Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Im Folgenden eine Übersicht über im Januar veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – 3 StR 537/14
Der 3. Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach alle mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte an einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden. Vielmehr unterbleibt diese Verknüpfung jedenfalls mit solchen Handlungen, die auch den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen und der Zwecksetzung der Vereinigung oder sonst deren Interessen dienen. Diese stehen zwar gemäß § 52 Abs. 1 Alt. 1 StGB in Tateinheit mit der jeweils gleichzeitig verwirklichten, mitgliedschaftlichen Beteiligung gemäß § 129 Abs. 1 Var. 2 StGB, stehen jedoch, soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt, sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
II. BGH, Beschluss vom 5. November 2015 – 2 StR 96/15
Die Einräumung der allgemeinen Nutzungsmöglichkeit eines Pkw an den Partner, mit welchem dieser u.a. Fahrten zu einer Cannabisplantage unternimmt, ist – als neutrale Handlung – regelmäßig nur dann Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 27 StGB, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG), wenn der Helfende – entsprechend der Grundsätze zu berufstypisch neutralen Handlungen – hiervon sicher weiß. Hält er es demgegenüber nur für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so reicht dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung „die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein“ ließ (vgl. BGHSt 46, 107, 112).
III. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 – 3 StR 438/15
Der Versuch der Beteiligung an einem Verbrechen im Sinne von § 30 Abs. 2 StGB (hier: Verabredung der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion gemäß § 308 Abs. 1 StGB) steht mit einer unter Strafe gestellten Vorbereitung dieses Verbrechens (hier: Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB) jedenfalls dann in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB), wenn die sich aus § 30 Abs. 1 und 2 StGB ergebende Strafandrohung diejenige für die Vorbereitungshandlung übersteigt (Leitsatz des Gerichts; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
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