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Schlagwortarchiv für: Fußball

Carlo Pöschke

OLG Frankfurt am Main zur deliktsrechtlichen Haftung im Mannschaftssport

Deliktsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht

Fußball ist der Nationalsport Nummer eins in Deutschland. Mit mehr als sieben Millionen Mitgliedern in 2019 ist der Deutsche Fußball-Bund der größte Sportverbund Deutschlands. Aber auch andere Mannschaftssportarten erfreuen sich großer Beliebtheit. So hatte der Deutsche Handball-Bund in 2019 fast 750.000 Mitglieder und der Deutsche Basketball-Bund brachte es immerhin auf deutlich über 200.000 Mitglieder. Schon allein aufgrund der großen Popularität dieser Sportarten dürfte es wenig überraschend sein, dass Mitspielerverletzungen an der Tagesordnung stehen und nicht selten juristische Streitigkeiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld daraus entstehen. In seinem Urteil vom 14.11.2019 – 22 U 50/17, BeckRS 2019, 29048 beschäftigte sich das OLG Frankfurt am Main mit der Ersatzfähigkeit von Personenschäden, die eine Handballspielerin beim Torwurf erlitt. Da Kenntnisse rund um den Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu den absoluten Basics im Zivilrecht gehören, erscheint es nicht nur für Examenskandidaten, sondern auch für Jura-Studenten in unteren Semestern lohnenswert, sich mit dem Urteil des OLG Frankfurt auseinanderzusetzen.
 
I. Sachverhalt (leicht abgewandelt)
Der Sachverhalt ist schnell erzählt: K und B waren Spielerinnen gegnerischer Mannschaften bei einem Handballspiel. Kurz vor Schluss machte K im Rahmen eines Tempo-Gegenstoßes einen Sprungwurf. B, Torfrau der Gegnerinnen, versuchte den Wurf abzuwehren. Dabei trafen beide zusammen. K stürzte beim Aufkommen und erlitt einen Kreuzbandriss im linken Knie. Der Schiedsrichter erteilte der B eine rote Karte, allerdings ohne Bericht, sodass diese lediglich für das fragliche Spiel weiter gesperrt war. K wurde daraufhin operiert. Es stellt sich heraus, dass sie dauerhaft nicht mehr Handball spielen kann.
K verlangt von B Schmerzensgeld und Schadensersatz. Zu Recht?
Auszüge aus den Internationalen Hallenhandballregeln:
Regel 8:2:

Es ist nicht erlaubt:
a) dem Gegenspieler den Ball aus der Hand zu entreißen oder wegzuschlagen.
b) den Gegenspieler mit Armen, Händen oder Beinen zu sperren, ihn durch Körpereinsatz wegzudrängen oder wegzustoßen, dazu gehört auch ein gefährdender Einsatz von Ellbogen in der Ausgangsposition und in der Bewegung.
c) […]
d) […]

Regel 8:5:

Ein Spieler, der seinen Gegenspieler gesundheitsgefährdend angreift, ist zu disqualifizieren […]. Die hohe Intensität der Regelwidrigkeit oder die Tatsache, dass diese den Gegenspieler unvorbereitet trifft und er sich deshalb nicht schützen kann, machen die besondere Gefahr aus (siehe nachstehenden Kommentar zu Regel 8:5).
[…]
Kommentar: Auch Vergehen mit geringem Körperkontakt können sehr gefährlich sein und zu schweren Verletzungen führen […]. In diesem Fall ist die Gefährdung des Spielers und nicht die Intensität des Körperkontakts maßgebend für die Beurteilung, ob auf Disqualifikation zu entscheiden ist. Dies gilt auch, wenn ein Torwart den Torraum verlässt, um den für den Gegenspieler gedachten Ball abzufangen. […]

 
II. Gutachterliche Falllösung
K könnte gegen B einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB haben.
1. Handlung
Ausgangspunkt des Anspruchs gem. § 823 Abs. 1 BGB ist ein menschliches Verhalten in Form eines Handelns oder pflichtwidrigen Unterlassens. Der Versuch, den Wurf der Gegnerin abzuhalten, stellt ein positives Tun dar. Mithin liegt eine Handlung der B vor.
2. Rechtsgutsverletzung
Weiterhin müsste B ein durch § 823 Abs. 1 BGB absolut geschütztes Rechtsgut der K verletzt haben. Vorliegend kommt sowohl eine Verletzung des Körpers als auch der Gesundheit der K in Betracht. Eine Körperverletzung umfasst dabei jeden Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit einschließlich der bloßen Schmerzzufügung. Unter einer Gesundheitsverletzung versteht man jedes Hervorrufen oder Steigern eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustands. Durch den Versuch, den Wurf abzuwehren, erlitt K einen Kreuzbandriss im linken Knie. Eine solche Verletzung verursacht typischerweise starke Schmerzen und greift daher in die körperliche Integrität der K ein. Gleichzeitig ist mit der Verletzung ein Zustand eingetreten, der negativ vom körperlichen Normalzustand abweicht. Somit liegt sowohl eine Körper- als auch eine Gesundheitsverletzung vor.
3. Haftungsbegründende Kausalität
Darüber hinaus müsste zwischen der Handlung der B und der Rechtsgutsverletzung ein haftungsbegründender Kausalzusammenhang bestehen. Zur Feststellung des Kausalzusammenhangs wird auf die Äquivalenztheorie, die Adäquanztheorie und den Schutzzweck der Norm zurückgegriffen.
Eine Handlung ist kausal für den Eintritt des Erfolgs (die Rechtsgutsverletzung) i.S.d. Äquivalenztheorie, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Hätte K nicht versucht, den Wurf abzuwehren, dann wäre B nicht gefallen und sie hätte sich nicht verletzt. Die Handlung der B ist äquivalent kausal für den Erfolgseintritt.
Die Handlung ist kausal nach der Adäquanztheorie, wenn sie im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges der eingetretenen Art geeignet ist. Vorliegend ist kein atypischer Kausalverlauf eingetreten. Vielmehr liegt es innerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit, dass ein Mitspieler im Handball durch die beschriebene Handlung stürzt und sich verletzt. B hat die Rechtsgutsverletzung daher adäquat kausal verursacht.
Auch liegt die eingetretene Rechtsgutsverletzung (Körper- und Gesundheitsverletzung) nicht außerhalb des Schutzzwecks des § 823 Abs. 1 BGB.
Somit ist die haftungsbegründende Kausalität gegeben.
4. Rechtswidrigkeit
Nach der ganz herrschenden Lehre vom Erfolgsunrecht indiziert die Verletzung eines in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsguts die Rechtswidrigkeit.
5. Verschulden
Fraglich ist, ob B auch schuldhaft handelte. Eine vorsätzliche Handlung scheidet aus. In Betracht kommt allein fahrlässiges Handeln. § 276 Abs. 2 BGB definiert Fahrlässigkeit als die Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Im Kontext der Kontrahentenverletzungen im Mannschaftssport hat der BGH den Sorgfaltsmaßstab präzisiert und klargestellt, dass nicht jede geringfügige (objektive) Verletzung einer dem Schutz der Spieler dienende Spielregel bereits als fahrlässiges Verhalten zu werten ist. Ein die Gefahr vermeidendes Verhalten müsse im konkreten Fall zumutbar sein. Dies sei insb. für Sportarten von Bedeutung, bei denen eine gewisse Gefährlichkeit meist nicht ganz ausgeschaltet werden kann. Daher sei für die Beurteilung, ob die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet wurde, ein durch die Eigenart des Spiels geprägter Maßstab anzulegen (BGH NJW 1976, 957, 958; NJW 1976, 2161, 2161 f.).
Das OLG Frankfurt führte aus, dass die vom BGH aufgestellten Grundsätze in ausgeprägter Weise beim Hallenhandball gelten würden, bei dem der körperliche Einsatz erlaubt ist und dies notwendigerweise zu körperlichem Kontakt von Gegenspielern führt. Regel 8:2 der Internationalen Hallenhandballregeln verbietet es u.a., dem Gegenspieler den Ball aus der Hand zu entreißen oder wegzuschlagen sowie den Gegenspieler mit Armen, Händen oder Beinen zu sperren, ihn durch Körpereinsatz wegzudrängen oder wegzustoßen. Nach Ansicht der Frankfurter Richter genüge zur Begründung des Fahrlässigkeitsvorwurfs jedoch eine Verletzung der Regel 8:2 der Internationalen Hallenhandballregeln nicht. Diesbezüglich führt das Gericht aus:

Für eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB kommt es […] darauf an, dass die Verletzung eines Spielers auf einen Regelverstoß eines Gegenspielers zurückzuführen ist, der über einen geringfügigen und häufigen Regelverstoß – wie sie in Ziffer 8:2 der Internationalen Hallenhandballregeln erfasst sind – deutlich hinausgeht und auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairness klar überschreitet […]. Voraussetzung für ein haftungsbegründendes Verhalten ist mithin das Vorliegen einer groben Verletzung einer zum Schutz von Spielern bestimmten Wettkampfregel […]. Zu solchen zum Schutz der Gesundheit der Spieler bestimmten Wettkampfregeln gehört Regel 8:5 der Internationalen Hallenhandballregeln.

