BGH: Zum „wesentlichen Bestandteil“ eines Gebäudes nach § 94 BGB
Im Urteil vom 19.10.2012, Az. V ZR 263/11 beschäftigt sich der BGH mit der Frage, ob ein Heizöltank wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes i.S.d. § 94 Abs. 2 BGB sein kann, wenn dieser Heizöltank 1.) nur über das Erdreich und nicht an der Oberfläche mit dem Gebäude verbunden ist und sich 2.) auf einem anderen Grundstück befindet als das Gebäude. Zentrale Frage dieser Entscheidung ist insbesondere das Verhältnis von § 94 Abs. 1 und § 94 Abs. 2 BGB.
Leitsätze des Bearbeiters:
1.) Liegen „wesentliche Bestandteile“ eines Gebäudes vor, sind sie auch diesem Gebäude zuzuordnen, wenn sie sich auf einem anderen Grundstück als das Gebäude befinden und dort in das Erdreich eingelassen sind.
2.) § 912 BGB findet dann keine Anwendung, wenn sich der „Überbau“ ohne Beeinträchtigung anderer Gebäudeteile beseitigen lässt. Die Vorschrift dient der Wahrung der Gebäudeeinheit, welche aber in diesem Fall gerade nicht betroffen ist.
A. Sachverhalt (vereinfacht)
Auf dem Grundstück der M befindet sich ein Wohnhaus und in einiger Entfernung dazu ein im Erdreich vergrabener Heizöltank, der dieses mit Öl versorgt. Das Grundstück ließ M im Jahr 1975 teilen, sodass sich nunmehr auf Grundstück 1 der Heizöltank und auf dem Grundstück 2 das Wohnhaus befindet.
Sodann übertrug die M das Grundstück 1 an ihren Sohn A und das Grundstück 2 an ihren anderen Sohn B (die im Originalfall etwas komplizierteren Eigentumsübertragungsketten sind für die Lösung des Falles unerheblich und können daher außer Betracht bleiben).
Das Grundstück 1, auf welchem sich der Heizöltank befindet, wurde zudem mit einer Grunddienstbarkeit zur Absicherung der Nutzung der vorhandenen Leitungen für Strom,Wasser und Abwasser zugunsten des B belastet. Eine ausdrückliche Grunddienstbarkeit zur Nutzung des Öltanks selbst sieht der Übertragungsvertrag allerdings nicht vor.
Nach der Grundstücksteilung sah die Eigentumslage an den beiden Grundstück also so aus:

B benutzt den Tank für die Beheizung des Wohnhauses bis Mitte Juni 2010. Danach legte er ihn still. Der im Erdreich vergrabene Öltank hindert den A daran, den Keller seines Wohnhauses zu erweitern. A verlangt nun von B die Beseitigung des Heizöltanks und Unterlassung der weiteren Nutzung.
B. Rechtliche Würdigung
I. Anspruch auf Beseitigung aus § 1004 BGB
Der BGH spricht dem A im Ergebnis einen Anspruch auf Beseitigung des Öltanks aus § 1004 BGB zu. Danach besteht ein Beseitigungsanspruch, wenn
(1.) der Anspruchssteller eine Eigentumsbeeinträchtigung geltend macht, die nicht in der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes besteht,
(2.) der Anspruchsgegner Störer ist und
(3.) keine Duldungspflicht besteht (§ 1004 Abs. 2 BGB)
Der Anspruch ist verschuldensunabhängig.
1. Eigentumsbeeinträchtigung
Durch den im Erdreich vergrabenen Öltank ist A daran gehindert, den Keller seines Wohnhauses zu erweitern. Somit ist er gehindert, seine Befugnisse i.S.d. § 903 BGB uneingeschränkt auszuüben.
2. Anspruchsgegner ist Störer
B könnte hier Zustandsstörer sein. Zustandsstörer ist der Eigentümer, von dessen Sache eine Beeinträchtigung ausgeht, wenn diese Beeinträchtigung zumindest mittelbar seinen Willen zurückzuführen ist (BGH NJW 2005, 1366 Rn 20 m.w.N.).
a) Die Störung geht auf den Willen des B zurück. Dieser hat den Tank nach jahrelanger Nutzung auf dem Grundstück des Klägers zurückgelassen, obwohl er in der Lage ist, diesen zu beseitigen (BGH V ZR 263/11 Rn 12).
b) Der B war jedenfalls bis zur Stilllegung des Tanks Eigentümer. Ob er nach der Stilllegung sein Eigentum aufgegeben hat, kann dahinstehen, denn der Eigentümer bleibt bis zur Beseitigung der Störung Störer. Er kann sich nicht durch Aufgabe seines Eigentums der Beseitigungspflicht entziehen (BGH V ZR 263/11 Rn 17).
Der Eigentümerstellung des B ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
„Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören nach § 94 Abs. 2 BGB alle Bauteile, die zur Errichtung in das Gebäude eingefügt werden und dem Gebäude sein spezifisches Gepräge geben (Senat, Urteil vom 13. März 1970 – V ZR 71/67, BGHZ 53, 324, 325). Zu diesen zählt jedenfalls bei einem Wohnhaus nach der Rechtsprechung des Senats auch die Heizungsanlage (BGH V ZR 263/11 Rn 14).“
Hier mache es keinen Unterschied, ob die Aggregate der Heizung innerhalb oder außerhalb des Gebäudes aufgestellt worden seien. Ebenso wenig sei von Relevanz, ob es sich um einen oberirdischen Tank handele oder einen solchen, der im Erdreich vergraben sei.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Heizöltank gem. § 94 Abs. 1 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des A war. Der BGH stellt klar, dass § 94 Abs. 2 BGB eine Sondervorschrift zu § 94 Abs. 1 BGB ist und diesen verdrängt. Da der Tank Bestandteil des Gebäudes geworden sei (§ 94 Abs. 1 BGB), bestimme sich die Frage, Bestandteil welchen Grundstücks der Tank werde, ausschließlich danach, welchem Grundstück das Gebäude (dessen Bestandteil der Tank ist) zugeordnet sei.
3. Keine Duldungspflicht
Eine Duldungspflicht könnte hier aus § 912 BGB (a.), dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB (b.) oder den Grundsätzen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses (c.) folgen. Sämtliche in Betracht kommenden Duldungspflichten greifen im Ergebnis jedoch nicht ein.
Eine Duldungspflicht könnte hier aus § 912 BGB (a.), (b.) oder dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB den Grundsätzen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses(c.) folgen. Sämtliche in Betracht kommenden Duldungspflichten greifen im Ergebnis jedoch nicht ein.
a) § 912 BGB regelt die Duldungspflicht bei einem Überbau. Diese Norm ist jedoch hier nicht anwendbar, denn sie bezieht sich auf den Fall, dass sich eine Beseitigung nicht auf den Überbau beschränken lässt. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, die Zerstörung wirtschaftlicher Werte zu verhindern.
Voraussetzung für eine Anwendung des § 912 BGB wäre also eine Beeinträchtigung der Gebäudeeinheit. Diese ist hier jedoch gerade nicht betroffen, denn der Öltank lässt sich ohne Beeinträchtigung des Wohnhauses entfernen und verlegen (BGH V ZR 263/11 Rn 20).
b) Zwar besteht gerade keine ausdrückliche Grunddienstbarkeit zugunsten der Nutzung des Öltanks, aus der sich eine solche Duldungspflicht ergeben könnte. Jedoch legt der BGH den Vertrag aufgrund der bereits vereinbarten Grunddienstbarkeiten so aus, dass sich an der Versorgungssituation nichts ändern solle. Daher habe eine „stillschweigende Verpflichtung zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit“ und somit eine Duldungspflicht aus Treu und Glauben für den A bestanden – allerdings lediglich bis zu dem Zeitpunkt, an dem dieser die Nutzung freiwillig aufgegeben hat. Nachdem B die Nutzung des Öltanks aufgegeben hat, ist die Pflicht des A zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit entfallen und gleichsam auch die Pflicht zur Duldung des Öltanks aus Treu und Glauben gem. § 242 BGB.
c) Auch eine Duldungspflicht aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis komme nicht in Betracht. Dies setze stets voraus, dass der Nachbar zwingend auf die Nutzung der Anlage angewiesen sei. Da der B hier jedoch selbst den Tank stillgelegt hat und auf die Nutzung auch nicht mehr angewiesen ist, liegt diese Voraussetzung hier nicht vor.
II. Vom BGH nicht angesprochene Aspekte
Einige Aspekte, die der BGH nicht anspricht (da sie offensichtlich nicht Gegenstand der Revision waren) erschließen sich durch die Lektüre des Urteils der Vorinstanz, nämlich OLG München Urteil vom 24. November 2011, Az. 14 U 656/11):
- Dass mit der Stilllegung des Tanks auch die Duldungspflicht des A entfiel, ergibt sich schon daraus, dass der Öltank keinerlei wirtschaftlichen Wert für B mehr hatte und dieser offensichtlich auch überhaupt nicht beabsichtigte, den Tank erneut in Betrieb zu nehmen. Den Parteien ging es in dem Rechtsstreit wohl ganz vorrangig darum, wer die Kosten der Beseitigung zu tragen hat.
- Der über die Beseitigung geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der weiteren Nutzung wurde vom OLG München als unbegründet angesehen und nicht mehr zum Gegenstand der Revision gemacht. Die Unbegründetheit des Unterlassungsanspruch folgt aus der naheliegenden Erwägung, dass aus der ordnungsgemäßen Nutzung des Tanks schon keine Eigentumsstörung folgt, die in irgendeiner Weise über die bloße Existenz des Öltanks hinaus geht. Letztere greift der Kläger aber schon durch den geltend gemachten Beseitigungsanspruch an (OLG München, Urteil vom 24. November 2011, Az. 14 U 656/11 Rn 65).
C. Bewertung
Die beiden Absätze des § 94 BGB knüpfen jeweils an unterschiedliche Ansatzpunkte an.
Bei Abs. 1 kommt es auf eine feste Verbindung mit dem Grundstück an, wohingegen Abs. 2 auf den Zweck der Einfügung in das Gebäude abstellt. Insbesondere durch die Tatsache, dass der BGH an seiner Rechtsprechung festhält, dass es im Anwendungsbereich des Abs. 2 nicht darauf ankomme, ob sich der Bestandteil innerhalb oder außerhalb des Gebäudes befinde, ergeben sich in Fällen wie dem vorliegenden Konkurrenzprobleme.
Gemeinsam ist den beiden Absätzen jedoch der Gesetzeszweck. Sinn und Zweck der §§ 93 – 95 BGB ist es, zu verhindern, dass wirtschaftliche Werte ohne einen rechtfertigenden Grund zerstört werden. Daher ist bei Auslegung dieser Normen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten (BGHZ 20, 154).
Der BGH löst das Verhältnis von § 94 Abs. 1 und Abs. 2 BGB der obigen Wertung entsprechend überzeugend zugunsten von Abs. 2 auf. Denn eine wirtschaftliche Einheit bildet der Öltank mit dem Wohnhaus, dessen Versorgung er dient – auch wenn sich dieses auf einem Nachbargrundstück befindet. Daher wird § 94 Abs. 2 BGB als vorrangige Sonderregelung zu § 94 Abs. 1 BGB eingeordnet.
Der weitere Schwerpunkt der Entscheidung ist die Auslegung des Übertragungsvertrags und die Frage, ob sich hieraus eine Duldungspflicht ergibt. Hier sind zwar keine rechtlichen Besonderheiten erkennbar, allerdings eine ebenso klausurrelevante Auslegungsfrage, ob sich trotz fehlender Regelung im Vertrag eine Duldungspflicht nach Treu und Glauben ergeben kann und insbesondere wann diese endet.
Vielen Dank für die verständliche Darstellung
Vielen Dank für den guten Artikel. unter 1. Eigentumsbeeinträchtigung müsste es m.M.n. Jedoch A und nicht B sein, dessen ET beeinträchtigt wird, oder?
In der Tat. Vielen Dank, ich werde veranlassen, dass das noch korrigiert wird!
Angenommen, A würde verlangen, den Tank zu entfernen, ohne den Keller auszubauen. Wäre dies Schikaneverbot im Sinne des §226 BGB?
Vielen Dank für die Antwort.