OLG Frankfurt: Testament in Form eines Pfeildiagramms
In einem Urteil vom 11.02.2013 (20 W 542/11) hat sich das OLG Frankfurt mit der Frage beschäftigt, welche Anforderungen an ein eigenhändiges Testament nach § 2247 BGB zu stellen sind.
I. Sachverhalt
Konkret ging es um ein Testament, das unzweifelhaft – ein Gutachter hatte dies nachgewiesen – vom Erblasser stammte. Das Testament enthielt dabei zum einen Textpassagen, zum anderen aber auch ein Pfeildiagramm, aus dem sich die Verteilung der Erbmasse auf die unterschiedlichen Erben ergab. Fraglich war nun, ob dieses Testament die Voraussetzungen des § 2247 BGB erfüllt hat.
II. Formen des Testaments
Grundsätzlich sollten bei Fragen zur Form des Testaments zwei Möglichkeiten bekannt sein. Diese ergeben sich aus § 2231 BGB:
- Zum einen die Niederschrift vor dem Notar (§§ 2231 Nr. 1 BGB, 2232 BGB).
- Zum anderen das eigenhändige Testament nach § 2247 BGB.
Besonderheiten zeigen sich bei Minderjährigen (§ 2233 Abs. 1 BGB) und Analphabeten (§ 2233 Abs. 2 BGB) bei denen ein eigenhändiges Testament ausgeschlossen und die Niederschrift vor dem Notar obligatorisch ist (vgl. auch § 2247 Abs. 4 BGB).
Neben diesen ordentlichen Testamentsformen sollten auch einige außerordentliche Testamentsformen bekannt sein. Namentlich sind das ein Bürgermeistertestament (§§ 2249, 2252 BGB), das Dreizeugentestament (§§ 2250, 2252 BGB) sowie das Seetestament (§§ 2251, 2252 BGB) . Spezielle Kenntnisse sind hier freilich nicht erforderlich; vielmehr muss in der Klausur nur die Norm aufgefunden und sauber subsumiert werden.
Im konkreten Fall ging es um die Auslegung der Vorschriften des § 2247 BGB.
III. Auslegung von § 2247 BGB
§ 2247 Abs. 1 BGB fordert eine eigenhändig geschrieben und unterschriebene Erklärung. Diese Vorgaben sind verpflichtend – werden sie nicht eingehalten, ist das Testament nach § 125 BGB unheilbar nichtig (BGH NJW 1981, 1900).
Das Fehlen der Zeit- oder Ortsangabe (vgl. § 2247 Abs. 2 BGB) führt dagegen nicht zur Unwirksamkeit. Nur im Rahmen der Beweiserbringung wirkt sich das Fehlen dieser Angaben aus (§ 2247 Abs. 5 BGB).
Nicht notwendig ist zudem eine Überschrift als „Testament“, „letzter Wille“ oder ähnliches. Da dies entbehrlich ist, hindert somit auch eine nicht-handschriftliche Überschrift die Wirksamkeit des Testaments nicht.
Die Vorgabe der eigenhändigen Schriftform muss sich damit allein auf den eigentlichen Testamentsinhalt beziehen. Unzulässig ist daher das Testament mit Schreibmaschine oder PC zu verfassen. Im konkreten Fall war fraglich, ob das Pfeildiagramm als Schrift im Sinne des § 2247 BGB angesehen werden kann.
Zweck dieses Schriftformerfordernisses ist es insbesondere, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen, in dem es die Selbständigkeit dieses Willens des Erblassers nach Möglichkeit verbürgt und die Echtheit seiner Erklärungen so weit wie möglich sicherstellen soll (BGH, Entscheidung vom 03.02.1967, Az. III ZB 14/66, zitiert nach juris). Darüber hinaus gewährleistet das eigenhändige Niederlegen in Schriftform einen gegenüber mündlicher Erklärung oder einfacher Schriftform gesteigerten Überlegungs- und Übereilungsschutz (vgl. Baumann in Staudinger, 2012, § 2247, Rn. 37 und Rn. 95, m.w.N. zur insoweit überwiegenden Meinung und zur Gegenansicht). Durch das Schriftformerfordernis wird der Erblasser somit auch angehalten, seinen letzten Willen wohlüberlegt niederzulegen (vgl. Baumann in Staudinger, a.a.O., Rn. 37).