In diesem Zusammenhang erlange die Frage, ob eine rote Karte mit oder ohne Bericht erteilt wurde, Bedeutung. Erst ein Bericht liefere die Basis für die spielleitende Stelle, um später über Sanktionen zu entscheiden. Nach dem Regelwerk sei bei schwerwiegenden Regelverstößen eine rote Karte mit Bericht vorgesehen. Der Bericht ermögliche eine eindeutige Tatsachenfeststellung. Fehle hingegen der Bericht wie im vorliegenden Fall, sei davon auszugehen, dass die Regelwidrigkeiten sich im Rahmen des körperbetonten Spielbetriebs halten.
Hinsichtlich des Verstoßes gegen die Regel 8:5 sei nach der Kommentierung zu unterscheiden, ob es sich um die Torfrau oder eine Spielerin handelt. Der Raum im 6m-Bereich gehöre der Torfrau; springt ein Spieler dort hinein, sei ein Zusammenstoß sein Risiko. In der Kommentierung zu der Regelung 8:5 werde im zweiten Teil davon gesprochen, dass der Torwart den Torraum verlässt, um den für den Gegenspieler gedachten Ball abzufangen. In diesem Fall treffe ihn die Verantwortung, dass keine gesundheitsgefährdende Situation entsteht. Dies sei so zu verstehen, dass ein Zusammenprall im Torraum keine Regelwidrigkeit des Torwarts darstellt. Zwar dürfe auch der Torwart keine besonders aggressive Aktion vornehmen. Eine solche könne aber der Beschreibung des Schiedsrichters nicht entnommen werden.
Folglich verletzte B nicht die Regel 8:5 und handelte damit nicht fahrlässig i.S.d. §§ 823 Abs. 1, 276 Abs. 2 BGB.
6. Ergebnis
Ein Schadensersatzanspruch der K gegen B aus § 823 Abs. 1 BGB besteht damit nicht.
 
III. Einordnung und Stellungnahme
Die Thematik, mit der sich das OLG Frankfurt zu befassen hatte, ist nicht neu, sondern erweist sich vielmehr als „alter Wein in neuen Schläuchen“. Denn bereits vor ca. 45 Jahren hat der BGH mehrere Grundsatzurteile zu diesem Themenkomplex gefällt (NJW 1975, 109 – 112; NJW 1976, 957 – 958; NJW 1976, 2161 – 2162). Die Entscheidung des OLG Frankfurt führt dabei im Wesentlichen die BGH-Rechtsprechung fort: Die Herbeiführung einer Verletzung des Kontrahenten begründet nur dann eine Haftung gem. § 823 Abs. 1 BGB, wenn der Verstoß über einen geringfügigen und häufigen Verstoß hinausgeht.
Das OLG Frankfurt hat zwar richtig erkannt, dass „[d]ie Beurteilung der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens eines Schädigers bei Sportverletzungen – insbesondere solchen bei Ausübung von Mannschafts-Kampfsportarten – […] in der dogmatischen Einordnung problematisch“ ist. Terminologisch erweist sich das Urteil dennoch als inkonsequent: Während das Gericht anfangs problematisiert, ob die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet wurde, kommt es am Ende zu dem Ergebnis, dass kein „so erheblicher Regelverstoß vorlag, der nicht mehr von der Einwilligung der Klägerin gedeckt war“. Obwohl die dogmatische Verortung des Problems in den allerwenigsten Fällen auf materieller Ebene entscheidungserheblich sein dürfte, ist Prüflingen dringend zu raten, die übliche Prüfungsstruktur des § 823 Abs. 1 BGB konsequent einzuhalten. Es ist dann entweder unter dem Prüfungspunkt „Rechtswidrigkeit“ zu erörtern, ob sich das fragliche Verhalten im Rahmen einer wirksam erteilten Einwilligung bewegt und damit gerechtfertigt ist, oder ob der Verstoß gegen die Spielregeln so schwerwiegend ist, dass ein Verschuldensvorwurf begründet werden kann.
Prozessrechtlich kann die dogmatische Einordnung jedoch sehr wohl von Bedeutung sein. Schließlich wird die Rechtswidrigkeit, folgt man der ganz herrschenden Meinung, bei Verletzung eines in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsguts indiziert, während es dem Kläger i.R.d. § 823 Abs. 1 BGB (anders als beim Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, wo das Vertretenmüssen gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet wird) obliegt, das Verschulden des Anspruchsgegners zu beweisen. Mit der Aufnahme des Spiels nehmen die Spieler spielordnungsgemäß zugefügte Körperverletzungen in Kauf. Dieses Risiko muss auch die Übernahme des Risikos der Unaufklärbarkeit des Regelverstoßes beinhalten, da die Möglichkeit der Unaufklärbarkeit von Regelverstößen im entscheidenden Augenblick blitzschnellen Kampfspielen wie Fußball oder Handball immanent ist. Müsste nun der Beklagte das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds beweisen, würde die beschriebene Risikoentlastung auf dem Wege der Beweislastverteilung praktisch entwertet. Es spricht daher viel dafür, die Besonderheiten bei Schädigungen, die bei der Ausübung von Mannschaftskampfsportarten entstehen, dogmatisch als ein Problem auf Ebene des Verschuldens zu behandeln (in diese Richtung tendenziell auch BGH NJW 1975, 109, 111).
 
IV. Zusammenfassung für den eiligen Leser
Verletzt bei Mannschaftskampfsportarten ein Spieler einen Kontrahenten, steht häufig ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB im Raum. Bei der Prüfung desselben ist dabei eine Besonderheit zu beachten: Die Herbeiführung einer Verletzung des Kontrahenten begründet nur dann eine Haftung gem. § 823 Abs. 1 BGB, wenn der Verstoß über einen geringfügigen und häufigen Verstoß hinausgeht. Häufig bilden die Verbandsregeln bei der Beurteilung der Verhaltensanforderungen einen ersten Anhaltspunkt. Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens eines Schädigers bei Sportverletzungen ist umstritten: Denkbar ist einerseits, die beschriebenen Besonderheiten im Rahmen der Rechtswidrigkeit zu prüfen, andererseits könnte darauf im Rahmen der Verschuldensprüfung eingegangen werden. Materiellrechtlich hat dieser Disput in aller Regel keinen Einfluss, prozessrechtlich können sich jedoch durchaus Implikationen i.R.d. Beweislastverteilung ergeben. Für Prüflinge ist es wichtig, die bekannte Prüfungsstruktur des § 823 Abs. 1 BGB einzuhalten und terminologisch sauber zu arbeiten.

