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Tobias Vogt

Rechtsprechungsänderung: BGH bejaht Strafbarkeit wegen überhöhter Schlüsseldienstpreise

Examensvorbereitung, Lerntipps, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Strafrecht, Strafrecht BT

Handwerker eines Schlüsselnotdienstes machen sich nach einer aktuellen BGH-Entscheidung strafbar, wenn sie mit Preisen, die das Doppelte des ortsüblichen Preises übersteigen, abrechnen – und das auch, wenn sich der Kunde in keiner das reine Ausgesperrtsein übersteigenden Notlage befindet. Diese Entscheidung hat nicht nur für die Juristenausbildung, sondern auch für die Praxis eine erhebliche Bedeutung. Denn in vielen Fällen, wo bisher auf Grundlage der OLG-Rechtsprechung eine Strafbarkeit verneint und Verfahren eigestellt wurden, ist nun eine Strafbarkeit zu bejahen. Für Prüfungen bietet sich diese Konstellation zudem an, da der BGH nicht nur eine Strafbarkeit wegen Wuchers, sondern auch wegen des von den JPAs deutlich öfter abgefragten Betrugs annimmt.
I. Sachverhalt (vereinfacht und leicht abgewandelt)
A schließt sich aus seiner Wohnung aus, indem er die Tür beim Verlassen der Wohnung zuzieht, ohne seinen Schlüssel bei sich zu führen. Da er keinen anderen Weg sieht, zurück in seine Wohnung gelangen zu können, ruft er beim Schlüsselnotdienst des S an. Dieser entsendet nach einem kurzen Telefonat mit A den Handwerker H. H öffnet wie mit A vereinbart, die Wohnungstür. Ein Preis wurde dem A weder im Telefonat mit S noch durch den H vor Ausführung der Arbeiten genannt. Nach erfolgter Türöffnung füllt der H wie von vorneherein geplant eine Rechnung aus, die einen Preis aufweist, der das Doppelte des ortsüblichen Preises für eine Türöffnung eines Schlüsselnotdienstes übersteigt. A, der davon ausging, es handle sich um einen ortsüblichen Preis, zahlt den Preis sofort an H.
II. Strafbarkeit des H wegen Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB
1) Der H müsste über Tatsachen getäuscht haben.
H könnte darüber getäuscht haben, seine Leistung nach einem ortsüblichen Preis abzurechnen. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH mit Rücksicht auf das Prinzip der Vertragsfreiheit grundsätzlich kein Raum für die Annahme konkludenter Erklärungen über die Angemessenheit und Üblichkeit des Preises; es ist vielmehr Sache des Vertragspartners, abzuwägen und zu entscheiden, ob er das geforderte Entgelt aufwenden will. Dies gilt jedoch nur dann, wenn ein Preis auch vor Vertragsschluss vereinbart wird. Anderes als bei vom Verkäufer vorgegebenen oder aber auch ausgehandelten Kaufpreisen gilt indes, wenn die Parteien die Höhe der Gegenleistung für einen Vertragsabschluss mit allen wesentlichen Bestandteilen nicht ausdrücklich vereinbaren müssen, sondern etwa nach § 612 Abs. 2 BGB beim Dienstvertrag, nach § 653 Abs. 2 BGB beim Maklervertrag oder nach § 632 Abs. 2 BGB beim Werkvertrag eine taxmäßige oder übliche Vergütung als vereinbart gilt. Rechnet der Werkunternehmer nach Leistungserbringung ab, erklärt er konkludent, das geforderte Entgelt entspreche der üblichen Vergütung, die nach § 632 Abs. 2 BGB als vereinbart gilt, so der BGH in seiner aktuellen Entscheidung (BGH, Urt. v. 16.1.2020 – 1 StR 113/19).
Die Ortsüblichkeit kann nach der BGH Entscheidung anhand der Preisempfehlungen des Bundesverbandes Metall aus dem Jahr 2011 bestimmt werden (hier).Es müsse jedoch eine gewisse Schwankungsbreite bei der Festlegung des Ortsüblichen berücksichtigt werden, sodass erst eine deutliche Erhöhung betrugsrelevant ist. In der zitierten Entscheidung bejahte der BGH eine solche deutliche Überhöhung bei einer Abrechnung in doppelter Höhe der üblichen Vergütung.
Es fanden bei Vertragsschluss keine Preisabsprachen statt. Somit war der ortsübliche Preis nach § 632 Abs. 2 BGB geschuldet. Indem H dem A im Folgenden einen Betrag in Höhe von mehr als dem Doppelten des ortsüblichen Preises in Rechnung stellte, täuschte er konkludent darüber, dass der von ihm geforderte Preis der nach § 632 Abs. 2 BGB geschuldete ortsübliche Preis sei.
Nach den Ausführungen des BGH kommt es somit für die Betrugsstrafbarkeit entscheidend darauf an, ob der Kunde bei Vertragsschluss über die Preise informiert wird. Einigen sich Kunde und Schlüsseldienst über die exorbitant hohen Preise, so kommt nur eine Strafbarkeit wegen Wuchers in Betracht. Nur wenn die Preise im Vorhinein dem Kunden nicht genannt werden, wird bei Abrechnung konkludent über die Ortsüblichkeit des Preises getäuscht.
2) Er erregte so bei A einen Irrtum über die Ortsüblichkeit des verlangten Preis.
3) Die Zahlung des A stellt eine Vermögensverfügung dar, die der A gerade aufgrund seines Irrtums darüber, dass der Preis ortsangemessen und somit von ihm geschuldet sei, getätigt hat.
4) In Höhe des nicht geschuldeten Betrags entstand dem A ein Vermögensschaden.
5) H handelte auch vorsätzlich und in der Absicht sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Ihm war schließlich bewusst, dass er jedenfalls keinen Anspruch in der in Rechnung gestellten Höhe hatte.
6) Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
H hat sich somit nach § 263 Abs. 1 BGB wegen Betrugs strafbar gemacht.
III. Strafbarkeit des H wegen Wuchers gemäß § 291 Abs. 1 Alt. 1 Nr. 3 StGB
1) Zwangslage
Eine Zwangslage könnte bereits durch das Ausgesperrtsein aus der eigenen Wohnung begründet sein. Darüberhinausgehende Umstände, wie eine Brandgefahr wegen eines nicht ausgestellten Herds, lebensnotwendige Medikamente in der Wohnung oder große finanzielle Schwierigkeiten, die drohen wenn der A nicht alsbald in die Wohnung gelangt sind nicht ersichtlich.
Die bisherige OLG-Rechtsprechung verneinte eine Zwangslage und damit eine Strafbarkeit wegen Wucher in solchen Fällen. Das bloße Ausgesperrtsein aus der eigenen Wohnung stelle als solchen ohne weitere Umstände keine Zwangslage dar (OLG Köln, Urt. v. 22.11.2016 – 1 RVs 210/16 Rn 12, OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.11.2019 – [2] 53 Ss 119/19 [44/19]).
Dieser Rechtsprechung tritt nun der BGH entgegen und bejaht eine Zwangslage allein aufgrund des Ausgesperrtseins aus der Wohnung. Dies begründet der BGH wie folgt:
Zunächst bedient sich der BGH hier eines auf den Wortlaut bezogenen und zugleich gesetzeshistorischen Arguments in Bezug auf die Änderung des früheren Wuchertatbestands, der noch eine Notlage und nicht eine Zwangslage verlangte:
„Das Eingangstatbestandsmerkmal der „Zwangslage“ setzt – anders als der durch ihn ersetzte Begriff der „Notlage“ (§ 302 a I StGB aF; 1. Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29.7.1976 [BGBl I 1976, S. 2034 ff.]), der sich als „zu eng erwiesen“ habe (BT-Dr. 7/3441, S. 40) – nach dem Willen des Gesetzgebers keine Existenzbedrohung voraus. Der weiter gefasste Wortlaut soll auch Konstellationen erfassen, in denen „nicht eine wirtschaftliche Bedrängnis, sondern Umstände anderer Art ein zwingendes Sach- oder Geldbedürfnis entstehen lassen“, und damit „strafwürdig erscheinende Verhaltensweisen, die darauf gerichtet sind, die Schwächen anderer Personen wirtschaftlich auszubeuten, genügend wirksam … bekämpfen“ (BT-Dr. 7/3441, S. 20, 40). Der Gesetzgeber hat eine effektivere Anwendung des althergebrachten Wuchertatbestandes beabsichtigt, der sich bisher „als wenig praktikabel erwiesen habe“ (BT-Dr. 7/3441, S. 20), und offensichtlich den über § 138 II BGB gewährleisteten zivilrechtlichen Schutz des schwächeren Vertragspartners nicht für ausreichend erachtet.“
Auch die Gesetzessystematik spricht dafür, keine sonstigen Umstände wie eine wirtschaftliche Not des Opfers, für erforderlich zu halten:
„Folgerichtig ist nach der Gesetzessystematik das Erfassen einer existentiellen finanziellen Bedrohung dem Regelbeispiel der „wirtschaftlichen Not“ (§ 291 III 2 Nr. 1 StGB) mit der Indizwirkung für den – im Vergleich zum Ausgangstatbestand deutlich – erhöhten Strafrahmen eines besonders schweren Falles von 6 Monaten bis 10 Jahre Freiheitsstrafe (§ 291 III1 StGB) vorbehalten (BT-Dr. 7/3441, S. 40 f. zu § 302 a II 2 Nr. 1 StGB a. F.).“
Eine solche weite Auslegung verstoße auch nicht gegen das ultima-ratio-Prinzip des Strafrechts. Einer Ausuferung des Tatbestandes werde ausreichend durch das Merkmal des auffälligen Missverhältnisses entgegengewirkt, sodass nicht jedes Ergreifen einer gewinnträchtigen Geschäftschance bei Erbringen eines handwerklichen Notdienstes pönalisiert werde.
In den Fällen eines Ausgesperrtseins aus der eigenen Wohnung ist nach der aktuellen Entscheidung des BGH nun stets eine Zwangslage i.S.d. § 291 Abs. 1 StGB zu bejahen:
„Der ausgesperrte Wohnungsnutzer befindet sich nahezu stets in einer misslichen Ausnahmesituation, die ihn wegen der Eilbedürftigkeit an der ihm sonst möglichen Auswahl eines Handwerkers hindert und zumeist den „Nächstbesten“ beauftragen lässt. Mit diesem wird er regelmäßig den Werklohn nicht aushandeln können; vielmehr ist er dessen Preisbestimmung „ausgesetzt“. Bereits das Ausgesperrtsein bringt den Wohnungsnutzer in eine Schwächesituation, die der Handwerker „ausbeuten“ kann. Diese Unterlegenheit muss nicht durch weitere – nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende – Gefahrenmomente (wie etwa einen eingeschalteten Herd, einen zurückgelassenen Säugling, Kälte) verschärft werden […]Solches wäre bereits als Not zu werten, die nach der Gesetzesänderung nicht mehr erforderlich ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass das Ausgesperrtsein keine wirtschaftliche Bedrängnis ist.“
2) Ausbeuten
Der BGH definiert Ausbeuten als Ausnutzen oder bewusstes Missbrauchen. Demnach genügt es, wenn das Ausnutzen der Schwächesituation (mit) ursächlich für das Vereinnahmen des überhöhten Werklohns ist; ein darüberhinausgehender funktionaler Zusammenhang zwischen der Zwangslage und der drastischen Überbewertung der Leistung des Wucherers ist nicht erforderlich. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob sich der Übervorteilte der Unangemessenheit seiner Gegenleistung bewusst ist.
3) Auffälliges Missverhältnis
Ein Auffälliges Missverhältnis zwischen Werkleistung und Gegenleistung liegt laut BGH jedenfalls dann vor, wenn die Gegenleistung das Doppelte der ortsüblichen Vergütung übersteigt. Auch im Rahmen des § 291 StGB stellt der BGH auf die Preisempfehlungen des Bundesverbandes Metall aus dem Jahr 2011 ab. Ein auffälliges Missverhältnis liegt somit vor.
4) H handelte auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
H hat sich demnach auch wegen Wucher nach § 291 Abs. 1 Alt. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht.
IV. Konkurrenzen
Auch wenn die Konkurrenzen von vielen Studenten eher stiefmütterlich behandelt werden, so sollte doch am Ende jedes Gutachtens etwas zu den Konkurrenzen der bejahten Straftatbestände gesagt werden. Der BGH hat sich in seiner Entscheidung sogar etwas ausführlicher zu den Konkurrenzen geäußert und begründet, warum beide Delikte hier in Tateinheit stehen, § 52 StGB:
So liege kein Fall der Subsidiarität eines der durch dieselbe Handlung verwirklichten Delikte vor. Zum Erfassen der gegenüber dem Betrug anderen Angriffsart (der Unrechtsgehalt liegt hier nicht in der Täuschung, sondern in dem Ausnutzen einer Zwangslage) sei die tateinheitliche Verurteilung wegen Wuchers aus Klarstellungsgründen geboten.
Die Tatbestand des Wuchers nach § 291 StGB sei auch kein Privilegierungstatbestand des Betrugs.  Keineswegs geht regelmäßig mit dem Ausnutzen der Zwangslage ein Irrtum einher; der Betrug sei damit auch nicht mitbestrafte Begleittat.
V. Strafbarkeit auch der Hintermänner bei organisiertem Vorgehen des Schlüsselnotdienstes – gewerbsmäßiger Bandenbetrug
In dem vom BGH entschiedenen Fall war nicht den Handwerker, sondern der Gesellschafter sowie der Geschäftsführer einer Schlüsselnotdienstfirma angeklagt. Beide wurden wegen gemeinschaftlichem, gewerbsmäßigen Bandenbetrug nach §§ 263 Abs. 1, 5, 25 Abs. 2 BGB verurteilt.
Die Täterschaft der Angeklagten kann mit Lehre von der funktionellen Tatherrschaft sowie nach der Rspr. aufgrund des sich aus den Gesamtumständen ergebenden Täterwillens begründet werden.
Sie schlossen sich mit einer Reihe von Call-Center Telefonistinnen und Handwerkern zusammen, um sich aus der Abrechnung mit deutlich überteuerten Preisen für Nottüröffnungen zu bereichern. Die Angeklagten schufen die dafür notwendige Organisationsstruktur, indem sie bundesweit in Telefonbüchern nicht existente Schlüsseldienstfirmen mit örtlichen Anschriften und dazu passenden Telefonnummern eintragen zu lassen. Beim Wählen dieser Nummern wurden die Anrufer, die sich ausgesperrt hatten, zum Callcenter der Schlüsseldienstfirma der Angeklagten geschaltet, ohne dies zu bemerken. Bezüglich der Kosten des Schlüsselnotdiensteinsatzes nannten die eingeweihten Mitarbeiter allenfalls die Pauschale für An- und Abfahrt; den endgültigen Preis könne der Monteur erst vor Ort bestimmen. So wollten sie die Kunden gezielt über die Abrechnung zu ortsüblichen Preisen täuschen. Die Monteure verwendeten von der Schlüsselnotdienstfirma zur Verfügung gestellte ʺAuftrags-/Rechnungsformulareʺ, auf denen die Bankverbindung der Firma angegeben war, ohne dass diese Zuordnung für die Kunden erkennbar gewesen wäre.
VI. Fazit
– Wird bei Vertragsschluss kein Preis für die Nottüröffnung vereinbart, so ist nach § 632 Abs. 2 BGB der ortsübliche Preis geschuldet. Bei der Abrechnung erklärt der Handwerker konkludent, der in Rechnung gestellte Betrag sei der geschuldete ortsübliche Preis.
– Eine gewisse Schwankungsbreite bei der Festlegung des Ortsüblichen wird berücksichtigt. Jedenfalls dann, wenn der in Rechnung gestellte das Doppelte des ortsüblichen Preises übersteigt, liegt eine betrugsrelevante Täuschung vor.
– Das Ausgesperrtsein aus der Wohnung stellt für sich genommen eine Zwangslage iSd. § 291 StGB dar. Weitere Umstände, die eine besondere Notlage begründen, sind also nicht erforderlich.
Die Entscheidung des BGH wird erhebliche Folgen für die Praxis haben, da nun auf Grundlage dieser Rechtsprechung in wesentlich mehr Fällen von Nottüröffnungen eine Strafbarkeit zu bejahen sein wird.
 

16.11.2020/2 Kommentare/von Tobias Vogt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tobias Vogt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tobias Vogt2020-11-16 09:00:102020-11-16 09:00:10Rechtsprechungsänderung: BGH bejaht Strafbarkeit wegen überhöhter Schlüsseldienstpreise
Tom Stiebert

BGH: (Unzulässiger) Abbruch einer Internetauktion führt zu Schadensersatz

AGB-Recht, BGB AT, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

Der Bundesgerichtshof hatte sich in einem Urteil vom 12.11.2014 (Az. VIII ZR 42/14) mit den Folgen eines Abbruchs einer „Auktion“ auf dem Portal e-bay zu befassen. Zu klären war insbesondere, ob der zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietende einen vertraglichen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache (Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung) bzw. bei einer entsprechenden Weigerung des Verkäufers auf Schadensersatz hat. Obgleich naturgemäß die Urteilsgründe des Bundesgerichtshofs noch nicht vorliegen, zeigt die Pressemitteilung sehr deutlich, auf welchen Pfaden sich das Gericht bewegt hat.
Letztlich geht es – auch für die Klausur äußerst relevant – um die bekannte Frage, ob und natürlich auch wie im konkreten Fall ein Kaufvertrag zustandegekommen sein kann.
I. Sachverhalt
Dem Urteil lag (verkürzt) folgenden Sachverhalt zu Grunde:
V bietet seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum Kauf an und setzte ein Mindestgebot von 1 € fest. K bietet hierauf 1 € für den Pkw und setzt eine Preisobergrenze von 500 €. Wenig später bricht V die eBay-Auktion ab (ein Recht hierzu bestand nach den ebay-AGB nicht) und teilt dem K, der weiterhin mit seinem Anfangsgebot von 1 Euro Höchstbietender war, mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, 5.000 € zu zahlen. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis von 1 € geschlossenen Kaufvertrags und macht geltend, der Pkw habe einen Wert von 5.250 €.
Zu Recht?
II. Lösung
Entscheidend ist hier natürlich, ob durch die Abgabe des Gebots von 1 Euro bereits ein Kaufvertrag zwischen V und K zustandegekommen ist und ob dieser ggf. durch die Beendigung der Auktion nachträglich wieder beseitigt wurde.
Vorab sollte an dieser Stelle klargestellt werden, dass auch im Rahmen einer Versteigerung bei ebay ein Kaufvertrag durch die allgemeinen Grundsätze von Angebot und Annahme (§§ 145 ff BGB) und nicht etwa nach dem § 156 BGB  durch Zuschlag zustandekommt. Es handelt sich nicht um eine Versteigerung in diesem Sinne.
1. Vertragsschluss bei ebay
An dieser Stelle ist dann zumindest eine Auseinandersetzung mit der Frage geboten, wie im konkreten Fall ein Vertrag zustandegekommen ist. Hier scheint es mittlerweile die klare Linie der Rechtssprechung zu sein, dass das Einstellen des Angebots auf die Plattform nicht allein eine invitatio ad offerendum sondern bereits ein Angebot (oder aber eine antizipierte Annahmeerklärung) darstellt und zwar auflösend bedingt bezogen auf jedes konkrete Angebot potentieller Käufer. Mit jedem Gebot kommt somit – sofern es aktuell das Höchstbietende ist – ein Kaufvertrag zustande, der aber auflösend bedingt ist (§ 158 Abs. 2 BGB) bzgl. eines höheren Gebotes.
Die Vorinstanz hat dies – im Examen sollte man dies auf jeden Fall vermeiden – nur kurz festgestellt.
Letztlich sind hier die genauen dogmatischen Begründungen weiterhin unklar; es steht lediglich fest, dass mit jedem Höchstbietenden zunächst ein Vertrag besteht.
Zur Vertiefung seien folgende Urteile empfohlen:

  • BGH v. 8.6.2011 – VIII ZR 305/10
  • OLG Hamm v. 10.01.2012 – I-4 U 145/11, siehe hierzu unsere Artikel: Artikel 1 und Artikel 2
  • OLG Hamm v. 4.11.2013, 2 U 94/13, siehe hierzu unseren Artikel

Man darf gespannt sein, wie sich der BGH nun zu dieser spannenden Frage äußert.
2. Exkurs: Auswirkungen auf Widerrufsrecht
Allerdings hat diese Frage durch die Änderung des Verbraucherschutzrechts der §§ 355 ff BGB an Relevanz verloren. Nach dem bis Juli geltenden Recht musste nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss erfolgen, da sich sonst die Widerrufsfrist von zwei Wochen auf einem Monat verlängerte (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.). Diese Regelung ist nicht mehr enthalten; die Frist beträgt jetzt stets zwei Wochen. Fristbeginn ist nunmehr nach § 355 Abs. 2 BGB der Zeitpunkt des Vertragsschlusses; dies wird aber von § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB insofern modifiziert, dass der Erhalt der Ware entscheidend ist, sodass es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht ankommt. Selbstverständlich beginnt auch hier die Frist erst mit Zusendung einer entsprechenden Belehrung (nunmehr § 356 Abs. 3 BGB).
3. (Nachträgliche) Unwirksamkeit des Vertrags
Fraglich ist aber, ob der Kaufvertrag nicht (nachträglich) unwirksam geworden ist. Anknüpfungspunkt könnte hier zum einen die Beendigung der Auktion und zum anderen das Missverhältnis zwischen Kaufpreis (1 Euro) und Wert (5.000 Euro) sein.
Mit der Frage, ob der Kaufvertrag durch die Beendigung der Auktion beseitigt wurde, hat sich das Gericht wohl zurecht nicht befasst, da hier offensichtlich – auch nach den ebay-AGB – ein entsprechendes Recht nicht bestanden hat. Auch ein Anfechtungsrecht steht dem Verkäufer hier nicht zu; ein entsprechender zur Anfechtung berechtigender Irrtum ist nicht ersichtlich. Der Verkäufer hat die Auktion hier somit zu Unrecht beendet, sodass hieraus keine Änderungen für den Kaufvertrag erwachsen können.
Anders würde sich die Situation ggf. dann darstellen, wenn dem Verkäufer ein Anfechtungsrecht nach dem BGB zustehen würde. Letztlich bilden die ebay-AGB diese Anfechtungsgründe nach, sodass hierauf nicht zurückgegriffen werden muss. Anders hat dies noch das OLG Hamm gelöst (siehe hierzu unsere Besprechung). Dieser Fall darf nicht mit dem hiesigen verwechselt werden.
Es bleibt damit allein eine mögliche Unwirksamkeit nach dem § 138 Abs. 1 BGB. Ein wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB liegt bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dann vor, wenn eine verwerfliche Gesinnung hinzutritt. Eine solche wird dann vermutet, wenn ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Dies liegt dann vor, wenn der Wert der Leistung den der Gegenleistung um mindestens 100% übersteigt. Letzteres ist hier erfüllt. Im Rahmen von Online-Auktionen ist aber Abweichendes geboten, wie der BGH bereits mit Urteil vom 28.03.2012 (VIII ZR 244/10) festgestellt hat:

Der Schluss von dem besonders groben Äquivalenzmissverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten leitet sich aus dem Erfahrungssatz her, dass außergewöhnliche Leistungen in der Regel nicht ohne Not oder einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt (BGH, Urteile vom 19. Januar 2001 – V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 302 f.; vom 5. Oktober 2001 – V ZR 237/00, NJW 2002, 429 unter II 2 d bb (3); jew. mwN). Von einem solchen Beweisanzeichen kann indes bei einer Onlineauktion nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheidet sich grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen, die zu den Zugeständnissen der objektiv benachteiligten Seite führten, nur die Vertragspartner gegenüberstanden.

Dies wird im aktuellen Urteil laut der Pressemitteilung nochmals wiederholt:

Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Der Vertrag bleibt also wirksam, sodass der Kläger einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des PKW Zug-um-Zug gegen Zahlung von 1 Euro hat. Da sich der Verkäufer ernsthaft und endgültig weigert diesen Anspruch zu erfüllen, steht dem Käufer ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.999 Euro zu.
III. Examensrelevanz
Käufe im Internet insbesondere über Auktionshäuser bleiben – dies bedarf keiner näheren Darlegung – äußerst examensrelevant. Letztlich wiederholt das Urteil nur altbekanntes und ist damit wenig überraschend (auch wenn das Medienecho anderes vermuten lässt). Dennoch sollte das Urteil zwingend genutzt werden, um die hier aufgezeigten Fragen zu wiederholen. Hierzu empfiehlt sich die Lektüre der hier aufgezeigten Urteile und der entsprechenden Besprechungen auf unserer Seite.

13.11.2014/6 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2014-11-13 09:30:022014-11-13 09:30:02BGH: (Unzulässiger) Abbruch einer Internetauktion führt zu Schadensersatz
Dr. Johannes Traut

BGH: Heilung eines sittenwidrigen Geschäfts durch Neuvornahme

BGB AT, Für die ersten Semester, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Hinweis: Dieser Artikel war bereits im Entwurfsstadium versehentlich veröffentlich worden. Hier nun die vollständige Fassung, die insbesondere auch auf die eingangs zitierte Entscheidung des BGH eingeht.
Jüngst hat der BGH eine examensrelevante Entscheidung zur Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften gefällt (NJW 2012, 1570). Sie könnte – verbunden mit weiteren Problemen – sowohl Gegenstand einer Examensklausur als auch einer mündlichen Prüfung sein.
Sachverhalt
In der Entscheidung ging es um den Verkauf eines Appartements im Wert von  (objektiv) 25.000 €. Dieses wurde durch einen notariellen Vertrag zum Preis von 54.000 € von V an K verkauft. Am selben Tag einigten sich die Parteien darauf, den Kaufpreis auf 43.000 € zu reduzieren, weil K die Wohnung vor dem Kauf nicht besichtigen konnte. V verlangt nun Zahlung des Kaufpreises.
Lösung
Für die Lösung des Falls müssen zunächst die allgemeinen Grundsätze, welche die Rechtsprechung zu § 138 BGB entwickelt hat, bekannt sein, insbesondere muss man wissen, dass sich zur Fallgruppe „auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung“ eine ständige Rechtsprechung entwickelt hat, deren Grundzüge bekannt sein müsssen (I.). Wer diese Grundzüge kennt, kann direkt bei den Neuheiten der hiesigen Entscheidung weiterlesen (II.)
I. Die Rechtsprechung zu Wucher und wucherähnlichem Geschäft
§ 138 BGB enthält in seinen beiden Absätzen zwei verwandte, aber voneinander scharf zu trennende Tatbestände. § 138 Abs. 2 BGB normiert den spezielleren Wuchertatbestand, § 138 Abs. 1 BGB dagegen den allgemeinen Tatbestand der Sittenwidrigkeit.
1. Wucher, § 138 Abs. 2 BGB
Der Wucher nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein spezieller Fall des sittenwidrigen Rechtgeschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB (vgl. den Wortlaut „Nichtig ist insbesondere“). Voraussetzung des Wuchers ist objektiv, dass der durch den Wucherer gewonnene Vorteil aus dem Rechtsgeschäft in einem auffälligen Missverhältnis zur Gegenleistung steht. Ferner muss auf Seiten des Bewucherten eine Zwangslage, Unerfahrenheit, ein Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche – kurzum: ein die rationale ökonomische Disposition behindernder Faktor (so MüKo-Armbrüster, BGB, 5. Aufl. 2006, § 138 Rn. 143) gegeben sein. Diesen muss der Wucherer subjektiv ausbeuten. Ausbeutung bedeutet dabei, dass der Wucherer um die konkrete Schwäche des anderen Teils weiß, sich diese bei Abschluss des Geschäfts bewusst zunutze macht und dabei Kenntnis von dem zu seinen Gunsten bestehenden Leistungsmissverhältnisses hat (BGH v. 24.5.1985 – V ZR 47/84, NJW 1985, 3006, 3007; BGH v. 8.7.1982 – III ZR 1/81, NJW 1982, 2767, 2768; BGH v. 19.6.1990 – XI ZR 280/89, NJW-RR 90, 1199; stRspr.; MüKo-Armbrüster, BGB, 5. Aufl. 2006, § 138 Rn. 154; Beck’scherKomm-Wendtland, 17. Edition 2010, § 138 Rn. 55; Jauernig-ders., BGB, 13. Aufl. 2009, § 138 Rn. 23). Diese strenge subjektive Voraussetzung ist wegen der mit ihr verbundenen Beweisschwierigkeiten die Hauptschwäche des Wuchertatbestandes. In der Praxis kann daher der Nachweis des Tatbestandes des § 138 Abs. 2 BGB meist nicht geführt werden.
2. Das wucherähnliche Geschäft als Fallgruppe des § 138 Abs. 1 BGB
Allerdings kann das Rechtsgeschäft dann noch an der Generalklausel des § 138 Abs. 1 BGB gemessen werden. In Anlehnung an den Tatbestand des Wuchers hat die Rechtsprechung das „wucherähnliche Rechtsgeschäft“ als eine Fallgruppe des § 138 Abs. 1 BGB entwickelt (MüKo-Armbrüster, BGB, 5. Aufl. 2006, § 611 Rn. 112, 142). Obwohl nicht gesetzlich verankert, werden die Voraussetzungen der Rspr. inzwischen praktisch wie Tatbestandsmerkmale geprüft (auch wenn der Widerstand der Literatur nicht gänzlich verstummt ist).
Objektiv erfordert das wucherähnliche Rechtsgeschäft wie der Wucher das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Dies alleine kann allerdings eine Sittenwidrigkeit noch nicht begründen, denn die Gerichte dürfen aus Respekt vor der Privatautonomie keine allgemeine Äquivalenzkontrolle durchführen. Das BGB kennt in Abgrenzung (Mot. II, S. 321; Flume, ZIP 2001, 1621; s. auch umfassend dazu Becker, Die Lehre von der laesio enormis in der Sicht der heutigen Wucherproblematik, 1993) zu dem vorher geltenden gemeinen Recht nicht die Rechtsfigur der laesio enormis (vgl. dazu Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts, 6. Aufl. 1887, Bd. 2, S. 396 (zum Kauf), S. 398 (zum Tausch); s. auch. heute Art. 1674 ff. des französischen Code Civil für Immobilien und §§ 934 f. des österreichischen ABGB („Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte“)), nach der stark inadäquate Verträge aufgehoben werden können.
Es müssen also weitere Umstände neben dem bloßen Missverhältnis hinzutreten, um eine Sittenwidrigkeit zu begründen (ansonsten würde auch eine Umgehung des § 138 Abs. 2 BGB drohen, vgl. auch MüKo-Armbrüster, BGB, 5. Aufl. 2006, § 138 Rn. 142). Als solcher kommt insbesondere – als subjektives Element – eine „verwerfliche Gesinnung“ des bevorteilten Vertragspartners in Betracht. Dabei werden die mit dem Wuchertatbestand verbundenen Beweisprobleme in subjektiver Hinsicht weitgehend vermieden: Eine verwerfliche Gesinnung ist bereits anzunehmen, wenn der stärkere Vertragspartner sich leichtfertig der Einsicht verschließt, dass sich der andere nur wegen seiner schwächeren Lage bzw. unter dem Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einlässt –bewusstes Handelns ist also nicht erforderlich. Ferner nimmt der BGH an, dass bei einem besonders auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer verwerflichen Gesinnung spricht (s. nur BGH v. 24.1.1979 – VIII ZR 16/78, NJW 1979, 758; BGH v. 19.1.2001 – V ZR 437/99, NJW 2001, 1127, 1128  f.; BGH v. 5.10.2001 – V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 430f; MüKo-Armbrüster, BGB, 5. Aufl. 2006, § 138 Rn. 116; Jauernig–ders., BGB, 13. Aufl. 2009, § 138 Rn. 23). Allerdings kann die Vermutung widerlegt werden (BGH v. 19.1.2001 – V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 305; BGH v. 29.6.2007 – V ZR 1/06, NJW 2007, 2841, 2842). Gegenüber besonders „geschäftsgewandten“ Personengruppen, wie etwa Kaufleuten oder Selbstständigen, gilt die Vermutung nicht. Das objektive Missverhältnis ist nach dem Marktpreis zu bestimmen (BGH 154, 159; zur Auswahl von Wertermittlungsmethoden BGH NJW-RR 08, 1438; BGH NJW 10, 364).
Für verschiedene Fallgruppen gibt es Richtwerte, ab wann ein besonders auffälliges Missverhältnis anzunehmen ist (s. Jauernig-ders., BGB, 13. Aufl. 2009, § 138 Rn. 23):

  • bei Kaufverträgen über Grundstücke und ähnlich wertvolle Gegenstände, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH 160, 11 ff);
  • bei Darlehensverträgen, wenn der geforderte Zins den marktüblichen um relativ 100% (BGH NJW 00, 2669; NJW-RR 00, 1432; Richtwert) übersteigt oder die absolute Zinsdifferenz über 12% beträgt (BGH 110, 340: Richtwert);
  •  ein Sonderfall ist im Arbeitsrecht der sog. Lohnwucher: Hier hat das BAG entschieden, dass ein besonders auffälliges Missverhältnis vorliegt, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Lohnes erreicht.

II. Die zwei Neuerungen in der Entscheidung
Mit diesem Rüstzeug erschließt sich, warum es auf die Frage, welche der beiden Preise zu Grunde zu legen ist, bei der Entscheidung des BGH ankam: Da der Tatbestand des Wuchers wegen der Schwierigkeit des Nachweises der subjektiven Tatbestandsmerkmale praktisch keine Rolle spielt, kam es darauf an, ob im Rahmen des „Tatbestandes“ des wucherähnlichen Geschäfts ein besonders auffälliges Mißverhältnis bejaht werden konnte. Nur dann greift die Vermutung, wonach die verwerfliche Gesinnung vermutet wird.
Das wiederum hängt nach den obigen Richtwerten davon ab, welcher der beiden Preise zu Grunde zu legen ist. Der ursprünglich vereinbarte Preis von 54.ooo € stand gegenüber dem tatsächlichen Wert der Wohnung von 25.000 € in einem besonders auffälligen Missverhältnis (der Wert der Leistung ist 2,16 mal so hoch wie der Wert der Gegenleistung). Damit würde nach der Rechtsprechung die verwerfliche Gesinnung vermutet und man käme zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB. Legt man dagegen den verringerten Preis zu Grunde, ist das nicht der Fall (der Wert der Leistung ist „nur“ 1,72 mal so hoch wie der der Gegenleistung).
1. Änderungen des Rechtsgeschäfts beachtlich?
Ist also diese Änderung des Rechtsgeschäfts beachtlich? Der BGH kommt hier zu einer differenzierten Lösung. Zunächst wiederholt er in Rn. 13 seine ständige Rechtsprechung, dass

„..es in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich darauf ankommt, ob das zu beurteilende Rechtsgeschäft bei seiner Vornahme sittenwidrig war […]. Für die Feststellung eines besonders groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und die daran anknüpfende Schlussfolgerung einer verwerflichen Gesinnung sind die objektiven Werte der auszutauschenden Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend und nachträgliche Veränderungen grundsätzlich ohne Bedeutung.“

Das betrifft allerdings nur die Umstände des Rechtsgeschäfts (vgl. Rn. 14). Gemeint ist damit, dass Änderungen des Wertes von Leistung und Gegenleistung, die nach Abschluss des Geschäftes erfolgen, unbeachtlich bleiben. Dann führt der BGH jedoch weiter aus:

„Von nachfolgenden Änderungen der Umstände zu unterscheiden sind jedoch Änderungen des Rechtsgeschäfts selbst […]. Diese sind bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Vertrags zu beachten […]. Vereinbarungen, mit denen die Parteien die im Ursprungsvertrag vereinbarten Hauptleistungen (über den Kaufgegenstand oder den Preis) ändern, müssen bei der Prüfung, ob das Rechtsgeschäft wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nach § 138 BGB nichtig ist, grundsätzlich berücksichtigt werden. Die Nichtigkeit des Vereinbarten bestimmt sich nach dem, was die Parteien vertraglich sich einander zu gewähren versprochen haben […]. Ändern die Parteien das vertragliche Leistungssoll, so verändern sie damit auch die Grundlage für die Beurteilung des Rechtsgeschäfts am Maßstab des § 138 BGB.“

Das entspricht nicht nur dem Wortlaut, sondern ist auch aus einem anderen Grund logisch: Die Parteien hätten das zweite Rechtsgeschäft auch für sich genommen wirksam abschließen können. Deshalb kann ein geänderter Vertrag aus dem Blickwinkel des § 138 Abs. 1 BGB im Ergebnis nicht anders behandelt werden als ein von vornherein wirksamer.
2. Aber: Formen zur Änderung eines nichtigen Rechtsgeschäfts müssen eingehalten werden!
Allerdings – und damit wird die obige Überlegung im Ergebnis wieder hinfällig – knüpft das Gesetz an die Änderung eines nichtigen Vertrages besondere Anforderungen. Im Gesetzgebungsverfahren wurde die Entscheidung getroffen, nichtigen Rechtsgeschäften jede rechtliche Wirkung zu versagen und dessen Heilung, auch durch Änderungen, auszuschließen (Rn. 14). Grundsätzlich sind damit nichtige Rechtsgeschäfte unheilbar, d.h. sie können auch nicht durch die Änderung eines Teils, der den Makel der Sittenwidrigkeit beseitigt, wirksam werden. Der BGH führt aus:

„Das unwirksame Rechtsgeschäft kann von den Parteien nicht geändert oder ergänzt, sondern nur unter Änderungen oder Ergänzungen in Kraft gesetzt werden. Um einem nichtigen Vertrag Rechtswirksamkeit zu verschaffen, müssen sich die Parteien nicht nur über die zur Beseitigung des Nichtigkeitsgrunds erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen verständigen, sondern das Geschäft nach § 141 Absatz I BGB bestätigen oder insgesamt neu abschließen […].“

Beides ist nicht erfüllt. Eine Neuvornahme hat nicht stattgefunden – erforderlich wäre dafür ein entsprechender Wille und die Einhaltung der Form des § 311b BGB gewesen. Auch eine Bestätigung nach § 141 Abs. 1 BGB lag nicht vor. Voraussetzung für eine Bestätigung eines Vertrags nach § 141 Abs. 1  BGB ist nämlich, dass die Vertragsparteien den Grund der Nichtigkeit kennen oder zumindest Zweifel an dessen Rechtsbeständigkeit haben. Sie scheidet damit aus, wenn die Parteien das Rechtsgeschäft bedenkenfrei für gültig halten. Diese Grundsätze gelten auch für eine Bestätigung, mit der die Vertragsparteien – wie hier – zugleich den nach § 138 Abs. 1  BGB nichtigen Vertrag zu Gunsten der im Ursprungsvertrag besonders benachteiligten Vertragspartei abändern (Rn. 21).
3. Kommentar: Ein bloßer dogmatischer Schnörkel?
Die Entscheidung des BGH hat jedenfalls mich auf den ersten Blick verwirrt: Warum überhaupt erst ausführlich begründen, dass es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit auf die geänderten Parteivereinbarung ankommt, dann aber die vorgenommene Änderung daran scheitern lassen, dass ein nichtiger Vertrag grundsätzlich unheilbar ist?
Ich halte jedoch diese Lösung für dogmatisch richtig. Sie resultiert einfach aus der Tatsache, dass die jeweiligen Normen unterschiedliche Funktionen haben, die erst im Zusammenspiel das Ergebnis liefern:

  • § 138 Abs. 1 BGB möchte nur sittenwidrige Verträge verhindern. Selbstverständlich ist dafür dann auf die tatsächlich geltenden vertraglichen Vereinbarungen abzustellen, auch wenn diese geändert worden sein sollten.
  • Dass sie (außer durch Neuvornahme oder im Rahmen des § 141 BGB) nicht geändert werden können, ergibt sich nicht aus § 138 BGB , sondern aus dem allgemeinen Grundsatz, dass nichtige Verträge keinerlei rechtliche Wirkung haben, also unheilbar und unveränderbar sind. Dies ist ein allgemeiner Grundsatz, weil er auch für die Nichtigkeit nach anderen Normen (etwa §§ 125 S. 1, 134 Abs. 1, 138 BGB) gilt. Er ergänzt damit den Schutz durch diese Normen, welche die Nichtigkeit derselben anordnen.

4. Prüfungsschema
Alternative 1 (eleganter, aber verschachtelt):
Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, § 433 Abs. 2 BGB
I. Anspruch entstanden
1. Vertragsschluss
(+), Abstellen auf Notarvertrag
2. Nichtigkeit gem. § 138 Abs. 2 BGB
(-) weil jedenfalls subjektives Element fehlt
3. Nichtigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB
a) Objektiv: besonders auffälligse Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung
P: Welche Leistung ist zu Grunde zu legen?
-> Das vertragliche Vereinbarte, aber spätere Änderungen sind grds. zu beachten
P: Wurde wirksam geändert?
-> Nichtige Verträge nur als Neuvornahme oder nach § 141 BGB also (-)
b) Subjektiv: verwerfliche Gesinnung
-> Vermutet
II. Ergebnis
Anspruch (-), weil Vertrag nichtig
Alternative 2 (übersichtlicher):
A. Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, § 433 Abs. 2 BGB aus Notarvertrag
I. Anspruch entstanden
1. Vertragsschluss
(+) Abstellen auf Notarvertrag
2. Nichtigkeit gem. § 138 Abs. 2 BGB
(-) weil jedenfalls subjektives Element fehlt
3. Nichtigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB
a) Objektiv: besonders auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung
P: Welche Leistung zu Grunde zu legen?
-> Das vertragliche Vereinbarte
-> Allerdings bei nichtigen Verträgen: entweder Neuvornahme oder Bestätigung -> ebenfalls als Neuvornahme zu werten
-> Daher der ursprüngliche Vertrag jedenfalls grobes Mißverhältnis (+)
b) Subjektiv: Verwerfliche Gesinnung
-> Vermutet
II. Ergebnis
Anspruch (-), weil Vertrag nichtig
B. Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, § 433 Abs. 2 BGB aus mündlicher Vereinbarung
I. Anspruch entstanden
1. Vertragsschluss
Neuvornahme (-)
2. Bestätigung? Ebenfalls als Neuvornahme zu werten, § 141 BGB
Hier aber auch (-)
II. Ergebnis
Anspruch (-)

20.07.2012/6 Kommentare/von Dr. Johannes Traut
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Johannes Traut https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Johannes Traut2012-07-20 08:05:532012-07-20 08:05:53BGH: Heilung eines sittenwidrigen Geschäfts durch Neuvornahme
Tom Stiebert

BGH: Modifizierung des § 138 Abs. 1 BGB bei Internetauktion

BGB AT, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

Der BGH hat heute (28.03.2012) eine Pressemitteilung zu einer interessanten Entscheidung (VIII ZR 244/10 ) veröffentlicht.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Käufer kaufte bei e-bay ein „fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt)“ zum Preis von 782 €. Das Startgebot betrug 1€, der Wert des offerierten Handys lag hingegen bei 24.000€. Es stellte sich allerdings heraus, dass es sich bei dem Handy um eine nahezu wertlose Fälschung handelte, sodass der Kläger Schadensersatzansprüche geltend machte. Der Beklagte hielt dem entgegen, dass Vertrag bereits nach den Grundsätzen des wucherähnlichen Geschäfts unwirksam sei. Zudem steht aber einem Schadensersatzanspruch seiner Ansicht nach auch entgegen, dass keine Beschaffenheitsvereinbarung über ein Originalhandy geschlossen wurde.
Beide Argumente hat der BGH wie folgt verneint:
Ein wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB liegt bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dann vor, wenn eine verwerfliche Gesinnung hinzutritt. Eine solche wird dann vermutet, wenn ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Dies liegt dann vor, wenn der wert der Leistung den der Gegenleistung um mindestens 100% übersteigt. Letzteres ist hier erfüllt. Bei Onlineauktionen ist allerdings Abweichendes geboten:

„Von einem solchen Beweisanzeichen kann bei einer Onlineauktion jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheidet sich grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen jeweils nur die Vertragsparteien gegenüberstanden.“

Zurecht wird hier die Vermutung der verwerflichen Gesinnung verneint, liegt doch eine andere Situation als beim „normalen“ Vertragsschluss vor. Es obliegt gerade dem Anbietenden einen angemessen Startbetrag festzulegen.
Ebenso lehnt es der BGH aber ab, den niedrigen Startpreis als Indiz für eine fehlende Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich eines Originals zu sehen.

„Das Berufungsgericht verkennt, dass dem Startpreis angesichts der Besonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich kein Aussagegehalt zu entnehmen ist. Denn der bei Internetauktionen erzielbare Preis ist von dem Startpreis völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet wird, so dass auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis einen hohen Endpreis erzielen können, wenn mehrere Bieter bereit sind, entsprechende Beträge für den Artikel zu zahlen.“

Die Besonderheiten einer Internetauktion führen gerade dazu, dass sich trotz niedriger Startpreise ein angemessener Endpreis ergibt. Insbesondere werden durch diese niedrigen Preise mehr Bieter zur Gebotsabgabe animiert. damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein nicht originales Telefon Vertragsgegenstand ist und damit ein Sachmangel (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) ausscheidet.
Mit gleicher Argumentation wird zudem eine grobe Fahrlässigkeit des Käufers (§ 442 BGB verneint.
Examensrelevanz
Der Fall weist eine hohe Examensrelevanz auf: Schon in den nächsten Tagen könnte er sehr gut in mündlichen Prüfungen geprüft oder auch als Einstieg ins Mängelgewährleistungsrecht genutzt werden. In Kombination mit den letzten Urteilen zum  Kauf bei e-bay lässt sich hieraus auch hervorragend eine Examensklausur zusammenstellen.
Aus diesem Grund ist auch noch auf unsere diesbezüglichen Artikel hierzu hinzuweisen:

  • Zeitpunkt Vertragsschluss bei e-bay
  • Zeitpunkt wirksamer Widerruf bei e-bay

28.03.2012/4 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-03-28 14:50:262012-03-28 14:50:26BGH: Modifizierung des § 138 Abs. 1 BGB bei Internetauktion

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