sagte:
        03.12.2014 um 12:18

        Kurze Ergänzungen aus meiner Sicht:
        Bzgl. des 1. Teils ist diese Geschichte mit dem Tötungsvorsatz mE nicht so klar, da es im SV hieß, er habe das Risiko erkannt, was ein Hinweis darauf sein könnte, dass die Möglichkeitstheorie den Eventualvorsatz bejaht.
        I.R.d. § 222 wäre dann zu diskutieren, ob die gegenteilige Praxis (viele Schiffe fahren ja so) den Sorgfaltspflichtverstoß entfallen lässt.
        Im 2. Teil bestand mE kein Anlass, die Abgrenzung Tun vs Unterlassen zu diskutieren. Aus dem SV ging nicht hervor, dass der Kapitän irgendwelche aktiven Rettungsmaßnahmen vorgenommen hat, sodass auch kein Abbruch vorlag. Beim entschuldigenden Irrtum gem. § 35 II ist das nicht so eindeutig, da es sich bei dem Ausschluss um eine Zumutbarkeitsklausel handelt, diese also nicht kategorisch zur Schuld führt.

        Antworten
        • Eq
          Eq sagte:
          03.12.2014 um 13:00

          1. Man kann den Vorsatz diskutieren. m.E. würde ich das aber kurz halten, da in der Regel ein Praktiker kontroliert und die Ernstahme/Biligkeitstheorie mittlerweile wohl beinahe ganz hM ist.
          2. Bei der Nichtvornahme von Rettungsmaßnahmen würde ich kurz diskutieren -> Stellt man auf die (aktive) Flucht ab oder auf die Nichtvornahme der Rettungshandlung. Im Ergebnis wohl letzeres. Ich würde es aber (kurz) diskutieren

          Antworten
          • kp
            kp sagte:
            03.12.2014 um 13:25

            Stimmt. Der 2. Punkt hat aber an sich nichts mit der Problematik des Abbruchs rettender Maßnahmen zu tun, sondern läuft auf die „normale“ Abgrenzung Tun Unteralssen hinaus.

      • Franzi
        Franzi sagte:
        04.12.2014 um 13:27

        Hab beim 1. Teil (Anfahren) auch den Vorsatz problematisiert, letztlich aber abgelehnt. Daher zb auch 221 I (-). Neben 222 hab ich noch 324 III in Tateinheit bejaht.
        Im 2. Teil hab ich das Problem der abgebrochenen Rettung gar nicht erwähnt, da m.E. nicht relevant. Dafür alle Rechtfertigungs-/Entschuldigungsgründe mit Irrtümern durchgeprüft. Letztlich geht bei mir nichts durch, weil er als Überwachungs- und Beschützergarant ggü den Passagieren eine herausgehobene Pflicht zum Bleiben hatte. Das ist gerade das Wesen einer Kapitänsstellung. Daran ändert auch nichts die irrtümlich angenommene Gefahr fur sein Leben. Also im Ergebnis 212, 13 (+)
        Zudem neben 223, 224 I Nr. 5 auch 221 I, III bzgl der toten Passagiere und 221 I mit 221 III, 22, 23 I (versuchte Erfolgsqualifikation) bzgl der überlebenden Passagiere, wobei hier Problem der Versuchsstrafbarkeit bei fehlender Versuchsstrafbarkeit des Grunddelikts erläutert.
        Bei T bzgl des Weins letztlich 246 und 259, bzgl des Fernsehers 259 I (Kauf) sowie 257, 26 (Verkauf). F bzgl Wein (-), bzgl Fernseher 259 I, 26 (Kauf) und 257, 26 (Verkauf).
        Da ich mich zum Concordia-Teil doll ausgelassen hab, hab ich den letzten Teil eher stiefmütterlich behandelt.

        Antworten
        • kp
          kp sagte:
          04.12.2014 um 15:16

          Zu §§ 221 I, III, 22, 23: Die versuchte Erfolgsqualifikation ist aber, wenn ich mich gut erinnern kann, nicht besonders umstritten, sondern wird allgemein für zulässig gehalten (wegen des Wortlauts des § 18), oder? In deinem Fall dürfte die Strafbarkeit aber eh im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter §§ 212, 13, 22 zurücktreten(?)
          Ich hatte Zweifel bzgl. der Strafbarkeit, wenn es um Nichtdeutsche ging, weil ich mir nicht sicher war, ob das deutsche StGB hier überhaupt anwendbar war. Wenn es zB um den Versuch von §§ 212, 13 ging, musste man eigentlich zwischen Deutschen und Nichtdeutschen unterscheiden, oder?
          Wie hast Du das mit § 224 genau gemacht? Nr. 2 im Hinblick worauf bejaht?

          Antworten
          • Franzi
            Franzi sagte:
            04.12.2014 um 16:54

            Jep, 221 I, III tritt sowohl als Vollendung als auch Versuch hinter 212, 13 (22, 23) zurück. Hab Versuchsstrafbarkeit auch bejaht, aber die MA will auch erwähnt sein 🙂
            Was die Strafbarkeit bzgl (nicht-) deutsche angeht, war ich mir auch doll unsicher. Hab bzgl 212, 13 nur bzgl der 6 deutschen bejaht. Für den rest der Passagiere war m.E. keine Angabe, also hab ich mal unterstellt, dass irgendein deutscher unter ihnen war.
            Bei 224 I Nr. 5, 13 hab ich auf die Gefahr, die das Unterlassen zur Folge hatte abgestellt. Ob abstrakt oder generell konnte dahinstehen, weil beides erfüllt.

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