Das BVerfG hat gestern eine Entscheidung verkündet, bei der es um die Verfassungsmäßigkeit einer Vielzahl gesetzlicher Regelungen nach dem TKG (§§ 111 bis 113) ging (Az. 1 BvR 1299/05).
Da die Entscheidung sehr komplex die einzelnen Tatbestandsvarianten der fraglichen Normen des TKG analysiert, halte ich die Entscheidung in der Sache für wenig examensrelevant. Sofern dennoch Interesse besteht, sollte die umfangreiche Pressemitteilung des BVerfG zunächst einen guten Anhaltspunkt über die Entscheidungsgründe geben.
Gleichwohl hatte das BVerfG in dieser Entscheidung die Gelegenheit, sich vertieft mit der Abgrenzung verschiedenster Grundrechtsschutzbereiche zu beschäftigen. Es ging im Detail um die Schutzdimension von Art. 10 Abs. 1 GG und zum anderen um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Kasuistik zu diesen Grundrechten sollte für das Examen losgelöst von der Entscheidung des BVerfG unbedingt beherrscht werden. Aus diesem Grund erfolgen an dieser Stelle zwei kurze Überblicke zu den vom BVerfG diskutierten Schutzbereichen.
Art. 10 Abs. 1 GG
Wie bereits Eingangs erwähnt, werden vertiefte Kenntnisse in diesem Kontext für das Examen nicht relevant. Der Student muss allerdings das Folgende wissen: Art. 10 GG schützt laienartig ausgedrückt die Vertraulichkeit des durch Kommunikationsmittel ermöglichten Informationsaustauschs über gewisse Entfernungen. Der geschützte Kommunikationsvorgang soll gegen unbefugte Kenntniserlangung durch Dritte abgeschirmt werden. Der Schutzbereich des Art. 10 GG wird dabei dynamisch interpretiert, er ist also insbesondere offen für technische Entwicklungen.
Das Fernmeldegeheimnis ist von den drei Einzelgrundrechten des Art. 10 I GG (geschützt werden auch das Brief- und Postgeheimnis) das wohl wichtigste. Es schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe der Telekommunikationstechnik. Die Beteiligten sollen dabei möglichst so gestellt werden, wie sie bei einer Kommunikation unter Anwesenden stünden. Der Schutzbereich ist somit insbesondere immer dann eröffnet, wenn ein dem Telefonieren vergleichbarer Vorgang überwacht wird.
Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses ist jedoch begrenzt, denn er endet in dem Moment, in dem die Nachricht beim Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist. In solch einem Fall bestehen spezifische Gefahren der räumlich distanzierten Kommunikation, die durch das Telekommunikationsgeheimnis abgewehrt werden sollen, nicht fort. Nur dann, wenn ein noch laufender Telekommunikationsvorgang betroffen ist, kann Art. 10 GG Schutz gewährleisten.
Im aktuellen Beschluss des BVerfG wurde über das zuvor Gesagte hinaus eine Zuordnung von dynamischen IP-Adressen als Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG bewertet (s. dazu Rz. 63 ff. des Beschlusses). Streng genommen handelt es sich hierbei nicht um die Überwachung eines Kommunikationsvorgangs als solcher. Nach dem BVerfG wird allerdings über die vorgenannten Aspekte hinaus auch noch eine weitere Dimension vom Schutzbereich des Art. 10 GG erfasst: Wenn nämlich der Meinungs- und Informationsaustausch mittels Telekommunikationsanlagen deswegen unterbleibt oder nach Form und Inhalt verändert verläuft, weil die Beteiligten damit rechnen müssen, dass staatliche Stellen sich in die Kommunikation einschalten und Kenntnisse über die Kommunikationsbeziehungen und Kommunikationsinhalte gewinnen, ist der Kommunikationsvorgang ebenfalls beeinträchtigt. Neben der Überwachung eines Kommunikationsvorgangs fällt insofern also auch die Erfassung von kommunikationsrelevanten Daten in den geschützten Bereich.
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Das lediglich subsidiär anwendbare allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) leitet sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V. mit 1 Abs. 1 GG ab. Das ursprünglich durch die zivilrechtliche Rechtsprechung entwickelte APR ist mittlerweile auch im Verfassungsrecht als Grundrecht anerkannt und dient zur Abwehr von diversen Formen der Beeinträchtigung der Privatsphäre oder bestimmter Persönlichkeitsrechte, die sich nicht einem anderen spezifischen Freiheitsrecht zuordnen lassen. Eine abschließende Definition des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gibt es daher nicht. Es ergänzt die speziellen („benannten“) Freiheitsrechte“ und schützt allgemein die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen. Ebenso wie Art. 10 Abs. 1 GG wird das APR dynamisch interpretiert, sodass das GG auch hier offen für neue Gefährdungen und technische Innovationen ist.
Statt einer abschließenden Definition haben sich in Rechtsprechung und Literatur anerkannte Fallgruppen bzw. Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts herausgebildet. Eine für die hiesige Problematik sehr wichtige Ausprägung des APR ist das sog. Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches dem Einzelnen die Befugnis verleiht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu verfügen. Jeder Bürger darf also prinzipiell darüber bestimmen, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß.
Im vom BVerfG entschiedenen Fall bewertete das BVerfG etwa die Zuordnung von Telekommunikationsnummern zu ihren Anschlussinhabern als Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
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