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Schlagwortarchiv für: Testament

Redaktion

Voraussetzungen eines wirksamen Nottestaments gem. § 2250 Abs. 2 BGB

Erbrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Zivilrecht

Wir freuen uns sehr, heute einen Gastbeitrag von Julian Götz, derzeit Rechtsreferendar am Landgericht Köln, veröffentlichen zu können. Der Beitrag befasst sich mit den Voraussetzungen der wirksamen Errichtung eines Nottestaments gem. § 2250 Abs. 2 BGB.
 
I. Einleitung
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 10. Februar 2017 zum Aktenzeichen 15 W 587/15 entschieden, dass ein Nottestament vor drei Zeugen unwirksam ist, wenn entweder eine nahe Todesgefahr beim Testierenden objektiv nicht vorlag oder nicht alle Zeugen subjektiv vom Vorliegen einer nahen Todesgefahr überzeugt waren.
 
II. Sachverhalt
Die 1936 geborene Erblasserin hatte in einem im Jahre 2013 errichteten Testament ihren Sohn zum Alleinerben eingesetzt. Sie litt vor ihrem Tode an Krebs im Endstadium und wurde in einem Krankenhaus stationär behandelt. Im Februar 2014 verstarb die Erblasserin. Vier Tage vor ihrem Versterben errichtete sie im Krankenhaus in Gegenwart von drei Zeugen ein Nottestament, in welchem sie neben der Erbeinsetzung ihres Sohnes eine Testamentsvollstreckung anordnete. Nach dem Tode der Erblasserin haben ihr zum Erben bestimmter Sohn und die testamentarisch vorgesehene Testamentsvollstreckerin im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins darüber gestritten, ob die Testamentsvollstreckung durch das Nottestament wirksam angeordnet wurde.
 
III.  Voraussetzungen eines wirksamen Nottestaments gem. § 2250 Abs. 2 BGB
Dies ist der Fall, wenn das Nottestament wirksam errichtet worden wäre, denn das zeitlich später errichtete, wirksame Testament überlagert das frühere (§ 2258 Abs. 1 BGB). Zu den Voraussetzungen eines wirksamen Nottestaments nach § 2250 Abs. 2 BGB führt das OLG Hamm aus:

„Ein wirksames Drei-Zeugen-Testament hat gem. § 2250 Abs. 2 BGB zur Voraussetzung, dass der Testierende sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar noch vor einem Bürgermeister nach § 2249 BGB möglich ist. […] Die derart nahe Gefahr des Todes bzw. der Testierunfähigkeit muss dabei entweder objektiv vorliegen oder subjektiv nach Überzeugung aller drei Testamentszeugen bestehen […].“

Maßgeblicher Zeitpunkt in dem eine nahe Todesgefahr objektiv vorliegen muss, ist der Zeitpunkt der Testierung selbst. Dass die Erblasserin in diesem Fall schon einige Tage vor Errichtung ihres Nottestaments den Zeugen Bescheid gegeben hat und den ganzen Vorgang angestoßen hat, ist irrelevant. Sie hätte in dieser Zeit zwar auch einen Notar oder den Bürgermeister verständigen können, jedoch ist „der Erblasser […] befugt, mit der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung beliebig lange zuzuwarten. Er ist nicht gehalten, sich zu einer rechtzeitigen Testierung zu entschließen, um die Errichtung eines Testamentes vor einem Notar oder eines Nottestamentes vor einem Bürgermeister zu ermöglichen“, so das OLG Hamm.
Eine objektive Todesgefahr war in vorliegendem Fall am Tag der Errichtung des Nottestaments nicht festzustellen, sodass es auf die subjektive Seite, also auf die Vorstellung der Zeugen ankam. Hierzu wurde durch die Vorinstanz, das AG Essen als Nachlassgericht in einer Beweisaufnahme festgestellt, dass einer der drei Zeugen nicht davon überzeugt war, dass die Erblasserin in akuter Todesgefahr schwebe. Einer akuten Todesgefahr steht jedoch auch die Gefahr der jederzeit drohenden Testierunfähigkeit gleich. Allerdings habe der Zeuge auch hieran nicht gedacht. Tatsächlich verstarb die Erblasserin vier Tage später. Testierunfähigkeit setzte bei ihr 48 Stunden nach Errichtung des Nottestaments ein. Somit lag weder eine nahe Todesgefahr objektiv vor, noch waren alle drei Zeugen von einer solchen Gefahr überzeugt, sodass das Nottestament unwirksam war und es bei dem im Jahre 2013 errichteten Testament blieb.
 
