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Schlagwortarchiv für: Schriftform

Gastautor

Schriftformerfordernisse in Klausur und Praxis

BGB AT, Examensvorbereitung, Lerntipps, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns, einen Gastbeitrag von Tashina Kopf veröffentlichen zu können. Die Autorin hat an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Jura studiert und ist derzeit Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Flick Gocke Schaumburg.
Die Schriftform ist im juristischen Studium ab dem ersten Semester Vorlesungsstoff und prüfungsrelevant. Auch in längeren Klausuren des fortgeschrittenen Studiums können Schriftformprobleme gut eingebaut werden. Der folgende Beitrag soll daher einen abstrakten Überblick über die Regelungen der §§ 126, 126a BGB geben. Insbesondere die elektronische Form nach § 126a BGB soll näher erläutert werden.
I. Allgemeines
Die Schriftform ist in § 126 BGB geregelt. Nach Absatz 1 muss danach „die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden“. Die Schriftform kann auf zwei Weisen ersetzt werden: nach Absatz 3 durch die elektronische Form (siehe unten), nach Absatz 4 durch die notarielle Beurkundung.
II. Anforderungen
Die Anforderungen gelten einheitlich für alle gesetzlichen Schriftformerfordernisse. Dabei ist es unerheblich, wie die einzelne Norm formuliert ist, z.B. „schriftliche Erklärung“ oder „schriftliche Mitteilung“.
1. Urkunde
Die rechtsgeschäftliche Erklärung muss in einer Urkunde niedergeschrieben werden. Eine Urkunde ist jede durch Schriftzeichen dauerhaft verkörperte Willenserklärung, die einen Aussteller erkennen lässt und geeignet sowie bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweise zu erbringen. Die Art und Weise der Niederlegung der Schriftzeichen auf dem Urkundenmaterial spielt für das Schriftformerfordernis keine Rolle – sie können handschriftlich, aber auch durch einen Computerausdruck oder sonstige Weise aufgebracht werden. Das Rechtsgeschäft muss in einer Urkunde niedergelegt werden; bei mehreren Blättern muss die Verbindung deutlich gemacht werden (z.B. durch zusammenheften, aber auch Nummerierung der Seiten, einheitliche optische Gestaltung).
2. Inhalt
Die Urkunde muss das gesamte formbedürftige Rechtsgeschäft mit allen Einzelheiten darlegen. Nicht nötig ist hingegen die Angabe von Ort und Datum der Erstellung der Urkunde. Der notwendige Inhalt bestimmt sich nach dem jeweiligen Zweck des Schriftformerfordernisses im Einzelfall.
3. Unterzeichnung
Der Aussteller muss auf der Urkunde unterschreiben. Dies muss in der Regel am Ende der Urkunde geschehen, um einen räumlichen Abschluss darzustellen. Unter eine Unterschrift ergänzte Nachträge müssen erneut unterschrieben werden. Die Unterschrift kann jedoch auch bereits vor der schriftlichen Niederlegung des Inhalts erfolgen. Dabei kann sowohl ein teilweise fertiger Text unterschrieben werden, der später noch vervollständigt werden muss, sowie eine Blankounterschrift abgegeben werden. Bei einer solchen ist zu beachten, dass sich aus dem Zweck des Schriftformerfordernisses ergeben kann, dass auch die Ausfüllungsermächtigung der Schriftform genügen muss (z.B. Bürgschaft oder Kreditvertrag).
Der Aussteller hat mit seinem Namen zu unterzeichnen, um sich kenntlich zu machen. Dabei ist erforderlich, dass die Person zweifelsfrei feststellbar ist. Es ist deshalb auch ausreichend, mit nur einem Teil des Namens (insbesondere dem Nachnamen) zu unterschreiben oder einem Künstlernamen, wenn dieser hinreichenden Bezug auf die Person des Unterzeichners nimmt.
III. Elektronische Unterschrift
Im heutigen vermehrt digitalen Geschäftsverkehr ist das Festhalten an der händischen Unterschrift für die Erklärenden häufig mit zusätzlichen Umständen verbunden. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt, der mit § 126a BGB die Möglichkeit einer elektronischen Form eingeführt hat. Davon abzugrenzen sind bloße, nicht digital signierte elektronische Textdateien. Diese genügen NICHT der elektronischen Form.
1. Arten
Es gibt verschiedene Arten elektronischer Signaturen, die je nach Anwendungsbereich genutzt werden können. Neben der einfachen elektronischen Signatur kennt die eIDAS-Verordnung der Europäischen Union zu digitalen Unterschriften die fortgeschrittene elektronische Signatur sowie die qualifizierte elektronische Signatur. Die qualifizierte elektronische Signatur enthält alle Merkmale einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur sowie erhöhte Sicherheitsanforderungen.
Mit der qualifiziert elektronischen Signatur wird auch das Schriftformerfordernis eingehalten (§§ 126 Abs. 3, 126a Abs. 1 BGB). Eine einfache elektronische Signatur, z.B. durch Unterschrift auf einem Tablet oder Scannen einer handschriftlichen Unterschrift, ist für die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform nie ausreichend. Durch sie wird das Sicherheitserfordernis der Schriftform nicht eingehalten, da sie ohne weiteres von einer anderen Person kopiert und weiterverwendet oder aus dem Dokument gelöscht werden kann. Sie kann also lediglich im Interesse der Vertragsparteien verwendet werden.
Die qualifiziert elektronische Signatur setzt hohe Anforderungen für ein digitales Sicherheitszertifikat, Identifizierung und Verschlüsselung. Die qualifizierte elektronische Signatur muss einem einzigen, dadurch identifizierbaren Schlüsselinhaber zugeordnet sein. Eine nachträgliche Veränderung muss erkennbar sein. Sie kann nur durch einen dazu qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter hergestellt werden, welcher ein Signaturschlüssel-Zertifikat ausstellt. Der genaue Vorgang des elektronischen Signierens befindet sich im dauernden Wandel. Eine Möglichkeit ist beispielsweise das Einführen einer Chipkarte in ein Kartenlesegerät und die anschließende Eingabe einer PIN.
Der Adressat der Willenserklärung, der Kenntnis über den öffentlichen Schlüssel des Erklärenden erhält, kann sich durch Einsichtnahme in das Zertifikat über die Identität des Unterzeichnenden versichern. Wegen des hohen zeitlichen und technischen Aufwands wird die qualifizierte elektronische Signatur deshalb bisher in der Praxis nicht viel eingesetzt. Ferner sind die Kosten nicht zu vergessen: eine Komplettausstattung mit Kartenlesegerät, Signaturkarte und Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren kosten circa 120 bis 160€ (Quelle: Umweltministerium, abrufbar unter https://www.bmu.de/faq/was-kostet-eine-ausstattung-zur-qualifizierten-elektronischen-signatur, letzter Abruf v. 13.12.2021). Nach Ablauf der Gültigkeit muss eine Nachfolgekarte beantragt werden.
2. Keine Ersetzungsmöglichkeit
Jedoch gibt es auch weiterhin Vorschriften, die eine Schriftform vorschreiben, welche nicht durch die elektronische Form ersetzt werden kann (s.u. „QES –“). Dies ist der Fall, um die Zwecke der Schriftform einzuhalten, z.B. Schutz vor Übereilung.
3. Verwendung
Die elektronische Form setzt ein elektronisches Dokument voraus. Darunter sind elektronische Daten zu verstehen, die auf einem Schriftträger dauerhaft gespeichert sind und ohne technische Geräte nicht lesbar sind. Eine elektronische Wiedergabemöglichkeit muss bestehen.
Auch die qualifizierte elektronische Signatur muss das zu unterzeichnende Dokument abschließen. Sie kann deshalb erst hinzugefügt werden, nachdem das Dokument fertiggestellt ist. Dadurch erübrigt sich aber die Voraussetzung, dass die Unterschrift einen räumlichen Abschluss unter der Urkunde darstellen muss. Sie kann mithin an beliebiger Stelle eingefügt werden.
Bei gegenseitigen Verträgen müssen entgegen des unmittelbaren Verständnisses von § 126a Abs. 2 BGB die Vertragsparteien dasselbe elektronische Vertragsdokument signieren. Es reicht jedoch aus, wenn mehrere identische elektronische Exemplare eines Vertrages erstellt werden, und jeder Vertragspartner die Ausführung für den anderen Teil signiert.
Es ist nicht notwendig, dass beide Vertragsparteien die elektronische Form verwenden. Es ist möglich, dass eine Partei das Vertragsdokument elektronisch signiert, und der andere Teil ein identisches physisches Exemplar in der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB unterschreibt.
4. Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr
Für die Verwendung der elektronischen Form ist kein Einverständnis des anderen Teils erforderlich. Dem Empfänger einer Willenserklärung kann die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr jedoch nicht aufgezwungen werden. Er ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, Vorrichtungen bereitzustellen, die für den Empfang von elektronischen Willenserklärungen notwendig sind. Hat der Empfänger keinerlei Vorrichtungen dafür, kann ihm die Willenserklärung auch nicht nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zugehen. Die fehlenden Vorkehrungen gehen also grundsätzlich zulasten des Erklärenden.
In der Praxis wird die elektronische Form deshalb regelmäßig nur verwendet, wenn die Beteiligten sich ausdrücklich oder durch ihren bisherigen Geschäftsverkehr konkludent darauf geeinigt haben.
IV. Examensrelevante Schriftformerfordernisse

  • 409 Abs. 1 S. 2 BGB – Abtretungsanzeige
  • 492 Abs. 1 – Verbraucherdarlehensvertrag (QES -)
  • 568 Abs. 1 BGB – Kündigung eines Mietvertrages
  • 623 BGB – Kündigung eines Arbeitsvertrages (QES -)
  • 766 S. 1 BGB – Bürgschaftsvertrag (QES -)
  • § 14 Abs. 4, 15 TzBfG – Befristung eines Arbeitsvertrages; umstritten, ob eine elektronische Unterschrift zulässig ist
11.01.2022/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2022-01-11 08:43:042022-06-07 06:27:22Schriftformerfordernisse in Klausur und Praxis
Tom Stiebert

Aktuelle Gesetzesvorhaben: Abbau von Schriftformerfordernissen im Verwaltungsrecht

Aktuelles, Öffentliches Recht, Startseite, Verwaltungsrecht

Gerade für die mündliche Prüfung sollten aktuelle Gesetzesvorhaben stets im Blick behalten werden. Aus diesem Grund weisen wir an dieser Stelle auf geplante Änderungen hin. Schriftformerfordernisse (zur Definition vgl. § 126 BGB) sind mit moderner elektronischer Kommunikation häufig schwer zu vereinen. Deshalb hat der Gesetzgeber in der Vergangenheit § 126a BGB aufgenommen. Dennoch knüpft eine Vielzahl von Normen weiterhin allein an die Schriftform und nicht an die elektronische Form an. Der Gesetzgeber plant nun, dies im Verwaltungsrecht an vielen Stellen zu ändern und legt hierzu dar:

Gegenwärtig weist das Verwaltungsrecht des Bundes über dreitausend Rechtsvorschriften auf, in denen die Schriftform angeordnet wird. Um dieser zu genügen, sind regelmäßig verkörperte, eigenhändig unterzeichnete Erklärungen erforderlich. Dadurch entstehen bei der elektronischen Kommunikation mit der Verwaltung Medienbrüche, die den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik für alle am Verwaltungsverfahren Beteiligten aufwändig machen und deren Potential nicht ausschöpfen. Schriftformerfordernisse erschweren damit die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung und den weiteren Ausbau elektronischer Verwaltungsdienstleistungen.
Bereits in der Vergangenheit hat der Gesetzgeber reagiert:
Mit dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) wurde bereits ein grundlegender Rechtsrahmen dafür geschaffen, bestehende rechtliche Hindernisse für elektronische Verfahren abzubauen und die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung zu erleichtern. Dieses Gesetz hat die Möglichkeit, die Schriftform durch elektronische Verfahren zu ersetzen, erweitert. Durch Änderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) und der Abgabenordnung (AO) wurden neben der qualifizierten elektronischen Signatur zwei weitere elektronische Verfahren zum Ersatz der Schriftform zugelassen und die Möglichkeit vorgesehen, zukünftige sichere Verfahren durch Rechtsverordnung entsprechend zu bestimmen (§ 3a Absatz 2 Satz 4 und 5 VwVfG, § 36a Absatz 2 Satz 4 und 5 SGB I, § 87a Absatz 3 Satz 4 und 5 AO).

Nunmehr ist eine weitere Vereinfachung geplant: 182 Gesetze sollen modifiziert werden: Unter anderem das VwVfG, das BRRG, SGB II bis X aber auch Exoten wie die Schweine-Salmonellen-Verordnung und die Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung. 😉 Für jeden dürfte also etwas dabei sein. Eine Übersicht findet sich in der entsprechenden Bundestagsdrucksache 18/10183, die hier abrufbar ist.
 
 

07.11.2016/0 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2016-11-07 09:30:552016-11-07 09:30:55Aktuelle Gesetzesvorhaben: Abbau von Schriftformerfordernissen im Verwaltungsrecht
Gastautor

BGH: Kündigung und AGB-Kontrolle bei Online-Dating-Portalen

AGB-Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

Online-Dating-Portale bieten eine große Bandbreite von potentiellen persönlichen, aber auch juristischen Problemfeldern. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH v. 14.07.2016 – III ZR 387/15) beschäftigt sich mit der Frage unter welchen Voraussetzungen ein Vertrag mit einer online agierenden Partnervermittlung gekündigt werden kann. Dabei hatte das Gericht zu beantworten, ob es für den Kunden eine unangemessene Benachteiligung darstellt, wenn ihm für die Kündigungserklärung in den AGB die Schriftform aufgezwungen wird, während dies für das Dating-Portal nicht erforderlich ist und der Vertrag auch im Übrigen digital abgewickelt wird.
Darüber hinaus berühren Probleme im Bereich von Online-Dating-Portalen regelmäßig auch noch andere klassische zivilrechtliche Prüfungsgebiete des ersten juristischen Staatsexamens. Aus diesen Gründen ist es in jedem Fall lohnenswert diesem Thema Aufmerksamkeit zu schenken und sich die typischen Problemkonstellationen einzuprägen. Dieser Beitrag soll deshalb zunächst einen kurzen Überblick über die allgemein relevanten Prüfungspunkte geben und anschließend den Inhalt des aktuellen Urteils in Form einer kommentierten, klausurmäßigen AGB-Prüfung wiedergeben.
I. Allgemeine Examenskonstellationen bei Partnervermittlung
Zunächst stellt sich die Frage, ob die modernen Partnervermittlungsdienstleistungen unter den Ehemaklervertrag des § 656 BGB subsumiert werden können. Das hätte zur Folge, dass es sich nur um eine sog. „Naturalobligation“ handelt, es besteht also eine Forderung, diese ist aber gerichtlich nicht durchsetzbar. Aus der Perspektive des Bereicherungsrechts hat dies zur Folge, dass die Leistung zwar nicht eingefordert werden kann, wurde sie aber einmal geleistet, stellt der Ehemaklervertrag einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung dar (§ 656 Abs. 1 S. 2). Weiterhin ist regelmäßig zu diskutieren, ob dem meist enttäuschten Verbraucher auch ein entsprechendes Widerrufsrecht aus §§ 312 ff. BGB zusteht oder er den Vertrag nach § 627 BGB kündigen kann. (vgl. zu diesen Problemfeldern bereits unseren Beitrag von 2015).
II. Das aktuelle Urteil
Auf der Internetseite von Elitepartner.de fand sich bis vor kurzem (das Portal hat inzwischen auf das Urteil reagiert) in den AGB folgende Klausel:

„Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an E.          GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

Im vorliegenden Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die Verwendung dieser Klausel geklagt, weil sie die Möglichkeiten zur Wahrung der Schriftform bei der Kündigung durch den Kunden unzulässig einschränke und die Vertragsauflösung ersichtlich erschwere, worin eine unangemessene Benachteiligung des Kunden zu sehen sei. Dies ergab sich insbesondere auch daraus, dass die Beklagte ihrerseits eine fristlose Kündigung per E-Mail aussprechen konnte und sich das Vertragsverhältnis auch im Übrigen digital vollzog.
In einer Examensklausur ist aber die Konstellation wahrscheinlicher, dass die Wirksamkeit einer solchen Klausel im Rahmen einer AGB-Kontrolle zu prüfen ist, bei der Frage, ob der Kunde wirksam gekündigt hat. Hierbei kann der Kandidat punkten, der eine dogmatisch saubere Prüfung vornimmt:
1. Vorliegen von AGB
Zunächst einmal müsste die Klausel eine allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB darstellen, also „für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt“ sein. Um vorformuliert zu sein, müsste die Vertragsbedingung also bereits vor Vertragsschluss festgestanden haben (vgl. MüKo/Basedow, BGB 7. Aufl. § 305 Rn. 13).Zudem dürfte sie nicht das Ergebnis eines Aushandelns zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB). Weiterhin muss die Absicht des Verwenders, also hier des Dating-Portals, bestehen, die Klausel in einer Vielzahl von Fällen, also mindestens dreimal (vgl. MüKo/Basedow, BGB 7. Aufl. § 305 Rn. 18)zu benutzen. Das Dating-Portal verwendet diese vorgefertigte Klausel beim Vertragsschluss mit seinen Kunden im Internet, sie wird also in einer großen Zahl von Fällen verwendet und der Kunde hat keine Möglichkeit auf den Inhalt der Klausel Einfluss zu nehmen. Handelt es sich bei dem Kunden, wie im vorliegenden Fall um einen Verbraucher i.S.v. § 13 BGB, so gilt die Klausel bereits gem. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als „gestellt“. Mithin handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung.
2. Einbeziehungskontrolle
Weiterhin müsste die Klausel aber auch wirksam i.S.v. § 305 Abs. 2 BGB in den Vertrag einbezogen worden sein. Das Dating-Portal müsste also auf die AGB hingewiesen haben und dem Kunden in zumutbarer Weise die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschafft haben. Dies war im vorliegenden Fall nicht problematisch. Hier ließe sich allerdings ein weiteres Problem einbauen, denn bei Vertragsschluss im Internet ist es notwendig, dass ein Hinweis auf die AGB erfolgen muss, der praktisch nicht übersehen werden kann (BGH v. 14. 6. 2006 – I ZR 75/03). Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Bestellung erst ausgeführt werden kann, wenn der Kunde zuvor eine Box angeklickt hat, in der auf die – herunterladbaren – AGB hingewiesen wurde (AG Düsseldorf v. 14.06.2012 – 51 C 9042/11).
Kein Vertragsbestandteil werden allerdings überraschende Klauseln i.S.v. § 305c I BGB. Eine Klausel kann sowohl formell, als auch materiell überraschend sein. Formelle Überraschung liegt vor, wenn die Klausel an der konkreten Stelle im Vertrag ungewöhnlich ist oder trotz Wichtigkeit nicht hervorgehoben wird. Eine materielle Überraschung besteht vor allem bei inhaltlicher Ungewöhnlichkeit in Bezug auf den konkreten Vertragstyp. Regelungen über die Kündigungsmöglichkeit sind aber bei Dauerschuldverhältnissen üblich. Die Festlegung einer bestimmten Form ist auch in Anbetracht von § 127 BGB nicht ungewöhnlich. Mithin ist von einer wirksamen Einbeziehung auszugehen.
3. Inhaltskontrolle
a) Spezielle Klauselverbote
Vorrangig zu prüfen bei der Inhaltskontrolle sind die speziellen Klauselverbote gem. §§ 308, 309 BGB. Hier kam insbesondere ein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB in Betracht, wonach solche allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, „durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden“. Die Vorinstanz, das OLG Hamburg, hatte einen solchen Verstoß abgelehnt mit der Begründung, unter Berücksichtigung der Auslegungsregel des § 127 Abs. 2 BGB stelle der Ausschluss der elektronischen Kündigung, mit Ausnahme des Faxes, eine im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässige Schriftformgestaltung dar. Die Klausel sei auch im Übrigen nicht unangemessen benachteiligend.
Der BGH lässt die Frage nach einem Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB offen und kommt zu einem anderen Ergebnis: Zwar könne davon ausgegangen werden, dass eine Klausel, die den Anforderungen des § 309 Nr. 13 BGB entspricht, im Regelfall auch mit § 307 BGB vereinbar sei (vgl. MüKo/Wurmnest, BGB 7. Aufl. § 309 Nr. 13 Rn. 4). Dies gelte jedoch nicht ausnahmslos, sodass eine Prüfung nach § 307 Abs. 1 nicht ausgeschlossen ist.
Hinzuweisen ist an dieser Stelle noch darauf, dass gem. der Neufassung von § 309 Nr. 13 BGB ab Oktober 2016 Kündigungen oder andere Erklärungen von Verbrauchern in AGB an keine strengere Form als die Textform geknüpft werden dürfen. Davon wäre eben auch eine einfache E-Mail erfasst.
b) Unangemessene Benachteiligung, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB
So kommt der BGH zu einer Prüfung des Vorliegens einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
Unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Es bedarf dabei einer umfassenden Würdigung der wechselseitigen Interessen, wobei die Abweichung vom dispositiven Recht Nachteile von einigem Gewicht begründen muss und Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrags mit zu berücksichtigen sind (BGH v. 19. 12. 2007 – XII ZR 61/05). Dazu führt der BGH aus:

„Die Beklagte bietet eine reine Online-Partnervermittlung an, bei der eine ausschließlich digitale Kommunikation geführt wird und die ohne sonstige Erklärungen in Schriftform, also auch ohne Unterschrift oder eingeschränkte elektronische Übermittlung zur Begründung des Vertragsverhältnisses, auskommt. Auch die Leistungen der Beklagten werden ausschließlich elektronisch abgerufen. Bei einer derart umfassenden und bis auf die Kündigung durch den Kunden ausnahmslos digitalen Ausgestaltung der Vertragsbeziehung ist es allein sachgerecht, für die Beendigungsmöglichkeit dieselben elektronischen Möglichkeiten und Formen zuzulassen wie für die Begründung des Vertrags und seine gesamte Durchführung. Deshalb widerspricht es den schutzwürdigen Interessen des Kunden, der mit der Beklagten ausschließlich eine digitale Kommunikation führt, gerade und nur für seine Kündigung die über die Textform hinausgehende Schriftform (mit eigenhändiger Unterschrift) zu verlangen. Denn der Kunde kann nach der besonderen Ausgestaltung des Vertrags generell davon ausgehen, alle Erklärungen, also auch eine Kündigung, digital, insbesondere auch per E-Mail, abgeben zu können.“

Der BGH war also der Ansicht, dass eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vorliegt, wenn diesem bei einem vom Abschluss, über die weitere Kommunikation, bis hin zur Leistungserbringung durch das Dating-Portal ausschließlich digital abgewickelten Vertrag, für eine Kündigung lediglich von seiner Seite, die Wahrung der Schriftform auferlegt wird.
Die Beklagte hatte versucht, die geforderte Schriftform mit einer bestehenden Missbrauchsmöglichkeit und der Sicherheit bezüglich der Identität des Kunden zu rechtfertigen. Dem erteilte der BGH aber eine Absage im Hinblick auf die bereits von den Kunden erhaltenen Daten und die auch im Übrigen digitale Ausgestaltung des Vertrages. Insbesondere bestünde die Gefahr, Verbraucher ungewollt in langfristigen Vertragsbeziehungen mit negativen Kostenfolgen zu halten, weil ihnen die ordnungsgemäße und fristgerechte Kündigung erschwert wird.
III. Fazit
Inhaltlich stellt das Urteil keine Überraschung dar. Die Benachteiligung liegt in den ungleichen Kündigungsmöglichkeiten der Parteien, auch im Hinblick auf die sonstige Ausgestaltung des Vertrages. Aufgrund der Einbettung in die Online-Partnervermittlung lädt der Fall aber geradezu dazu ein ihn zum Anlass einer Prüfung der damit verbundenen Problemfelder in der Examensklausur oder in der mündlichen Prüfung zu nehmen. Es handelt sich bei weitem nicht um die einzige aktuelle Entscheidung in diesem Kontext. Das LG München I ( LG München I v. 12.05.2016 – 12 O 17874/15) hat eine ähnliche Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) für unwirksam erklärt, weil das beklagte Portal die Einhaltung der gesetzlich geregelten elektronischen Form verlangte und gleichzeitig auf die Möglichkeit einer E-Mail hinwies. Die Richter in Berlin( LG Berlin v. 30.06.2016 – 52 O 340/15) urteilten zum einen, dass der Hinweis auf die verlinkten AGB nicht genügt, wenn sich die Mitgliedschaft ohne fristgemäße Kündigung automatisch um sechs Monate zu einem deutlich höheren Preis verlängert. Zum anderen wurde mit der Anmeldung ein Verzicht auf das Widerrufsrecht bei sofortiger Nutzung der Inhalte verbunden, ein solcher hätte aber laut LG Berlin ausdrücklich erfolgen müssen.
Autorin des Beitrags ist Sabine Vianden aus Bonn. Sabine hat nach Ihrem erfolgreichen Ersten Staatsexamen im Sommer 2016 den Schwerpunktbereich beendet und bereitet sich aktuell auf Ihre Promotion vor.

17.08.2016/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2016-08-17 09:30:132016-08-17 09:30:13BGH: Kündigung und AGB-Kontrolle bei Online-Dating-Portalen
Tom Stiebert

OLG Frankfurt: Testament in Form eines Pfeildiagramms

Erbrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

In einem Urteil vom 11.02.2013 (20 W 542/11) hat sich das OLG Frankfurt mit der Frage beschäftigt, welche Anforderungen an ein eigenhändiges Testament nach § 2247 BGB zu stellen sind.
I. Sachverhalt
Konkret ging es um ein Testament, das unzweifelhaft – ein Gutachter hatte dies nachgewiesen – vom Erblasser stammte. Das Testament enthielt dabei zum einen Textpassagen, zum anderen aber auch ein Pfeildiagramm, aus dem sich die Verteilung der Erbmasse auf die unterschiedlichen Erben ergab. Fraglich war nun, ob dieses Testament die Voraussetzungen des § 2247 BGB erfüllt hat.
II. Formen des Testaments
Grundsätzlich sollten bei Fragen zur Form des Testaments zwei Möglichkeiten bekannt sein. Diese ergeben sich aus § 2231 BGB:

  • Zum einen die Niederschrift vor dem Notar (§§ 2231 Nr. 1 BGB, 2232 BGB).
  • Zum anderen das eigenhändige Testament nach § 2247 BGB.

