• Suche
  • Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Öffentliches Recht3 > BVerfG: Regelungenen zur Speicherung von Telekommunikationsdaten teilweise...
Dr. Christoph Werkmeister

BVerfG: Regelungenen zur Speicherung von Telekommunikationsdaten teilweise verfassungswidrig

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Verfassungsrecht

Das BVerfG hat gestern eine Entscheidung verkündet, bei der es um die Verfassungsmäßigkeit einer Vielzahl gesetzlicher Regelungen nach dem TKG (§§ 111 bis 113) ging (Az. 1 BvR 1299/05).
Da die Entscheidung sehr komplex die einzelnen Tatbestandsvarianten der fraglichen Normen des TKG analysiert, halte ich die Entscheidung in der Sache für wenig examensrelevant. Sofern dennoch Interesse besteht, sollte die umfangreiche Pressemitteilung des BVerfG zunächst einen guten Anhaltspunkt über die Entscheidungsgründe geben.
Gleichwohl hatte das BVerfG in dieser Entscheidung die Gelegenheit, sich vertieft mit der Abgrenzung verschiedenster Grundrechtsschutzbereiche zu beschäftigen. Es ging im Detail um die Schutzdimension von Art. 10 Abs. 1 GG und zum anderen um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Kasuistik zu diesen Grundrechten sollte für das Examen losgelöst von der Entscheidung des BVerfG unbedingt beherrscht werden. Aus diesem Grund erfolgen an dieser Stelle zwei kurze Überblicke zu den vom BVerfG diskutierten Schutzbereichen.
Art. 10 Abs. 1 GG
Wie bereits Eingangs erwähnt, werden vertiefte Kenntnisse in diesem Kontext für das Examen nicht relevant. Der Student muss allerdings das Folgende wissen: Art. 10 GG schützt laienartig ausgedrückt die Vertraulichkeit des durch Kommunikationsmittel ermöglichten Informationsaustauschs über gewisse Entfernungen. Der geschützte Kommunikationsvorgang soll gegen unbefugte Kenntniserlangung durch Dritte abgeschirmt werden. Der Schutzbereich des Art. 10 GG wird dabei dynamisch interpretiert, er ist also insbesondere offen für technische Entwicklungen.
Das Fernmeldegeheimnis ist von den drei Einzelgrundrechten des Art. 10 I GG (geschützt werden auch das Brief- und Postgeheimnis) das wohl wichtigste. Es schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe der Telekommunikationstechnik. Die Beteiligten sollen dabei möglichst so gestellt werden, wie sie bei einer Kommunikation unter Anwesenden stünden. Der Schutzbereich ist somit insbesondere immer dann eröffnet, wenn ein dem Telefonieren vergleichbarer Vorgang überwacht wird.
Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses ist jedoch begrenzt, denn er endet in dem Moment, in dem die Nachricht beim Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist. In solch einem Fall bestehen spezifische Gefahren der räumlich distanzierten Kommunikation, die durch das Telekommunikationsgeheimnis abgewehrt werden sollen, nicht fort. Nur dann, wenn ein noch laufender Telekommunikationsvorgang betroffen ist, kann Art. 10 GG Schutz gewährleisten.
Im aktuellen Beschluss des BVerfG wurde über das zuvor Gesagte hinaus eine Zuordnung von dynamischen IP-Adressen als Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG bewertet (s. dazu Rz. 63 ff. des Beschlusses). Streng genommen handelt es sich hierbei nicht um die Überwachung eines Kommunikationsvorgangs als solcher. Nach dem BVerfG wird allerdings über die vorgenannten Aspekte hinaus auch noch eine weitere Dimension vom Schutzbereich des Art. 10 GG erfasst: Wenn nämlich der Meinungs- und Informationsaustausch mittels Telekommunikationsanlagen deswegen unterbleibt oder nach Form und Inhalt verändert verläuft, weil die Beteiligten damit rechnen müssen, dass staatliche Stellen sich in die Kommunikation einschalten und Kenntnisse über die Kommunikationsbeziehungen und Kommunikationsinhalte gewinnen, ist der Kommunikationsvorgang ebenfalls beeinträchtigt. Neben der Überwachung eines Kommunikationsvorgangs fällt insofern also auch die Erfassung von kommunikationsrelevanten Daten in den geschützten Bereich.
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Das lediglich subsidiär anwendbare allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) leitet sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V. mit 1 Abs. 1 GG ab. Das ursprünglich durch die zivilrechtliche Rechtsprechung entwickelte APR ist mittlerweile auch im Verfassungsrecht als Grundrecht anerkannt und dient zur Abwehr von diversen Formen der Beeinträchtigung der Privatsphäre oder bestimmter Persönlichkeitsrechte, die sich nicht einem anderen spezifischen Freiheitsrecht zuordnen lassen. Eine abschließende Definition des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gibt es daher nicht. Es ergänzt die speziellen („benannten“) Freiheitsrechte“ und schützt allgemein die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen. Ebenso wie Art. 10 Abs. 1 GG wird das APR dynamisch interpretiert, sodass das GG auch hier offen für neue Gefährdungen und technische Innovationen ist.
Statt einer abschließenden Definition haben sich in Rechtsprechung und Literatur anerkannte Fallgruppen bzw. Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts herausgebildet. Eine für die hiesige Problematik sehr wichtige Ausprägung des APR ist das sog. Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches dem Einzelnen die Befugnis verleiht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu verfügen. Jeder Bürger darf also prinzipiell darüber bestimmen, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß.
Im vom BVerfG entschiedenen Fall bewertete das BVerfG etwa die Zuordnung von Telekommunikationsnummern zu ihren Anschlussinhabern als Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Print Friendly, PDF & Email
25.02.2012/2 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
Schlagworte: Art. 10 Abs. 1 GG, Art. 10 GG, Brief, Fernmeldegeheimnis, Kommunikation, Telekommunikation
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf LinkedIn
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-02-25 11:22:452012-02-25 11:22:45BVerfG: Regelungenen zur Speicherung von Telekommunikationsdaten teilweise verfassungswidrig
Das könnte Dich auch interessieren
BVerfG: Ausnutzung von IT-Sicherheitslücken für die Quellen- Tele­kommunikations­über­wachung
Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig – BVerfG stärkt Bürgerrechte
Kurzüberblick: BVerfG zu Versammlungen auf Flughäfen
BVerfG zu Telekommunikationsüberwachung
2 Kommentare
  1. DiogenesVS
    DiogenesVS sagte:
    25.02.2012 um 19:29

