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Schlagwortarchiv für: Kommunikation

Dr. Christoph Werkmeister

BVerfG: Regelungenen zur Speicherung von Telekommunikationsdaten teilweise verfassungswidrig

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Verfassungsrecht

Das BVerfG hat gestern eine Entscheidung verkündet, bei der es um die Verfassungsmäßigkeit einer Vielzahl gesetzlicher Regelungen nach dem TKG (§§ 111 bis 113) ging (Az. 1 BvR 1299/05).
Da die Entscheidung sehr komplex die einzelnen Tatbestandsvarianten der fraglichen Normen des TKG analysiert, halte ich die Entscheidung in der Sache für wenig examensrelevant. Sofern dennoch Interesse besteht, sollte die umfangreiche Pressemitteilung des BVerfG zunächst einen guten Anhaltspunkt über die Entscheidungsgründe geben.
Gleichwohl hatte das BVerfG in dieser Entscheidung die Gelegenheit, sich vertieft mit der Abgrenzung verschiedenster Grundrechtsschutzbereiche zu beschäftigen. Es ging im Detail um die Schutzdimension von Art. 10 Abs. 1 GG und zum anderen um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Kasuistik zu diesen Grundrechten sollte für das Examen losgelöst von der Entscheidung des BVerfG unbedingt beherrscht werden. Aus diesem Grund erfolgen an dieser Stelle zwei kurze Überblicke zu den vom BVerfG diskutierten Schutzbereichen.
Art. 10 Abs. 1 GG
Wie bereits Eingangs erwähnt, werden vertiefte Kenntnisse in diesem Kontext für das Examen nicht relevant. Der Student muss allerdings das Folgende wissen: Art. 10 GG schützt laienartig ausgedrückt die Vertraulichkeit des durch Kommunikationsmittel ermöglichten Informationsaustauschs über gewisse Entfernungen. Der geschützte Kommunikationsvorgang soll gegen unbefugte Kenntniserlangung durch Dritte abgeschirmt werden. Der Schutzbereich des Art. 10 GG wird dabei dynamisch interpretiert, er ist also insbesondere offen für technische Entwicklungen.
Das Fernmeldegeheimnis ist von den drei Einzelgrundrechten des Art. 10 I GG (geschützt werden auch das Brief- und Postgeheimnis) das wohl wichtigste. Es schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe der Telekommunikationstechnik. Die Beteiligten sollen dabei möglichst so gestellt werden, wie sie bei einer Kommunikation unter Anwesenden stünden. Der Schutzbereich ist somit insbesondere immer dann eröffnet, wenn ein dem Telefonieren vergleichbarer Vorgang überwacht wird.
Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses ist jedoch begrenzt, denn er endet in dem Moment, in dem die Nachricht beim Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist. In solch einem Fall bestehen spezifische Gefahren der räumlich distanzierten Kommunikation, die durch das Telekommunikationsgeheimnis abgewehrt werden sollen, nicht fort. Nur dann, wenn ein noch laufender Telekommunikationsvorgang betroffen ist, kann Art. 10 GG Schutz gewährleisten.
Im aktuellen Beschluss des BVerfG wurde über das zuvor Gesagte hinaus eine Zuordnung von dynamischen IP-Adressen als Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG bewertet (s. dazu Rz. 63 ff. des Beschlusses). Streng genommen handelt es sich hierbei nicht um die Überwachung eines Kommunikationsvorgangs als solcher. Nach dem BVerfG wird allerdings über die vorgenannten Aspekte hinaus auch noch eine weitere Dimension vom Schutzbereich des Art. 10 GG erfasst: Wenn nämlich der Meinungs- und Informationsaustausch mittels Telekommunikationsanlagen deswegen unterbleibt oder nach Form und Inhalt verändert verläuft, weil die Beteiligten damit rechnen müssen, dass staatliche Stellen sich in die Kommunikation einschalten und Kenntnisse über die Kommunikationsbeziehungen und Kommunikationsinhalte gewinnen, ist der Kommunikationsvorgang ebenfalls beeinträchtigt. Neben der Überwachung eines Kommunikationsvorgangs fällt insofern also auch die Erfassung von kommunikationsrelevanten Daten in den geschützten Bereich.
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Das lediglich subsidiär anwendbare allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) leitet sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V. mit 1 Abs. 1 GG ab. Das ursprünglich durch die zivilrechtliche Rechtsprechung entwickelte APR ist mittlerweile auch im Verfassungsrecht als Grundrecht anerkannt und dient zur Abwehr von diversen Formen der Beeinträchtigung der Privatsphäre oder bestimmter Persönlichkeitsrechte, die sich nicht einem anderen spezifischen Freiheitsrecht zuordnen lassen. Eine abschließende Definition des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gibt es daher nicht. Es ergänzt die speziellen („benannten“) Freiheitsrechte“ und schützt allgemein die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen. Ebenso wie Art. 10 Abs. 1 GG wird das APR dynamisch interpretiert, sodass das GG auch hier offen für neue Gefährdungen und technische Innovationen ist.
Statt einer abschließenden Definition haben sich in Rechtsprechung und Literatur anerkannte Fallgruppen bzw. Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts herausgebildet. Eine für die hiesige Problematik sehr wichtige Ausprägung des APR ist das sog. Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches dem Einzelnen die Befugnis verleiht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu verfügen. Jeder Bürger darf also prinzipiell darüber bestimmen, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß.
Im vom BVerfG entschiedenen Fall bewertete das BVerfG etwa die Zuordnung von Telekommunikationsnummern zu ihren Anschlussinhabern als Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