Besonderheiten zeigen sich bei Minderjährigen (§ 2233 Abs. 1 BGB) und Analphabeten (§ 2233 Abs. 2 BGB) bei denen ein eigenhändiges Testament ausgeschlossen und die Niederschrift vor dem Notar obligatorisch ist (vgl. auch § 2247 Abs. 4 BGB).
Neben diesen ordentlichen Testamentsformen sollten auch einige außerordentliche Testamentsformen bekannt sein. Namentlich sind das ein Bürgermeistertestament (§§ 2249, 2252 BGB), das Dreizeugentestament (§§ 2250, 2252 BGB) sowie das Seetestament (§§ 2251, 2252 BGB) . Spezielle Kenntnisse sind hier freilich nicht erforderlich; vielmehr muss in der Klausur nur die Norm aufgefunden und sauber subsumiert werden.
Im konkreten Fall ging es um die Auslegung der Vorschriften des § 2247 BGB.
III. Auslegung von § 2247 BGB
§ 2247 Abs. 1 BGB fordert eine eigenhändig geschrieben und unterschriebene Erklärung. Diese Vorgaben sind verpflichtend – werden sie nicht eingehalten, ist das Testament nach § 125 BGB unheilbar nichtig (BGH NJW 1981, 1900).
Das Fehlen der Zeit- oder Ortsangabe (vgl. § 2247 Abs. 2 BGB) führt dagegen nicht zur Unwirksamkeit. Nur im Rahmen der Beweiserbringung wirkt sich das Fehlen dieser Angaben aus (§ 2247 Abs. 5 BGB).
Nicht notwendig ist zudem eine Überschrift als „Testament“, „letzter Wille“ oder ähnliches. Da dies entbehrlich ist, hindert somit auch eine nicht-handschriftliche Überschrift die Wirksamkeit des Testaments nicht.
Die Vorgabe der eigenhändigen Schriftform muss sich damit allein auf den eigentlichen Testamentsinhalt beziehen. Unzulässig ist daher das Testament mit Schreibmaschine oder PC zu verfassen. Im konkreten Fall war fraglich, ob das Pfeildiagramm als Schrift im Sinne des § 2247 BGB angesehen werden kann.

Zweck dieses Schriftformerfordernisses ist es insbesondere, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen, in dem es die Selbständigkeit dieses Willens des Erblassers nach Möglichkeit verbürgt und die Echtheit seiner Erklärungen so weit wie möglich sicherstellen soll (BGH, Entscheidung vom 03.02.1967, Az. III ZB 14/66, zitiert nach juris). Darüber hinaus gewährleistet das eigenhändige Niederlegen in Schriftform einen gegenüber mündlicher Erklärung oder einfacher Schriftform gesteigerten Überlegungs- und Übereilungsschutz (vgl. Baumann in Staudinger, 2012, § 2247, Rn. 37 und Rn. 95, m.w.N. zur insoweit überwiegenden Meinung und zur Gegenansicht). Durch das Schriftformerfordernis wird der Erblasser somit auch angehalten, seinen letzten Willen wohlüberlegt niederzulegen (vgl. Baumann in Staudinger, a.a.O., Rn. 37).
Dem entspricht es, die Voraussetzungen des „eigenhändig geschriebenen“ Testaments eng auszulegen und als eigenhändig geschrieben nur ein solches Testament anzusehen, das nicht nur von dem Erblasser persönlich abgefasst und niedergelegt, sondern auch von ihm in der ihm eigenen Schrift geschrieben und damit in einer Art und Weise errichtet worden ist, welche die Nachprüfung der Echtheit des Testaments auf Grund der individuellen Züge, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, gestattet (BGH, a.a.O.). Daher entspricht beispielsweise die Anordnung des letzten Willens in Bildern nicht der gesetzlichen Form (Lange/Kuchinke, Erbrecht, 2001, § 20 IV 1 c).

Die Rechtsprechung legt damit das Gebot der Handschriftlichkeit sehr eng aus und fordert insbesondere, dass nicht irgendetwas per Hand verfasst wird, sondern dass es sich dabei tatsächlich um Buchstaben handelt, die also Rückschlüsse auf den Testierenden zulassen. Bei dem hier relevanten Pfeildiagramm zweifelt die Rechtsprechung hingegen an der Beweiseignung:

Der vom Erblasser gewählten Gestaltung des Schriftstücks, als Kombination aus handschriftlichen Worten einerseits – die für sich alleine genommen keine auslegbare letztwillige Verfügung darstellen – und Pfeildiagramm anderseits, mangelt es bereits an der grundsätzlichen Funktion der Sicherstellung der Echtheit der Erklärung. Diese kann sich nicht nur auf einen Teil – den in geschriebene Worte gefassten – beschränken, sondern muss sich auf den gesamten Erklärungsinhalt erstrecken, da nur so sichergestellt ist, dass es sich durchgängig um den letzten Willen des Erblassers handelt. Eine derartige Überprüfung der Echtheit kann hinsichtlich der vorliegenden Pfeilverbindungen aber grundsätzlich gerade nicht erfolgen, da diese ohne eine Möglichkeit der Nachprüfung – beispielsweise durch Schriftsachverständigengutachten – abgeändert werden können und somit einen anderen – soweit ihnen überhaupt entnehmbaren – Bedeutungsinhalt erfahren können.

Aus diesem Grund wird hier die Handschriftlichkeit verneint. Eine Reduktion auf den verbleibenden geschriebenen Teil ist auch nicht möglich, da dieser kein eigenständiges Testament darstellt.
IV. Bewertung des Urteils
Das Urteil überzeugt nur teilweise. Zwar ist es systematisch stimmig, das Erfordernis der Handschriftlichkeit eng auszulegen und damit Probleme bei der Prüfung der Authentizität eines Testaments zu verhindern; dies überzeugt aber zumindest dann nicht, wenn – wie hier – die Zuordnung des Testaments zum Erblasser als erwiesen anzusehen ist und keine Anzeichen einer nachträglichen Abänderung bestehen. Dies widerspricht ansonsten dem erklärten – und nachweislichen – Willen des Erblassers. Gerade dieser Wille spielt im Erbrecht eine besondere Rolle, wie insbesondere an der Andeutungstheorie bei der Auslegung eines Testaments deutlich wird. Aus diesem Grund wäre es auch sehr gut vertretbar, vom strengen Schriftformerfordernis abzuweichen und auch ein Diagramm – zumindest verbunden mit zusätzlichen Schriftzeichen – als ausreichend anzusehen.
V. Klausurrelevanz
Der Fall eignet sich sehr gut als zusätzlicher Klausurbaustein für die erbrechtliche Klausur. Neben den allgemeinen Voraussetzungen eines wirksamen Testaments, die zum absoluten Pflichtstoff gehören, sollte daher auch dieser besondere Fall bekannt sein. In der Klausur ist, trotz der hier geäußerten Kritik, dem Bearbeiter zu raten der Rechtsprechung zu folgen, da diese generell das Schriftformerfordernis aus § 2247 Abs. 1 BGB sehr streng auslegt.
 

11.05.2013/0 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2013-05-11 15:00:312013-05-11 15:00:31OLG Frankfurt: Testament in Form eines Pfeildiagramms
Nicolas Hohn-Hein

LSG Bayern: Klage per Email oder PDF genügt nicht dem Schriftformerfordernis

Rechtsprechung, Startseite, Zivilrecht, ZPO

Das Landessozialgericht („LSG“) Bayern hat sich jüngst (Beschluss vom 24.02.2012 – L 8 SO 9/12 B ER ) mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Schriftsatz per Email oder (einer Email angehängten) PDF-Datei dem Schriftformerfordernis des § 90 SSG genügt. Ob das Schriftformerfordernis z.B. einer Klage vor dem Amtsgericht gewahrt ist, ist ein Problem der Zulässigkeit bzw. könnte im ersten Staatsexamen z.B. in einer ZPO-Zusatzfrage auftauchen. Die vorliegende Fall ist auf das „klassische“ Zivilprozessrecht übertragbar, da die gleichen Grundsätze auch dort Gültigkeit haben.
Sachverhalt (aus der Entscheidung)
Am 26.12.2011 ging beim Sozialgericht München eine E-Mail ein. Als Absender war die Adresse „r.-online.de“ angegeben. Dieser war als Anhang eine so genannte PDF-Datei beigefügt, welche einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Unterschrift der Antragstellerin enthielt. Das Sozialgericht druckte die E-Mail samt Anhang aus und vergab das Aktenzeichen S 50 SO 700/11 ER. Mit Beschluss vom 9. Januar 2012 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Er sei unzulässig, weil er nicht dem Formerfordernis der Schriftlichkeit (§ 90 SGG) genüge.
Am 19.01.2012 ging beim Bayerischen Landessozialgericht eine E-Mail ein. Als Absender war auch hier die Adresse „r.-online.de“ angegeben. Die Nachricht war an das Sozialgericht München und in „Kopie (Cc)“ an das Landessozialgericht gerichtet. Als Anhang war eine so genannte PDF-Datei beigefügt, welche eine Beschwerde, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Unterschrift der Antragstellerin enthielt. Die Poststelle des Landessozialgerichts druckte die E-Mail samt Anlage aus; es wurde das Aktenzeichen L 8 SO 9/12 B ER vergeben.
Die Antragstellerin will wissen, ob ihre Anträge Erfolg haben. 
Bloße Email nicht ausreichend
Das Gericht führt hierzu aus:

Nach § 65a Abs. 1 Satz 1 SGG können dem Gericht elektronische Dokumente übermittelt werden, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung zugelassen worden ist. Es gibt in Bayern keine derartige Rechtsverordnung. Daher können keine verfahrenserheblichen Schriftsätze durch E-Mail eingereicht werden (Wolff-Dellen, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 65a Rn. 4). Dies gilt sowohl für die Beschwerde als auch für den erstinstanzlichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Auch der erstinstanzliche Eilantrag ist in elektronischer Form nur unter den Voraussetzungen von §65a SGG möglich (Bayer. LSG, Beschluss vom 9. März 2011 [L 7 AS 151/11 B ER] m.w.N.; siehe auch Bayer. LSG, Urteil vom 29. März 2011 [L 8 AS 75/11]).
Im Übrigen müsste eine E-Mail, die einem unterzeichneten Schriftstück gleichstehen soll, nach § 65a Abs. 1 Satz 3 und 4 SGG mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder in einem anderen zugelassenen sicheren Verfahren übermittelt worden sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. 

Das Land NRW beispielsweise hat in der „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten“ (ERVVO VG/FG) über die Parallelvorschrift des § 55a Abs. 1 S. 1 VwGO im Bereich der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (ausgewählte Gerichte – siehe hier) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Rechtsweg per Email zuzulassen.
PDF-Dokument ebenfalls nicht ausreichend
Das Gericht grenzt den vorliegenden Fall zunächst von der Einreichung eines „Computerfaxes“ ab, welches nach dem BGH dem Schriftformerfordernis genügt, denn dieser

[…] hat ausgeführt, maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des elektronisch übermittelten Schriftsatzes sei nicht eine etwa beim Absender vorhandene Kopiervorlage oder eine nur im Textverarbeitungs-PC befindliche Datei, sondern allein die auf seine Veranlassung am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde. Vorliegend wurde die fragliche Datei – anders als in dem vom Gemeinsamen Senat entschiedenen Fall – nicht auf ein Telefaxgerät übertragen, welches sie automatisch in eine körperliche Urkunde umwandelt. Sie wurde vielmehr in das E-Mail-Postfach des Gerichts übertragen, wo sie ausschließlich in digitaler Form archiviert wird. Die Datei wird nur ausgedruckt und damit in eine körperliche Urkunde umgewandelt, wenn Bedienstete des Gerichts gesonderte Befehle in die EDV-Anlage eingeben. Eine körperliche Urkunde wird damit nicht mehr auf Veranlassung des Absenders erstellt; die Erstellung setzt vielmehr zwingend ein aktives Handeln des Empfängers voraus, auf das der Absender keinen Einfluss hat.

