Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Im Folgenden eine Übersicht über im Juli veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Urteil vom 5. März 2014 – 2 StR 616/12
Bejahung eines (versuchten) Betruges durch irreführende Gestaltung einer Website mit kostenpflichtigem Inhalt (hier: Routenplanung), bei der der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots lediglich ohne Hervorhebung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der dritten Bildschirmseite benannt sowie durch einem Fußnotentext auf der Angebotsseite ersichtlich wurde, der jedoch so gestaltet war, dass selbiger bei der statistisch am häufigsten verwendeten Auflösung und Bildschirmgröße erst durch Scrollen der Seite wahrgenommen werden konnte.
II. BGH, Beschluss vom 15. April 2014 – 3 StR 92/14
Eine wahlweise Verurteilung zwischen einem versuchten (schweren) Raub und einer versuchten (schweren) räuberischen Erpressung, die dem Umstand geschuldet ist, dass das Vorstellungsbild des Täters unklar geblieben und es nicht zur finalen Ausführungshandlung gekommen ist, ist nicht möglich. Denn in jedem Raub ist eine räuberische Erpressung enthalten, da die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache im Sinne des § 249 StGB auch die Nötigung eines anderen zur Duldung der Wegnahme im Sinne der §§ 253, 255 StGB einschließt. Es ist daher wegen versuchter räuberischer Erpressung zu bestrafen.
III. BGH, Urteil vom 16. April 2014 – 2 StR 608/13
Bei tateinheitlicher Verwirklichung eines Totschlags gemäß § 212 StGB mit einer schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB (Gefahr des Todes des Opfers durch die Tat) tritt letzterer Tatbestand nicht hinter dem Totschlag zurück. Dies gebietet bereits die Klarstellungsfunktion einer Verurteilung in Tateinheit, da die Vorschrift des § 225 StGB auch die psychische Integrität des Opfers schützt.
IV. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 2 StR 581/13
Mehrfache Anwendung des In-dubio-pro-reo-Satzes, der keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel ist: Sofern im Rahmen einer versuchten räuberischen Erpressung mangels Aufklärbarkeit des relevanten Sachverhaltes das Tatsachengericht zugunsten des Täters davon ausgeht, dass seine Schreckschusspistole nicht geladen gewesen ist, muss es in dem Fall, dass der Täter später von der Bedrohung seines Opfers ablässt, bei der weiteren Prüfung – wiederum zugunsten des Täters (!) – davon ausgehen, dass die Pistole doch geladen war, so dass das Gericht einen freiwilligen Rücktritt nicht mit der Begründung ablehnen darf, eine weitere Intensivierung der Drohung mit einer ungeladenen Waffe sei nicht mehr möglich gewesen.
V. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 2 StR 606/13
Es liegt keine Geiselnahme gem. § 239b StGB im Zwei-Personen-Verhältnis vor, wenn der Täter dem Opfer, unmittelbar nachdem er es in die Wohnung gelockt und die Tür verschlossen hat, am Hals die Luft abdrückt, um es zu sexuellen Gefälligkeiten zu zwingen. Denn die qualifizierte Drohung – hier die mit dem Zudrücken des Halses einhergehende konkludente Drohung mit dem Tod – dient dann zugleich dazu, sich des Opfers zu bemächtigen und es in unmittelbarem Zusammenhang damit zu weitergehenden Handlungen zu nötigen. Die abgenötigten Handlungen werden dann ausschließlich durch diese Drohung durchgesetzt, ohne dass der Bemächtigungssituation die in §239b StGB vorausgesetzte, eigenständige Bedeutung zukommt.
VI. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 5 StR 216/14
Eine vollendete räuberische Erpressung liegt bei Abnötigung der Herausgabe einer EC-Karte nur dann vor, wenn der Täter – im Sinne eines Gefährdungsschadens – eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf den Auszahlungsanspruch des berechtigten Kontoinhabers gegen die die EC-Karte akzeptierende Bank hat. Dies ist dann nicht der Fall, wenn dem Täter durch das Opfer eine unzutreffende Geheimzahl genannt worden ist.
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Zum Schluss noch eine verfahrensrechtliche Entscheidung zur Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Sachverständigen:
VII. BGH, Beschluss vom 26. März 2014 – 2 StR 274/13
Es ist rechtsfehlerhaft, einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Hinweis auf genügende eigene Sachkunde des Gerichts abzulehnen, wenn sich das Tatgericht diese Sachkunde zuvor gezielt durch Befragung eines Sachverständigen im Freibeweisverfahren verschafft hat, um einen – entsprechend erwarteten – Beweisantrag ablehnen zu können. Ein Vorgehen des Gerichts, sich auf „Vorrat“eine auf den Angeklagten bezogene „eigene Sachkunde“ zu verschaffen, zielt letztlich darauf, die im Falle eines Beweisantrags gebotene förmliche Vernehmung eines Sachverständigen zu verhindern. Damit wird die an sich gebotene Beweisaufnahme im Strengbeweisverfahren durch das Freibeweisverfahren umgangen.
Sehr lesenswert. Vielen Dank!
In der ersten Entscheidung hätte man eventuell noch mehr ein Kausalitätsproblem erörtern können.
Fraglich könnte hier sein, ob die Unkenntnis der Rechtslage hinsichtlich einer Zahlungspflicht iSe Irrtumes nicht bereits ohnehin vorhanden war und daher nicht erst täuschungsbedingt war o.ä.?