Liebe Leser,
wir freuen uns, euch ab heute eine neue und vor allem zeitgemäßere „JEX-App“ zur Verfügung stellen zu können, mit der ihr auch unterwegs immer aktuell bleibt! Unterstützt werden iPhone und iPad, Android-Smartphones und alle gängigen Tablett-PCs. Dieses Angebot ist für euch natürlich wie immer kostenlos!
Erweiterter Funktionsumfang
Mit der neuen App könnt ihr juraexamen.info auch unterwegs in nahezu vollem Funktionsumfang nutzen: Kommentare, die Suchfunktion, Beiträge „liken“ – das geht ab jetzt alles innerhalb der App. So braucht ihr auf keine wichtige Funktion zu verzichten!
Einfache Installation
Ein Herunterladen auf euer mobiles Endgerät ist nicht mehr erforderlich. Ihr müsst lediglich auf eurem Smartphone oder Tablet-PC über euren Browser die Adresse www.juraexamen.info aufrufen. Dort wird euch die mobile Version automatisch angezeigt.
Es besteht dann die Möglichkeit „JEX“ als Symbol wie gewohnt auf eurem Startbildschirm anzeigen zu lassen. Nutzt dafür einfach die Funktion „Zum Home-Bildschirm hinzufügen“ (o.ä.) in eurem Browser.
Im Folgenden einige fotodokumentarische Erläuterungen:
iPhone
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Android 4.0
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Voilà! Jetzt sollte „JEX“ einwandfrei als App funktionieren. Mit neueren Android-Versionen lässt sich das Ding sogar im Vollbild-Modus betreiben (im Browser unter Settings > Labs > Fullscreen).
Unser App steht derzeit noch unter konstanter Bearbeitung. Sollten euch daher Fehler auffallen oder solltet ihr konkrete Verbesserungsvorschläge haben, schreibt uns. Wir freuen uns auf euer Feedback!
Die bisherige JEX-App wird ab Ende Juni 2012 nicht mehr unterstützt. Wir raten daher, frühzeitig auf die neue Form des mobilen Vergnügens umzusteigen. Es lohnt sich!
Viel Spaß mit der neuen App wünscht euch
Euer Team von juraexamen.info
Update:
Die Einrichtung der App unter Android 2.3.3 gestaltet sich etwas anders. Deshalb findet Ihr unterhalb dieses Textes eine kurze Foto-Anleitung zum Hinzufügen eines Lesezeichens zum Homescreen:
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Schlagwortarchiv für: Handy
Der BGH hat heute (28.03.2012) eine Pressemitteilung zu einer interessanten Entscheidung (VIII ZR 244/10 ) veröffentlicht.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Käufer kaufte bei e-bay ein „fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt)“ zum Preis von 782 €. Das Startgebot betrug 1€, der Wert des offerierten Handys lag hingegen bei 24.000€. Es stellte sich allerdings heraus, dass es sich bei dem Handy um eine nahezu wertlose Fälschung handelte, sodass der Kläger Schadensersatzansprüche geltend machte. Der Beklagte hielt dem entgegen, dass Vertrag bereits nach den Grundsätzen des wucherähnlichen Geschäfts unwirksam sei. Zudem steht aber einem Schadensersatzanspruch seiner Ansicht nach auch entgegen, dass keine Beschaffenheitsvereinbarung über ein Originalhandy geschlossen wurde.
Beide Argumente hat der BGH wie folgt verneint:
Ein wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB liegt bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dann vor, wenn eine verwerfliche Gesinnung hinzutritt. Eine solche wird dann vermutet, wenn ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Dies liegt dann vor, wenn der wert der Leistung den der Gegenleistung um mindestens 100% übersteigt. Letzteres ist hier erfüllt. Bei Onlineauktionen ist allerdings Abweichendes geboten:
„Von einem solchen Beweisanzeichen kann bei einer Onlineauktion jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheidet sich grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen jeweils nur die Vertragsparteien gegenüberstanden.“
Zurecht wird hier die Vermutung der verwerflichen Gesinnung verneint, liegt doch eine andere Situation als beim „normalen“ Vertragsschluss vor. Es obliegt gerade dem Anbietenden einen angemessen Startbetrag festzulegen.
Ebenso lehnt es der BGH aber ab, den niedrigen Startpreis als Indiz für eine fehlende Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich eines Originals zu sehen.
„Das Berufungsgericht verkennt, dass dem Startpreis angesichts der Besonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich kein Aussagegehalt zu entnehmen ist. Denn der bei Internetauktionen erzielbare Preis ist von dem Startpreis völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet wird, so dass auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis einen hohen Endpreis erzielen können, wenn mehrere Bieter bereit sind, entsprechende Beträge für den Artikel zu zahlen.“
Die Besonderheiten einer Internetauktion führen gerade dazu, dass sich trotz niedriger Startpreise ein angemessener Endpreis ergibt. Insbesondere werden durch diese niedrigen Preise mehr Bieter zur Gebotsabgabe animiert. damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein nicht originales Telefon Vertragsgegenstand ist und damit ein Sachmangel (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) ausscheidet.
Mit gleicher Argumentation wird zudem eine grobe Fahrlässigkeit des Käufers (§ 442 BGB verneint.
Examensrelevanz
Der Fall weist eine hohe Examensrelevanz auf: Schon in den nächsten Tagen könnte er sehr gut in mündlichen Prüfungen geprüft oder auch als Einstieg ins Mängelgewährleistungsrecht genutzt werden. In Kombination mit den letzten Urteilen zum Kauf bei e-bay lässt sich hieraus auch hervorragend eine Examensklausur zusammenstellen.
Aus diesem Grund ist auch noch auf unsere diesbezüglichen Artikel hierzu hinzuweisen: