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Tom Stiebert

Aktuelle Gesetzesvorhaben: Abbau von Schriftformerfordernissen im Verwaltungsrecht

Aktuelles, Öffentliches Recht, Startseite, Verwaltungsrecht

Gerade für die mündliche Prüfung sollten aktuelle Gesetzesvorhaben stets im Blick behalten werden. Aus diesem Grund weisen wir an dieser Stelle auf geplante Änderungen hin. Schriftformerfordernisse (zur Definition vgl. § 126 BGB) sind mit moderner elektronischer Kommunikation häufig schwer zu vereinen. Deshalb hat der Gesetzgeber in der Vergangenheit § 126a BGB aufgenommen. Dennoch knüpft eine Vielzahl von Normen weiterhin allein an die Schriftform und nicht an die elektronische Form an. Der Gesetzgeber plant nun, dies im Verwaltungsrecht an vielen Stellen zu ändern und legt hierzu dar:

Gegenwärtig weist das Verwaltungsrecht des Bundes über dreitausend Rechtsvorschriften auf, in denen die Schriftform angeordnet wird. Um dieser zu genügen, sind regelmäßig verkörperte, eigenhändig unterzeichnete Erklärungen erforderlich. Dadurch entstehen bei der elektronischen Kommunikation mit der Verwaltung Medienbrüche, die den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik für alle am Verwaltungsverfahren Beteiligten aufwändig machen und deren Potential nicht ausschöpfen. Schriftformerfordernisse erschweren damit die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung und den weiteren Ausbau elektronischer Verwaltungsdienstleistungen.
Bereits in der Vergangenheit hat der Gesetzgeber reagiert:
Mit dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) wurde bereits ein grundlegender Rechtsrahmen dafür geschaffen, bestehende rechtliche Hindernisse für elektronische Verfahren abzubauen und die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung zu erleichtern. Dieses Gesetz hat die Möglichkeit, die Schriftform durch elektronische Verfahren zu ersetzen, erweitert. Durch Änderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) und der Abgabenordnung (AO) wurden neben der qualifizierten elektronischen Signatur zwei weitere elektronische Verfahren zum Ersatz der Schriftform zugelassen und die Möglichkeit vorgesehen, zukünftige sichere Verfahren durch Rechtsverordnung entsprechend zu bestimmen (§ 3a Absatz 2 Satz 4 und 5 VwVfG, § 36a Absatz 2 Satz 4 und 5 SGB I, § 87a Absatz 3 Satz 4 und 5 AO).

Nunmehr ist eine weitere Vereinfachung geplant: 182 Gesetze sollen modifiziert werden: Unter anderem das VwVfG, das BRRG, SGB II bis X aber auch Exoten wie die Schweine-Salmonellen-Verordnung und die Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung. 😉 Für jeden dürfte also etwas dabei sein. Eine Übersicht findet sich in der entsprechenden Bundestagsdrucksache 18/10183, die hier abrufbar ist.
 
 

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07.11.2016/0 Kommentare/von Tom Stiebert
Schlagworte: elektrionische Form, Gesetz, Schriftform
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