06.01.2020/1 Kommentar/von Carlo Pöschke
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Carlo Pöschke https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Carlo Pöschke2020-01-06 10:00:472020-01-06 10:00:47OLG Frankfurt am Main zur deliktsrechtlichen Haftung im Mannschaftssport
Dr. Lena Bleckmann

Bundesverwaltungsgericht zu Polizeikosten bei Hochrisikospielen

Examensvorbereitung, Lerntipps, Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Verwaltungsrecht

In der vergangenen Woche erging ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Kostentragungspflichten bei Hochrisikofußballspielen (PM Nr. 26/2019 v. 29.3.2019). Aufgrund der Berührungspunkte mit mehreren Teilgebieten des Öffentlichen Rechts, insbesondere dem Polizeirecht und den Grundrechten, bietet die Entscheidung eine gute Basis für zukünftige Klausuren.
Sachverhalt
Aus Anlass eines Polizeieinsatzes bei einem Fußballspiel des SV Werder Bremen gegen den Hamburger SV erhob das Land Bremen von der Deutschen Fußball Liga (DFL) Gebühren in Höhe von 425.000 €. Dies geschah auf Grundlage eines Gesetzes aus dem Jahre 2014: Es sieht die Möglichkeit vor, von Veranstaltern gewinnorientierter Großveranstaltungen Gebühren für Polizeieinsätze zu erheben, sofern in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang gewaltsame Ausschreitungen zu erwarten und so der Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte voraussichtlich erforderlich sei. Die Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Mehraufwand der Polizei. 
Bei dem Spiel bestand die hohe Wahrscheinlichkeit gewalttätiger Auseinandersetzungen, sodass statt der üblichen 150 Beamten über 950 Polizisten, größtenteils aus anderen Bundesländern, im Einsatz waren. Die hierdurch entstandenen Kosten soll die DFL nun ersetzen. 
Die DFL ging gegen den Gebührenbescheid vor. Sie selbst sei schon nicht der richtige Adressat, die Gebühren könnten ausschließlich vom Verein Werder Bremen erhoben werden. Das Gesetz sei außerdem verfassungswidrig, insbesondere im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot, Art. 12 GG und Art. 14 GG. Weiterhin sei die Gefahrenabwehr Kernaufgabe des Landes und dürfe nur über Steuern finanziert werden. Auch sei die DFL selbst kein Störer i.S.d. Polizeigesetzes des Landes Bremen, sondern müsse vielmehr selbst vor den Ausschreitungen geschützt werden (siehe zu den Einwänden der DFL die Entscheidung der Vorinstanz, OVG Bremen, Az. 2 LC 139/17 – juris).
Während die erste Instanz der Klage der DFL stattgab und das Gesetz für zu unbestimmt hielt, entschied das OVG Bremen zugunsten des Landes.
So nun auch das Bundesverwaltungsgericht:
Zunächst sei bei der Gebührenerhebung zu beachten, dass der Gebührenpflichtige Steuerzahler sei und so unter anderem auch die Gefahrenabwehr mitfinanziere. Aufgrund einer besonderen Rechtfertigung sei die Erhebung zusätzlicher Gebühren dennoch möglich. Richtig sei der Einwand, die DFL selbst sei kein Störer im polizeirechtlichen Sinne, sodass die Gebühren nicht auf die Grundsätze der Störerhaftung gestützt werden können. Allerdings handle es sich bei dem Einsatz auch nicht um die übliche Gefahrenabwehr, sondern um eine Sonderleistung, die die Gebühren rechtfertige. Die DFL sei insoweit Nutznießer, sodass die Gebührenerhebung gerechtfertigt sei. 
Zwar sei auch die allgemeine Gefahrenabwehr betroffen, sodass in Erwägung gezogen werden könnte, einen entsprechenden Betrag in Abzug zu bringen. Das BVerwG stellte jedoch fest, dass das Interesse des Nutznießers das allgemeine Interesse so sehr überwiege, dass ein Abzug nicht angezeigt sei. 
Hinsichtlich der Bestimmtheit des Gesetzes bestünden jedenfalls im Hinblick auf Hochrisikofußballspiele keine Zweifel: Aufgrund der bestehenden Erfahrungswerte sei absehbar, in welchem Ausmaß zusätzliche Polizeikräfte erforderlich seien. Zwar müsse die Polizei den betriebenen Aufwand stets im Einzelnen rechtfertigen, dies sei ihr aufgrund der Erfahrungswerte allerdings regelmäßig möglich. 
Wichtig: Anderes soll für andersartige Großveranstaltungen gelten, für die keine ähnlichen Erfahrungswerte bestehen – die in diesem Fall mit dem Gebührentatbestand verbundenen Unsicherheiten seien dem Veranstalter unzumutbar, sodass keine Gebühr erhoben werden dürfe. 
Auch die Höhe der erhobenen Gebühr sah das BVerwG als unproblematisch an: Zwar können die polizeilichen Ausgaben eine beträchtliche Höhe erreichen, dies sei aber zumutbar, da der Tatbestand ausschließlich an gewinnorientierte Veranstaltungen anknüpfe. Insbesondere in der (hier betroffenen) Ersten Bundesliga stehe die Gebühr in einer angemessenen Relation zu dem durch den Veranstalter erzielten Gewinn. Dieser erhöhe sich auch gerade durch die gewährleistete Sicherheit – ohne den Einsatz der Polizeikräfte sei das Risiko von Ausschreitungen so hoch, das Besucher fernbleiben, der Gewinn einbrechen und der Ruf der DFL leiden könnte. In nachrangigen Ligen oder bei anderen Großveranstaltungen, bei denen keine vergleichbaren Gewinne erzielt werden, können die Gebühren jedoch unverhältnismäßig sein. 
Soweit die DFL geltend macht, sie sei nicht der richtige Adressat des Gebührenbescheids, führt das BVerwG lediglich aus, das Land könne nach seiner Wahl zwar auch den Verein Werder Bremen in Anspruch nehmen – die DFL sei jedoch jedenfalls Mitveranstalter des Fußballspiels. Sie bestimme wesentlich mit, wann und wo die Spiele der Ersten Bundesliga stattfinden. Der interne Ausgleich zwischen den Beteiligten bleibe diesen überlassen. 
Problematisch seien die erhobenen Gebühren allerdings insoweit, als dass sie auch direkt von den jeweiligen Störern erhoben werden könnten. Dies betrifft insbesondere die Kosten für zahlreiche Ingewahrsamnahmen am Spieltag. Hier seien ausschließlich die Störer in Anspruch zu nehmen, um eine doppelte Erstattung auszuschließen.
Bezüglich möglicher Grundrechtseingriffe lässt sich der Pressemitteilung des BVerwG nichts entnehmen. Allerdings stellte schon die Vorinstanz fest, Art. 14 GG schütze nicht das Vermögen als solches und damit nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten. Ein Eingriff in Art. 12 GG sei zwar aufgrund einer objektiv berufsregelnden Tendenz gegeben, jedoch durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt – der Schutz bei Hochrisikospielen diene vorrangig dem wirtschaftlichen Interesse des Veranstalters, sodass die Kosten auch von diesem, nicht aber von der Allgemeinheit zu tragen seien. 
Fazit
Die Entscheidung eröffnet dem Klausursteller viele Möglichkeiten: je nach Schwerpunktsetzung und Fragestellung können Ansprüche aus dem Polizeirecht gegen Veranstalter und Teilnehmer sowie grundrechtliche Fragestellungen zu prüfen sein. Die Möglichkeit der Kostenerhebung bei „Sonderleistungen“ der Polizei ist ungewöhnlich und stellt eine besondere Schwierigkeit dar. Der Bearbeiter, der diesbezüglich Überlegungen anstellt, dürfte sich bei vertretbarer Argumentation besonders vom Durchschnitt abheben. 

03.04.2019/1 Kommentar/von Dr. Lena Bleckmann
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Lena Bleckmann https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Lena Bleckmann2019-04-03 09:00:422019-04-03 09:00:42Bundesverwaltungsgericht zu Polizeikosten bei Hochrisikospielen
Dr. Maximilian Schmidt

OLG Hamm: Zivilrechtliche Haftung bei Foulspiel

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Der 6. Zivilsenat des OLG Hamm hat mit Urteil vom 22.10.2012 (AZ: I-6 U 241/11) einen für die juristische Allgemeinbildung, aber auch im Hinblick auf die juristischen Staatsexamina interessanten Sachverhalt entschieden.
A. Sachverhalt
Im vorliegenden Fall ging es um eine Situation, die sich so oder so ähnlich häufig auf Fußballplätzen in der ganzen Republik abspielt.

„Bei einem Meisterschaftsspiel der Kreisliga A 3 des Kreises Dortmund war der klagende Spieler am 18.04.2010 vom beklagten Spieler der gegnerischen Mannschaft mit gestrecktem Bein gefoult worden. Durch das vom Schiedsrichter mit der gelben Karte geahndete Foul zog sich der Kläger eine schwere Knieverletzung zu, in deren Folge er seinen Beruf als Maler und Lackierer bis heute nicht mehr ausüben kann.“ (Auszug aus der Pressemitteilung des OLG Hamm)

Nun klagte der Geschädigte auf Ersatz für seine materiellen und immateriellen Schäden.
B. Entscheidung des OLG
Als Anspruchsgrundlage kommt nur ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.
Durch die vom Beklagten herbeigeführte schwere Knieverletzung liegt eine kausal verursachte Gesundheitsverletzung des Anspruchstellers vor.
Fraglich ist in Fällen der Verletzungen bei Sportveranstaltungen, wie weit die deliktische Haftung der Gegenspieler geht.
Insoweit ist zwischen drei Konstellationen der sportspezifischen Verletzungshandlung zu unterscheiden:
I. Zunächst hat der BGH schon 1957 entschieden, dass durch regelwidriges Verhalten herbeigeführte Verletzungen eine deliktische Haftung auslösen können (vgl. BGH v. 05.03.1957, VI ZR 199/56). Erforderlich ist hierzu ein Verstoß gegen die Regeln, die die Mannschaften für sich akzeptiert haben (BGH v. 05.11.1974, VI ZR 100/73). Insoweit wird von der Rechtsprechung (auch vom OLG Hamm) der Regelkatalog des DFB herangezogen. Nach dessen generalklauselartiger Nr. 12 (http://www.dfb.de/index.php?id=508078) ist rücksichtsloses und besonders grobes Foulspiel verboten (sog. Blutgrätsche), was bei einem Verstoß zu einem Spielausschluss durch Rote Karte und einen direkten Freistoß für den Gegner führt.
In diesen Fällen liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen die gegenseitig akzeptierten Spielregeln vor, was eindeutig zu einer deliktischen Haftung führen kann (vgl. BGH v. 05.11.1974, VI ZR 100/73).
II. Das Gegenstück stellen Verletzungen durch regelkonformes Verhalten dar. In diesen Fällen, z.B. beim sog. „Pressschlag“, kommt es ohne ein Foulspiel zu einer Verletzung des Gegenspielers.
Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass

„Fußball ein Kampfspiel, d.h. ein gegeneinander ausgetragenes „Kontaktspiel“ [sei] – bei dem es also zu körperlichen Berührungen kommt -, das unter Einsatz von Kraft und Geschicklichkeit geführt wird und das wegen des dieser Sportart eigenen kämpferischen Elementes bei dem gemeinsamen „Kampf um den Ball“ nicht selten zu unvermeidbaren Verletzungen führt. Mit deren Eintritt rechnet jeder Spieler und geht davon aus, daß auch der andere diese Gefahr in Kauf nimmt, daher etwaige Haftungsansprüche nicht erheben will. Ein dieser Spielordnung etwa entgegenstehender innerer Vorbehalt eines Spielers wäre rechtlich unbeachtlich; denn die Rechtsbeziehungen der an einem Fußballspiel Beteiligten müssen schadensrechtlich in ihrer objektiven Typizität bewertet werden, so daß es auf die individuelle Haltung des jeweiligen Spielers nicht ankommt. Mit einem dennoch erhobenen Schadensersatzanspruch würde sich der Verletzte in rechtlich unzulässigen Widerspruch zu seinem vorhergehenden Verhalten setzen.“ (BGH v. 05.11.1974, VI ZR 100/73).

Der BGH löst diese Fälle also über § 242 BGB, dem Verbot selbstwidersprüchlichen Verhaltens, und lehnt damit letztendlich eine Inanspruchnahme des Foulenden ab.
Einfacher wäre es festzustellen, dass aufgrund der Regelkonformität schon gar keine Sorgfaltswidrigkeit des Gegners vorliegt (so MüKoBGB-Wagner, § 823 Rn. 549), sodass eine Fahrlässigkeitshaftung ausscheidet. Dies folgt schon aus der „reziproken“ Situation: Der Geschädigte hätte genauso selbst Schädiger sein können, liegen doch Verletzungen auch bei regelkonformer Spielweise in der Natur des Fußballspiels. Dies macht deutlich, dass dann schon gar kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann, handelt der Schädiger doch innerhalb des von beiden akzeptierten Regelwerks.
III. Problematisch sind vor allen Dingen die Fälle, in denen ein bloß geringfügiger Regelverstoß vorliegt (sog. „erlaubte Härte“). Fraglich erscheint in diesen Konstellationen, ob dennoch eine Haftung begründet werden kann.
Dies ist, soweit ersichtlich, vom BGH bisher mit Tendenz zur Ablehnung einer Haftung offen gelassen worden (vgl. BGHZ 154, 316). Die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung verneint hingegen eindeutig eine Haftung bei geringfügigen Regelverstößen in „wettbewerbstypischen Risikolagen“ (so wörtlich OLG Hamm v. 04.07.2005, 34 U 81/05; s. auch OLG Karlsruhe v. 19.03.2004, 23 U 6/03 BSch).
Somit lässt sich feststellen, dass bei dem sog. „handelsüblichen“, d.h. zwar regelwidrigem, aber unvorsätzlichen Foulspiel eine vergleichbare Situation zu regelkonformen Verhaltensweisen besteht. (Unabsichtliche) Fouls gehören zum Fußball wie die Tore.
Im Ergebnis sollte daher auch bei leichten Regelverstößen , die „im Eifer des Gefechts“ begangen werden, eine Haftung ausgeschlossen werden („spieltechnische Inkompetenz“, MüKoBGB-Wagner, § 823 Rn. 550). Andernfalls würde das von beiden Spielern in Kauf genommene Verletzungsrisiko zufällig und mit schweren wirtschaftlichen Folgen auf den Verletzenden abgewälzt, ohne dass dieser den typischen Rahmen eines Fußballspiels verlassen hat.
Fraglich und für die Klausur interessant ist noch die dogmatische bzw. prüfungstechnische Einordnung dieses Ergebnisses.
Mit seiner Argumentation zielt die Rechtsprechung auf die Grundsätze des Verbotes des selbstwidersprüchlichen Verhaltens ab, § 242 BGB. Insofern genügt ein richterliches „jedenfalls“, um eine Haftung über § 242 BGB auszuschließen.
In der Klausur bietet es sich hingegen an auch die in der Literatur diskutierten Ansätze anzusprechen und darzulegen:
Teilweise wird ein eingeschränkter Fahrlässigkeitsmaßstab anhand des zugrunde liegenden Regelwerks und der sportspezifischen Umstände gewählt (so MüKoBGB-Wagner, § 823 Rn. 550). Zudem wird ein die Zurechnung ausschließendes „Handeln auf eigene Gefahr“ vertreten; auch erscheint die Annahme einer (konkludenten) rechtfertigenden Einwilligung denkbar (zusammenfassend und m.w.N.: BGH NJW 2003, 2018).
IV. Im konkreten Fall stellte sich diese Problematik freilich nicht. Das Foulspiel wurde hier durch eine „grob regelwidrige“ Spielweise begangen, sodass eine Haftung nach § 823 BGB zu bejahen war. Das OLG sprach damit ein – für deutsche Verhältnisse sehr hohes – Schmerzensgeld von 50.000€ zu. Daneben wurde auch ein Schadensersatzanspruch (Verdienstausfall etc.) bejaht.
C. Fazit
Für die Klausur sollte darauf geachtet werden, zwischen den einzelnen „Foularten“ zu differenzieren:
Bei (vom Anspruchsteller zu beweisenden) groben Regelverstößen ist eine Haftung unproblematisch zu bejahen.
Liegt gar kein Regelverstoß vor, wird man mit Hinweis auf die sportspezifische „reziproke“ Situation entweder den Fahrlässigkeitsmaßstab absenken können oder über § 242 BGB einen Haftungsausschluss konstruieren können.
In den klausurträchtigen Grenzfällen zwischen „erlaubter Härte“ und „regelwidriger Unfairness“ ist eine umfassende Auseinandersetzung mit den Wertungen des Deliktsrechts und eine darauf aufbauende Einordnung in den oben dargestellten Prüfungsaufbau vorzunehmen. Möchte man sich im Gutachten für eine Ansicht entscheiden, liegt m.E. dogmatisch ein modifizierter Haftungsmaßstab nahe, so dass im Rahmen der Fahrlässigkeit auf die besondere sportspezifische Situation abgestellt werden kann. Die Wertung des BGH mit § 242 BGB bleibt hingegen zumindest von ihrer Verortung unklar.
Hinsichtlich des Urteils des OLG Hamm lässt sich abschließend feststellen, dass es die bisherige Rechtsprechung lediglich bestätigt, so dass das mediale Echo („Was darf man auf dem Fußballplatz?“) überzogen wirkt.
 

28.11.2012/1 Kommentar/von Dr. Maximilian Schmidt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2012-11-28 18:00:522012-11-28 18:00:52OLG Hamm: Zivilrechtliche Haftung bei Foulspiel
Redaktion

Meine 18 Punkte: Das juraexamen.info Interview mit Manni Breuckmann

Alle Interviews, Interviewreihe, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

In der regelmäßigen Interviewserie “Meine 18 Punkte” stellen wir bekannten Juristen und ehemaligen Jurastudenten 18 Fragen zu ihrem Studium und wie es danach weiterging. 
Unser Gesprächspartner ist diesmal Manni Breuckmann. Er ist einer der bekanntesten Radio – und Fernsehmoderatoren, vor allem als Fußballkommentator hat er sich einen Namen gemacht. Seine Karriere begann er – was wohl weniger bekannt sein dürfte – als Jurist. Nach dem 2. Staatsexamen war er zunächst als Beamter im Presse – und Informationsamt der Bundesregierung in Bonn tätig, bevor er eine Festanstellung beim WDR erhielt. Seit der Saison 2011/2012 ist er als Moderator beim Fußballradio 90elf tätig.

Soeben ist auch sein neues Buch erschienen:  Fußballgipfel – Manni Breuckmann, Uli Hoeneß, Harald Schmidt und Claudia Roth reden über eine Nebensache.
1. Name:
Manni Breuckmann
2. Alter:
61 Jahre
3. Studiert von bis:
1969 bis 1975
4. Studienort:
Bochum und Marburg/L.
5. Beruf:
Journalist
6. Herr Breuckmann, bitte ergänzen Sie folgenden Satz: Jura ist für mich…
…die Basis für vielfältige berufliche Möglichkeiten: der Jurist als Vielzweckwaffe!
7. Was hat Sie dazu bewogen, Jura zu studieren?
Das negative Auswahlverfahren: Lehrer wollte ich nicht werden, Arzt auch nicht (ich kann kein Blut sehen), technisch bin ich eine Null. Außerdem: Ich wollte keine ‚brotlose Kunst’.
8. Würden Sie ihren Studienort wieder wählen?
Beide Orte: ja. Bochum, weil es im heimatlichen Ruhrgebiet liegt, Marburg, weil es einfach eine tolle Studentenstadt ist.
9. Was hat Ihnen am Studium am meisten gefallen und was vielleicht nicht?
Gefallen hat mir, dass ich logisch aufgebaute Denkgebäude kennenlernen konnte. Ansonsten fand ich’s phasenweise sehr trocken und langweilig.
10. Welche Vorurteile hatten Sie vor dem Studium über Jura und Juristen?
Stocksteife konservative Krawattenträger. Hat sich in Teilen bestätigt, aber Gott sei Dank bei den meisten nicht.
11. Was war Ihr größter Fehler während Ihres Studiums bzw. Ihrer Karriere und was können Sie einem Jurastudenten, der gerade mit dem 1. Semester begonnen hat, raten anders zu machen?
Ich war immer sehr „freizeitorientiert“, habe auch als DJ und fürs Radio gearbeitet. Besser ist wahrscheinlich, wenn man es in der Juristerei zu was bringen will: am Ball bleiben, auch wenn es Schwarzbrot zu beißen gibt, kontinuierlich arbeiten.
12. Es gibt ja auch ein „Leben neben dem Jurastudium“: Was war Ihre wichtigste Erfahrung außerhalb des eigentlichen Studiums?
Meine wichtigste Erfahrung, speziell in Marburg: Ich habe gelernt auf eigenen Beinen zu stehen.
13. Und nun natürlich die Gretchenfrage: Wie halten Sie es mit dem Rep?
Das Studium hatte zwei Phasen: erstens Scheine machen, dann per Rep die Grundlagen fürs Examen legen. Ein merkwürdiges System!
14. Was haben Sie als Erstes nach den Staatsexamina getan?
Ich habe als Gerichtsreporter für die NRZ (Neue Ruhr/Rhein Zeitung) gearbeitet, vier Monate später bin ich als Beamter im höheren Dienst beim Presse- und Informationsamt der Bundesregierung in Bonn eingestiegen.
15. Sie sind jetzt Radio-Reporter. War das schon immer ihr Traumberuf?
Radio-Reporter und Moderator waren  immer die Traumberufe. Ich habe das Glück und die Begabung gehabt, das nach einem kurzen Umweg als Vollzeitjob umsetzen zu können.
16. Wo würden Sie sich heute sehen, wenn Sie nicht Jura studiert hätten?
Ich tippe mal sehr darauf, dass ich auch was Journalistisches machen würde.
17. Sie sind für einen Tag Justizminister. Was würden Sie an der Juristenausbildung ändern?
Ganz klar: eine sehr starke Verbindung von Theorie und Praxis.
18. Bitte ergänzen Sie zum Schluss diesen Satz: Jura macht sexy, weil…
…du bei allen juristischen Fragen sofort als Fachmann/-frau gefragt bist, aber in Wirklichkeit keine Ahnung hast.
Herr Breuckmann, wir danken Ihnen für das Gespräch!
Das Interview führte Tom Stiebert. 
Anregungen für weitere Gesprächspartner nehmen wir gerne entgegen.

08.10.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-10-08 13:00:162012-10-08 13:00:16Meine 18 Punkte: Das juraexamen.info Interview mit Manni Breuckmann
Dr. Christoph Werkmeister

VGH Mannheim zum Glasverbot am Bodenseeufer

Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Rechtsprechung

Der VGH Mannheim hatte sich vor Kurzem mit der rechtlichen Haltbarkeit einer ordnungsrechtlichen Gefahrenverordnung auseinanderzusetzen (Urteil v. 26.07.2012 – 1 S 2603/11). Derartige Prüfungsaufträge waren in letzter Zeit öfter im Fokus der deutschen Oberverwaltungsgerichte, so dass die Grundzüge des Problemkreises unbedingt beherrscht werden müssen. Wir berichteten bereits zu diesem Thema im Kontext von Alkoholverboten auf öffentlichen Plätzen (s. dazu hier).
Sachverhalt
Im Sachverhalt, den der VGH Mannheim nun zu entscheiden hatte, ging es um eine auf Ordnungsrecht basierende Verordnung, wonach das Mitführen zerbrechlicher Behältnisse am Bodensee verboten war, wenn aufgrund der konkreten Umstände die Absicht erkennbar war, dass deren Inhalt beim dauerhaften Verweilen konsumiert werden sollte. Die Verordnung galt für die Abend- und Nachtstunden an drei Abschnitten des Bodenseeufers und des Rheinufers. Mit ihr wollte die Stadt den Verletzungen vorbeugen, die Besucher sich durch umherliegende Scherben zuziehen können.
Entscheidung
Der Erlass einer polizei- oder ordnungsrechtlichen Gefahrenverordnung erfordert indes nach dem jeweils einschlägigen Landesrecht das Vorliegen einer abstrakten Gefahr. Die Schwelle zu einer solchen Gefahr ist erst dann überschritten, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das verbotene Verhalten regelmäßig und typischerweise erhebliche Rechtsgutverletzungen zur Folge hat.
Das sei vorliegend nach dem VGH Mannheim nicht der Fall. Zwar stehe außer Zweifel, dass von Glas- und Porzellanscherben ein gewisses Risiko ausgehe. Es habe sich indes nicht feststellen lassen, inwieweit es in dem betroffenen Gebiet in der Vergangenheit zu entsprechenden Schnittverletzungen gekommen sei. Es fehle an einer nachvollziehbaren Statistik oder auch nur Hochrechnung. Die Stadt Konstanz habe nicht belegen können, dass es nach Erlass mehrerer jeweils auf einen Monat befristeter Verordnungen in der Vergangenheit zu einem Rückgang der Verletzungen gekommen sei. Ebenso wenig sei der von ihr behauptete Anstieg des Scherbenaufkommens nach Auslaufen der einmonatigen Verordnungen nachgewiesen. Die wenigen aktenkundigen Verletzungen stellten sich daher als Einzelfälle dar.
Der VGH betonte in seiner Entscheidung, dass reine Vorsorgemaßnahmen durch die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Gefahrenverordnungen nicht gedeckt seien. Die Exekutive dürfe das besondere Mittel der Verordnung nur zur Abwehr polizei- und ordnungsrechtlicher Gefahren einsetzen. Im Bereich der Gefahrenvorsorge sei es demnach aber allein Sache des Gesetzgebers (und gerade nicht der Exekutive) Risiken zu bewerten und zu bewältigen.

