Schema: Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
Schema: Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Vortat: Vollendeter Diebstahl
– Diebstahl muss vollendet, darf aber noch nicht beendet sein.
– Als Vortat kommt auch ein Raub gem. § 249 StGB in Betracht.
– Täter des § 252 StGB kann jeder Täter der Vortat sein, ob ein Teilnehmer der Vortat Täter des § 252 StGB sein kann, ist umstritten.
b) Auf frischer Tat betroffen
– Erfordert einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Wegnahmehandlung.
– Betreffen erfordert grundsätzlich, dass der Täter und die Tat von einem Dritten bemerkt wird. Ein reines Zusammentreffen kann nur ausnahmsweise ausreichen, zB wenn der Täter das Aufdecken der Tat verhindert durch den Einsatz der Nötigungsmittel.
c) Nötigungsmittel: Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben
2. Subjektiver Tatbestand
a) Tatbestandsvorsatz
Es genügt bedingter Vorsatz.
b) Bereicherungsabsicht
Der Täter muss in der Absicht handeln, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten und diese seinem Vermögen einzuverleiben.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!