OLG Hamm: Zivilrechtliche Haftung bei Foulspiel
Der 6. Zivilsenat des OLG Hamm hat mit Urteil vom 22.10.2012 (AZ: I-6 U 241/11) einen für die juristische Allgemeinbildung, aber auch im Hinblick auf die juristischen Staatsexamina interessanten Sachverhalt entschieden.
A. Sachverhalt
Im vorliegenden Fall ging es um eine Situation, die sich so oder so ähnlich häufig auf Fußballplätzen in der ganzen Republik abspielt.
„Bei einem Meisterschaftsspiel der Kreisliga A 3 des Kreises Dortmund war der klagende Spieler am 18.04.2010 vom beklagten Spieler der gegnerischen Mannschaft mit gestrecktem Bein gefoult worden. Durch das vom Schiedsrichter mit der gelben Karte geahndete Foul zog sich der Kläger eine schwere Knieverletzung zu, in deren Folge er seinen Beruf als Maler und Lackierer bis heute nicht mehr ausüben kann.“ (Auszug aus der Pressemitteilung des OLG Hamm)
Nun klagte der Geschädigte auf Ersatz für seine materiellen und immateriellen Schäden.
B. Entscheidung des OLG
Als Anspruchsgrundlage kommt nur ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.
Durch die vom Beklagten herbeigeführte schwere Knieverletzung liegt eine kausal verursachte Gesundheitsverletzung des Anspruchstellers vor.
Fraglich ist in Fällen der Verletzungen bei Sportveranstaltungen, wie weit die deliktische Haftung der Gegenspieler geht.
Insoweit ist zwischen drei Konstellationen der sportspezifischen Verletzungshandlung zu unterscheiden:
I. Zunächst hat der BGH schon 1957 entschieden, dass durch regelwidriges Verhalten herbeigeführte Verletzungen eine deliktische Haftung auslösen können (vgl. BGH v. 05.03.1957, VI ZR 199/56). Erforderlich ist hierzu ein Verstoß gegen die Regeln, die die Mannschaften für sich akzeptiert haben (BGH v. 05.11.1974, VI ZR 100/73). Insoweit wird von der Rechtsprechung (auch vom OLG Hamm) der Regelkatalog des DFB herangezogen. Nach dessen generalklauselartiger Nr. 12 (https://www.dfb.de/index.php?id=508078) ist rücksichtsloses und besonders grobes Foulspiel verboten (sog. Blutgrätsche), was bei einem Verstoß zu einem Spielausschluss durch Rote Karte und einen direkten Freistoß für den Gegner führt.
In diesen Fällen liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen die gegenseitig akzeptierten Spielregeln vor, was eindeutig zu einer deliktischen Haftung führen kann (vgl. BGH v. 05.11.1974, VI ZR 100/73).
II. Das Gegenstück stellen Verletzungen durch regelkonformes Verhalten dar. In diesen Fällen, z.B. beim sog. „Pressschlag“, kommt es ohne ein Foulspiel zu einer Verletzung des Gegenspielers.
Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass
„Fußball ein Kampfspiel, d.h. ein gegeneinander ausgetragenes „Kontaktspiel“ [sei] – bei dem es also zu körperlichen Berührungen kommt -, das unter Einsatz von Kraft und Geschicklichkeit geführt wird und das wegen des dieser Sportart eigenen kämpferischen Elementes bei dem gemeinsamen „Kampf um den Ball“ nicht selten zu unvermeidbaren Verletzungen führt. Mit deren Eintritt rechnet jeder Spieler und geht davon aus, daß auch der andere diese Gefahr in Kauf nimmt, daher etwaige Haftungsansprüche nicht erheben will. Ein dieser Spielordnung etwa entgegenstehender innerer Vorbehalt eines Spielers wäre rechtlich unbeachtlich; denn die Rechtsbeziehungen der an einem Fußballspiel Beteiligten müssen schadensrechtlich in ihrer objektiven Typizität bewertet werden, so daß es auf die individuelle Haltung des jeweiligen Spielers nicht ankommt. Mit einem dennoch erhobenen Schadensersatzanspruch würde sich der Verletzte in rechtlich unzulässigen Widerspruch zu seinem vorhergehenden Verhalten setzen.“ (BGH v. 05.11.1974, VI ZR 100/73).
Der BGH löst diese Fälle also über § 242 BGB, dem Verbot selbstwidersprüchlichen Verhaltens, und lehnt damit letztendlich eine Inanspruchnahme des Foulenden ab.
Einfacher wäre es festzustellen, dass aufgrund der Regelkonformität schon gar keine Sorgfaltswidrigkeit des Gegners vorliegt (so MüKoBGB-Wagner, § 823 Rn. 549), sodass eine Fahrlässigkeitshaftung ausscheidet. Dies folgt schon aus der „reziproken“ Situation: Der Geschädigte hätte genauso selbst Schädiger sein können, liegen doch Verletzungen auch bei regelkonformer Spielweise in der Natur des Fußballspiels. Dies macht deutlich, dass dann schon gar kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann, handelt der Schädiger doch innerhalb des von beiden akzeptierten Regelwerks.
III. Problematisch sind vor allen Dingen die Fälle, in denen ein bloß geringfügiger Regelverstoß vorliegt (sog. „erlaubte Härte“). Fraglich erscheint in diesen Konstellationen, ob dennoch eine Haftung begründet werden kann.
Dies ist, soweit ersichtlich, vom BGH bisher mit Tendenz zur Ablehnung einer Haftung offen gelassen worden (vgl. BGHZ 154, 316). Die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung verneint hingegen eindeutig eine Haftung bei geringfügigen Regelverstößen in „wettbewerbstypischen Risikolagen“ (so wörtlich OLG Hamm v. 04.07.2005, 34 U 81/05; s. auch OLG Karlsruhe v. 19.03.2004, 23 U 6/03 BSch).
Somit lässt sich feststellen, dass bei dem sog. „handelsüblichen“, d.h. zwar regelwidrigem, aber unvorsätzlichen Foulspiel eine vergleichbare Situation zu regelkonformen Verhaltensweisen besteht. (Unabsichtliche) Fouls gehören zum Fußball wie die Tore.
Im Ergebnis sollte daher auch bei leichten Regelverstößen , die „im Eifer des Gefechts“ begangen werden, eine Haftung ausgeschlossen werden („spieltechnische Inkompetenz“, MüKoBGB-Wagner, § 823 Rn. 550). Andernfalls würde das von beiden Spielern in Kauf genommene Verletzungsrisiko zufällig und mit schweren wirtschaftlichen Folgen auf den Verletzenden abgewälzt, ohne dass dieser den typischen Rahmen eines Fußballspiels verlassen hat.
Fraglich und für die Klausur interessant ist noch die dogmatische bzw. prüfungstechnische Einordnung dieses Ergebnisses.
Mit seiner Argumentation zielt die Rechtsprechung auf die Grundsätze des Verbotes des selbstwidersprüchlichen Verhaltens ab, § 242 BGB. Insofern genügt ein richterliches „jedenfalls“, um eine Haftung über § 242 BGB auszuschließen.
In der Klausur bietet es sich hingegen an auch die in der Literatur diskutierten Ansätze anzusprechen und darzulegen:
Teilweise wird ein eingeschränkter Fahrlässigkeitsmaßstab anhand des zugrunde liegenden Regelwerks und der sportspezifischen Umstände gewählt (so MüKoBGB-Wagner, § 823 Rn. 550). Zudem wird ein die Zurechnung ausschließendes „Handeln auf eigene Gefahr“ vertreten; auch erscheint die Annahme einer (konkludenten) rechtfertigenden Einwilligung denkbar (zusammenfassend und m.w.N.: BGH NJW 2003, 2018).
IV. Im konkreten Fall stellte sich diese Problematik freilich nicht. Das Foulspiel wurde hier durch eine „grob regelwidrige“ Spielweise begangen, sodass eine Haftung nach § 823 BGB zu bejahen war. Das OLG sprach damit ein – für deutsche Verhältnisse sehr hohes – Schmerzensgeld von 50.000€ zu. Daneben wurde auch ein Schadensersatzanspruch (Verdienstausfall etc.) bejaht.
C. Fazit
Für die Klausur sollte darauf geachtet werden, zwischen den einzelnen „Foularten“ zu differenzieren:
Bei (vom Anspruchsteller zu beweisenden) groben Regelverstößen ist eine Haftung unproblematisch zu bejahen.
Liegt gar kein Regelverstoß vor, wird man mit Hinweis auf die sportspezifische „reziproke“ Situation entweder den Fahrlässigkeitsmaßstab absenken können oder über § 242 BGB einen Haftungsausschluss konstruieren können.
In den klausurträchtigen Grenzfällen zwischen „erlaubter Härte“ und „regelwidriger Unfairness“ ist eine umfassende Auseinandersetzung mit den Wertungen des Deliktsrechts und eine darauf aufbauende Einordnung in den oben dargestellten Prüfungsaufbau vorzunehmen. Möchte man sich im Gutachten für eine Ansicht entscheiden, liegt m.E. dogmatisch ein modifizierter Haftungsmaßstab nahe, so dass im Rahmen der Fahrlässigkeit auf die besondere sportspezifische Situation abgestellt werden kann. Die Wertung des BGH mit § 242 BGB bleibt hingegen zumindest von ihrer Verortung unklar.
Hinsichtlich des Urteils des OLG Hamm lässt sich abschließend feststellen, dass es die bisherige Rechtsprechung lediglich bestätigt, so dass das mediale Echo („Was darf man auf dem Fußballplatz?“) überzogen wirkt.
Inwieweit wird in solchen Fallkonstellationen auf die gelbe Karte als Indiz für das Vorliegen eines bloß geringfügigen Regelverstoßes abgestellt? Oder gilt ein Foul welches mit einer gelben Karte geahndet wird auch als regelwidriges Verhalten?