Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG)
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich:
→ „Jedermann-Grundrecht“
2. Sachlicher Schutzbereich:
→ Eigentum ist jede vermögenswerte Rechtsposition, die dem Einzelnen nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts zugeordnet ist
→ Dazu zählen alle privatrechtlichen vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung dergestalt zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlichen Entscheidungen zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (Privatnützigkeit des Eigentums)
II. Eigentumsrelevante Maßnahme
1. Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art. 14 I 2 GG
→ Verkürzung einer bestehenden Eigentumsposition durch abstrakt-generelle Festlegung von neuen Rechten und Pflichten des Eigentümers
2. Enteignung, Art. 14 III
→ Jede finale konkret-individuelle Entziehung eigentumsrechtlicher Positionen für öffentliche Zwecke
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Inhalts- und Schrankenbestimmung
→ Einfacher Gesetzesvorbehalt des Art. 14 I 2 GG
2. Enteignung
→ Qualifizierter Gesetzesvorbehalt des Art. 14 III GG
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