25.02.2012/2 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-02-25 11:22:452012-02-25 11:22:45BVerfG: Regelungenen zur Speicherung von Telekommunikationsdaten teilweise verfassungswidrig
Dr. Simon Kohm

Kurzüberblick: BVerfG zu Versammlungen auf Flughäfen

Öffentliches Recht, Verfassungsrecht

Mit einer besonders examensrelevanten Thematik hatte sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom heutigen Tage (22.02.2011), Az. 1 BvR 699/06 zu befassen. Der Fall könnte 1:1 als Examensklausur im Öffentlichen Recht gestellt werden.
Zum Sachverhalt: Die Betreibergesellschaft des Frankfuter Flughafes Fraport AG (zu 70% im Eigentum der öffentlichen Hand)  hatte der Beschwerdeführerin gegenüber ein „Flughafenverbot“ erteilt; Meinungskundgabe und Demonstrationen wurden untersagt. Das Verbot bezog sich dabei auch auf die Bereiche des Flughafens, die frei zugänglich sind und in denen sich hauptsächlich Restaurants, Geschäfte oder ähnliche Einrichtungen befanden. Konkret hat die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer drohenden Abschiebung Flugblätter verteilt, um der Sache damit öffentlich gehör zu verschaffen. Der BF wurde daraufhin ihre Tätigkeit auf dem Flughafengelände untersagt. Der zivilgerichtliche Rechtsschutz der BF (AG, LG, BGH) blieb in der Folge ohne Erfolg. Die Befugnis zur Untersagung folge vorliegend aus § 858 ff., 903, 1004 BGB und damit dem Hausrecht der Betreibergesellschaft. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die BF eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 GG.
Wir hatten bereits über den Fall berichtet, vorliegend soll die Argumentation des BVerfG nachvollzogen werden: Das BVerfG hat vorliegend entscheiden, dass die BF in ihrem Recht aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt ist.
Das  BVerfG führt aus, dass die Fraport AG der Grundrechtsbindung unterliege. Allein die Tatsache, dass hier privatrechtliche Nutzungsverhältnisse geschaffen würden, können zu keinem anderen Ergebnissen führen (keine Flucht ins Privatrecht). Die Fraport sei gem. Art. 1 Abs. 3 an die Grundrechte gebunden. Das gelte auch für gemischwirtschaftliche Unternehmen (vorliegend 70% Staatseigentum). Erforderlich sei allerdings, dass das Unternehmen von der öffentlichen Hand beherrscht werde. Entscheidend dafür seien die Mehrheitsverhältnisse und die Eingriffsmöglichkeiten. Hier müsste auf den Sachverhalt Bezug genommen werden. Ohne zu tief ins Gesellschaftsrecht einzusteigen, kann dies bei einer Quote von 70% sicher bejaht werden. Bezug genommen werden muss also nicht auf die mittelbare Wirkung der Grundrechte.