IV. Fazit
Diese aktuelle Entscheidung des OLG Hamm sollte Grund genug sein, sich noch einmal allgemein mit den Themen Testierfähigkeit, Wirksamkeitsvoraussetzungen und Widerruf von Testamenten auseinanderzusetzen.

19.05.2017/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-05-19 10:00:142017-05-19 10:00:14Voraussetzungen eines wirksamen Nottestaments gem. § 2250 Abs. 2 BGB
Gastautor

OLG Hamm: Formunwirksames Testament nicht gleich unechte Urkunde!

Erbrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht, Strafrecht BT, Zivilrecht, Zivilrecht

In der mündlichen Prüfung gibt es viele Prüfer, die nur zu gerne in ihrem Prüfungsabschnitt ein Thema wiederaufgreifen, welches der Vorgänger bereits in einem anderen Rechtsgebiet behandelt hat. Eine neue Entscheidung des OLG Hamm würde dafür die ideale Möglichkeit bieten, denn hier wurde festgestellt, dass ein in zivilrechtlicher Hinsicht formunwirksames Testament nicht zwingend auch eine unechte Urkunde im Sinne des Strafrechts ist.
I. Der Sachverhalt
Die Erblasserin verstarb im Jahr 2013 im Alter von 85 Jahren. Ihrem Sohn, dem späteren Beklagten, hatte sie mit notariellem Testament im Jahr 2007 zu ihrem alleinigen Erben bestimmt. Gleichzeitig enthielt das Testament die Bestimmung, dass ihre Tochter den Pflichtteil erhalten sollte. Allerdings unterzeichnete die Erblasserin zwei Jahre später ein Schriftstück, welches sie nicht selbst per Hand geschrieben hatte und wandte in diesem einen wesentlichen Teil ihres Vermögens ihrer Enkelin, also der Tochter der Klägerin, zu. Nach ihrem Tod war streitig, ob das Schriftstück aus dem Jahr 2009 einen Widerruf des Testaments von 2007 darstellte. Die Klägerin versicherte sogar an Eides statt, dass sie selbst dabei gewesen sei, als ihre Mutter das Schriftstück 2009 eigenhändig geschrieben und unterschrieben habe. Anschließend verlangte die Tochter von ihrem Bruder, den sie inzwischen als Alleinerben anerkennt, den Pflichtteil i.H.v. ca. 5.000 Euro. Der Bruder wollte diesen Pflichtteil aber nicht zahlen, da er der Meinung war, seine Schwester sei erbunwürdig, weil sie bezüglich des zweiten Testaments an der Herstellung oder dem Gebrauch einer unechten Urkunde beteiligt gewesen sei. Das LG Dortmund hatte der Klägerin den begehrten Pflichtteil bereits zugesprochen, was jetzt durch das OLG Hamm bestätigt wurde.
II. Formunwirksamkeit des Testaments
Die Formunwirksamkeit des Testaments war hier kein Problem. Fällt dieser Fall aber einem zivilrechtlichen Prüfer in die Hände, so liegt es für diesen nahe, diesen Punkt noch einmal genau zu hinterfragen und grundsätzlich die Wirksamkeitsvoraussetzungen von Testamenten abzuprüfen. Hier sollte zunächst bekannt sein, welche unterschiedlichen Formen es gibt
Zum einen die ordentlichen Formen des notariellen Testaments gem. §§ 2231 Nr. 1 BGB, 2232 BGB und des eigenhändigen Testaments nach §§ 2231 Nr. 2 BGB, 2247 BGB, zu anderen die außerordentlichen Formen bekannt sein, wie das Bürgermeistertestament (§§ 2249, 2252 BGB), das Dreizeugentestament (§§ 2250, 2252 BGB) und das Seetestament (§§ 2251, 2252 BGB).