Allerdings stellt sich das LSG Bayern der BGH-Rechtssprechung insofern entgegen, als dass es nicht genügen lässt, dass das Dokument beim Gericht ausgedruckt und dem Verfahren ein Aktenzeichen gegeben wurde, um eine ordnungsgemäße Klageerhebung/Antragstellung anzunehmen. Der BGH (Beschluss vom 15. Juli 2008, X ZB 8/08) und das LSG Sachsen (Beschluss vom 18. Januar 2011, L 5 AS 433/10 B) (Zitat unten) waren noch der Meinung, dass

[…] das Sozialgericht die E-Mail nebst anliegender PDF-Datei ausgedruckt und unter dem Aktenzeichen S 1 AR 15/09 geführt [hat]. Die Klageschrift lag ihm mithin in einer der Schriftform genügenden Form vor (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008, X ZB 8/08, Rn. 12, Juris). Der Ausdruck verkörpert die Klage in einem Schriftstück und schließt mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ab. Ähnlich wie im Falle einer Übermittlung eines Schriftsatzes per Computerfax ist auch hier die nur in Kopie wiedergegebene Unterschrift unschädlich. Das Sozialgericht war zwar nicht verpflichtet, die E-Mail und die anhängende PDF-Datei zu öffnen und auszudrucken. Die Klägerin konnte sich nicht darauf verlassen. Nimmt das Gericht allerdings den elektronisch übermittelten Schriftsatz entgegen, muss es ihn auch mit kopierter Unterschrift als genügend betrachten. Der Zugang zum Gericht würde sonst in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigende Weise erschwert (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. April 2007, 1 BvR 110/07 Rn. 15, zum Computerfax, Juris).“

Das sieht das LSG Bayern jedoch anders.

Dieser Rechtsprechung ist entgegenzuhalten, dass die Einhaltung der Formvorschriften nicht von einem Verhalten des Gerichts abhängen darf. Formvorschriften dienen der Rechtssicherheit (vgl. etwa Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, a.a.O.). Ihre Einhaltung obliegt demjenigen, der eine wirksame Erklärung abgeben möchte. Wer bestimmte Formen wahrt bzw. nicht wahrt, muss grundsätzlich erkennen können, welche Folgen dies hat. Hätte es der Adressat einer Erklärung – hier: das Gericht – in der Hand, die Einhaltung von Formvorschriften zu beeinflussen – hier: indem es übermittelte Dateien ausdruckt oder dies unterlässt -, wäre dies der Rechtssicherheit in hohem Maße abträglich. 

Fazit
Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, bleibt abzuwarten, ob die Antragstellerin Rechtsmittel einlegen wird. Da sich das LSG Bayern bewusst und m.E. vertretbar gegen die Rechtsprechung des BGH stellt, wird der Problemkreis examensrelevant bleiben. In der Klausur wird es wohl weniger auf das Ergebnis, sondern eher auf eine gute Argumentation ankommen. Die Parallelvorschrift zu § 65a Abs. 1 S. 1 SGG ist § 130a Abs. 2 ZPO.

03.04.2012/2 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2012-04-03 15:33:472012-04-03 15:33:47LSG Bayern: Klage per Email oder PDF genügt nicht dem Schriftformerfordernis
Dr. Johannes Traut

Bild.de: Kündigung per SMS?

Aktuelles, Arbeitsrecht

Wir danken Martin Banden für den Hinweis: Bild berichtete gestern über die Kündigung einer Frau, die bei „Wer wird Millionär?“ 32.000 € gewonnen hatte. Ihr Arbeitgeber hatte ihr in der Probezeit per SMS „gekündigt“. Der Wortlaut der SMS ist laut Bild.de:

„Nein, sorry, die nati (eine Kollegin, d. Red.) wird da sein. und du hast ja Geld grad nicht so nötig. und ich hab keins zum verschenken.“

Geht das? Der Experte von Bild.de,  Michael W. Felser von Kündigung.de, sagt ja: In der Probezeit bedürfte es keines Kündigungsgrundes; lediglich aus sittenwidrigen Gründen (§ 138 Abs. 1 BGB) dürfe nicht gekündigt werden.
Das stimmt. Allerdings hat Herr Felser § 623 BGB übersehen. Dieser gilt für jede Kündigung, auch im Probearbeitsverhältnis. Er schreibt für Kündigung die Schriftform vor  – und schließt die elektronische Form gerade aus. Daher dürfte die hier ausgesprochene Kündigung zumindest anfangs unwirksam gewesen sein.
Sie wird auch nicht durch materielle Präklusion nach §§ 4, 7 KSchG  wirksam, wenn die Arbeitnehmerin nicht rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhebt (vgl. auch § 23 Abs. 1 S. 1 KSchG). Denn § 4 S.1 KSchG gilt nur für die schriftliche Kündigungserklärung (BAG 28. 6. 2007  NZA 2007, 972 Rn. 10). Daran fehlt es hier gerade. [Anm.: Die ursprüngliche Fassung dieses Beitrages enthielt einen Fehler, da dort von der Anwendbarkeit des § 4 KSchG ausgegangen wurde.]
Außerdem: Es kann auch sein, dass eine Probebefristung (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG) vereinbart war. Der Wortlaut der SMS deutet sogar darauf hin, möglicherweise beginnt sie mit „Nein“, weil der Arbeitgeber die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verweigerte. Dann freilich bedürfte es keiner Kündigung. Das Arbeitsverhältnis würde dann ohne weiteres mit dem Ablauf der bestimmten Zeit enden.

27.10.2011/7 Kommentare/von Dr. Johannes Traut
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Johannes Traut https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Johannes Traut2011-10-27 07:45:262011-10-27 07:45:26Bild.de: Kündigung per SMS?

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