11.08.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-08-11 09:20:172012-08-11 09:20:17VGH Mannheim zum Glasverbot am Bodenseeufer
Tom Stiebert

Fußballspielplan urheberrechtlich geschützt?

Europarecht, Öffentliches Recht, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

In wenigen Tagen beginnt die Fußball Europameisterschaft. Auch der EuGH scheint schon im „Fußballfieber“ zu sein – zumindest hat er im März ein Urteil gesprochen (C-604/10), das jetzt vor der EM von großer Bedeutung ist. Auch wenn es juristisch zumindest für das Examen wenig wichtig ist, so kann man zumindest auf jeder EM-Feier mit seinem Fußballwissen hausieren gehen – und sich damit als Jurist und Fußballfan zu erkennen geben (jedenfalls sofern man das will 😉 )
Die Pressemitteilung des Urteils findet ihr hier.
Worum geht’s?
Inhaltlich geht es um die Frage, ob ein Fußballspielplan urheberrechtlichen Schutz genießt und damit eine unentgeltliche Nutzung nicht möglich ist. Geklagt hatte der britische Ligaverband, der eine solche Nutzung seiner Spielpläne durch Dritte untersagen wollte. Er begründete dies wie folgt: Die Zusammenstellung des Spielplans ist nicht willkürlich,  sondern folgt den sog. „Goldenen Regeln“. Diese lauten:

– Kein Verein trägt drei aufeinander folgende Heim- oder Auswärtsspiele aus,
– kein Verein trägt in fünf aufeinander folgenden Begegnungen vier Heimspiele oder vier Auswärtsspiele aus,
– jeder Verein sollte – soweit wie möglich – während der Saison stets eine gleiche Anzahl von Heim- und Auswärtsspielen ausgetragen haben,

– bei Begegnungen, die während der Woche stattfinden, sollten alle Vereine eine möglichst gleiche Anzahl von Heim- und Auswärtsspielen austragen.

Desweiteren wird dargelegt:

Nach den in der Vorlageentscheidung wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen des erstinstanzlichen Richters ist das im Ausgangsverfahren fragliche Verfahren zur Ausarbeitung der Spielpläne für Fußballbegegnungen nicht rein mechanistisch oder deterministisch, sondern erfordert einen bedeutenden Arbeitsaufwand und bedeutende Sachkenntnis, um der Vielzahl der Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig die geltenden Regeln so gut wie möglich einzuhalten. Die hierfür erforderliche Arbeit beschränke sich nicht darauf, bestimmte Kriterien anzuwenden und unterscheide sich beispielsweise von der Erstellung eines Telefonverzeichnisses, da in jedem Verfahrensabschnitt Urteilsvermögen und Sachkenntnis benötigt würden, insbesondere, wenn das Computerprogramm für bestimmte Beschränkungen keine Lösung finde. Der teilweise Einsatz eines Computers ändert nach den Ausführungen von Herrn Thompson nichts daran, dass Urteilsvermögen und ein gewisses Ermessen erforderlich seien.

Das Verfassen des Spielplans scheint also ein sehr großer Aufwand zu sein, so dass der Schutz der Richtlinie 96/9/EG gefordert wird. Diese möchte Datenbanken schützen und begründet hieran ein Urheberrecht bzw. in besonderen Fällen ein Schutzrecht sui generis. Der entscheidende Passus lautet:

Artikel 3
Schutzgegenstand
(1) Gemäß dieser Richtlinie werden Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, als solche urheberrechtlich geschützt. Bei der Bestimmung, ob sie für diesen Schutz in Betracht kommen, sind keine anderen Kriterien anzuwenden.

Das britische Gericht legte deshalb dem EuGH die Frage vor, ob und wie weit für den Spielplan der Liga ein solcher Urheberrechtsschutz besteht.
 
Lösung des EuGH
Zunächst wird kurz festgestellt, dass es sich bei dem Spielplan auch um eine Datenbank handelt (vgl. C-444/02).  Fraglich ist aber, ob in dem Spielplan eine eigene geistige Schöpfung erblickt werden kann. Erforderlich hierfür ist insbesondere die Originalität des Inhalts.

In Bezug auf die Erstellung einer Datenbank ist dieses Kriterium der Originalität erfüllt, wenn ihr Urheber über die Auswahl oder Anordnung der in ihr enthaltenen Daten seine schöpferischen Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft […], und ihr damit seine „persönliche Note“ verleiht.
Dagegen ist dieses Kriterium nicht erfüllt, wenn die Erstellung der Datenbank durch technische Erwägungen, Regeln oder Zwänge bestimmt wird, die für künstlerische Freiheit keinen Raum lassen.

Zwar hat der EuGH nicht explizit entschieden, ob diese Originalität im konkreten Fall erfüllt ist, sondern hat diese Frage an das nationale Gericht verwiesen, er zeigt aber deutliche Präferenzen einer Ablehnung:

Dabei reichen die vom vorlegenden Gericht geschilderten Einzelheiten der Erstellung der Spielpläne nicht aus, damit die fragliche Datenbank durch das Urheberrecht nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 geschützt werden kann, wenn sie nicht durch Faktoren ergänzt werden, durch die Originalität bei der Auswahl oder Anordnung der in diesen Spielplänen enthaltenen Daten zum Ausdruck gebracht wird.

Weiterhin kann sich auch nicht auf den Aufwand und die sog. „Goldenen Regeln“ bei der Erstellung berufen werden. Geschützt werden soll nur die Struktur der Datenbank, nicht aber ihr Inhalt. Unter Inhalt sind im konkreten Fall „Datum, Uhrzeit und Identität der Mannschaften in Bezug auf die einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaften nach Maßgabe einer Gesamtheit von Regeln, Parametern und organisatorischen Zwängen“ zu verstehen. Der hierfür erforderliche Aufwand ist also bei der Gewährung des urheberrechtlichen Schutzes bedeutungslos.
Im Ergebnis ist damit ein unionsrechtlicher Urheberrechtsschutz für den Spielplan abzulehnen.
Ergebnis: Es kann getippt werden!
Auch wenn die Begründung des EuGH etwas schwer verständlich ist und auch die Richtlinie außer dem Experten niemanden bekannt sein sollte, so ist das Ergebnis eindeutig. Ein Urheberrechtsschutz für Fußballspielpläne besteht damit nicht. Es kann damit nach Herzenslust getippt werden, Tipptabellen geführt werden, Spielpläne gemalt werden etc.
Eine Woche ist hierfür noch Zeit.

 

 

01.06.2012/0 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-06-01 11:24:032012-06-01 11:24:03Fußballspielplan urheberrechtlich geschützt?
Dr. Christoph Werkmeister