Handelt es sich wie hier um ein eigenhändiges Testament, sind zunächst die allgemeinen Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Testierfähigkeit:
– Der Testierende muss volljährig sein und des Lesens mächtig, § 2247 Abs. 4 BGB (Beachte für Minderjährige § 2229 Abs. 1 und 2 BGB
– Der Testierende darf nicht aufgrund krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sein, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, § 2229 Abs. 4 BGB
2. Höchstpersönlichkeit, § 2064 BGB
3. Erkennbarer Testierwille (Achtung: Auslegung hier nur nach § 133 BGB, weil es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt!)
Hinzu kommt beim eigenhändigen Testament, dass dieses eigenhändig handschriftlich verfasst und unterschrieben werden muss. Das Material mit dem und auf dem der Testierende schreibt ist unerheblich, genauso wie die Art der verwendeten Schriftzeichen oder Sprache und es muss auch keine Überschrift tragen (BeckOK BGB, Bamberger/Roth-Litzenburger, 40. Edition, Stand: 01.05.2016, § 2247 Rn. 5 ff.). Eigenhändigkeit bedeutet aber, dass das Testament von Anfang bis zum Ende selbst persönlich und in der individuellen Handschrift des Testierenden schriftlich verfasst werden muss (Burandt/Rojahn-Lauck, 2. Auflage 2014, § 2247 Rn. 7). Aus diesem Grund war hier das Testament eindeutig unwirksam: Die Erblasserin hatte zwar eigenhändig unterschrieben, den Text des Testaments aber nicht selbst geschrieben.
III. Aber keine unechte Urkunde!
Der Beklagte hielt seine Schwester dennoch für erb- bzw. pflichtteilsunwürdig, weil sie ihrer eidesstattlichen Versicherung nach zu urteilen an der Herstellung oder dem Gebrauch einer unechten Urkunde mitgewirkt habe. Die Erbunwürdigkeitsgründe sind in § 2339 Abs. 1 BGB abschließend aufgezählt. Hier kam nur § 2339 Abs. 1 Nr. 4, also, dass sich die Tochter in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.
Für eine Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 StGB ist zunächst erforderlich, dass es sich bei dem Testament um eine Urkunde handelt, also eine verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die allgemein oder für Eingeweihte verständlich, zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt (vgl. z.B. Schönke/Schröder-Heine/Schuster, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 267 Rn. 2). Das fragliche Testament ist in dem Schriftstück unproblematisch verkörpert, enthält als Gedankenerklärung die Erbeinsetzung der Enkelin, ist als Beweis für die gewillkürte Erbfolge nach der Erblasserin geeignet und lässt die Erblasserin als Ausstellerin erkennen. Weiterhin müsste eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht worden sein. Eine unechte Urkunde liegt dann vor, wenn der aus ihr erkennbare nicht mit dem wahren Aussteller übereinstimmt (Schönke/Schröder-Heine/Schuster, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 267 Rn. 48). Hierzu äußert sich das OLG Hamm in seiner Pressemitteilung vom 05.09.2016 (Az. 10 U 83/15) wie folgt:

„Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist von einer Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit der Klägerin nicht auszugehen. Die Klägerin sei nicht deswegen erbunwürdig, weil sie an der Herstellung oder dem Gebrauch einer im strafrechtlichen Sinne unechten Urkunde beteiligt gewesen sei. Das im Jahre 2009 von der Erblasserin unterzeichnete Schriftstück sei zwar ein formunwirksames Testament, weil die Erblasserin den Text der Urkunde nicht selbst geschrieben habe. Es sei aber keine im strafrechtlichen Sinne unechte Urkunde, weil die Erblasserin die Erklärung selbst unterzeichnet habe und von einem fehlenden Bewusstsein der Erblasserin, dass sie überhaupt irgendeine Erklärung abgebe, nicht auszugehen sei. Damit habe sich die Erblasserin die in dem Schriftstück enthaltene Erklärung zu eigen gemacht und diese als eigene gelten lassen. Das schließe den Tatbestand einer Urkundenfälschung i.S.v. § 267 StGB aus, dessen Erfüllung durch die Klägerin nach den zivilrechtlichen Vorschriften des BGB zu ihrer Erbunwürdigkeit führen würde.“

Dieses Verständnis stimmt auch mit der herrschenden Geistigkeitstheorie überein, wonach derjenige Aussteller der Urkunde ist, dem sie geistig zuzurechnen ist und das ist auch derjenige, der sie sich durch Unterschrift zu eigen macht (vgl. Schönke/Schröder-Heine/Schuster, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 267 Rn. 55).
IV. Fazit
Die Probleme des Falles – Formunwirksamkeit des Testaments, Erbunwürdigkeit und Urkundenfälschung – sollten einzeln für die meisten Examenskandidaten im Idealfall alte Bekannte sein. Die Besonderheit besteht hier mehr in ihrer Kombination. Wer im zivilrechtlichen Prüfungsgespräch ein formunwirksames Testament bejaht hat, kann wenn der gleiche Fall ins Strafrecht überführt wird, schnell dazu verleitet werden auch eine unechte Urkunde anzunehmen. Hier hilft nur eine klare Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale, damit die beiden Begriffe nicht durcheinander gebracht werden.
Autorin des Beitrags ist Sabine Vianden aus Bonn. Sabine hat nach Ihrem erfolgreichen Ersten Staatsexamen im Sommer 2016 den Schwerpunktbereich beendet und ist aktuell als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Arbeitsrecht in Bonn beschäftigt und arbeitet dort an Ihrer Promotion.

16.09.2016/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2016-09-16 10:14:202016-09-16 10:14:20OLG Hamm: Formunwirksames Testament nicht gleich unechte Urkunde!
Tom Stiebert

OLG Hamm: Testamentsauslegung: Bezeichnung als „Berliner Testament“ genügt nicht

Erbrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Das OLG Hamm hat in einem heute veröffentlichten Urteil vom 22. Juli 2014 (15 W 98/14) entschieden, dass das bloße Benennen einer Erbschaft als „Berliner Testament“ ohne weitere Klarstellungen und inhaltliche Ausführungen nicht geeignet ist, eine Erbeinsetzung des Ehepartners als Alleinerben zu bewirken.

I. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Erblasser verfasste folgendes handschriftliche und unterschriebene Testament:

„Mein Testament

Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem „Berliner Testament“ erfolgen einschließlich der Wiederverheiratungsklausel.“

Nach dem Tod des Erblassers beantragt die Ehefrau aufgrund des Testaments, ihr einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein auszustellen. Dem widersprechen die beiden Kinder aus erster Ehe. Sie sind der Ansicht, das Testament enthalte keine Erbeinsetzung, so dass aufgrund gesetzlicher Erbfolge die Ehefrau zu 1/2 Anteil und sie, die Kinder, zu je 1/4 Anteil Erben geworden seien.

II. Fraglich ist, ob ein entsprechender, die Erbenstellung der Ehefrau bestätigender Erbschein ausgestellt werden kann. Dazu müsste (nach § 2353 BGB) die überlebende Ehefrau (durch das Testament ihres verstorbenen Mannes) zur Erbin geworden sein. Fraglich ist hier die Wirksamkeit der gewillkürten letzwilligen Verfügung. Fraglich ist also, ob durch die Errichtung des Testaments die Einsetzung der Ehefrau als Erbin bewirkt wurde. Dies ergibt sich durch eine Auslegung (hier nur § 133 BGB und nicht § 157 BGB ergänzend) des Testamentsinhalts, wobei im Erbrecht die Besonderheit der sog. Andeutungstheorie gilt. Diese äußert sich insbesondere darin, dass nicht der Wortlaut, sondern der Wille im Zentrum der Auslegung zu stehen hat. Selbst bei vermeintlich klarem Wortlaut, ist nach einem möglicherweise abweichenden Wille zu forschen.

