OLG Hamm: 50.000 € Schmerzensgeld bei Versteifung einer Schulter angemessen
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 01.07.2014 (Az.: 26 U 4/13) entschieden, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € angemessen ist, wenn infolge einer fehlerhaften Operation eine Schulter dauerhaft nicht mehr brauchbar ist.
Sachverhalt:
Die Klägerin begab sich im Jahr 2005 bei der Beklagten zu 1), dem Krankenhaus in Soest, in Behandlung, da sie unter Beschwerden an der linken Schulter litt. Am 09.11.2005 wurde sie dort von den Beklagten zu 2) und 3), die im Krankenhaus angestellte Ärzte sind, operiert. Die Operation erfolgte am offenen Schulterdach. Dabei wurden Teile des Schulterdachs entfernt. Während ihres postoperativen Aufenthalts bei der Beklagten zu 1) stürzte die Klägerin am 18.11.2005. Ob sie dabei auch auf die linke Schulter stürzte, ist nicht aufklärbar.
Seit der Operation am 09.11.2005 konnte die Klägerin ihren linken Arm nicht mehr heben. Es kam zu erforderlichen Folgeoperationen. Da keine Besserung der Beschwerden der Klägerin erreicht werden konnte, musste ihr Schultergelenk im Februar 2009 versteift werden. Das führte dazu, dass sie in ihrem alltäglichen Leben seitdem erheblich eingeschränkt ist, den eigenen Haushalt nicht mehr ohne fremde Hilfe bewältigen kann. Zudem ist die dauerhafte Einnahme von Schmerzmitteln erforderlich. Wegen der anhaltenden Beschwerden leidet die Klägerin auch unter Schlafstörungen.
Sie meint, die Operation sei in der durchgeführten Form nicht indiziert gewesen und zudem fehlerhaft ausgeführt worden. Daher verlangt sie mit der vorliegenden Klage von den Beklagten zu 1), 2) und 3) gesamtschuldnerisch Schadensersatz sowie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 €. Darüber hinaus beantragt sie festzustellen, dass die Beklagten auch für weitere, aus dem Vorfall noch entstehende Schäden haften.
Das LG Arnsberg hat der Klägerin in erster Instanz einen Schadenersatzanspruch sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 € zugesprochen. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Klägerin mit dem Verlangen weiterer mindestens 20.000 €, die Beklagten mit dem Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und der Klageabweisung.
Entscheidung:
Das OLG Hamm hat dem Berufungsantrag der Klägerin entsprochen und ihr weitere 20.000 € Schmerzensgeld zugebilligt.
A. Schadensersatzanspruch
I. §§ 280 I, 611 BGB
Ein Schadensersatzanspruch kann der Klägerin zunächst aus §§ 280 I, 611 BGB zustehen.
a) Dienstvertrag, § 611 BGB
Das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis stellt einen Dienstvertrag dar. Ein solcher setzt – gerade in Abgrenzung zum Werkvertrag nach § 631 BGB – voraus, dass die Erbringung einer Handlung geschuldet wird, unabhängig davon, ob diese auch zum Eintritt eines Erfolges führt. Der Behandlungsvertrag zwischen Arzt bzw. dessen Anstellungsinstitution und Patient ist ein typischer Fall eines Dienstvertrages. Einen Erfolgseintritt schuldet der Arzt gerade nicht und kann ihn auch nicht versprechen. Das gilt auch, wenn es sich um eine Operation handelt (Anmerkung: Anders kann es ggf. liegen, wenn die Anfertigung eines individuellen Körperersatzteils in Frage steht, etwa einer Zahnprothese).
b) Pflichtverletzung
Eine Pflichtverletzung müsste ebenfalls vorliegen.
Davon ist das Gericht vorliegend nach Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens überzeugt. Danach wäre bei den bei der Klägerin vorliegenden Beschwerden die Vornahme eines arthroskopischen Eingriffs zur Entfernung des Schleimbeutels und eine Dekompression der Enge in der Schulter angezeigt gewesen. Das sei den Beklagten zu 2) und 3) auch erkennbar gewesen aufgrund der zuvor angefertigten MRT-Aufnahmen. Die Einleitung der geschilderten Operationsvariante hingegen stelle einen groben Auswahlfehler dar. Darüber hinaus habe das Sachverständigengutachten auch ergeben, dass die Operation fehlerhaft durchgeführt wurde, mithin grobe Behandlungsfehler begangen wurden, die gegen den ärztlichen Standard verstießen. Das Schulterdach sei durch die Operation zerstört worden, was nicht zwingende Folge des Eingriffs an sich gewesen sei.
Die Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) und 3) hat sich die Beklagte zu 1) in entsprechender Anwendung des § 278 BGB zurechnen zu lassen.
Eine Pflichtverletzung lag somit vor.
c) Verschulden
Das Verschulden wird gemäß § 280 I BGB vermutet. Eine Exkulpation der Beklagten kommt nicht in Betracht.
Die Beklagte zu 1) muss sich das Verschulden der Beklagten zu 2) und 3) nach § 278 BGB zurechnen lassen.
d) Kausaler und ersatzfähiger Schaden
Der Klägerin ist daraus auch ein Schaden in Höhe der Behandlungskosten entstanden. Dieser Schaden beruht auch kausal auf der Pflichtverletzung der Beklagten.
Dagegen spreche, so führt das Gericht aus, auch nicht die Tatsache, dass die Klägerin am 18.11.2005 gestürzt sei und möglicherweise auch auf den Arm gefallen sei. Denn bei der Feststellung eines Behandlungsfehlers werde die Kausalität zwischen dieser Pflichtverletzung und der dadurch eingetretenen Rechtsgutsverletzung vermutet. Es trete also eine Beweislastumkehr ein. Ihrer Beweispflicht hinsichtlich einer fehlenden Kausalität haben die Beklagten mithin nicht genügt.
e) Ergebnis
Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspuch gegen die Beklagten nach §§ 280 I, 611 BGB zu.
II.§ 823 I BGB
Auch könnte der Klägerin ein in der Höhe identischer Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB gegen die Beklagten zustehen.
a) Rechtsgutsverletzung
Die Klägerin hat eine Rechtsgutsverletzung in Form der Versteifung ihres Schultergelenks, mithin eine Verletzung an ihrem Körper und ihrer Gesundheit erlitten.
b) Kausale Handlung
Der Eintritt der Rechtsgutsverletzung beruhte auch auf der fehlerhaften Operation durch die Beklagten zu 2) und 3). Hinsichtlich einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch den Sturz der Klägerin gilt das oben bereits im Rahmen des vertraglichen Schadensersatzanspruchs Dargestellte entsprechend.
Die haftungsbegründende Kausalität besteht somit.
c)Rechtswidrigkeit
Bei Verletzung eines der von § 823 I BGB benannten Rechte und Rechtsgüter ist die Rechtswidrigkeit indiziert.
d)Verschulden
Ein Verschulden der Beklagten liegt ebenfalls vor. Diese haften nach § 276 BGB grundsätzlich für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Da es sich vorliegend um eine grobe Fehleinschätzung durch die Beklagten zu 2) und 3) sowie eine grob fehlerhafte Ausführung handelte, was sich die Beklagte zu 1) abermals über § 278 BGB zurechnen lassen muss, ist jedenfalls Fahrlässigkeit gegeben.
Verschulden liegt vor.
e)Kausaler und ersatzfähiger Schaden
In gleichem Umfang wie bereits hinsichtlich des vertraglichen Schadensersatzanspruches festgestellt, liegt auch hier ein kausaler und von den Beklagten zu ersetzender Schaden vor.
f)Ergebnis
Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB steht der Klägerin gegen die Beklagten zu.
Exkurs zu den zu stellenden Anträgen aus Anwaltssicht:
Aus prozessualer Sicht interessant ist, welche Anträge hier gestellt werden können/müssen.
