• Suche
  • Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Zivilrecht3 > BGB AT4 > BGH: Modifizierung des § 138 Abs. 1 BGB bei Internetauktion
Tom Stiebert

BGH: Modifizierung des § 138 Abs. 1 BGB bei Internetauktion

BGB AT, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

Der BGH hat heute (28.03.2012) eine Pressemitteilung zu einer interessanten Entscheidung (VIII ZR 244/10 ) veröffentlicht.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Käufer kaufte bei e-bay ein „fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt)“ zum Preis von 782 €. Das Startgebot betrug 1€, der Wert des offerierten Handys lag hingegen bei 24.000€. Es stellte sich allerdings heraus, dass es sich bei dem Handy um eine nahezu wertlose Fälschung handelte, sodass der Kläger Schadensersatzansprüche geltend machte. Der Beklagte hielt dem entgegen, dass Vertrag bereits nach den Grundsätzen des wucherähnlichen Geschäfts unwirksam sei. Zudem steht aber einem Schadensersatzanspruch seiner Ansicht nach auch entgegen, dass keine Beschaffenheitsvereinbarung über ein Originalhandy geschlossen wurde.
Beide Argumente hat der BGH wie folgt verneint:
Ein wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB liegt bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dann vor, wenn eine verwerfliche Gesinnung hinzutritt. Eine solche wird dann vermutet, wenn ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Dies liegt dann vor, wenn der wert der Leistung den der Gegenleistung um mindestens 100% übersteigt. Letzteres ist hier erfüllt. Bei Onlineauktionen ist allerdings Abweichendes geboten:

„Von einem solchen Beweisanzeichen kann bei einer Onlineauktion jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheidet sich grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen jeweils nur die Vertragsparteien gegenüberstanden.“

Zurecht wird hier die Vermutung der verwerflichen Gesinnung verneint, liegt doch eine andere Situation als beim „normalen“ Vertragsschluss vor. Es obliegt gerade dem Anbietenden einen angemessen Startbetrag festzulegen.
Ebenso lehnt es der BGH aber ab, den niedrigen Startpreis als Indiz für eine fehlende Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich eines Originals zu sehen.

„Das Berufungsgericht verkennt, dass dem Startpreis angesichts der Besonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich kein Aussagegehalt zu entnehmen ist. Denn der bei Internetauktionen erzielbare Preis ist von dem Startpreis völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet wird, so dass auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis einen hohen Endpreis erzielen können, wenn mehrere Bieter bereit sind, entsprechende Beträge für den Artikel zu zahlen.“

Die Besonderheiten einer Internetauktion führen gerade dazu, dass sich trotz niedriger Startpreise ein angemessener Endpreis ergibt. Insbesondere werden durch diese niedrigen Preise mehr Bieter zur Gebotsabgabe animiert. damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein nicht originales Telefon Vertragsgegenstand ist und damit ein Sachmangel (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) ausscheidet.
Mit gleicher Argumentation wird zudem eine grobe Fahrlässigkeit des Käufers (§ 442 BGB verneint.
Examensrelevanz
Der Fall weist eine hohe Examensrelevanz auf: Schon in den nächsten Tagen könnte er sehr gut in mündlichen Prüfungen geprüft oder auch als Einstieg ins Mängelgewährleistungsrecht genutzt werden. In Kombination mit den letzten Urteilen zum  Kauf bei e-bay lässt sich hieraus auch hervorragend eine Examensklausur zusammenstellen.
Aus diesem Grund ist auch noch auf unsere diesbezüglichen Artikel hierzu hinzuweisen:

  • Zeitpunkt Vertragsschluss bei e-bay
  • Zeitpunkt wirksamer Widerruf bei e-bay

Print Friendly, PDF & Email
28.03.2012/4 Kommentare/von Tom Stiebert
Schlagworte: 138 BGB, BGH, E-bay, Fälschung, Handy, VIII ZR 244/10, Wucher, wucherähnlich
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf X
  • Teilen auf LinkedIn
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-03-28 14:50:262012-03-28 14:50:26BGH: Modifizierung des § 138 Abs. 1 BGB bei Internetauktion
Das könnte Dich auch interessieren
BGH: Zulässige Ausübung des Hausrechts – Ausschluss von Udo Voigt
BGH zur Haftung des Halters eines KFZ mit Arbeitsfunktion
VG Karlsruhe: Konkurrentenklage am BGH
BGH: Neues zur Schwarzarbeit – Kein Rückzahlungsanspruch bei mangelhafter Werkleistung
BGH: Brandneues zur Beweislastumkehr nach § 476 BGB
Zivilrechtliches Diskriminierungsverbot wegen des Alters: BGH bleibt seiner Linie treu
4 Kommentare
  1. Raffaele
    Raffaele sagte:
    28.03.2012 um 22:01

    Das muss §138 Abs.2 (Wucher) sein nicht Abs.1.(Sittenwidrigkeit)

    Antworten
  2. Tom Stiebert
    Tom Stiebert sagte:
    29.03.2012 um 8:39

    Das Gesetz enthält in § 138 Abs. 2 BGB den Wuchertatbestand, bei dem eine besondere Schutzbedürftigkeit besteht und diese Lage ausgenutzt wird. Sind diese Voraussetzungen nicht einschlägig, kann auf § 138 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden, für den die Grundsätze des wucherähnlichen Geschäfts (die hier relevant sind) entwickelt wurden.

