BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (2. Quartal/2014)
Wir nähern uns der Sommerpause, doch zuvor stellen wir euch hiermit wieder eine – wenn auch nicht besonders bedeutende – Zusammenfassung von Entscheidungen vor, die das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Quartal getroffen hat und die dennoch Anlass zum aufmerksamen Studieren geben sollten.
Insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung zur Mündlichen Prüfung ist ein aktueller Kenntnisstand der Rechtsprechung – nicht nur der des Verfassungsgerichtes – unerlässlich. Daneben fließen Entscheidungen dieses hohen Gerichtes regelmäßig in Anfangssemester- oder Examensklausuren ein.
Dargestellt wird in diesem Beitrag insofern anhand der betreffenden Leitsätze, Pressemitteilungen oder kurzen Ausführungen aus den Gründen eine überblicksartige Auswahl aktueller Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, welche ihr nachschlagen solltet.
BVerfG v. 01.04.2014 (2 BvF 1/12 u.a.)
Die Anträge im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle richten sich gegen die Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV) vom 19. Dezember 2011, die bestimmt, dass Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Güterverkehr unter bestimmten Voraussetzungen länger sein dürfen als in den sonst geltenden straßenverkehrsrechtlichen Regelungen vorgesehen. (siehe Pressemitteilung)
BVerfG v. 23.04.2014 (1 BvR 2851/13):
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ein Räumungsurteil nach Kündigung einer gemieteten Wohnung wegen Eigenbedarfs. (siehe Pressemitteilung https://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg14-044.html)
BVerfG v. 06.05.2014 (2 BvE 3/12):
Der Antrag der NPD richtet sich gegen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit der FDP-Fraktion im 17. Deutschen Bundestag. (siehe Pressemitteilung)
BVerfG v. 10.06.2014 (2 BvE 4/13)
Der Antrag der NPD betrifft die Äußerungsbefugnis des Bundespräsidenten in Bezug auf politische Parteien. Die Antragstellerin sieht sich durch Äußerungen des Antragsgegners im Vorfeld der Bundestagswahl 2013 in ihrem Recht auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien verletzt. (siehe Pressemitteilung)
Zu diesem Antrag sei auch auf unseren Artikel vom 10. Juni 2014 verwiesen.
BVerfG v. 10.06.2014 (2 BvE 2/09 u.a.)
1. Die Bundesversammlung hat nach Art. 54 Abs. 1 GG ausschließlich die Aufgabe, den Bundespräsidenten zu wählen; sie soll in ihren Abläufen die besondere Würde des Amtes unterstreichen.
2. Den Mitgliedern der Bundesversammlung sind durch Art. 54 GG außer dem Recht zur Teilnahme an der Wahl nur begrenzte Rechte zugewiesen. Ihre Rechtsstellung entspricht nicht der der Mitglieder des Bundestages.
(siehe Pressemitteilung)
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!