VG Braunschweig zu Ordnungsmaßnahmen ggü. Hooligans
Das VG Braunschweig hatte mit Beschluss vom 09.05.2012 – 5 B 65/12 zwei absolute Klassiker aus dem öffentlichen Recht zu entscheiden. In der Sache ging es um ordnungsrechtliche Maßnahmen der Stadt Wolfsburg gegen Hooligans und andere sogenannte Problemfans des VfL Wolfsburg in Form von Betretungsverboten und Meldeauflagen (s. zu Letzterem und zur ebenso examesrelevanten Problematik der Gefährdungsanschreiben diesen Übungsfall).
Betretungsverbote
Die Stadt verbot den Betroffenen, bestimmte Teile der Wolfsburger Innenstadt an Heimspieltagen des VfL in der Fußball-Bundesliga zu betreten. Ein Betretungsverbot für einen bestimmten örtlichen Bereich ist nach dem dem jeweils landesrechtlich einschlägigen Ordnungsrecht insbesondere dann berechtigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in diesem Bereich eine Straftat begehen wird. Es geht mithin – wie stets bei polizei- oder ordnungsrechtlichen Maßnahmen – um eine Gefahrprognose.
Im aktuellen Beschluss stellt das Gericht unter anderem darauf ab, dass mehrere Hooligans wiederholt wegen Körperverletzung rechtskräftig verurteilt, mit einem bundesweiten Stadionverbot belegt und in der Datei „Gewalttäter Sport“ gespeichert wurden. Für das Betretungsverbot sei es indes nicht zwingend erforderlich, dass der Betroffene bereits wegen einer Straftat verurteilt ist. Es genüge, dass er immer wieder in der gewaltbereiten Fußballfan-Szene auffällig geworden sei und damit gezeigt habe, dass er sich in einem gewaltbereiten und planmäßig gegen andere Fußballanhänger vorgehenden Umfeld bewege. Straftaten durch Mitglieder der gewaltbereiten Fußballfan-Szene zeigen immer wieder, so das Gericht, dass die Gegenwart Gleichgesinnter die Gewaltbereitschaft erhöht und Gewaltakte aus der homogenen Gruppe heraus begonnen und gesteigert werden. Nach den polizeilichen Erkenntnissen sei nach Auffassung des VG davon auszugehen, dass Hooligans aus der gewaltbereiten Szene an Heimspieltagen in räumlicher Nähe zum Stadion die gewalttätige Auseinandersetzung mit anderen suchen, so dass die o.g. Annahme der Begehung von Straftaten berechtigt sei.
Meldeauflagen
Die Stadt Wolfsburg erteilte den betroffenen Hooligans des Weiteren sog. Meldeauflagen für die Tage, an denen der VfL Auswärtsspiele ausgetragen hat. Die vorgenannte Gefahrprognose spielte auch hierfür eine Rolle, so dass im Ergebnis von der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen auszugehen war (s. zu der Problematik eingehender den oben zitierten Übungsfall).
Betretungsverbote
Die Stadt verbot den Betroffenen, bestimmte Teile der Wolfsburger Innenstadt an Heimspieltagen des VfL in der Fußball-Bundesliga zu betreten. Ein Betretungsverbot für einen bestimmten örtlichen Bereich ist nach dem dem jeweils landesrechtlich einschlägigen Ordnungsrecht insbesondere dann berechtigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in diesem Bereich eine Straftat begehen wird. Es geht mithin – wie stets bei polizei- oder ordnungsrechtlichen Maßnahmen – um eine Gefahrprognose.
Im aktuellen Beschluss stellt das Gericht unter anderem darauf ab, dass mehrere Hooligans wiederholt wegen Körperverletzung rechtskräftig verurteilt, mit einem bundesweiten Stadionverbot belegt und in der Datei „Gewalttäter Sport“ gespeichert wurden. Für das Betretungsverbot sei es indes nicht zwingend erforderlich, dass der Betroffene bereits wegen einer Straftat verurteilt ist. Es genüge, dass er immer wieder in der gewaltbereiten Fußballfan-Szene auffällig geworden sei und damit gezeigt habe, dass er sich in einem gewaltbereiten und planmäßig gegen andere Fußballanhänger vorgehenden Umfeld bewege. Straftaten durch Mitglieder der gewaltbereiten Fußballfan-Szene zeigen immer wieder, so das Gericht, dass die Gegenwart Gleichgesinnter die Gewaltbereitschaft erhöht und Gewaltakte aus der homogenen Gruppe heraus begonnen und gesteigert werden. Nach den polizeilichen Erkenntnissen sei nach Auffassung des VG davon auszugehen, dass Hooligans aus der gewaltbereiten Szene an Heimspieltagen in räumlicher Nähe zum Stadion die gewalttätige Auseinandersetzung mit anderen suchen, so dass die o.g. Annahme der Begehung von Straftaten berechtigt sei.
Meldeauflagen
Die Stadt Wolfsburg erteilte den betroffenen Hooligans des Weiteren sog. Meldeauflagen für die Tage, an denen der VfL Auswärtsspiele ausgetragen hat. Die vorgenannte Gefahrprognose spielte auch hierfür eine Rolle, so dass im Ergebnis von der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen auszugehen war (s. zu der Problematik eingehender den oben zitierten Übungsfall).
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