Zunächst muss natürlich der entsprechende Schadensersatzantrag von der Klägerin gestellt und in seiner Höhe genau beziffert werden. Nur so genügt er dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 II Nr.2 ZPO.
Zudem kann es unter Umständen angezeigt sein – wie auch hier – einen zusätzlichen Feststellungsantrag zu stellen: Dieser muss auf Feststellung lauten, dass die Beklagten auch für weitere, aus der Rechtsgutsverletzung in Zukunft resultierende Schäden haften. Dieser Antrag ist immer dann zweckmäßig, wenn wegen der Art der eingetretenen Rechts- oder Rechsgutsverletzung weitere Folgeschäden wahrscheinlich, gleichwohl bisher aber nicht eingetreten sind und daher auch noch nicht beziffert werden können. Es handelt sich bei dem Antrag dann um einen Feststellungsantrag nach § 256 I ZPO. Für dessen Zulässigkeit ist ein Feststellungsinteresse erforderlich, das nur dann gegeben ist, wenn tatsächlich eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass Folgeschäden eintreten werden, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. Ist die Wahrscheinlichkeit nur minimal, wird der Antrag abgewiesen. Er sollte dann erst gar nicht gestellt werden.
Zuletzt ist auch ein dritter Antrag möglich, wenn ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung geltend gemacht wird: Dieser ist schlicht auf Feststellung gerichtet, dass der Schadensersatzanspruch aus einer unerlaubten Handlung herrührt.
Das Feststellungsinteresse für diesen Antrag ergibt sich sowohl aus dem Abtretungsverbot des § 393 BGB, wie auch aus den insolvenzrechtlichen Folgen derartiger Ansprüche nach §§ 302 Nr.1, 174 InsO.
B. Schmerzensgeld, § 253 II BGB
Auch ein Schadensersatzanspruch könnte der Klägerin gegen die Beklagten wegen der erlittenen Verletzungen zustehen.
Dieser ist gemäß § 253 II BGB gegeben, wenn wegen einer Verletzung unter anderem des Körpers und der Gesundheit Schadensersatz verlangt werden kann. Das ist hier nach den obigen Darstellungen der Fall.
Die Höhe der Entschädigung hat nach dem Wortlaut des Gesetzes billig zu sein. Das richtet sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalles.
Das Gericht hat vorliegend einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 50.000 € als angemessen erachtet. Bei der Bemessung sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin in ihrem alltäglichen Leben stark eingeschränkt und vielfach auf Hilfe angewiesen sei. Zudem müsse sie fortwährend Schmerzmittel einnehmen und leide unter Schlafstörungen. Auch nicht außer Acht gelassen werden dürfe, dass sie langwierige Behandlungen und weitere Operationen über sich habe ergehen lassen müssen. All dies führe insgesamt zu einer Angemessenheit des beantragten Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von 50.000 €.
Der Klägerin steht ein Anspruch in dieser Höhe mithin zu.
Exkurs zum Antrag:
Der Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld muss nicht gesondert aufgeführt werden, sondern kann auch mit dem Schadensersatzantrag verbunden werden. Wie man es macht, ist Geschmackssache.
Besonderheit des Schmerzensgeldantrages ist dabei, dass er entgegen dem oben bereits erwähnten Bestimmtheitsgebot aus § 253 II Nr. 2 ZPO gerade nicht genau beziffert zu werden braucht. Vielmehr braucht lediglich ein Richtwert angegeben werden, der eine Untergrenze darstellen sollte. Auch dies muss nicht zwingend im Antrag selbst geschehen, sondern kann auch erst in der Antragsbegründung erfolgen. Im Übrigen ist die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts zu stellen, § 287 ZPO.
Gleichwohl sollte die Höhe der Untergrenze des Schmerzensgeldes nicht zu hoch angesetzt werden. Denn wenn das Gericht in seiner Entscheidung um mehr als 20% von der beantragten Höhe nach unten abweicht, hat der Kläger einen Teil der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Höhe des jeweils angemessenen Schmerzensgeldes bestimmt das Gericht unter Zugrundelegung bestimmter Schmerzensgeldtabellen.
Die vollständigen Sachanträge könnten im vorliegenden Fall also lauten:
(…) werde ich in der mündlichen Verhandlung beantragen,
1. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 10.000,- € (fiktiver Wert Schadensersatz) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 02.01.2012 (fiktives Datum, etwa der Rechtshängigkeit nach § 291 BGB) zu zahlen,
2. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Bemessung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 50.000 € betragen sollte,
3. festzustellen, dass die Beklagten auch für zukünftige, der Klägerin aus der eingetretenen Rechtsgutsverletzung noch entstehende Schäden haften,
4. festzustellen, dass die Haftung der Beklagten aus einer unerlaubten Handlung herrührt.
Stellungnahme:
Das Urteil eignet sich als Ausgangsentscheidung sowohl für das erste wie zweite Staatsexamen. Es bietet Gelegenheit, Altbekanntes zu den Ansprüchen aus § 823 BGB und § 280 I BGB darzustellen und Kenntnisse hinsichtlich prozessrechtlicher Besonderheiten zu demonstrieren.
Rechtlich enthält es letztlich nichts Neues. Auch wenn zunächst die zugesprochene Schmerzensgeldsumme sehr hoch erscheinen mag, so stellt auch dies keine grundsätzliche Neuerung dar. So hat in einem ähnlichen Fall etwa schon das Landgericht München I einen ähnlich hohen Betrag zuerkannt (Urteil vom 24.7.1997 – 19 O 20421/96).
Welches Verschulden wird dem Krankenhaus bei § 823 vorgeworfen? Zurechnung Verhalten der Ärzte über § 278 wohl nicht möglich. Sind die Ärzte nicht Verrichtungsgehilfen iSv § 831, sodass eine Zurechnung darüber erfolgt.
Hallo Hans
Also, das Gericht hat hier § 831 BGB, der ja eine eigene Anspruchsgrundlage darstellte, nicht geprüft. Auch wird bei § 831 BGB kein fremdes Verschulden zugerechnet, vielmehr handelt es sich um Haftung für eigenes Verschulden des nicht unmittelbar Handelnden, nämlich für seine fehlerhafte Auswahl und seine fehlerhafte Überwachung (deswegen ja auch die Exkulpationsmöglichkeit in § 831 Abs. 1 S. 2 BGB). Stattdessen kann dem Krankenhaus hier sehr wohl das Verschulden der Ärzte über § 278 BGB zugerechnet werden. Zweifelsohne sind sie Erfüllungsgehilfen des Krankenhauses, also Personen, die im Pflichtenkreis des Krankenhauses tätig werden. Der konkrete Pflichtenkreis ergibt sich hier ohne weiteres aus dem abgeschlossenen Behandlungsvertrag. Die Operation stellte eine Hauptleistungspflicht des Krankenhauses in diesem Rahmen dar. Auch liegt mit dem Dienstvertrag in Form des Behandlungsvertrages das erforderliche Schuldverhältnis vor, das für eine Anwendung des § 278 BGB erforderlich ist. Richtig ist, dass ein solches im Zeitpunkt der Pflichtverletzung vorliegen muss, um auch im Rahmen der – häufig ja parallel zur vertraglichen Haftung verlaufenden – deliktischen Haftung § 278 BGB anwenden zu können. Das war hier jedoch unproblematisch, eben wegen des Behandlungsvertrages.
Zur Anwendung des § 278 im Rahmen deliktischer Haftung auch hilfreich ist: Münchener Kommentar, 6. Auflage 2012, § 278 Rn 7.
Ich hoffe, ich konnte Deine Frage damit beantworten.
Alles klar, vielen Dank.
Ich verstehe nicht ganz wieso der § 253 nicht in der Anspruchsgrundlage § 280 oder §823 beim „Schaden“ geprüft wird. § 253 ist doch keine eigenständige Anspruchsgrundlage.