Demgemäß hat der BGH wiederholt ausgesprochen, dass der Richter auch bei einer ihrem Wortlaut nach scheinbar eindeutigen Willenserklärung an den Wortlaut nicht gebunden ist, wenn der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGHZ 86, 41).

Entscheidend zur Auslegung ist aber, dass sich ein eindeutiger Wille des Erblassers ermitteln lässt. ist dies nicht möglich, so muss das Testament mangels eindeutigem Erklärungsinhalt als unwirksam angesehen werden.

Fraglich ist also, ob in der Erklärung ein „Berliner Testament“ mit Wiederverheiratungsklausel zu wollen, eine eindeutige Willenserklärung erkannt werden kann.

Objektiv bedeutet Berliner Testament, dass sich Ehegatten wechselseitig zu (Allein)erben einsetzen und darüber hinaus bestimmen, dass ein Dritter bei einem Versterben des verbleibenden Ehegattens als Enderbe behandelt wird. Welche Erbenstellung dieser Schlusserbe haben soll, ergibt sich aus § 2269 Abs. 1 BGB.

Fraglich ist aber, ob der Erblasser im konkreten Fall tatsächlich eine solche Erbenstellung herbeiführen wollte. Geklärt werden muss also sein Verständnis von einem Berliner Testament. Hier zeigen sich starke Unklarheiten: Es wird zum einen nicht deutlich wer Erbe sein soll, zum anderen fehlt es an der für das Berliner Testament erforderlichen Gegenseitigkeit. Auch die Art des Erbfalls bleibt offen. Das Gericht betont hierzu:

Da er offensichtlich nicht wusste, dass ein „Berliner Testament“ nicht als Einzeltestament errichtet werden kann, sondern nur als gemeinschaftliches Testament, das abzuschließen Eheleuten nach § 2269 BGB vorbehalten ist, kann nicht festgestellt werden, welche Vorstellungen er inhaltlich mit einem „Berliner Testament“ verband, zumal er nicht andeutungsweise im Testament geschrieben hat, wer ihn beerben sollte, geschweige denn, ob als Alleinerbe, Vorerbe, Miterbe, Schlusserbe oder Nacherbe, und was geschehen soll, wenn der Fall der Wiederverheiratung eintritt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Erblasser den juristischen Begriff „Wiederverheiratungsklausel“ verwandt hat. Denn auch insoweit ist nicht klar, was der Erblasser hierunter verstanden hat, zumal er nur den Begriff benutzt hat, ohne auch nur andeutungsweise zu bestimmen, welchen Inhalt die Klausel haben soll.

Es zeigen sich damit keine Indizien und Andeutungen, was der Erblasser mit seiner Erklärung bewirken wollte, welchen Inhalt diese also haben sollte. Der Inhalt des Testaments kann also nicht ermittelt werden, sodass sich durch die gewillkürte Erbfolge keine Erbenstellung der Ehefrau ergibt.

Einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist, kann die Ehefrau folglich nicht begehren. Allerdings bedeutet dies nicht, dass sie überhaupt nicht in die Stellung als Erbe erwächst. Sie erbt zumindest nach §§ 1931 BGB zu einem Viertel sowie ergänzend nach § 1371 BGB zu einem weiteren Viertel. Insgesamt erlangt die überlebende Ehegattin hier also einen Anteil am Erbe von 50%.