Zum Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG führt das BverfG aus, dass das Versammlungsrecht grundsätzlich für die Meinungsbildung in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung unerlässlich ist. Geschützt sie die gemeinsame (körperliche) Meinungsäußerung nach außen. Dazu gehöre auch das Recht, Ort, Zeit und Art und Weise der Kundgabe selbst wählen zu dürfen. Indes müsse nicht zu jedem beliebigen Ort Zugang verschafft werden. Dies gilt insbesondere für solche Örtlichkeiten, die der Allgemeinheit nicht offen stehen oder schon auf Grund ihrer Natur her nicht geeignet sind, Versammlungen aufzunehmen. Das BverfG hält aber explizit fest, dass Versammlungen an den Orten erlaubt sein müssen, an denen ein allgemeiner, öffentlicher Verkehrs auszumachen sei. Entscheidend für diese Abgrenzung sei das „Leitbild des öffentlichen Forums“, so das BVerfG. Es komme also darauf an, ob der besagte Ort dazu genutzt werde, allgemeine Kommunikation auszutuschen bzw. dass dort gerade eine solche Kommunikation stattfinde. Dies sei dann der Fall, wenn durch die Schaffung von Örtlichkeiten wie Geschäften oder Gastronomie ein Umfeld geschaffen werden, dass zum Flanieren einlade. Hier werde ein Ort der Begegnung und Kommunikation geschaffen.
Im konkreten Fall bejaht der Senat diese Voraussetzungen, jedenfalls für die genannten öffentlich zugänglichen Bereiche. Die Sicherheitsbereiche seien hier ausgeschlossen. Überzeugend ist dabei vor allem die Bezugnahme des Senats auf die Werbung des Flughafens:
„City in the City“, „Airport Shopping für alle!“, „Auf 4.000 Quadratmetern zeigt sich der neue Marktplatz in neuem Gewand und freut sich auf Ihren Besuch!“
Hier wir bewusst ein Raum der Begegnung und Kommunikation geschaffen, der auch öffentlich zugänglich ist. Damit sieht das BVerfG vorliegend den Schutzbereich des Grundrechts als berührt an. Noch einmal herausgestellt werden muss die Problematik: Dass es sich hier bei der Kundgabe von Meinungen und dem Verteilen von Flugblättern grundsätzlich um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG handelte, ist wohl unstreitig. Einzig und allein der Ort, an dem diese stattfinden sollte, musste vorliegend näher beleuchtet werden.
Ansonsten hält das BVerfG fest:

  • Die Ermächtigungsgrundlagen des BGB können vorliegend als gesetzliche Grundlage dienen. Bei der Auslegung sind allerdings die Grenzen des Art. 8 Abs. 1 GG zu beachten.
  • Es liegt eine Versammlung „unter freiem Himmel vor“. Zu den Räumlichkeiten hat ein allgemeines Publikum Zugang.
  • Auch Art. 5 Abs. 1 GG sieht das BVerfG vorliegend als verletzt an. Das individuelle Recht der Meinungskundgabe stehe jedem Bürger grundsätzlich dort zu, wo er sich gerade befinde. Die Schutzbereichsberührung sei darin zu sehen, dass der BF der Zugang zum Flughafen untersagt werde, wenn sie dort (im Flughafen) Flugblätter verteile und damit ihre Meinung kundtue.

Eine überzeugende und detaillierte Auseinandersetzung mit dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, wie ich finde. Es lohnen sich einmal die Originalausführungen des BVerfG (Rn. 61 f.). Die Examensrelevanz ist als hoch zu bezeichnen.

22.02.2011/1 Kommentar/von Dr. Simon Kohm
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Simon Kohm https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Simon Kohm2011-02-22 12:29:092011-02-22 12:29:09Kurzüberblick: BVerfG zu Versammlungen auf Flughäfen

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