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VG Düsseldorf: Polizei muss auch bei Terrorgefahr die Straßen selbst kontrollieren

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13. März 2012 | von Christoph Werkmeister
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Das VG Düsseldorf entschied vor Kurzem einen Sachverhalt, der ideal zur Diskussion im Rahmen eines mündlichen Prüfungsgesprächs gestellt werden kann (Az. 6 K 254/11). Die Entscheidung eignet sich deshalb besonders gut, da hiermit losgelöst vom einschlägigen Rechtsrahmen ganz abstrakt die Zulässigkeit der Übertragung von originären Aufgaben des Staates auf Private diskutiert werden kann.

Die Entscheidung

In der Sache ging es um die Verpflichtung einer Hafengesellschaft bei bestimmten Terrorwarnstufen  die öffentlichen Straßen, die durch das Hafengebiet verlaufen, mit eigenen Sicherheitskräften und auf eigene Kosten zu kontrollieren. Das VG Düsseldorf entschied, dass an das Hafengelände angrenzende Straßen von der Polizei überwacht werden müssten. Die Auferlegung einer besonderen Sicherungspflicht könne nur für das Hafengelände bestehen.

Gründe

Die Hafengesellschaft ist bereit, ihre eigenen Grundstücke und Anlagen zu schützen. Sie wehrt sich aber gegen die Kontrollpflicht auf den öffentlichen Straßen, die im Hafen verlaufen. Das Verwaltungsgericht hat ihr heute Recht gegeben. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende Richter Dr. Stuttmann u. a. ausgeführt: Die Abwehr von Gefahren, zu denen auch Sabotageakte und terroristische Bedrohungen zählen, obliegt grundsätzlich den staatlichen Organen als Ausfluss des an den Staat gerichteten grundrechtlichen Auftrags, seine Bürger und deren Eigentum zu schützen. Dieser Schutzauftrag ist die Kehrseite des staatlichen Gewaltmonopols. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Bürger gänzlich davon freigestellt ist, zur Gefahrenabwehr beizutragen. Er kann vielmehr zur Gefahrenvorsorge herangezogen werden. Er kann verpflichtet werden, bereits im Vorfeld mitzuhelfen zu verhindern, dass eine Gefahr für sein sensibles Eigentum überhaupt entsteht. So ist allgemein anerkannt, dass Betreiber von besonders gefährdeten Anlagen und Einrichtungen, wie etwa Kernkraftwerken oder Flughäfen, zur Gefahrenvorsorge in Form von Eigensicherungsmaßnahmen verpflichtet werden können. Die Verpflichtung zur Eigensicherung findet aber ihren Grund und ihre Grenze in der privatrechtlichen Eigentümerstellung bzw. unbeschränkten Sachherrschaft. Dem Hafenbetreiber können nur solche Eigensicherungsmaßnahmen auferlegt werden, die von seinem Eigentumsrecht oder seiner ungeschmälerten Sachherrschaft gedeckt sind. Da der Hafengesellschaft die öffentlichen Straßen im Hafen weder gehören noch sie die unbeschränkte Sachherrschaft über sie ausübt, kann sie nicht dazu verpflichtet werden, auf diesen Straßen Zugangskontrollen (Stufe 2: Anhalten und Befragen) durchzuführen oder Straßensperren zu errichten (Stufe 3). Jedermann darf selbst bei ausgerufener Warnstufe 2 und 3 alle öffentlichen Straßen grundsätzlich ohne Einschränkung befahren. Für öffentliche Straßen im Hafengebiet gilt insofern nichts anderes. Auch sie dürfen nur von Polizei- bzw. Zollbeamten kontrolliert werden (Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf).

More to come

Gegen das Urteil hat die Kammer des VG Düsseldorf die Berufung zum OVG Münster zugelassen. Insofern ist in Zukunft noch mit einer weiteren gerichtlichen Klärung in diesem Kontext zu rechnen, womit die Examensrelevanz noch einmal zunehmen wird. Die in der Pressemitteilung genannten Argumente des VG überzeugen indes, so dass für die Prüfungssituation bereits mit dieser Entscheidung das notwendige Argumentationsgerüst bereit stehen sollte.

Christoph Werkmeister

Jahrgang 1986, Autor des Werkes Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen, Rechtsanwalt in Köln

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      Hm, ob die Entscheidung auch Relevanz bzgl. des Fußballs hat? Ich erinnere mich, dass die Polizeigewerkschaft fordert, dass wenn jemals die 50+1-Regel im Fußball falle, die finanzstarken Vereine einen größeren Beitrag zur Gefahrenabwehr bei Spielen leisten sollen.

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