    Ich finde man sollte immer vorsichtig sein BVerfG-Entscheidungen im Grundrechtsbereich die Examensrelevanz abzusprechen, insbes. mit dem Verweis auf die Detailliertheit der Normen und der Komplexheit des Sachverhalts. Ich habe von Professoren- und Repititoren-Seite bei 2 meiner 2 Öff-Rechts-Examenklauren im Vorfeld gehört, dass diese eigentlich für eine Klausur nicht geeignet seien. In einem Fall habe ich es etwas bereut, mich nicht näher mit der Entscheidung auseinandergesetzt zu haben. Naja, andererseits bleibt dann Raum für mehr „juristische“ Argumentation ;-).

    Antworten
    • Christoph Werkmeister
      Christoph Werkmeister sagte:
      26.02.2012 um 0:06

      @DiogenesVS: In der Sache hast du sicherlich Recht. Die Examensrelevanz einer Entscheidung ist i.d.R. ohnehin bereits dann gegeben, wenn wir überhaupt darüber berichten. Die genaue Kenntnis der Entscheidungsgründe zu diesem Fall können m.E. dennoch (insbesondere im Vergleich zu anderen kürzlich entschiedenen Konstellationen) wohl eher vernachlässigt werden. Wie im Beitrag betont sollten die Schutzbereiche von Art. 10 GG und der informationellen Selbstbestimmung natürlich trotzdem beherrscht werden. Bei konsequenter Definition und Subsumtion im Fall kann dann auch ohne Detailkenntnis eine vertretbare Lösung erarbeitet werden.

      Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info

Deine Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat. Als gemeinnütziges Projekt aus Bonn sind wir auf eure Untersützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch eure Gastbeiträge. Über Zusendungen und eure Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • La dolce vita – Rechtspflegepraktikum in Rom
  • OLG Oldenburg zu gutgläubigem Erwerb eines Kfz auf Imbiss-Parkplatz
  • Urteil des OLG München: Online-Glücksspiel im Bereicherungsrecht

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Alexandra Alumyan

La dolce vita – Rechtspflegepraktikum in Rom

Alle Interviews, Für die ersten Semester, Interviewreihe, Lerntipps, Schon gelesen?, Startseite, Tagesgeschehen

Um zum ersten Staatsexamen zugelassen zu werden, muss man während der Semesterferien eine praktische Studienzeit – ein Praktikum – jeweils in der Rechtspflege und in der Verwaltung ableisten. Während einer […]

Weiterlesen
18.05.2023/von Alexandra Alumyan
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Alumyan https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Alumyan2023-05-18 16:18:112023-05-22 12:36:15La dolce vita – Rechtspflegepraktikum in Rom
Simon Mantsch

OLG Oldenburg zu gutgläubigem Erwerb eines Kfz auf Imbiss-Parkplatz

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Sachenrecht, Startseite, Tagesgeschehen, Zivilrecht, Zivilrecht

Jüngst hatte sich das OLG Oldenburg (Urt. v. 27.03.2023 – 9 U 52/22) mit dem gutgläubigen Eigentumserwerbs an einem Lamborghini zu befassen. Die Sachverhaltsumstände wirken dabei geradezu grotesk. Nicht nur […]

Weiterlesen
26.04.2023/1 Kommentar/von Simon Mantsch
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Simon Mantsch https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Simon Mantsch2023-04-26 06:00:002023-04-26 07:17:55OLG Oldenburg zu gutgläubigem Erwerb eines Kfz auf Imbiss-Parkplatz
Alexandra Alumyan

Urteil des OLG München: Online-Glücksspiel im Bereicherungsrecht

Bereicherungsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Tagesgeschehen, Zivilrecht

In seiner Entscheidung vom 20.09.2022 – 18 U 538/22 befasste sich das OLG München mit einem immer wiederkehrenden Klassiker des Bereicherungsrechts: Die teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB. Die Vorschrift des § 817 S. 2 BGB […]

Weiterlesen
17.04.2023/von Alexandra Alumyan
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Alumyan https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Alumyan2023-04-17 10:16:132023-04-17 10:31:39Urteil des OLG München: Online-Glücksspiel im Bereicherungsrecht

Support

Unterstütze uns und spende mit PayPal

Jetzt spenden
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© 2022 juraexamen.info

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen