Eigentumsgarantie, Art. 14 GG
A. Schutzbereich
I. Schutzgegenstand: Eigentum
Eigentum = Die vom einfach Gesetzgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährten vermögenswerten Rechte.
– Privatrechtliche Positionen
– Öffentlich-rechtliche Positionen, soweit sie auf eigener Leistung beruhen.
– Nicht geschützt ist das Vermögen als solches.
II. Schutzumfang
– Geschützt ist nur der Bestand des Eigentums, also das Erworbene.
– Nicht geschützt sind bloße Erwartungen auf den künftigen Erwerb.
III. Persönlicher Schutzbereich
Geschützt werden nur natürliche oder juristische Personen des Privatrechts.
B. Eingriff
Eingriffe sind möglich in Form von:
– Inhalts- und Schrankenbestimmungen gem. Art. 14 I 2 GG
– Enteignung Art. 14 III GG
I. Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 I 2 GG)
– Verkürzung einer bestehenden Eigentumsposition durch abstrakt-generelle Festlegung von neuen Rechten und Pflichten des Eigentümers.
– Inhalt des bestehenden und grds. bestehen bleibenden Eigentums wird neu festgelegt und dadurch verkürzt.
– Kann im Einzelfall sogar enteignend wirken.
– Dass der Gesetzgeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Auswirkungen der Inhalts- und Schrankenbestimmung dadurch abmildert, dass er eine finanzielle Entschädigung vorsieht, steht der Annahme einer Inhalts- und Schrankenbestimmung nicht entgegen.
II. Enteignung (Art. 14 III GG)
Jede finale konkret-individuelle Entziehung eigentumsrechtlicher Positionen für öffentliche Zwecke.
Es gilt der formale verfassungsrechtliche Enteignungsbegriff:
1. Ganz oder teilweiser Entzug einer von Art. 14 GG geschützten Rechtsposition.
2. Final, d.h. der die Maßnahme muss bewusst darauf abzielen eigentumsrechtliche Positionen zu entziehen.
3. Durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
– Legalenteignung = durch Gesetz
– Administrativenteignung = augrund eines Gesetzes
4. Zur Verwendung für einen öffentlichen Zweck, d.h. der Entzug darf nicht (nur) zugunsten Privater erfolgen.
C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
I. Zulässigkeit einer Enteignung
1. Art. 14 III GG unterliegt einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt
2. Eingriff durch Parlamentsgesetz (Legalenteignung): Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
aa) Besondere Anforderungen des Art. 14 GG:
(1) Die Enteignung muss dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
(2) Besonderer Grund, der es erforderlich macht, die Enteignung durch Gesetz vorzunehmen. Grund: Nur bei einer Enteignung aufgrund eines Gesetzes steht dem Betroffenen der Rechtsweg zu den Fachgerichten offen.
(3) Entschädigungsregelung, Art. 14 III 2 GG: Das Gesetz, das in Art. 14 GG eingreift, muss eine Entschädigung vorsehen und deren Art und Ausmaß regeln (Junktim-Klausel).
bb) Allgemeine Anforderungen, insbesondere Verhältnismäßigkeit.
cc) Wahrung der Institutsgarantie
3. Eingriff durch Einzelakt (Administrativenteignung):
a) Verfassungsmäßigkeit der Norm, aufgrund derer der Einzelakt erfolgt.
b) Einzelakt muss Anforderungen der Grundrechte genügen
aa) Eingriff muss dem Wohl der Allgemeinheit dienen
bb) Verhältnismäßigkeit des Einzelakts
II. Zulässigkeit einer Inhalts- und Schrankenbestimmung
1. Art. 14 I 2 GG unterliegt einem einfachen Gesetzesvorbehalt.
2. Eingriff durch Parlamentsgesetz (Legaltenteignung):
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, insbesondere Verhältnismäßigkeit: Im Einzelfall kann bei einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung ein Entschädigung erforderlich sein (sog. ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung).
3. Eingriff durch Einzelakt (Administrativenteigung):
a) Verfassungsmäßigkeit der Norm, aufgrund derer der Einzelakt erfolgt.
b) Einzelakt muss den Anforderungen der Grundrechte genügen, insb. verhältnismäßig sein.
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