Dem entspricht es, die Voraussetzungen des „eigenhändig geschriebenen“ Testaments eng auszulegen und als eigenhändig geschrieben nur ein solches Testament anzusehen, das nicht nur von dem Erblasser persönlich abgefasst und niedergelegt, sondern auch von ihm in der ihm eigenen Schrift geschrieben und damit in einer Art und Weise errichtet worden ist, welche die Nachprüfung der Echtheit des Testaments auf Grund der individuellen Züge, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, gestattet (BGH, a.a.O.). Daher entspricht beispielsweise die Anordnung des letzten Willens in Bildern nicht der gesetzlichen Form (Lange/Kuchinke, Erbrecht, 2001, § 20 IV 1 c).
Die Rechtsprechung legt damit das Gebot der Handschriftlichkeit sehr eng aus und fordert insbesondere, dass nicht irgendetwas per Hand verfasst wird, sondern dass es sich dabei tatsächlich um Buchstaben handelt, die also Rückschlüsse auf den Testierenden zulassen. Bei dem hier relevanten Pfeildiagramm zweifelt die Rechtsprechung hingegen an der Beweiseignung:
Der vom Erblasser gewählten Gestaltung des Schriftstücks, als Kombination aus handschriftlichen Worten einerseits – die für sich alleine genommen keine auslegbare letztwillige Verfügung darstellen – und Pfeildiagramm anderseits, mangelt es bereits an der grundsätzlichen Funktion der Sicherstellung der Echtheit der Erklärung. Diese kann sich nicht nur auf einen Teil – den in geschriebene Worte gefassten – beschränken, sondern muss sich auf den gesamten Erklärungsinhalt erstrecken, da nur so sichergestellt ist, dass es sich durchgängig um den letzten Willen des Erblassers handelt. Eine derartige Überprüfung der Echtheit kann hinsichtlich der vorliegenden Pfeilverbindungen aber grundsätzlich gerade nicht erfolgen, da diese ohne eine Möglichkeit der Nachprüfung – beispielsweise durch Schriftsachverständigengutachten – abgeändert werden können und somit einen anderen – soweit ihnen überhaupt entnehmbaren – Bedeutungsinhalt erfahren können.
Aus diesem Grund wird hier die Handschriftlichkeit verneint. Eine Reduktion auf den verbleibenden geschriebenen Teil ist auch nicht möglich, da dieser kein eigenständiges Testament darstellt.
IV. Bewertung des Urteils
Das Urteil überzeugt nur teilweise. Zwar ist es systematisch stimmig, das Erfordernis der Handschriftlichkeit eng auszulegen und damit Probleme bei der Prüfung der Authentizität eines Testaments zu verhindern; dies überzeugt aber zumindest dann nicht, wenn – wie hier – die Zuordnung des Testaments zum Erblasser als erwiesen anzusehen ist und keine Anzeichen einer nachträglichen Abänderung bestehen. Dies widerspricht ansonsten dem erklärten – und nachweislichen – Willen des Erblassers. Gerade dieser Wille spielt im Erbrecht eine besondere Rolle, wie insbesondere an der Andeutungstheorie bei der Auslegung eines Testaments deutlich wird. Aus diesem Grund wäre es auch sehr gut vertretbar, vom strengen Schriftformerfordernis abzuweichen und auch ein Diagramm – zumindest verbunden mit zusätzlichen Schriftzeichen – als ausreichend anzusehen.
V. Klausurrelevanz
Der Fall eignet sich sehr gut als zusätzlicher Klausurbaustein für die erbrechtliche Klausur. Neben den allgemeinen Voraussetzungen eines wirksamen Testaments, die zum absoluten Pflichtstoff gehören, sollte daher auch dieser besondere Fall bekannt sein. In der Klausur ist, trotz der hier geäußerten Kritik, dem Bearbeiter zu raten der Rechtsprechung zu folgen, da diese generell das Schriftformerfordernis aus § 2247 Abs. 1 BGB sehr streng auslegt.
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