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BGH: Kündigung und AGB-Kontrolle bei Online-Dating-Portalen

AGB-Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

Online-Dating-Portale bieten eine große Bandbreite von potentiellen persönlichen, aber auch juristischen Problemfeldern. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH v. 14.07.2016 – III ZR 387/15) beschäftigt sich mit der Frage unter welchen Voraussetzungen ein Vertrag mit einer online agierenden Partnervermittlung gekündigt werden kann. Dabei hatte das Gericht zu beantworten, ob es für den Kunden eine unangemessene Benachteiligung darstellt, wenn ihm für die Kündigungserklärung in den AGB die Schriftform aufgezwungen wird, während dies für das Dating-Portal nicht erforderlich ist und der Vertrag auch im Übrigen digital abgewickelt wird.
Darüber hinaus berühren Probleme im Bereich von Online-Dating-Portalen regelmäßig auch noch andere klassische zivilrechtliche Prüfungsgebiete des ersten juristischen Staatsexamens. Aus diesen Gründen ist es in jedem Fall lohnenswert diesem Thema Aufmerksamkeit zu schenken und sich die typischen Problemkonstellationen einzuprägen. Dieser Beitrag soll deshalb zunächst einen kurzen Überblick über die allgemein relevanten Prüfungspunkte geben und anschließend den Inhalt des aktuellen Urteils in Form einer kommentierten, klausurmäßigen AGB-Prüfung wiedergeben.
I. Allgemeine Examenskonstellationen bei Partnervermittlung
Zunächst stellt sich die Frage, ob die modernen Partnervermittlungsdienstleistungen unter den Ehemaklervertrag des § 656 BGB subsumiert werden können. Das hätte zur Folge, dass es sich nur um eine sog. „Naturalobligation“ handelt, es besteht also eine Forderung, diese ist aber gerichtlich nicht durchsetzbar. Aus der Perspektive des Bereicherungsrechts hat dies zur Folge, dass die Leistung zwar nicht eingefordert werden kann, wurde sie aber einmal geleistet, stellt der Ehemaklervertrag einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung dar (§ 656 Abs. 1 S. 2). Weiterhin ist regelmäßig zu diskutieren, ob dem meist enttäuschten Verbraucher auch ein entsprechendes Widerrufsrecht aus §§ 312 ff. BGB zusteht oder er den Vertrag nach § 627 BGB kündigen kann. (vgl. zu diesen Problemfeldern bereits unseren Beitrag von 2015).
II. Das aktuelle Urteil
Auf der Internetseite von Elitepartner.de fand sich bis vor kurzem (das Portal hat inzwischen auf das Urteil reagiert) in den AGB folgende Klausel:

„Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an E.          GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

Im vorliegenden Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die Verwendung dieser Klausel geklagt, weil sie die Möglichkeiten zur Wahrung der Schriftform bei der Kündigung durch den Kunden unzulässig einschränke und die Vertragsauflösung ersichtlich erschwere, worin eine unangemessene Benachteiligung des Kunden zu sehen sei. Dies ergab sich insbesondere auch daraus, dass die Beklagte ihrerseits eine fristlose Kündigung per E-Mail aussprechen konnte und sich das Vertragsverhältnis auch im Übrigen digital vollzog.
In einer Examensklausur ist aber die Konstellation wahrscheinlicher, dass die Wirksamkeit einer solchen Klausel im Rahmen einer AGB-Kontrolle zu prüfen ist, bei der Frage, ob der Kunde wirksam gekündigt hat. Hierbei kann der Kandidat punkten, der eine dogmatisch saubere Prüfung vornimmt:
1. Vorliegen von AGB
Zunächst einmal müsste die Klausel eine allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB darstellen, also „für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt“ sein. Um vorformuliert zu sein, müsste die Vertragsbedingung also bereits vor Vertragsschluss festgestanden haben (vgl. MüKo/Basedow, BGB 7. Aufl. § 305 Rn. 13).Zudem dürfte sie nicht das Ergebnis eines Aushandelns zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB). Weiterhin muss die Absicht des Verwenders, also hier des Dating-Portals, bestehen, die Klausel in einer Vielzahl von Fällen, also mindestens dreimal (vgl. MüKo/Basedow, BGB 7. Aufl. § 305 Rn. 18)zu benutzen. Das Dating-Portal verwendet diese vorgefertigte Klausel beim Vertragsschluss mit seinen Kunden im Internet, sie wird also in einer großen Zahl von Fällen verwendet und der Kunde hat keine Möglichkeit auf den Inhalt der Klausel Einfluss zu nehmen. Handelt es sich bei dem Kunden, wie im vorliegenden Fall um einen Verbraucher i.S.v. § 13 BGB, so gilt die Klausel bereits gem. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als „gestellt“. Mithin handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung.
2. Einbeziehungskontrolle
Weiterhin müsste die Klausel aber auch wirksam i.S.v. § 305 Abs. 2 BGB in den Vertrag einbezogen worden sein. Das Dating-Portal müsste also auf die AGB hingewiesen haben und dem Kunden in zumutbarer Weise die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschafft haben. Dies war im vorliegenden Fall nicht problematisch. Hier ließe sich allerdings ein weiteres Problem einbauen, denn bei Vertragsschluss im Internet ist es notwendig, dass ein Hinweis auf die AGB erfolgen muss, der praktisch nicht übersehen werden kann (BGH v. 14. 6. 2006 – I ZR 75/03). Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Bestellung erst ausgeführt werden kann, wenn der Kunde zuvor eine Box angeklickt hat, in der auf die – herunterladbaren – AGB hingewiesen wurde (AG Düsseldorf v. 14.06.2012 – 51 C 9042/11).
Kein Vertragsbestandteil werden allerdings überraschende Klauseln i.S.v. § 305c I BGB. Eine Klausel kann sowohl formell, als auch materiell überraschend sein. Formelle Überraschung liegt vor, wenn die Klausel an der konkreten Stelle im Vertrag ungewöhnlich ist oder trotz Wichtigkeit nicht hervorgehoben wird. Eine materielle Überraschung besteht vor allem bei inhaltlicher Ungewöhnlichkeit in Bezug auf den konkreten Vertragstyp. Regelungen über die Kündigungsmöglichkeit sind aber bei Dauerschuldverhältnissen üblich. Die Festlegung einer bestimmten Form ist auch in Anbetracht von § 127 BGB nicht ungewöhnlich. Mithin ist von einer wirksamen Einbeziehung auszugehen.
3. Inhaltskontrolle
a) Spezielle Klauselverbote
Vorrangig zu prüfen bei der Inhaltskontrolle sind die speziellen Klauselverbote gem. §§ 308, 309 BGB. Hier kam insbesondere ein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB in Betracht, wonach solche allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, „durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden“. Die Vorinstanz, das OLG Hamburg, hatte einen solchen Verstoß abgelehnt mit der Begründung, unter Berücksichtigung der Auslegungsregel des § 127 Abs. 2 BGB stelle der Ausschluss der elektronischen Kündigung, mit Ausnahme des Faxes, eine im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässige Schriftformgestaltung dar. Die Klausel sei auch im Übrigen nicht unangemessen benachteiligend.
Der BGH lässt die Frage nach einem Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB offen und kommt zu einem anderen Ergebnis: Zwar könne davon ausgegangen werden, dass eine Klausel, die den Anforderungen des § 309 Nr. 13 BGB entspricht, im Regelfall auch mit § 307 BGB vereinbar sei (vgl. MüKo/Wurmnest, BGB 7. Aufl. § 309 Nr. 13 Rn. 4). Dies gelte jedoch nicht ausnahmslos, sodass eine Prüfung nach § 307 Abs. 1 nicht ausgeschlossen ist.
Hinzuweisen ist an dieser Stelle noch darauf, dass gem. der Neufassung von § 309 Nr. 13 BGB ab Oktober 2016 Kündigungen oder andere Erklärungen von Verbrauchern in AGB an keine strengere Form als die Textform geknüpft werden dürfen. Davon wäre eben auch eine einfache E-Mail erfasst.
b) Unangemessene Benachteiligung, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB
So kommt der BGH zu einer Prüfung des Vorliegens einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
Unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Es bedarf dabei einer umfassenden Würdigung der wechselseitigen Interessen, wobei die Abweichung vom dispositiven Recht Nachteile von einigem Gewicht begründen muss und Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrags mit zu berücksichtigen sind (BGH v. 19. 12. 2007 – XII ZR 61/05). Dazu führt der BGH aus:

„Die Beklagte bietet eine reine Online-Partnervermittlung an, bei der eine ausschließlich digitale Kommunikation geführt wird und die ohne sonstige Erklärungen in Schriftform, also auch ohne Unterschrift oder eingeschränkte elektronische Übermittlung zur Begründung des Vertragsverhältnisses, auskommt. Auch die Leistungen der Beklagten werden ausschließlich elektronisch abgerufen. Bei einer derart umfassenden und bis auf die Kündigung durch den Kunden ausnahmslos digitalen Ausgestaltung der Vertragsbeziehung ist es allein sachgerecht, für die Beendigungsmöglichkeit dieselben elektronischen Möglichkeiten und Formen zuzulassen wie für die Begründung des Vertrags und seine gesamte Durchführung. Deshalb widerspricht es den schutzwürdigen Interessen des Kunden, der mit der Beklagten ausschließlich eine digitale Kommunikation führt, gerade und nur für seine Kündigung die über die Textform hinausgehende Schriftform (mit eigenhändiger Unterschrift) zu verlangen. Denn der Kunde kann nach der besonderen Ausgestaltung des Vertrags generell davon ausgehen, alle Erklärungen, also auch eine Kündigung, digital, insbesondere auch per E-Mail, abgeben zu können.“

Der BGH war also der Ansicht, dass eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vorliegt, wenn diesem bei einem vom Abschluss, über die weitere Kommunikation, bis hin zur Leistungserbringung durch das Dating-Portal ausschließlich digital abgewickelten Vertrag, für eine Kündigung lediglich von seiner Seite, die Wahrung der Schriftform auferlegt wird.
Die Beklagte hatte versucht, die geforderte Schriftform mit einer bestehenden Missbrauchsmöglichkeit und der Sicherheit bezüglich der Identität des Kunden zu rechtfertigen. Dem erteilte der BGH aber eine Absage im Hinblick auf die bereits von den Kunden erhaltenen Daten und die auch im Übrigen digitale Ausgestaltung des Vertrages. Insbesondere bestünde die Gefahr, Verbraucher ungewollt in langfristigen Vertragsbeziehungen mit negativen Kostenfolgen zu halten, weil ihnen die ordnungsgemäße und fristgerechte Kündigung erschwert wird.
III. Fazit
Inhaltlich stellt das Urteil keine Überraschung dar. Die Benachteiligung liegt in den ungleichen Kündigungsmöglichkeiten der Parteien, auch im Hinblick auf die sonstige Ausgestaltung des Vertrages. Aufgrund der Einbettung in die Online-Partnervermittlung lädt der Fall aber geradezu dazu ein ihn zum Anlass einer Prüfung der damit verbundenen Problemfelder in der Examensklausur oder in der mündlichen Prüfung zu nehmen. Es handelt sich bei weitem nicht um die einzige aktuelle Entscheidung in diesem Kontext. Das LG München I ( LG München I v. 12.05.2016 – 12 O 17874/15) hat eine ähnliche Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) für unwirksam erklärt, weil das beklagte Portal die Einhaltung der gesetzlich geregelten elektronischen Form verlangte und gleichzeitig auf die Möglichkeit einer E-Mail hinwies. Die Richter in Berlin( LG Berlin v. 30.06.2016 – 52 O 340/15) urteilten zum einen, dass der Hinweis auf die verlinkten AGB nicht genügt, wenn sich die Mitgliedschaft ohne fristgemäße Kündigung automatisch um sechs Monate zu einem deutlich höheren Preis verlängert. Zum anderen wurde mit der Anmeldung ein Verzicht auf das Widerrufsrecht bei sofortiger Nutzung der Inhalte verbunden, ein solcher hätte aber laut LG Berlin ausdrücklich erfolgen müssen.
Autorin des Beitrags ist Sabine Vianden aus Bonn. Sabine hat nach Ihrem erfolgreichen Ersten Staatsexamen im Sommer 2016 den Schwerpunktbereich beendet und bereitet sich aktuell auf Ihre Promotion vor.

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17.08.2016/0 Kommentare/von Gastautor
Schlagworte: AGB, Dating, Kündigung, Schriftform
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2016-08-17 09:30:132016-08-17 09:30:13BGH: Kündigung und AGB-Kontrolle bei Online-Dating-Portalen
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