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Schlagwortarchiv für: VIII ZR 244/10

Tom Stiebert

BGH: Modifizierung des § 138 Abs. 1 BGB bei Internetauktion

BGB AT, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

Der BGH hat heute (28.03.2012) eine Pressemitteilung zu einer interessanten Entscheidung (VIII ZR 244/10 ) veröffentlicht.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Käufer kaufte bei e-bay ein „fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt)“ zum Preis von 782 €. Das Startgebot betrug 1€, der Wert des offerierten Handys lag hingegen bei 24.000€. Es stellte sich allerdings heraus, dass es sich bei dem Handy um eine nahezu wertlose Fälschung handelte, sodass der Kläger Schadensersatzansprüche geltend machte. Der Beklagte hielt dem entgegen, dass Vertrag bereits nach den Grundsätzen des wucherähnlichen Geschäfts unwirksam sei. Zudem steht aber einem Schadensersatzanspruch seiner Ansicht nach auch entgegen, dass keine Beschaffenheitsvereinbarung über ein Originalhandy geschlossen wurde.
Beide Argumente hat der BGH wie folgt verneint:
Ein wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB liegt bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dann vor, wenn eine verwerfliche Gesinnung hinzutritt. Eine solche wird dann vermutet, wenn ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Dies liegt dann vor, wenn der wert der Leistung den der Gegenleistung um mindestens 100% übersteigt. Letzteres ist hier erfüllt. Bei Onlineauktionen ist allerdings Abweichendes geboten:

„Von einem solchen Beweisanzeichen kann bei einer Onlineauktion jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheidet sich grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen jeweils nur die Vertragsparteien gegenüberstanden.“

Zurecht wird hier die Vermutung der verwerflichen Gesinnung verneint, liegt doch eine andere Situation als beim „normalen“ Vertragsschluss vor. Es obliegt gerade dem Anbietenden einen angemessen Startbetrag festzulegen.
Ebenso lehnt es der BGH aber ab, den niedrigen Startpreis als Indiz für eine fehlende Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich eines Originals zu sehen.

„Das Berufungsgericht verkennt, dass dem Startpreis angesichts der Besonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich kein Aussagegehalt zu entnehmen ist. Denn der bei Internetauktionen erzielbare Preis ist von dem Startpreis völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet wird, so dass auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis einen hohen Endpreis erzielen können, wenn mehrere Bieter bereit sind, entsprechende Beträge für den Artikel zu zahlen.“

Die Besonderheiten einer Internetauktion führen gerade dazu, dass sich trotz niedriger Startpreise ein angemessener Endpreis ergibt. Insbesondere werden durch diese niedrigen Preise mehr Bieter zur Gebotsabgabe animiert. damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein nicht originales Telefon Vertragsgegenstand ist und damit ein Sachmangel (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) ausscheidet.
Mit gleicher Argumentation wird zudem eine grobe Fahrlässigkeit des Käufers (§ 442 BGB verneint.
Examensrelevanz
Der Fall weist eine hohe Examensrelevanz auf: Schon in den nächsten Tagen könnte er sehr gut in mündlichen Prüfungen geprüft oder auch als Einstieg ins Mängelgewährleistungsrecht genutzt werden. In Kombination mit den letzten Urteilen zum  Kauf bei e-bay lässt sich hieraus auch hervorragend eine Examensklausur zusammenstellen.
Aus diesem Grund ist auch noch auf unsere diesbezüglichen Artikel hierzu hinzuweisen:

  • Zeitpunkt Vertragsschluss bei e-bay
  • Zeitpunkt wirksamer Widerruf bei e-bay

28.03.2012/4 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-03-28 14:50:262012-03-28 14:50:26BGH: Modifizierung des § 138 Abs. 1 BGB bei Internetauktion

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