III. Selbstverständlich lässt sich hier auch sehr gut anderes vertreten. Insbesondere im Hinblick darauf, dass objektiv betrachtet ein Anhaltspunkt für den Willen des Erblassers besteht. Dieser macht in seinem Testament – insbesondere im Hinblick auf die Wiederverheiratungsklausel – deutlich, dass als Erbe die Ehefrau eingesetzt werden soll. Die Begründung des Gerichts überzeugt damit nicht vollständig, und lässt eine sehr strikte Sichtweise erkennen. Fraglich ist insbesondere nämlich, wie deutlich der Wille des Erblassers deutlich werden muss.

IV. Der Fall verbindet sehr gut die Fragen zur Auslegung eines Testament mit den inhaltlichen Fragen zum Berliner Testament. Insbesondere hierzu müssen allgemeine Fakten bereits bekannt sein, da sonst eine Lösung des Falles nicht möglich ist.

Das Erbrecht eignet sich gut, um eine Klausur punktuell zu erweitern. So sollte bspw. auch die Frage, ob ein Testament in Form eines Pfeildiagramms erstellt werden kann, dem Bearbeiter bekannt sein.

 

 

25.09.2014/0 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2014-09-25 10:00:322014-09-25 10:00:32OLG Hamm: Testamentsauslegung: Bezeichnung als „Berliner Testament“ genügt nicht
Tom Stiebert

OLG Frankfurt: Testament in Form eines Pfeildiagramms

Erbrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

In einem Urteil vom 11.02.2013 (20 W 542/11) hat sich das OLG Frankfurt mit der Frage beschäftigt, welche Anforderungen an ein eigenhändiges Testament nach § 2247 BGB zu stellen sind.
I. Sachverhalt
Konkret ging es um ein Testament, das unzweifelhaft – ein Gutachter hatte dies nachgewiesen – vom Erblasser stammte. Das Testament enthielt dabei zum einen Textpassagen, zum anderen aber auch ein Pfeildiagramm, aus dem sich die Verteilung der Erbmasse auf die unterschiedlichen Erben ergab. Fraglich war nun, ob dieses Testament die Voraussetzungen des § 2247 BGB erfüllt hat.
II. Formen des Testaments
Grundsätzlich sollten bei Fragen zur Form des Testaments zwei Möglichkeiten bekannt sein. Diese ergeben sich aus § 2231 BGB:

  • Zum einen die Niederschrift vor dem Notar (§§ 2231 Nr. 1 BGB, 2232 BGB).
  • Zum anderen das eigenhändige Testament nach § 2247 BGB.

Besonderheiten zeigen sich bei Minderjährigen (§ 2233 Abs. 1 BGB) und Analphabeten (§ 2233 Abs. 2 BGB) bei denen ein eigenhändiges Testament ausgeschlossen und die Niederschrift vor dem Notar obligatorisch ist (vgl. auch § 2247 Abs. 4 BGB).
Neben diesen ordentlichen Testamentsformen sollten auch einige außerordentliche Testamentsformen bekannt sein. Namentlich sind das ein Bürgermeistertestament (§§ 2249, 2252 BGB), das Dreizeugentestament (§§ 2250, 2252 BGB) sowie das Seetestament (§§ 2251, 2252 BGB) . Spezielle Kenntnisse sind hier freilich nicht erforderlich; vielmehr muss in der Klausur nur die Norm aufgefunden und sauber subsumiert werden.
Im konkreten Fall ging es um die Auslegung der Vorschriften des § 2247 BGB.
III. Auslegung von § 2247 BGB
§ 2247 Abs. 1 BGB fordert eine eigenhändig geschrieben und unterschriebene Erklärung. Diese Vorgaben sind verpflichtend – werden sie nicht eingehalten, ist das Testament nach § 125 BGB unheilbar nichtig (BGH NJW 1981, 1900).
Das Fehlen der Zeit- oder Ortsangabe (vgl. § 2247 Abs. 2 BGB) führt dagegen nicht zur Unwirksamkeit. Nur im Rahmen der Beweiserbringung wirkt sich das Fehlen dieser Angaben aus (§ 2247 Abs. 5 BGB).
Nicht notwendig ist zudem eine Überschrift als „Testament“, „letzter Wille“ oder ähnliches. Da dies entbehrlich ist, hindert somit auch eine nicht-handschriftliche Überschrift die Wirksamkeit des Testaments nicht.
Die Vorgabe der eigenhändigen Schriftform muss sich damit allein auf den eigentlichen Testamentsinhalt beziehen. Unzulässig ist daher das Testament mit Schreibmaschine oder PC zu verfassen. Im konkreten Fall war fraglich, ob das Pfeildiagramm als Schrift im Sinne des § 2247 BGB angesehen werden kann.

Zweck dieses Schriftformerfordernisses ist es insbesondere, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen, in dem es die Selbständigkeit dieses Willens des Erblassers nach Möglichkeit verbürgt und die Echtheit seiner Erklärungen so weit wie möglich sicherstellen soll (BGH, Entscheidung vom 03.02.1967, Az. III ZB 14/66, zitiert nach juris). Darüber hinaus gewährleistet das eigenhändige Niederlegen in Schriftform einen gegenüber mündlicher Erklärung oder einfacher Schriftform gesteigerten Überlegungs- und Übereilungsschutz (vgl. Baumann in Staudinger, 2012, § 2247, Rn. 37 und Rn. 95, m.w.N. zur insoweit überwiegenden Meinung und zur Gegenansicht). Durch das Schriftformerfordernis wird der Erblasser somit auch angehalten, seinen letzten Willen wohlüberlegt niederzulegen (vgl. Baumann in Staudinger, a.a.O., Rn. 37).
Dem entspricht es, die Voraussetzungen des „eigenhändig geschriebenen“ Testaments eng auszulegen und als eigenhändig geschrieben nur ein solches Testament anzusehen, das nicht nur von dem Erblasser persönlich abgefasst und niedergelegt, sondern auch von ihm in der ihm eigenen Schrift geschrieben und damit in einer Art und Weise errichtet worden ist, welche die Nachprüfung der Echtheit des Testaments auf Grund der individuellen Züge, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, gestattet (BGH, a.a.O.). Daher entspricht beispielsweise die Anordnung des letzten Willens in Bildern nicht der gesetzlichen Form (Lange/Kuchinke, Erbrecht, 2001, § 20 IV 1 c).

Die Rechtsprechung legt damit das Gebot der Handschriftlichkeit sehr eng aus und fordert insbesondere, dass nicht irgendetwas per Hand verfasst wird, sondern dass es sich dabei tatsächlich um Buchstaben handelt, die also Rückschlüsse auf den Testierenden zulassen. Bei dem hier relevanten Pfeildiagramm zweifelt die Rechtsprechung hingegen an der Beweiseignung:

Der vom Erblasser gewählten Gestaltung des Schriftstücks, als Kombination aus handschriftlichen Worten einerseits – die für sich alleine genommen keine auslegbare letztwillige Verfügung darstellen – und Pfeildiagramm anderseits, mangelt es bereits an der grundsätzlichen Funktion der Sicherstellung der Echtheit der Erklärung. Diese kann sich nicht nur auf einen Teil – den in geschriebene Worte gefassten – beschränken, sondern muss sich auf den gesamten Erklärungsinhalt erstrecken, da nur so sichergestellt ist, dass es sich durchgängig um den letzten Willen des Erblassers handelt. Eine derartige Überprüfung der Echtheit kann hinsichtlich der vorliegenden Pfeilverbindungen aber grundsätzlich gerade nicht erfolgen, da diese ohne eine Möglichkeit der Nachprüfung – beispielsweise durch Schriftsachverständigengutachten – abgeändert werden können und somit einen anderen – soweit ihnen überhaupt entnehmbaren – Bedeutungsinhalt erfahren können.

Aus diesem Grund wird hier die Handschriftlichkeit verneint. Eine Reduktion auf den verbleibenden geschriebenen Teil ist auch nicht möglich, da dieser kein eigenständiges Testament darstellt.
IV. Bewertung des Urteils
Das Urteil überzeugt nur teilweise. Zwar ist es systematisch stimmig, das Erfordernis der Handschriftlichkeit eng auszulegen und damit Probleme bei der Prüfung der Authentizität eines Testaments zu verhindern; dies überzeugt aber zumindest dann nicht, wenn – wie hier – die Zuordnung des Testaments zum Erblasser als erwiesen anzusehen ist und keine Anzeichen einer nachträglichen Abänderung bestehen. Dies widerspricht ansonsten dem erklärten – und nachweislichen – Willen des Erblassers. Gerade dieser Wille spielt im Erbrecht eine besondere Rolle, wie insbesondere an der Andeutungstheorie bei der Auslegung eines Testaments deutlich wird. Aus diesem Grund wäre es auch sehr gut vertretbar, vom strengen Schriftformerfordernis abzuweichen und auch ein Diagramm – zumindest verbunden mit zusätzlichen Schriftzeichen – als ausreichend anzusehen.
V. Klausurrelevanz
Der Fall eignet sich sehr gut als zusätzlicher Klausurbaustein für die erbrechtliche Klausur. Neben den allgemeinen Voraussetzungen eines wirksamen Testaments, die zum absoluten Pflichtstoff gehören, sollte daher auch dieser besondere Fall bekannt sein. In der Klausur ist, trotz der hier geäußerten Kritik, dem Bearbeiter zu raten der Rechtsprechung zu folgen, da diese generell das Schriftformerfordernis aus § 2247 Abs. 1 BGB sehr streng auslegt.
 

11.05.2013/0 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2013-05-11 15:00:312013-05-11 15:00:31OLG Frankfurt: Testament in Form eines Pfeildiagramms
Dr. Christoph Werkmeister

Aktuell: Nachtrag zu einem Testament

Erbrecht, Rechtsprechung, Zivilrecht

Eine kürzlich ergangene Entscheidung des OLG Celle beschäftigte sich mit der Wirksamkeit von nachträglichen Verfügungen auf einem Testament (Urt. v. 22.09.2011, Az. 6 U 117/10). Das OLG entschied, dass ein Nachtrag zu einem Testament, den der Erblasser lediglich mit dem Kürzel „D.O.“ unterzeichnete, unwirksam ist. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich bei dem Kürzel „D.O“ nicht um die Initialen des Namens des Erblassers handele.
„Der/Die Obengenannte“
Im vom OLG Celle entschiedenen Fall hatte der Erblasser ein Testament eigenhändig verfasst. Unterhalb der Unterschrift wurde ein weiterer Satz hinzugefügt, wonach einem bestimmten Erben das „Konto“ des Erblassers zukommen sollte. Unterschrieben wurde diese Verfügung mit dem Kürzel „D.O“. Die Abkürzung sollte für „die/der Obengenannte“ stehen.
Verstoß gegen § 2247 Abs. 1 BGB
Das OLG Celle stellte fest, dass die letztgenannte Verfügung formunwirksam sei, da sie gegen § 2247 Abs. 1 BGB verstoße. Hiernach muss die letztwillige Verfügung „eigenhändig unterschrieben“ werden. Die Unterschrift solle den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Eine Unterschrift in anderer Weise reiche dann aus, wenn an der Urheberschaft des Erblassers und an dessen Ernsthaftigkeit keinerlei Zweifel bestehen. Dies sie bei einem Kürzel mit der Bedeutung „die/der Obengenannte“ nicht erfüllt, da hiermit noch kein Hinweis auf die Urheberschaft des Erblassers gegeben sei. Eine solche Bezugnahme auf den o.g. Text erlaube für sich gesehen noch nicht die Identifikation des Erblassers.
Die Verfügung: „Mein Konto„
Im Übrigen sei erwähnt, dass das OLG Celle die hier infrage stehende Verfügung „mein Konto“ auch für zu unbestimmt hielt. Dies jedenfalls dann, wenn der Erblasser Inhaber von mehr als einem Konto ist. In solch einem Fall sei nicht erkennbar, welches der Konten gemeint sei.

30.09.2011/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
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