Schema: Bund-Länder-Streit vor dem BVerfG
Schema: Bund-Länder-Streit
Gegenstand des Bund-Länder-Streits: Streitigkeiten im Verhältnis Bund – Länder um Recht3 und Pflichten aus dem Bundesstaatsverhältnis.
A. Zulässigkeit
Die Zulässigkeit richtet sich nach Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG.
I. Zuständigkeit des BVerfG
Art. 93 I Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG
II. Beteiligtenfähigkeit von Antragsteller und Antragsgegner, § 68 BVerfGG
Für den Bund die Bundesregierung und für das Land die jeweilige Landesregierung.
III. Antragsgegenstand
– Meinungsverschiedenheiten über die sich aus der Verfassung ergebenden Rechte und Pflichten des Bundes bzw. der Länder (Art. 93 I Nr. 3 GG).
– Die in Frage stehenden Rechte und Pflichten müssen sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben.
– § 69 BVerfGG iVm § 64 I BVerfGG verlangt, dass sich gegen eine konkrete rechtserhebliche Maßnahme des Antragsgegners gewendet wird. Dies ist nach hM eine zulässige Konkretisierung des Verfassungsnorm.
IV. Antragsbefugnis, § 69 BVerfGG iVm § 64 I BVerfGG
Der Antragsteller muss geltend machen, dass er durch das Verhalten des Antragsgegners in einem ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Recht verletzt ist.
V. Form, §§ 23 I, 69 BVerfGG iVm § 64 II BVerfGG
VI. Frist, § 69 BVerfGG iVm § 64 III, IV BVerfGG
B. Begründetheit
Der Antrag ist begründet, wenn die Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners den Antragssteller in einem seiner vom Grundgesetz übertragenen Rechte verletzt oder unmittelbar gefährdet, § 69 BVerfGG iVm § 67 BVerfGG.
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
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