VG Braunschweig zu Ordnungsmaßnahmen ggü. Hooligans

Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Rechtsprechung
Das VG Braunschweig hatte mit Beschluss vom 09.05.2012 – 5 B 65/12 zwei absolute Klassiker aus dem öffentlichen Recht zu entscheiden. In der Sache ging es um ordnungsrechtliche Maßnahmen der Stadt Wolfsburg gegen Hooligans und andere sogenannte Problemfans des VfL Wolfsburg in Form von Betretungsverboten und Meldeauflagen (s. zu Letzterem und zur ebenso examesrelevanten Problematik der Gefährdungsanschreiben diesen Übungsfall).
Betretungsverbote
Die Stadt verbot den Betroffenen, bestimmte Teile der Wolfsburger Innenstadt an Heimspieltagen des VfL in der Fußball-Bundesliga zu betreten. Ein Betretungsverbot für einen bestimmten örtlichen Bereich ist nach dem dem jeweils landesrechtlich einschlägigen Ordnungsrecht insbesondere dann berechtigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in diesem Bereich eine Straftat begehen wird. Es geht mithin – wie stets bei polizei- oder ordnungsrechtlichen Maßnahmen – um eine Gefahrprognose.
Im aktuellen Beschluss stellt das Gericht unter anderem darauf ab, dass mehrere Hooligans wiederholt wegen Körperverletzung rechtskräftig verurteilt, mit einem bundesweiten Stadionverbot belegt und in der Datei „Gewalttäter Sport“ gespeichert wurden. Für das Betretungsverbot sei es indes nicht zwingend erforderlich, dass der Betroffene bereits wegen einer Straftat verurteilt ist. Es genüge, dass er immer wieder in der gewaltbereiten Fußballfan-Szene auffällig geworden sei und damit gezeigt habe, dass er sich in einem gewaltbereiten und planmäßig gegen andere Fußballanhänger vorgehenden Umfeld bewege. Straftaten durch Mitglieder der gewaltbereiten Fußballfan-Szene zeigen immer wieder, so das Gericht, dass die Gegenwart Gleichgesinnter die Gewaltbereitschaft erhöht und Gewaltakte aus der homogenen Gruppe heraus begonnen und gesteigert werden. Nach den polizeilichen Erkenntnissen sei nach Auffassung des VG davon auszugehen, dass Hooligans aus der gewaltbereiten Szene an Heimspieltagen in räumlicher Nähe zum Stadion die gewalttätige Auseinandersetzung mit anderen suchen, so dass die o.g. Annahme der Begehung von Straftaten berechtigt sei.
Meldeauflagen
Die Stadt Wolfsburg erteilte den betroffenen Hooligans des Weiteren sog. Meldeauflagen für die Tage, an denen der VfL Auswärtsspiele ausgetragen hat. Die vorgenannte Gefahrprognose spielte auch hierfür eine Rolle, so dass im Ergebnis von der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen auszugehen war (s. zu der Problematik eingehender den oben zitierten Übungsfall).
14.05.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-05-14 22:49:202012-05-14 22:49:20VG Braunschweig zu Ordnungsmaßnahmen ggü. Hooligans
Dr. Marius Schäfer

OVG Hamburg: Zurückweisung der Beschwerde des FC St. Pauli bzgl. des Verbots des Verkaufs von Eintrittskarten an Fans des FC Hansa Rostock

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht

1.  Vorüberlegungen
Der hier im Rahmen eines Eilverfahrens thematisierte Beschluss des OVG Hamburg vom 16.04.2012 (Az.: 4 Bs 78/12) befasst sich mit einer gängigen Fallgestaltung im Bereich des Polizei- und Ordnungsrechtes hinsichtlich der von als „gewaltbereit“ bezeichneten Fußballfans ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Eine Examensrelevanz beinhaltet dieser Beschluss aber nicht zuletzt auch deshalb, da das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, auf den diese Beschwerde des FC St. Pauli abzielt, regelmäßig in Prüfungen wiederzufinden ist.
2.  Sachverhalt (verkürzt)
Am 22.04.2012 sollte in Hamburg (Millerntor-Stadion) das mit Spannung erwartete Fußballspiel der 2. Fußballbundesliga zwischen dem FC St. Pauli und dem FC Hansa Rostock stattfinden. Nicht nur die sportliche Brisanz dieser Partie, sondern auch die seit Jahren verfestigte und ausgeprägte „Feindschaft“ der Fangruppen dieser beiden Vereine, welche in den vergangenen Jahren immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen dieser Gruppierungen untereinander sowie auch mit der Polizei führte, ließ nunmehr abermals vermuten, dass es bei diesem sog. „Hochrisikospiel“ zu erneuten Ausschreitungen kommen könnte. Von daher erließ die zuständige Behörde, mit Schreiben vom 01.03.2012, ein sog. polizeiliches Verbot gegenüber dem FC St. Pauli, welches das Verbot der sonst üblichen Abgabe von Eintrittskarten an den Gastverein zum Inhalt hatte. Zudem wurde die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet.
Gegen dieses Abgabeverbot (Untersagungsverfügung) legte der FC St. Pauli Widerspruch ein und beantragte außerdem am 16.03.2012 beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 V 1 Alt.2 VwGO. Noch während des erstinstanzlichen Eilverfahrens erfolgte am 21.03.2012 die erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde, mitsamt einer hierauf bezogenen, ausführlichen Begründung. Schließlich lehnte das Verwaltungsgericht aber den Antrag des FC St. Pauli zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Beschluss vom 02.04.2012), sodass sich der Fußballverein mit einer Beschwerde i.S.d. §§ 146 ff. VwGO an das OVG Hamburg gewendet hat.
3.  Lösung
Die Beschwerde ist nach § 146 I VwGO die statthafte Antragsart, wenn diese gegen eine streitentscheidende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gerichtet ist, welche aber nicht in einem Urteil oder einem Gerichtsbescheid, sondern vielmehr u.a. in einer Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 80 V VwGO besteht (Hufen, Verwaltungsprozessrecht; § 42, Rn.4). Insofern bezieht sich die Beschwerde des FC St. Pauli auf die Ablehnung ihres Antrages auf die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung, durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Eilverfahren nach § 80 V 1 Alt.2 VwGO. Das OVG entscheidet gem. § 150 VwGO über die Beschwerde durch einen Beschluss und prüft die angefochtene Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Schenke, Verwaltungsprozessrecht; Rn. 1150) auf deren Rechtswidrigkeit und ob diese den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt (Hufen, Verwaltungsprozessrecht; § 42, Rn.7). Dabei kommt dem Beschwerdegericht im gleichen Maße eine Ermessensentscheidungsbefugnis zu wie auch der Vorinstanz (Kopp/Schenke, VwGO; § 150, Rn.1). Ist die Beschwerde unzulässig, so wird diese verworfen, während eine Zurückweisung derselben stattfindet, soweit diese unbegründet ist (Hufen, Verwaltungsprozessrecht; § 42, Rn.9).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein eingelegter Widerspruch, wie der des FC St. Pauli gegen die vorliegende Unterlassungsverfügung, nach § 80 I 1 VwGO grundsätzlich den sog. „Suspensiveffekt“ herzustellen vermag. Da jedoch die zuständige Gefahrenabwehrbehörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat, ist die aufschiebende Wirkung nach § 80 II Nr.4 VwGO vorliegend entfallen. Der Antrag im erstinstanzlichen Eilverfahren des FC St. Pauli richtete sich insofern auf die Wiederherstellung dieser aufschiebenden Wirkung nach § 80 V 1 Alt. 2 VwGO. Das Verwaltungsgericht hatte sodann zu prüfen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung fehlerhaft war bzw. ob sich im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage feststellen lässt, dass das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung überwiegt. Letzteres ist i.d.R. dann der Fall, wenn sich der zugrunde zulegende Verwaltungsakt (VA) als rechtswidrig erweist, da an dem sofortigen Vollzug eines rechtswidrigen VA kein öffentliches Interesse bestehen kann.
Vor diesem Hintergrund stellte das OVG Hamburg fest, dass die Vollziehungsanordnung rechtmäßig ergangen ist. In Bezug auf die Begründungspflicht der Vollziehungsanordnung nach § 80 III 1 VwGO ließ das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen, ob das am 21.03.2012 erfolgte Nachschieben einer (ausführlichen) Begründung überhaupt zulässig ist. Jedenfalls sei aber durch die erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung am 21.03.2012 eine neue Vollziehungsanordnung i.S.d. § 80 II Nr.4 VwGO erlassen worden, die den Anforderungen des § 80 III 1 VwGO vollumfänglich gerecht wurde.
In materiell-rechtlicher Hinsicht, bezogen auf die zugrunde zu legende Untersagungsverfügung (VA i.S.d. § 35 1 VwVfG), folgte das OVG Hamburg der Vorinstanz und führte dabei aus, dass bei der summarischen Prüfung im Eilverfahren eine Folgenabwägung streitentscheidend sei. Im vorliegenden Fall sei zunächst eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 3 I Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) gegeben, da beim Aufeinandertreffen der jeweiligen Fangruppierungen anlässlich des Fußballspieles vom 22.04.2012 mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass es zu „schweren Ausschreitungen und in deren Folge zu Verletzungen von Personen und zu Sachschäden kommen werde“. Diese Annahme sei deswegen zu erwarten, da sich in der Vergangenheit ein derartiges Muster eines solchen Verhaltens herausgebildet habe, was durch Verlaufsberichte der Polizei und insbes. durch sog. szenekundige Beamte (SKB) ausreichend dokumentiert wurde. Im Hinblick auf die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen sei außerdem zu berücksichtigen, dass in unmittelbarer Nähe zum Stadion ein Volksfest („Hamburger Dom“) stattfinde, welches v.a. von Familien stark frequentiert sei. Demgegenüber solle allerdings zu beachten sein, dass der FC St. Pauli durch die Statuten der DFL dazu verpflichtet ist, ein Kartenkontingent von 10 % für die Gästefans zu reservieren. Auch dürfe das Interesse der (friedlichen) Gästefans auf Besuch des Fußballspieles nicht unberücksichtigt bleiben. Wägt man die hier gegenüberstehenden Interessen miteinander ab, so lasse sich feststellen, dass das Fußballspiel auch trotz der Untersagungsverfügung stattfinden könne und ein wirtschaftlicher Schaden des FC St. Pauli nicht entscheidend ins Gewicht falle, sodass die Interessen des Vereines, unter Heranziehung des Prognosespielraumes der Behörde, gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem Schutz der Öffentlichen Sicherheit zurücktreten müsse.
Deutlich wird hier also, dass das OVG Hamburg die Ermessensentscheidung der Behörde nach § 3 I SOG gerade im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit überprüft. Wenngleich das OVG Hamburg die getroffene Maßnahme als verhältnismäßig ansieht, so ist es aber dennoch fraglich, ob der FC St. Pauli hier überhaupt in Anspruch genommen werden durfte, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden, da die Gefahr de facto von den gewaltbereiten Fans der beiden Fußballvereine ausgeht, nicht jedoch vom Fußballverein FC St. Pauli. Ob der Veranstalter des Fußballspieles ein „Sonderrisiko“ schaffe oder gar als sog. „Zweckveranlasser“ anzusehen sei, lässt das OVG jedoch ausdrücklich offen. Jedenfalls könne der FC St. Pauli nach § 10 I SOG als sog. „Nichtstörer“ in Anspruch genommen werden, wobei dann insbes. eine „unmittelbar bevorstehende Gefahr“ zu verlangen sei. Aufgrund des nicht gerade geringen Zeitraumes zwischen der Untersagungsverfügung und dem Fußballspiel, sowie aufgrund eines gesteigerten Maßes bzgl. der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes erscheint die Annahme einer „unmittelbar bevorstehenden Gefahr“ allerdings insoweit nicht ganz unproblematisch. Diese sowie die vorangestellte Problematik sei allerdings nicht in einem derartigen Eilverfahren zu entscheiden, da das Gericht im Eilverfahren ausschließlich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen habe. Ebenso müsse in diesem Eilverfahren offen bleiben, ob es tatsächlich zutreffen könnte, dass die Polizei die Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung i.S.d. § 10 I SOG nicht durch ausreichend eigene Kräfte und Mittel („polizeilicher Notstand“) sicherzustellen vermag.
Letztlich erscheint es jedoch auch fraglich, ob die Unterlassungsverfügung überhaupt geeignet ist, die Gefahr tatsächlich abzuwenden, da das OVG Hamburg der Meinung ist, dass trotz des Kartenabgabeverbotes eine erhebliche Anzahl an durchaus auch gewaltbereiten Fans des FC Hansa Rostock den Weg nach Hamburg finden werde, um nichts desto trotz eine Auseinandersetzung mit den Fans des FC St. Pauli zu suchen. Jedoch sei die Eignung der polizeilichen Maßnahme nach § 4 I 1 SOG auch dann gegeben, wenn die Gefahr „nur vermindert oder vorübergehend abgewehrt wird“, was hier zu bejahen ist, da durch das Kartenabgabeverbot eine geringere Anzahl an Fans der Gastmannschaft zu erwarten ist. Selbst die geplante Abschlusskundgebung einer Versammlung der „Fanszene Rostock e.V.“ vermag an dieser Beurteilung nicht nachträglich etwas zu ändern.
Im Ergebnis stellt das OVG Hamburg fest, dass eine Entscheidung im Eilverfahren angesichts des offenen Ausganges des Hauptsacheverfahrens auf der Grundlage einer Abwägung der Folgen zu treffen sei, „die sich für den Antragsteller ergeben, sofern sein Eilantrag abgelehnt, er aber mit seinem Rechtsmittel gegen das Kartenabgabeverbot Erfolg haben sollte, und den Folgen, die im Fall einer Aussetzung des Sofortvollzugs der Untersagungsverfügung eintreten könnten und für den Fall der Bestätigung von dessen Rechtmäßigkeit nicht mehr rückgängig zu machen wären“ (sog. Doppelhypothese). Dabei folgt das OVG Hamburg den Entscheidungsgründen der Vorinstanz, sodass das Interesse des FC St. Pauli an der Abgabe der Karten gegenüber dem Interesse an der Gefahrenabwehr zurücktreten müsse und das Vollziehungsinteresse insoweit als vorrangig anzusehen wäre, zumal der FC St. Pauli nach § 10 III SOG eine angemessen Entschädigung geltend machen könne.
4.  Bewertung
Der Beschluss des OVG Hamburg überzeugt, da das Gericht zwar die unterschiedlichen Interessen aller Beteiligten in ausreichendem und gebotenem Maße berücksichtigt aber dennoch klar stellt, dass es sich lediglich um eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage handelt und eine abschließende Beurteilung in der Hauptsache erfolgen muss. Sodann stellt das OVG Hamburg auch zu Recht eine Folgenabwägung i.S.d. sog. Doppelhypothese an, um zu einer Entscheidung in diesem Eilverfahren zu gelangen. Von daher eignet sich dieser Beschluss besonders, um die Argumentation im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nachzuvollziehen, insbes. im Bereich einer gefahrenrechtlichen Abwehrmaßnahme.
 

04.05.2012/2 Kommentare/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2012-05-04 11:40:052012-05-04 11:40:05OVG Hamburg: Zurückweisung der Beschwerde des FC St. Pauli bzgl. des Verbots des Verkaufs von Eintrittskarten an Fans des FC Hansa Rostock
Dr. Christoph Werkmeister

Iranischer Fußballer nach Po-Griff gesperrt

Tagesgeschehen

Das Hamburger Abendblatt berichtet über einen skurrilen Sachverhalt, der sich in der iranischen Fußballliga abgespielt hat:

Demnach wurden Mohammed Nosrati und Sheis Rezaei vom Klub Persepolis aus Teheran auf unbestimmte Zeit vom Ligabetrieb ausgeschlossen und das Gehalt gekürzt, weil Nosrati nach einem Treffer gegen Damash Gilan seinem Teamkollegen Rezaei in den Hintern gekniffen haben soll. Nach einem weiteren Tor soll zudem Rezaei seinerseits einen anderen Mannschaftskollegen in das Hinterteil gekniffen haben.

In einer mündlichen Prüfung kann man sich wohl blendend über diesen Fall unterhalten. Der Fall selbst würde hierbei wohl keiner umfassenden Analyse unterliegen. Ein solcher Fall kann dennoch als Eingangstor für arbeitsrechtliche Fragestellungen dienen. Des Weiteren kann dieser Fall über Umwege auch Assoziationen zu Grundsatzfragen des Europarechts hervorrufen, wobei insbesondere auf die Rechtsprechung des EuGH zur Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Sache Bosman (EuGH, 15.12.1995 – C-415/93) eingegangen werden könnte.

01.11.2011/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2011-11-01 18:16:282011-11-01 18:16:28Iranischer Fußballer nach Po-Griff gesperrt

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16.01.2023/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-01-16 15:42:082023-01-25 11:42:19Neue Rechtsprechung des BGH zur Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“
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Praktikum in einer Großkanzlei – Einblicke in das FGS „Intern-Programm“

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Wir freuen uns, nachfolgend einen Gastbeitrag von Maximilian Drews veröffentlichen zu können. Der Autor studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und berichtet über sein absolviertes Pflichtpraktikum in einer Bonner Großkanzlei. […]

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03.01.2023/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-01-03 07:26:222023-01-04 10:57:01Praktikum in einer Großkanzlei – Einblicke in das FGS „Intern-Programm“
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Human Rights and Labour – Modern Slavery – Effektive Durchsetzung von Menschenrechten in globalen Lieferketten

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Wir freuen uns, nachfolgend einen Gastbeitrag von Theo Peter Rust veröffentlichen zu können. Der Autor studiert Rechtswissenschaften im siebten Semester an der Goethe-Universität in Frankfurt am Main. Mit dem vorliegenden […]

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23.12.2022/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2022-12-23 07:42:522022-12-23 08:49:11Human Rights and Labour – Modern Slavery – Effektive Durchsetzung von Menschenrechten in globalen Lieferketten

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