    Antworten
  3. DiogenesVS
    DiogenesVS sagte:
    02.04.2012 um 9:30

    Welches ist denn die richtige Anspruchsgrundlage und worin besteht der Schaden? Ich kann der BGH PM nicht eindeutig entnehmen, ob die Sache übergeben wurde oder, ob die Annahme der Sache schon verweigert wurde, aber ich glaube es würde einen Unterschied machen!?
    Was ist das besondere an der Entscheidung? Hat nicht das OLG Köln im berühmten „Rübenroder-Fall“ einen ähnlichen Fall entsprechend entschieden und der BGH bestätigt jetzt diese Rechtsprechung nur und gibt dem OLG Saarbrücken auf dieses Judikat beachten?

    Antworten
  4. Klaus
    Klaus sagte:
    15.08.2012 um 13:05

    Ich glaube, der Anspruch wurde auf §§ 437 Nr.3, 280 I,III, 281 gestützt, also SE statt der Leistung. Dieser entspräche dann dem Differenzbetrag zwischen den gezahlten 782 € und dem obj. Wert des Handys.
    Etwas verwundert hat mich aber, dass der BGH hier den Mangel auf § 434 I Nr.1 gestützt hat, also in der Eigenschaft „Plagiat“ eine negative Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit gesehen hat. Ich hätte – wenn man doch als Kaufsache ein „Originalhandy der Marke xy“ unterstellt – die Fälschung als ein aliud angesehen -> § 434 III.Ebenfalls komisch, dass als AGL nicht §§ 437 Nr.3, 311a II in Betracht gezogen hat. Denn dem Verkäufer war die Lieferung eines gebrauchten (!) Handys der versprochenen Bauart objektiv und von Anfang an unmöglich. Ungeachtet der Möglichkeit, ein Original zu kaufen und dann dem Käufer zu übereignen hätte V also SE zu zahlen.Hieraus könnte man sich m.E. nur winden, wenn man Unmöglichkeit damit ablehnt, dass es von K treuwidrig wäre, ein neu beschafftes Ersatzgerät abzulehnen.

    Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht I April 2025 NRW
  • Gedächtnisprotokoll Zivilrecht I April 2025 NRW
  • Gedächtnisprotokoll Strafrecht April 2025 NRW

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Monika Krizic

Sittenwidrig günstige Miete?

BGB AT, Mietrecht, Rechtsprechung, Schuldrecht, Uncategorized, Zivilrecht, Zivilrecht

§§ 138, 166, 242 BGB – all dies sind Normen, welche Jurastudierende bereits in den ersten Semestern kennenlernen. Umso bedeutender sind sie, wenn sich der BGH (BGH, Urt. v. 26.03.2025 […]

Weiterlesen
29.04.2025/0 Kommentare/von Monika Krizic
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Monika Krizic https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Monika Krizic2025-04-29 13:42:562025-04-29 15:13:04Sittenwidrig günstige Miete?
Marie-Lou Merhi

Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage – ein Grundlagenbeitrag

Aktuelles, Baurecht, Karteikarten, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Uncategorized, Verschiedenes

Die Fortsetzungsfeststellungsklage gehört zu den Klassikern im öffentlichen Recht. Insbesondere im Polizei- und Ordnungsrecht hat sie große Relevanz, da polizeiliche Maßnahmen ihrer Natur nach auf kurze Zeit angelegt sind und […]

Weiterlesen
28.03.2025/0 Kommentare/von Marie-Lou Merhi
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Marie-Lou Merhi https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Marie-Lou Merhi2025-03-28 08:01:442025-05-12 13:52:59Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage – ein Grundlagenbeitrag
Gastautor

„Hausbau auf fremden Grund“ – Verwendungsersatzanspruch aus EBV unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsänderung des BGH

Aktuelles, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Sachenrecht, Schon gelesen?, Startseite, Uncategorized, Zivilrecht, Zivilrecht

Die Frage nach dem Verwendungsersatz beim „Hausbau auf fremdem Grund“ ist ein Klassiker des EBV in der juristischen Ausbildung und bildet gemeinsam mit der diesbezüglichen Rechtsprechungsänderung des BGH (Urt. v. […]

Weiterlesen
18.03.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-03-18 09:00:002025-03-19 11:19:39„Hausbau auf fremden Grund“ – Verwendungsersatzanspruch aus EBV unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsänderung des BGH

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen