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Schlagwortarchiv für: Art. 14 GG

Dr. Lena Bleckmann

BVerfG: Strafrechtliche Verurteilung wegen „Containerns“ verfassungsgemäß

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht

Wie schon die vorangegangenen Entscheidungen der Strafgerichte hat auch die Entscheidung des BVerfG (Az. 2 BvR 1985/19, 2 BvR 1986/19) zur strafrechtlichen Relevanz des sogenannten „Containerns“ große mediale Aufmerksamkeit erfahren. Die wesentlichen Entscheidungsgründe des BVerfG sollen Gegenstand des vorliegenden Beitrags sein.
I. Worum es geht
Die beiden Beschwerdeführerinnen wenden sich in ihren Verfassungsbeschwerden jeweils gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB. Die Studentinnen hatten mehrere Lebensmittel aus einem Abfallcontainer eines Supermarktes entwendet. Der Abfallcontainer war für solche Lebensmittel vorgesehen, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen war oder die wegen ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht mehr verkauft werden konnten. Er war – in Reaktion auf vorangegangene Entnahmen von Lebensmitteln – verschlossen und befand sich auf dem Gelände des Supermarktes.
Während sich die Beschwerdeführerinnen in den strafrechtlichen Verfahren darauf beriefen, die Lebensmittel seien infolge des Wegwerfens, das eine Eigentumsaufgabe darstelle, keine fremden Sachen i.S.d. § 242 Abs.1 StGB, sondern vielmehr herrenlos gewesen, sahen die Strafgerichte dies anders.
Eine Eigentumsaufgabe durch den Supermarktinhaber setze den vorherrschenden Willen voraus, sich der Sache ungezielt zu entäußern. Dies sei bei der Entsorgung in dem Abfallcontainer nicht gegeben, sodass die Lebensmittel weiterhin im Eigentum des Supermarktinhabers standen und taugliche Tatobjekte i.R.d. § 242 Abs. 1 StGB darstellten. Die Beschwerdeführerinnen wurden zu acht Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.
Hiergegen legten sie Verfassungsbeschwerden ein, mit der Begründung, die Verurteilung verletze sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Supermarkt habe kein schutzwürdiges Interesse an den Lebensmitteln und die Strafbarkeit des Verhaltens verstoße gegen das Übermaßverbot. Insbesondere sei die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG zu beachten, die auch zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Lebensmitteln verpflichte.
II. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. In der Begründetheitsprüfung setzte sich das BVerfG zunächst mit einem möglichen Verstoß der Entscheidung gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot auseinander. Maßgeblich dafür, ob eine Gerichtsentscheidung gegen das Willkürverbot verstößt, ist, ob sie auf sachfremdem Erwägungen beruht:

„Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung allerdings nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Eine Maßnahme ist willkürlich, die im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich.“ (BVerfG, NJW 2010, 1349 (1350)).

Einen solchen Verstoß konnte das BVerfG in der vorliegenden strafrechtlichen Entscheidung nicht erkennen. Die Erwägungen der Strafgerichte zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Fremdheit, wonach die Wertlosigkeit allein nicht entscheidend sei und allein die Entsorgung in einem Abfallcontainer nicht zwingend auf einen Eigentumsaufgabewillen schließen lasse, zumal der Container verschlossen war, beruhen nach Ansicht des BVerfG auf sachgemäßen und nachvollziehbaren Erwägungen und sind daher nicht willkürlich.
Weiterhin ging das BVerfG auf die Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Beweiswürdigung ein. Entscheidend war hier, ob die Feststellung, dass die Entsorgung der Lebensmittel in dem Abfallcontainer keine Eigentumsaufgabe i.S.d. § 959 BGB darstelle, verfassungsrechtlich zu beanstanden sei. Hierzu führte das BVerfG aus:

„Die Feststellung, ob die Entnahme von Lebensmitteln aus einem Abfallbehälter eine strafbare Wegnahme einer fremden Sache darstellt, obliegt grundsätzlich den Fachgerichten. Diese haben unter Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Sachverhalts zu entscheiden, ob die Abfälle durch eine Eigentumsaufgabe gemäß § 959 BGB herrenlos geworden sind, ob ein Übereignungsangebot an beliebige Dritte vorlag oder ob die Abfälle im Eigentum des bisherigen Eigentümers verblieben. Die Fachgerichte haben maßgeblich darauf abgestellt, dass sich der Abfallcontainer in der Anlieferzone des Supermarktes und damit auf dessen eigenem Gelände befunden habe und darüber hinaus verschlossen gewesen sei. Zudem hätten die Abfälle zur Übergabe an ein spezialisiertes und vom Inhaber bezahltes Entsorgungsunternehmen bereitgestanden. Schließlich habe das Verschließen der Container eine Reaktion auf vorherige, unbefugte Entnahmen Dritter dargestellt. Aufgrund dieser Umstände sei auf den Willen des Unternehmens zu schließen, dass es weiterhin Eigentümer der Abfälle habe bleiben wollen. Gegen diese Beweiswürdigung ist aus Verfassungssicht nichts einzuwenden.“ (BVerfG, Pressemitteilung Nr. 75/2020).

Schließlich setzt sich die Entscheidung mit der Verhältnismäßigkeit der Verurteilung auseinander. Hierbei lässt das BVerfG jedenfalls im Rahmen der bislang veröffentlichten Pressemitteilung offen, welches der von den Beschwerdeführerinnen gerügten Grundrechte verletzt sein könnte, jedenfalls eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG kommt jedoch in Betracht.
Die Verurteilung zu acht Stunden gemeinnütziger Arbeit stellt eindeutig einen Eingriff dar. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs kommt es darauf an, ob das Grundrecht beschränkbar ist und die Grenzen der Einschränkungsmöglichkeit gewahrt wurden. Die allgemeine Handlungsfreiheit unterliegt einem einfachen Gesetzesvorbehalt. Bei der Prüfung einer Urteilsverfassungsbeschwerde ist eine zweistufige Prüfung erforderlich: Zunächst muss die Einschränkung auf einem seinerseits verfassungsgemäßen Gesetz beruhen (Normprüfungsebene).
In Bezug auf § 242 Abs. 1 StGB führt das BVerfG aus:

„Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, den Bereich strafbaren Handelns verbindlich festzulegen. Das Bundesverfassungsgericht kann diese Entscheidung nicht darauf prüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Es wacht lediglich darüber, dass die Strafvorschrift materiell in Einklang mit der Verfassung steht. Der Gesetzgeber, der bisher Initiativen zur Entkriminalisierung des Containerns nicht aufgegriffen hat, ist insofern frei, das zivilrechtliche Eigentum auch in Fällen der wirtschaftlichen Wertlosigkeit der Sache mit Mitteln des Strafrechts zu schützen.“ (BVerfG, Pressemitteilung Nr. 75/2020).

Weiterhin muss auch die gerichtliche Entscheidung verfassungsgemäß sein (Einzelaktsebene). Bei Vorliegen eines einfachen Gesetzesvorbehalts kommt es hier maßgeblich auf die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung an. Das BVerfG führt zur Rechtfertigung vor allem den Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG an:

„Im vorliegenden Fall dient die Strafbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerinnen dem Schutz des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG als Rechtsgut von Verfassungsrang. Der Eigentümer der Lebensmittel wollte diese bewusst einer Vernichtung durch den Abfallentsorger zuführen, um etwaige Haftungsrisiken beim Verzehr der teils abgelaufenen und möglicherweise auch verdorbenen Ware auszuschließen. Bereits das Interesse des Eigentümers daran, etwaige rechtliche Streitigkeiten und Prozessrisiken auszuschließen und keinen erhöhten Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Sicherheit der Lebensmittel ausgesetzt zu sein, ist im Rahmen der Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich zu akzeptieren.“ (BVerfG, Pressemitteilung Nr. 75/2020).

Weiterhin biete das Straf- und Strafprozessrecht die Möglichkeit, der geringen Schuld des Täters im Einzelfall Rechnung zu tragen, was auch im vorliegenden Fall erfolgt sei. Insgesamt sei die Entscheidung daher nicht verfassungsgerichtlich zu beanstanden.
Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.
III. Ausblick
Im Hinblick auf die Berücksichtigung der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG stellte das BVerfG lediglich fest, diese sei vorliegend ohne Bedeutung, sie betreffe lediglich die Fragen, ob der Gesetzgeber auch eine alternative Regelung hinsichtlich des Umgangs mit entsorgten Lebensmitteln treffen könnte. Gerade die fehlende Berücksichtigung dieser Bestimmung für die vorliegende Entscheidung ist auf Kritik in den Medien gestoßen. Hatte man sich von der Entscheidung des BVerfG einen Schritt hin zu mehr Nachhaltigkeit im Umgang mit Lebensmitteln erhofft, so wurde dies nicht erfüllt. Soll sich hier etwas ändern, ist nun der Gesetzgeber gefragt.

31.08.2020/1 Kommentar/von Dr. Lena Bleckmann
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Lena Bleckmann https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Lena Bleckmann2020-08-31 08:51:532020-08-31 08:51:53BVerfG: Strafrechtliche Verurteilung wegen „Containerns“ verfassungsgemäß
Dr. Yannik Beden, M.A.

Mündliche Prüfung: Ist die „Mietpreisbremse“ verfassungswidrig?

Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite

Nach längerer Pause setzen wir nunmehr unsere Serie „Simulation mündliche Prüfung“ fort und begeben uns hierfür in das Verfassungsrecht. Mit seinem Beschluss vom 18.07.2019 – 1 BvL 1/18, 1 BvR 1595/18, 1 BvL 4/18 hat sich das BVerfG zur Verfassungskonformität der Mietpreisregelung für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten gem. § 556d BGB (sog „Mietpreisbremse“) positioniert. Im Zentrum der Entscheidung steht die Vereinbarkeit der Norm mit der Eigentumsgarantie gem. Art. 14 Abs. 1 GG, der Vertragsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie dem allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG. Naturgemäß bieten verfassungsrechtliche Fragestellungen weitläufigen Argumentationsspielraum, sodass sie für die mündliche Prüfung im Öffentlichen Recht besonders beliebt sind:
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte stellen Sie sich folgenden Sachverhalt vor, der einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Juli 2019 im Wesentlichen zugrunde lag:
Mit der Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz will der Gesetzgeber den in prosperierenden Städten stark ansteigenden, teilweise in erheblichem Maß über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegenden Mieten bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen begegnen. Durch die Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten soll u.a. der direkten oder indirekten Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähigen Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Wohnquartieren entgegengewirkt werden. Betroffen sind nicht nur einkommensschwache Haushalte, sondern auch Durchschnittsverdiener, insbesondere Familien mit Kindern. Die Begrenzung der Miethöhe bei Wiedervermietung solle ihnen in größerem Umfang einen Umzug innerhalb ihres angestammten Quartiers ermöglichen, Wohnraum bezahlbar erhalten und Anreize für Verdrängungsmaßnahmen verringern.
Zu diesem Zweck ergänzt das Mietrechtsnovellierungsgesetz die Bestimmungen über die Wohnraummiete im Bürgerlichen Gesetzbuch. Zentrale Neuregelung ist § 556d BGB, der wie folgt lautet:
„(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2 BGB) höchstens um 10 Prozent übersteigen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn […]“
Für unsere Belange unterstellen wir zunächst die Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung aus § 556d Abs. 2 BGB. Kandidat A, gegen welches Grundrecht könnte das Gesetz verstoßen?
Mit Blick auf die Freiheitsgrundrechte könnte die Regelung aus § 556d BGB gegen die in Art. 14 Abs. 1 GG verankerte Garantie des Eigentums verstoßen.
In der Tat. Welche Rechtspositionen würden Sie denn unter den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fassen?
Vom Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst ist unter anderem das zivilrechtliche Sacheigentum, dessen Besitz und die Möglichkeit, es zu nutzen. Dazu gehört es, aus der vertraglichen Überlassung des Eigentumsgegenstands zur Nutzung durch andere den Ertrag zu ziehen, der zur finanziellen Grundlage für die eigene Lebensgestaltung beiträgt.
Sehr richtig. Ich frage trotzdem einmal etwas überspitzt: Gewährleistet die Verfassung eine grenzenlose Verfügungsfreiheit?
Nein, aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums ergibt sich, dass der Gebrauch des Eigentums auch dem Gemeinwohl zu Gute kommen, ihm jedenfalls aber nicht zuwiderlaufen soll. Zwar ist das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Es soll als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein. Zugleich soll aber der Gebrauch des Eigentums dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Dies ist zu beachten, wenn es um die Verfügung über Eigentum geht, das gleichzeitig den Lebensmittelpunkt und den privaten Rückzugsort Dritter bildet. Der Gesetzgeber muss die Freiheitssphäre des Einzelnen mit dem Wohl der Allgemeinheit in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Orientierungspunkt, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentums. Zugleich muss das zulässige Ausmaß einer Sozialbindung auch vom Eigentum selbst her bestimmt werden.
Gut, widmen wir uns nun der Frage des Eingriffs. Kandidatin B, wie ordnen Sie § 556d Abs. 1 BGB ein?
Art. 14 Abs. 1 GG kennt zwei Formen der Beschränkung. Genau genommen gibt es keinen Eingriff nach dem klassischen Verständnis, vielmehr handelt es sich stets um eigentumsrelevante Maßnahmen. Zu unterscheiden ist zwischen der Inhalts- und Schrankenbestimmung und der Enteignung.
Sehr interessant, wie würden Sie denn diesbezüglich abgrenzen?
Die Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG verkürzt eine bereits bestehende Eigentumsposition durch abstrakt-generelle Festlegung von Rechten und Pflichten des Eigentümers. Die Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG hingegen ist jede finale, konkret-individuelle Entziehung eigentumsrechtlicher Positionen für öffentliche Zwecke. Dies geht regelmäßig mit einem Güterbeschaffungsvorgang der öffentlichen Hand einher. Inhalts- und Schrankenbestimmung und Enteignung werden rein formal abgegrenzt, sodass eine besonders schwerwiegende Inhalts- und Schrankenbestimmung in keinem Fall in eine entschädigungspflichtige Enteignung umschlägt.
Das lässt sich hören! Kandidat C, subsumieren Sie doch bitte für die in Rede stehende Norm.
556d Abs. 1 BGB regelt für sämtliche Wohnraummietverträge, die in einem angespannten Wohnungsmarkt liegen, welche Höhe der Mietzins maximal im Vergleich zur ortsüblichen Miete betragen darf. Die Norm regelt in abstrakt-genereller Weise die äußerste Grenze des zivilvertraglich zulässigen Mietzinses. Es handelt sich deshalb um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung.
Kandidatin D, bitte knüpfen Sie hieran an. Ist die Miethöhenregulierung aus § 556d Abs. 1 BGB auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt?
Hierfür müsste Sie insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip muss der Eingriff zur Erreichung eines legitimen Eingriffsziels geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern; ferner müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Genau so ist es. Gibt es denn ein legitimes Ziel für solch eine Regelung?
Mit der Miethöhenregulierung in § 556d Abs. 1 BGB verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, durch die Begrenzung der Miethöhe bei Wiedervermietung der direkten oder indirekten Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Wohnquartieren entgegenzuwirken, was auch im öffentlichen Interesse liegt. Das Gesetz verfolgt mithin ein legitimes Ziel.
Und halten Sie die Regelung auch für geeignet?
Geeignet ist eine Regelung, wenn Sie zur Erreichung des verfolgten Zwecks zumindest dienlich ist. Verfassungsrechtlich genügt für die Eignung, dass der erstrebte Erfolg gefördert werden kann, dass also die Möglichkeit der Zweckerreichung besteht. Zwar kann eine regulierte Miete die Nachfrage von Wohnungssuchenden in den betroffenen Regionen weiter ansteigen lassen, weil neben einkommensstarken Wohnungssuchenden auch solche mit geringeren Einkommen als Mieter infrage kommen. Es liegt auch nahe, dass Vermieter mit Blick auf die Bonität in der Regel die einkommensstärksten Bewerber auswählen werden, mit der Folge, dass sich die Chancen auf eine bezahlbare Wohnung für einkommensschwächere Wohnungssuchende bei gleichbleibendem Angebot an Mietwohnungen nicht erhöhen. Trotzdem schneidet die Miethöhenregulierung Preisspitzen auf angespannten Wohnungsmärkten ab und kann damit zumindest die Voraussetzungen für einen Marktzugang einkommensschwächerer Mieter schaffen. Dabei hat sie auch bremsende Wirkung auf die Entwicklung der ortsüblichen Vergleichsmieten, in deren Berechnung die regulierten Wiedervermietungsmieten zeitlich verzögert einfließen. Nicht auszuschließen ist zudem, dass die Miethöhenregulierung Wohnungssuchenden aus einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten, die bei einem Wohnungswechsel aufgrund gestiegener Mieten in ihrem bisherigen Stadtteil ohne Miethöhenregulierung keine für sie bezahlbare Wohnung hätten finden können, das Anmieten einer Wohnung in ihrer angestammten Umgebung ermöglicht.
Das ist sehr gut vertretbar. Kandidat A, wie sieht es mit der Erforderlichkeit aus?
Die Erforderlichkeit ist erst dann zu verneinen, wenn ein sachlich gleichwertiges, zweifelsfrei gleich wirksames, die Grundrechte weniger beeinträchtigendes Mittel zur Verfügung steht, um den mit dem Gesetz verfolgten Zweck zu erreichen. Zwar kommt die regulierte Miete nicht allein einkommensschwächeren, sondern unterschiedslos allen Wohnungssuchenden auf angespannten Wohnungsmärkten zugute. Auch kommen weitere staatliche Maßnahmen zur Linderung oder Behebung der Wohnungsnot in Betracht, etwa die Förderung des Wohnungsbaus oder die Verbesserung der finanziellen Lage der Wohnungssuchenden durch erweiterte Gewährung von Wohngeld. Ungeachtet der mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten ist aber nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber diese im Rahmen seines Prognose- und Beurteilungsspielraums als gegenüber der Miethöhenregulierung mildere und zweifelsfrei – auch kurzfristig – vergleichbar wirksame Mittel hätte heranziehen müssen. Die Regelung ist deshalb auch erforderlich.
So würde ich es auch sehen! Man merkt, Sie kennen sich mit der Materie aus. Kandidatin B, äußern Sie sich bitte kurz zur Angemessenheit.
Die Regelung ist angemessen, wenn sie die Grenze der Zumutbarkeit wahrt. Dazu ist zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits abzuwägen. Sie darf die betroffenen Eigentümer nicht übermäßig belasten. Auch bei Schaffung privatrechtlicher Vorschriften muss der Gesetzgeber den betroffenen Interessen der Beteiligten so weit wie möglich Geltung verschaffen.
Kandidat C, wie würden Sie vor diesem Hintergrund nun für § 556d Abs. 1 BGB argumentieren?
Im Rahmen der Abwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Eigentumsgarantie dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich erhalten und dem Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglichen soll. Geschützt ist auch die Freiheit, aus der vertraglichen Überlassung des Eigentums zur Nutzung durch andere den Ertrag zu ziehen, der zur finanziellen Grundlage für die eigene Lebensgestaltung beiträgt. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz. Die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung geht auf der anderen Seite umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht. Das trifft auf die Miethöhenregulierung in besonderem Maße zu. Eine Wohnung hat für den Einzelnen und dessen Familie eine hohe Bedeutung. Bei der Abwägung der betroffenen Belange, insbesondere des Eigentums als Sicherung der Freiheit des Einzelnen im persönlichen Bereich einerseits und des Eigentums in seinem sozialen Bezug sowie seiner sozialen Funktion andererseits, verfügt der Gesetzgeber, angesichts des Umstands, dass sich grundrechtlich geschützte Positionen gegenüberstehen, über einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser wird durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt. Insbesondere kann der Gesetzgeber die jeweiligen Verhältnisse und Umstände auf dem Wohnungsmarkt berücksichtigen und dabei den unterschiedlich zu gewichtenden Interessen bei einer Miethöhenregulierung im Bereich von Bestandsmieten einerseits und Wiedervermietungsmieten andererseits Rechnung tragen. Die Grenzen dieses Gestaltungsspielraums überschreitet die in § 556d Abs. 1 BGB gefundene Regelung vor diesem Hintergrund nicht.
Ganz wunderbar, das sollte uns mit Blick auf Art. 14 GG genügen. Kandidatin D, welches Freiheitsgrundrecht könnte von der Regelung noch betroffen sein?
Denkbar wäre eine Verletzung der Vertragsfreiheit, die ihren Schutz über Art. 2 Abs. 1 GG genießt. Die Freiheit der Vertragsparteien, im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung die Gegenleistung nach ihren Vorstellungen auszuhandeln, erfasst zwar auch Vermieter von Wohnraum, die zivilrechtlich nicht Eigentümer der Mietwohnungen sind und deswegen nicht bereits durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützt werden. Darüber hinaus schützt sie Wohnungssuchende, die sich durch ihre Bereitschaft, eine hohe Miete zu zahlen, Vorteile auf dem Wohnungsmarkt verschaffen wollen. § 556d Abs. 1 BGB hält sich aber innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Rechtsordnung und wahrt insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit gilt nichts anderes als im Rahmen des Art. 14 GG.
Da sind wir wohl alle einer Meinung. Kandidat A, welches Grundrecht ist auch noch in Betracht zu ziehen?
556d Abs. 1 BGB könnte gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Dafür bedarf es zunächst einer Ungleichbehandlung. Die Regelung stellt für die Bestimmung der zulässigen Miethöhe auf regional abweichende ortsübliche Vergleichsmieten ab. Damit geht eine Ungleichbehandlung zwangsläufig einher.
Welchen Maßstab legen Sie für die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung an, Kandidatin B?
Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Die regional abweichende ortsübliche Vergleichsmiete und die daraus folgenden Unterschiede bei der zulässigen Miethöhe wirken sich jedenfalls auf die Ausübung der grundrechtlich geschützten Eigentumsgarantie vor allem der Vermieter aus. Betroffen ist darüber hinaus die Freiheit beider Mietvertragsparteien, die Miethöhe im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung nach eigenen Vorstellungen auszuhandeln. Nach diesem Maßstab ist die Ungleichbehandlung hier über das Willkürverbot hinaus an strengeren Verhältnismäßigkeitserfordernissen zu messen.
Sie orientieren sich richtigerweise also an der „neuen Formel“ des Verfassungsgerichts. Lassen sie uns sofort auf die Angemessenheit zu sprechen kommen. Wie sieht es diesbezüglich aus, Kandidat C?
Dass Vermieter die Lage der zu vermietenden Wohnung nicht beeinflussen können, gebietet im Ausgangspunkt nicht, ihnen die Vermietung bis zu einer bundesweit einheitlichen Miethöhe zu ermöglichen. Denn die Wirtschaftlichkeit der Vermietung hängt ebenfalls von den auf den regionalen Mietmärkten vorherrschenden Bedingungen ab. Eine bundesweit einheitliche Mietobergrenze bleibt dazu aber ohne hinreichenden sachlichen Bezug. Zugleich fehlt es ihr an einer hinreichenden Anknüpfung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Mieter, so dass eine solche Regelung der beabsichtigten Verdrängung einkommensschwächerer Mieter aus deren angestammten Wohnvierteln nicht effektiv entgegenwirken kann. Dem steht nicht entgegen, dass mit einer an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientierten Mietobergrenze im Einzelfall aufgrund regionaler Unterschiede wirtschaftliche Nachteile für Vermieterinnen und Vermieter einhergehen können. Eine regional niedrige ortsübliche Vergleichsmiete beruht darauf, dass im vierjährigen Ermittlungszeitraum nach § 558 Abs. 2 BGB für vergleichbare Wohnungen entsprechend niedrigere Mietabschlüsse zu verzeichnen gewesen sind. Eine die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigende Miete würde daher zu einem Mietenanstieg in einem Umfang führen, den die Miethöhenregulierung im Interesse von Wohnungssuchenden und Bestandsmietern gerade verhindern möchte. Das Abstellen auf die örtliche Vergleichsmiete ist im Ergebnis deshalb auch verhältnismäßig.
À la bonne heure! Das soll uns genügen. Wie Sie also sehen, handelt es sich bei der sog. Mietpreisbremse einerseits um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Beachten Sie immer die Sozialbindung von Eigentum, die insbesondere bei Wohnräumen von höchster Bedeutung ist. Hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 GG ist es auch zulässig, die ortsübliche Miete als Referenzpunkt auszuwählen. Damit wird die Marktbezogenheit der regulierten Miete und auch die Wirtschaftlichkeit der Vermietung sichergestellt. Darüber hinaus sind regionale Wohnungsmärkte je nach den Lebensumständen von vornherein unterschiedlich, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt die Differenzierung sachgerecht ist.
Vielen Dank, das war die Prüfung im Öffentlichen Recht.
 
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28.10.2019/1 Kommentar/von Dr. Yannik Beden, M.A.
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Yannik Beden, M.A. https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Yannik Beden, M.A.2019-10-28 09:30:502019-10-28 09:30:50Mündliche Prüfung: Ist die „Mietpreisbremse“ verfassungswidrig?
Dr. Sebastian Rombey

BVerfG: Hofabgabe ist verfassungswidrig

BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker, Examensvorbereitung, Lerntipps, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht

Immer dann, wenn das BVerfG in einer vielbeachteten Verfassungsbeschwerde zur Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG und dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 2 GG Stellung nimmt, kann von einer hohen Examensrelevanz ausgegangen werden. So auch beim Beschluss v. 23.05.2018 – 1 BvR 97/14, 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392,14, BeckRS 2018, 17604 (erst am 09.08.2018 in der PM Nr. 68/2018 veröffentlicht), in dem sich das BVerfG mit der sog. Hofabgabeklausel des § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG (Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte) befasst, wonach Landwirte erst dann Anspruch auf Regelaltersrente haben, wenn sie ihr Unternehmen, besser gesagt ihren Hof, abgegeben haben. Ein Abdruck der in Rede stehenden Vorschrift sowie der diese ergänzenden Normen wäre in einer Klausur ohne weiteres möglich, weshalb nachfolgend die wesentlichen Grundsätze der Entscheidung, in der sich das BVerfG nahezu mustergültig einer Grundrechtsprüfung widmet, dargestellt werden.
I. Sachverhalt (vereinfacht)
Die Beschwerdeführer, u.a. ein Landwirt und seine Ehefrau, die nach der Fiktion des § 1 Abs. 3 S. 1 ALG ebenfalls als Landwirtin gilt, wenden sich mit ihrer Urteilsverfassungsbeschwerde u.a. gegen eine Entscheidung des Landessozialgerichts NRW (Urteil v. 26.09.2012 – L 8 LW 5/12, BeckRS 2013, 74020), in der dieses unter Berufung auf § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG die ablehnende Entscheidung des Trägers der Alterssicherung der Landwirte zur Gewährung von Regelaltersrente bestätigte. Das dagegen gerichtete und den Rechtsweg ausschöpfende Verfahren zum Bundessozialgericht hatte ebenfalls keinen Erfolg, weshalb die Sache vor dem BVerfG landete.
II. Maßgebliche Erwägungen des Ersten Senats

Die Leitlinien der Entscheidung lassen sich wie folgt darstellen:
1. Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG
Zunächst könnte § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG verstoßen.
a) Eigentumsrelevante Maßnahme im Rahmen des Schutzbereichs
Dann müsste zunächst ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegen. Insoweit stellt das BVerfG klar, dass die – auch durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten – Rentenansprüche und Rentenanwartschaften nicht tangiert seien. Denn die Abgabe des Hofes schaffe erst die Voraussetzungen für deren Entstehung. Allerdings liege ein Eingriff in das Sacheigentum an dem landwirtschaftlichen Hof vor. Es liege zwar kein finaler und imperativer Eingriff im klassischen Begriffssinne vor, wohl aber ein solcher nach modernem Verständnis, wonach auch rein grundrechtsverkürzende, mittelbar faktische Maßnahmen des Staaten erfasst werden, soweit diese nur „eingriffsgleiche Wirkung“ entfalten. Dies sei bei der oben zitierten Hofabgabeklausel der Fall, da ein Anspruch auf Regelaltersrente erst dann entsteht, wenn das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben wird (s. zu weiteren Möglichkeiten § 21 ALG). Darin liege ein mittelbarer und faktischer Druck, den Hof abzugeben. Zwar könne der Landwirt frei darüber entscheiden, ob er seinen Hof abgeben wolle oder nicht. Dies sei aber unerheblich, da er die jahrzehntelangen Beiträge, die er zur Rentenversicherung geleistet hat, nur dann wirtschaftlich sinnvoll investiert habe, wenn er auch eine Rente bewilligt bekomme – zumal Landwirte nicht frei entscheiden können, ob sie Beiträge zur Rentenversicherung leisten wollen oder nicht.
§ 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG sei – mangels Güterbeschaffung zu Gunsten des Staates – nicht als Enteignung, sondern als Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG einzustufen, der den einfachen Gesetzesvorbehalt ausfülle. Denn es werden gerade abstrakt-generell Rechte und Pflichten des Eigentümers geregelt, die den Inhalt des am Hof bestehenden Eigentums verkürzen.
b) Rechtfertigung
Eine solche ISB bedarf der Rechtfertigung. Da an der formellen Verfassungsmäßigkeit keine Zweifel bestehen, ist insbesondere auf materielle Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfen.
Der Eingriff im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung in die durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Eigentumsrechte ist dann gerechtfertigt, wenn Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wurde. Auf diese Weise soll ein ausgewogenes Verhältnisses zwischen der Privatnützigkeit des Eigentums und dem Sozialgebot geschaffen und die Institutsgarantie gewahrt werden.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der Hofabgabeklausel legitime „agrarstrukturelle“ Ziele verfolgt. Dazu das BVerfG: „Die Hofabgabeklausel will somit einen Beitrag zur Übergabe von landwirtschaftlichen Unternehmen zu einem wirtschaftlich sinnvollen Zeitpunkt an jüngere Kräfte leisten. Im Weiteren geht es dem Gesetzgeber um die Funktion der Hofabgabe für den Bodenmarkt vor dem Hintergrund der das Angebot deutlich übersteigenden Nachfrage nach landwirtschaftlichen Flächen und des starken Anstiegs der Pachtpreise. Darüber hinaus verfolgt die Hofabgabeklausel das Ziel der Verbesserung der Betriebsstruktur durch die Schaffung größerer Entwicklungschancen für Wachstumsbetriebe.“
Zu diesen Zwecken ist § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG auch geeignet, da es diese Ziele fördert. Denn auf dieser Stufe fallen allein evident ungeeignete Mittel aus dem Raster, auch hier wird dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zugestanden. Das BVerfG lässt deshalb die „Möglichkeit der Zweckerreichung“ genügen. Mithin genüge es, dass die Hofabgabeklausel mitursächlich für den Strukturwandel in der Landwirtschaft sei.
Ferner sei § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG auch erforderlich, also unter allen gleich wirksamen Mitteln dasjenige, das die geringsten Beeinträchtigungen mit sich bringe. Auch hier prüft das BVerfG nicht, ob der Gesetzgeber die bestmögliche Lösung gewählt hat, da insoweit erneut ein Prognose- und Beurteilungsspielraum besteht. In einer Klausur bietet sich hier die Möglichkeit, sich von anderen Bearbeitern abzusetzen, indem der Sachverhalt ausgewertet wird und darüber hinaus mildere Möglichkeiten angedacht, mangels vergleichbarer Effektivität aber wieder verworfen werden.
Allerdings ist die Hofabgabe, die § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG statuiert, nicht immer angemessen. Denn, so das BVerfG: „Eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits muss die Grenze der Zumutbarkeit wahren. Die Regelung darf die Betroffenen nicht übermäßig belasten.“ Insoweit beanstandet das BVerfG, dass das ALG keine Härtefallklausel enthalte, etwa für Fälle, in denen der Landwirt keinen zur Hofabnahme bereiten Nachfolger findet. In einem solchen Fall bliebe dem Landwirt oft nichts weiter übrig, als den Hof stillzulegen, was dazu führe, dass ein wesentlicher Teil der Alterssicherung – der Kaufpreis oder Pachtzins – fehle. Zudem seien auch weitere Fälle denkbar, in denen der Landwirt zwar einen Nachfolger finde und seinen Hof abgibt, sodass er eine Rente erhält, diese aber als Teilsicherung keine ausreichende Finanzquelle für das Alter darstelle.
Weiterhin wendet das BVerfG einen Kniff an, der zunehmend in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zu beobachten, doch nicht leicht anzuwenden ist, da insoweit das gewohnte Schema zur (getrennten) Prüfung von Freiheits- und Gleichheitsgrundrechten verlassen werden muss: Es prüft Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG. Der Grund dafür liegt darin, dass der Gesetzgeber bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Privateigentums an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dies sei, so das BVerfG, hier aber nicht beachtet worden. Denn durch Schaffung verschiedener Ausnahmeregelungen im Jahre 2012, die hier allerdings nicht angegriffen wurden, seien nicht mehr alle Landwirte von der Hofabgabeklausel erfasst, sonder nur noch eine Minderheit von ca. 36 %. So sei es z.B. möglich, dass ein Ehegatte den Hof ohne Eingreifen des § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG übernimmt und damit den Hof weiter bewirtschaften kann, soweit er nur von der Beitragspflicht befreit ist. Zugleich gebe es Landwirte, für die ein solcher Grund gerade nicht vorliege, was zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führe.
2. Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG
Neben einem Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nimmt das BVerfG darüber hinaus auch noch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG an. Denn der Rentenanspruch der ebenfalls als Landwirtin geltenden Ehefrau (§ 1 Abs. 3 S. 1 ALG) ist davon abhängig, dass der Landwirt den Hof gemäß § 21 Abs. 9 S. 4 ALG abgibt. Dazu das BVerfG: „Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Es ist deshalb dem Gesetzgeber jede an die Existenz der Ehe anknüpfende Benachteiligung untersagt. Verfassungsrechtlich geschützt ist nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG eine Ehe, in der die Eheleute in einer gleichberechtigten Partnerschaft zueinander stehen und in der die Ehegatten ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung bestimmen. Das schließt eine einseitige Dominanz eines Ehepartners bei der Gestaltung von Rechtsverhältnissen aus. Der Gesetzgeber darf eine solche Dominanz nicht durch Gesetz begründen.“ Da § 21 Abs. 9 S. 4 ALG diese grundgesetzlich geschützte wirtschaftliche Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung beider Ehegatten verletze, und eine Rechtfertigung hierfür nicht ersichtlich sei, sei die Regelung verfassungswidrig.
III. Zusammenfassung
Aus der Entscheidung können folgende Aussagen abstrahiert werden:

  • Es liegt eine nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG eigentumsrelevante Maßnahme vor. Die Koppelung einer Rente an die Abgabe eines landwirtschaftlichen Hofs entfaltet eingriffsgleiche Wirkung und greift faktisch in das Sacheigentum am Hof ein. § 11 Abs. 1 S. 3 ALG stellt insoweit eine rechtfertigungsbedürftige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG.
  • Die den Landwirt treffende Pflicht, zum Erhalt von Regelaltersrente seinen Hof abzugeben, ist jedoch dann nicht gerechtfertigt, da nicht angemessen, wenn ihm dadurch in unzumutbarer Weise Einkünfte entzogen werden, die zur Ergänzung einer als Teilsicherung ausgestalteten Rente notwendig sind. Da zudem nicht alle Landwirte von den Änderungen der Norm im Jahre 2012 erfasst waren, liege ein gleichheitswidriger Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG vor.
  • Darüber hinaus darf, damit kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG vorliegt, die Gewährung einer Rente an den einen Ehepartner nicht von der Entscheidung des anderen Ehepartners über die Abgabe des Hofs abhängig gemacht werden.

13.08.2018/1 Kommentar/von Dr. Sebastian Rombey
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Sebastian Rombey https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Sebastian Rombey2018-08-13 09:00:102018-08-13 09:00:10BVerfG: Hofabgabe ist verfassungswidrig
Redaktion

Schema: Eigentumsgarantie, Art. 14 GG

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht, Verschiedenes

Eigentumsgarantie, Art. 14 GG

A. Schutzbereich

I. Schutzgegenstand: Eigentum
Eigentum = Die vom einfach Gesetzgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährten vermögenswerten Rechte.

 – Privatrechtliche Positionen
 – Öffentlich-rechtliche Positionen, soweit sie auf eigener Leistung beruhen.
 – Nicht geschützt ist das Vermögen als solches.

II. Schutzumfang

– Geschützt ist nur der Bestand des Eigentums, also das Erworbene.
– Nicht geschützt sind bloße Erwartungen auf den künftigen Erwerb.

III. Persönlicher Schutzbereich
Geschützt werden nur natürliche oder juristische Personen des Privatrechts.

B. Eingriff
Eingriffe sind möglich in Form von:
– Inhalts- und Schrankenbestimmungen gem. Art. 14 I 2 GG
– Enteignung Art. 14 III GG

I. Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 I 2 GG)

– Verkürzung einer bestehenden Eigentumsposition durch abstrakt-generelle Festlegung von neuen Rechten und Pflichten des Eigentümers.
– Inhalt des bestehenden und grds. bestehen bleibenden Eigentums wird neu festgelegt und dadurch verkürzt.
– Kann im Einzelfall sogar enteignend wirken.
– Dass der Gesetzgeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Auswirkungen der Inhalts- und Schrankenbestimmung dadurch abmildert, dass er eine finanzielle Entschädigung vorsieht, steht der Annahme einer Inhalts- und Schrankenbestimmung nicht entgegen.

II. Enteignung (Art. 14 III GG)
Jede finale konkret-individuelle Entziehung eigentumsrechtlicher Positionen für öffentliche Zwecke.
Es gilt der formale verfassungsrechtliche Enteignungsbegriff:

1. Ganz oder teilweiser Entzug einer von Art. 14 GG geschützten Rechtsposition.

2. Final, d.h. der die Maßnahme muss bewusst darauf abzielen eigentumsrechtliche Positionen zu entziehen.

3. Durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes

– Legalenteignung = durch Gesetz
– Administrativenteignung = augrund eines Gesetzes

4. Zur Verwendung für einen öffentlichen Zweck, d.h. der Entzug darf nicht (nur) zugunsten Privater erfolgen.

C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

I. Zulässigkeit einer Enteignung

1. Art. 14 III GG unterliegt einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt

2. Eingriff durch Parlamentsgesetz (Legalenteignung): Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

aa) Besondere Anforderungen des Art. 14 GG:

(1) Die Enteignung muss dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
(2) Besonderer Grund, der es erforderlich macht, die Enteignung durch Gesetz vorzunehmen. Grund: Nur bei einer Enteignung aufgrund eines Gesetzes steht dem Betroffenen der Rechtsweg zu den Fachgerichten offen.
(3) Entschädigungsregelung, Art. 14 III 2 GG: Das Gesetz, das in Art. 14 GG eingreift, muss eine Entschädigung vorsehen und deren Art und Ausmaß regeln (Junktim-Klausel).

bb) Allgemeine Anforderungen, insbesondere Verhältnismäßigkeit.

cc) Wahrung der Institutsgarantie

3. Eingriff durch Einzelakt (Administrativenteignung):

a) Verfassungsmäßigkeit der Norm, aufgrund derer der Einzelakt erfolgt.

b) Einzelakt muss Anforderungen der Grundrechte genügen

aa) Eingriff muss dem Wohl der Allgemeinheit dienen
bb) Verhältnismäßigkeit des Einzelakts

II. Zulässigkeit einer Inhalts- und Schrankenbestimmung

1. Art. 14 I 2 GG unterliegt einem einfachen Gesetzesvorbehalt.

2. Eingriff durch Parlamentsgesetz (Legaltenteignung):

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, insbesondere Verhältnismäßigkeit: Im Einzelfall kann bei einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung ein Entschädigung erforderlich sein (sog. ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung).

3. Eingriff durch Einzelakt (Administrativenteigung):

a) Verfassungsmäßigkeit der Norm, aufgrund derer der Einzelakt erfolgt.

b) Einzelakt muss den Anforderungen der Grundrechte genügen, insb. verhältnismäßig sein.

 

Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

22.12.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-12-22 10:00:332016-12-22 10:00:33Schema: Eigentumsgarantie, Art. 14 GG
Dr. Maximilian Schmidt

BVerfG: Garzweiler II – Neues zu Art. 14 GG

BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker, Lerntipps, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht

Der folgende Beitrag soll die Entscheidung des BVerfG vom 17.12.2013 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 (Garzweiler II), die in den Medien große Beachtung erfuhr, zusammenfassen und die prüfungsrelevantesten Aussagen herausfiltern. Hierzu erfolgt eine starke Vereinfachung sowohl des Sachverhalts als auch der Ausführungen des BVerfG.
Garzweiler II ist ein Braunkohletagebau im Rhein-Kreis-Neuss, für dessen Betrieb unter anderem die Grundstücke der Beschwerdeführer enteignet werden mussten. Verfahrensrechtlich zu beachten war, dass die Beschwerdeführer keine Klagemöglichkeit gegen die Eröffnung des Tagebaus selber hatten, sondern lediglich gegen die spätere Enteignung vorgehen konnten (s. hierzu II. 3.).
I. Zu Art. 11 GG
Zunächst machte der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechtes aus Art. 11 GG geltend, da er nunmehr nicht mehr die Möglichkeit habe im Gebiet des Braunkohletagebaus – und somit seinem Grundstück – seinen Wohnsitz zu nehmen. Hierzu führt das BVerfG aus:

„Freizügigkeit im Sinne des Art. 11 Abs. 1 GG bedeutet das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (vgl. BVerfGE 2, 266 <273>; 43, 203 <211>; 80, 137 <150>; 110, 177 <190 f.>). Hierzu zählt die Einreise nach Deutschland zum Zwecke der Wohnsitznahme (vgl. BVerfGE 2, 266 <273>; 43, 203 <211>; 110, 177 <191>) und die Freizügigkeit zwischen Ländern, Gemeinden und innerhalb einer Gemeinde (vgl. BVerfGE 110, 177 <191>; siehe auch BVerfGE 8, 95 <97>). Das Grundrecht auf Freizügigkeit garantiert nicht nur die Freiheit des Zuzugs zu einem Ort im Bundesgebiet, es schützt auch das Verbleiben an dem in Freizügigkeit gewählten Ort und damit grundsätzlich auch vor erzwungenen Umsiedlungen.“

Im Hinblick auf beschränkt zugängliche Gebiete stellt es aber fest:

„Das Grundrecht auf Freizügigkeit berechtigt allerdings nicht dazu, an Orten im Bundesgebiet Aufenthalt zu nehmen und zu verbleiben, an denen Regelungen zur Bodenordnung oder Bodennutzung einem Daueraufenthalt entgegenstehen und so bereits den Zuzug ausschließen oder einschränken oder, wenn sie erst nachträglich aufgestellt werden, letztlich zum Wegzug zwingen. Solche Regelungen berühren jedenfalls dann nicht den Schutzbereich von Art. 11 Abs. 1 GG, wenn sie allgemein gelten und nicht gezielt die Freizügigkeit bestimmter Personen oder Personengruppen treffen sollen.“

Darüberhinaus sieht der Beschwerdeführer sein Grundrecht auf „Heimat“, das er ebenfalls aus Art. 11 GG herleiten will, als betroffen an. Das BVerfG setzt sich hiermit im Schutzbereich des Art. 11 GG auseinander und lehnt dies – überzeugend – ab.

„Ein eigenständiges Recht auf Heimat im Sinne des mit dem gewählten Wohnsitz dauerhaft verbundenen städtebaulichen und sozialen Umfelds (in diese Richtung Baer, NVwZ 1997, S. 27 <30 ff.>; Pernice, in: Dreier, GG, Bd. I, 2. Aufl. 2004, Art. 11 Rn. 17) gewährleistet Art. 11 Abs. 1 GG nicht. Der Parlamentarische Rat hat es mit Blick auf die Folgen von Flucht und Vertreibung bewusst abgelehnt, ein eigenes Recht auf Heimat in das Grundgesetz aufzunehmen (vgl. zweiundvierzigste Sitzung des Hauptausschusses, 18. Januar 1949, in: Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Bd. 14/2, Hauptausschuss, S. 1293 ff. und Parlamentarischer Rat, Stenographischer Bericht, 9. Sitzung, 6. Mai 1949, S. 175).“

Dies führe auch nicht zu einer Schutzlücke, da diese sozialen und kulturellen Umstände im Rahmen des Grundrechtsschutzes aus Art. 14 GG zu berücksichtigen sind (s. sogleich).
II. Zu Art. 14 GG
1. Schutzbereich

„Die Eigentumsgarantie schützt den konkreten Bestand in der Hand der einzelnen Eigentümer (vgl. BVerfGE 24, 367 <400>; 38, 175 <181, 184 f.>; 56, 249 <260>) und verleiht ihnen die Befugnis, Dritte von Besitz und Nutzung auszuschließen (vgl. BVerfGE 101, 54 <74 f.>). Art. 14 GG schützt den Bestand des konkreten (Wohn-)Eigentums auch in dessen gewachsenen Bezügen in sozialer Hinsicht, soweit sie an örtlich verfestigte Eigentumspositionen anknüpfen.“

2. Eingriff
Zunächst stellt das BVerfG fest, dass der Rahmenbetriebsplan dem Beschwerdeführer noch nicht das Eigentum an seinem Grundstück entzieht. Dies ist auf den ersten Blick einleuchtend, muss doch erst eine Entziehung des Eigentums konkret umgesetzt und angeordnet werden.

„Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans entzieht dem Beschwerdeführer allerdings nicht das Eigentum an seinem Grundstück. […] Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans greift aber deshalb in das Eigentum des Beschwerdeführers ein, weil sie auch zu seinen Lasten die Feststellung der grundsätzlichen Zulassungsfähigkeit des Tagebauvorhabens enthält ((1)), weil mit ihr gravierende faktische Auswirkungen auf das Wohnumfeld seines Grundstücks in der betroffenen Gemeinde einhergehen ((2)) und weil die Zulassung und die damit eröffnete Verwirklichung des Tagebaus den späteren Rechtsschutz gegen eine Grundabtretung weitgehend entwerten ((3)).“

3. Rechtfertigung
Dieser sei allerdings gerechtfertigt; den Maßstab legt das BVerfG zu Beginn seiner Prüfung fest:

„Die Rahmenbetriebsplanzulassung für einen Tagebau ist danach gegenüber dem betroffenen Grundstücks- oder sonstigen Wohneigentümer mit Blick auf die dadurch dem Grunde nach legitimierte künftige Enteignung nur verfassungsgemäß, wenn das mit dem Tagebauvorhaben verfolgte Gemeinwohlziel sich aus einer hinreichend präzisen, gesetzlichen Gemeinwohlbestimmung ableiten lässt, das Vorhaben zur Erreichung des Gemeinwohlziels vernünftigerweise geboten ist, die Zulassungsentscheidung nicht in einem Entscheidungsfindungsprozess zustande gekommen ist, der verfassungsrechtliche Mindestanforderungen verfehlt, und die Zulassung vertretbar auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtabwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange erfolgt.“

Wichtig in diesem Zusammenhang dürfte sein, dass die Energieversorgung als solch wichtiges Gemeinwohlziel anerkannt wird und dem Bund und den Ländern bei der Umsetzung dieses Zieles ein erheblicher Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum zugebilligt wird.
Allerdings muss der parlamentarische Gesetzgeber selbst konkret diese Gemeinwohlziele formulieren und ausgestalten (Parlamentsvorbehalt):

„Nach Art. 14 Abs. 3 GG kann eine Enteignung nur durch ein hinreichend gewichtiges Gemeinwohlziel gerechtfertigt werden, dessen Bestimmung dem parlamentarischen Gesetzgeber aufgegeben ist. Das Gesetz muss hinreichend bestimmt regeln, zu welchem Zweck, unter welchen Voraussetzungen und für welche Vorhaben enteignet werden darf. Allein die Ermächtigung zur Enteignung für „ein dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Vorhaben“ genügt dem nicht.“
„Dient eine Enteignung einem Vorhaben, das ein Gemeinwohlziel im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG fördern soll, muss das enteignete Gut unverzichtbar für die Verwirklichung dieses Vorhabens sein. Das Vorhaben ist erforderlich im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, wenn es zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten ist, indem es einen substantiellen Beitrag zur Erreichung des Gemeinwohlziels leistet. Eine Enteignung erfordert eine Gesamtabwägung zwischen den für das konkrete Vorhaben sprechenden Gemeinwohlbelangen einerseits und den durch seine Verwirklichung beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belangen andererseits.“

In verfahrensrechtlicher Hinsicht (Art. 19 Abs. 4 GG) stellt das BVerfG fest, dass

„die gesetzliche Ausgestaltung des Entscheidungsfindungsprozesses zur Zulassung eines Braunkohlentagebauvorhabens in Nordrhein-Westfalen […] unter den Gesichtspunkten einer klaren Verteilung von Entscheidungsverantwortung wie auch der verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein transparentes und klares Verfahren, wie sie sich aus rechtsstaatlichen Grundsätzen und den Vorgaben für einen effektiven Grundrechtsschutz (vgl. BVerfGE 53, 30 <59 ff.>) – hier vor allem des Eigentumsgrundrechts – ergeben, Defizite“ aufweist.

Dies deswegen, weil kein Verfahren für die betroffenen Eigentümer bereits gegen die Entscheidung zum Braunkohleabbau zur Verfügung stand, sondern erst gegen die Enteignung. Somit laufe der Rechtsschutz der Betroffenen im Verfahren gegen die Enteignung faktisch ins Leere.

„Schließlich verlangt die auch im Eigentumsgrundrecht wurzelnde Garantie effektiven Rechtsschutzes gegen Eigentumseingriffe (vgl. BVerfGE 45, 297 <322>), dass jedenfalls in komplexen Großverfahren den von der Inanspruchnahme ihres Eigentums bedrohten Eigentümern Rechtsschutz bereits gegen die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens gewährt wird. Wird in solchen Großverfahren Rechtsschutz erst gegen die Enteignungsentscheidung eröffnet, wird er typischerweise zu spät kommen, sofern der Erfolg des Rechtsbehelfs von der inzident zu prüfenden Rechtmäßigkeit des Gesamtvorhabens abhängt und dieses bereits seit langem ins Werk gesetzt wurde.“

Hieraus zieht das BVerfG praktische Konsequenzen.

„Jedenfalls bei komplexen Vorhaben wie den Braunkohlentagebauten ist auch von Verfassungs wegen eine Ausgestaltung der Entscheidungsfindung erforderlich, welche die Zulassung des Vorhabens nur auf der Grundlage einer Gesamtabwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange gestattet. Diese Gesamtabwägung muss als grundsätzlich einheitliche Entscheidung vorgesehen sein, in aller Regel vor Beginn des Abbaubetriebs erfolgen und auch von den Eigentumsbetroffenen rechtzeitig angreifbar sein. […] Der Garantie effektiven Rechtsschutzes gegen Verletzungen der Eigentumsgarantie wird nur genügt, wenn Rechtsschutz gegen einen Eigentumsentzug so rechtzeitig eröffnet wird, dass im Hinblick auf Vorfestlegungen oder den tatsächlichen Vollzug des die Enteignung erfordernden Vorhabens eine grundsätzlich ergebnisoffene Überprüfung aller Enteignungsvoraussetzungen realistisch erwartet werden kann.“

III. Fazit
Letztlich sind die Ausführungen des BVerfG altbewährt – allein die verfahrensrechtlichen Anforderungen sind konkretisiert worden. Nunmehr muss auch eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Planung des Tagebaus selbst bestehen.
In der Klausur kann Garzweiler II sicherlich nur in vereinfachter Form auftauchen, wobei die Prüfung und das Erkennen der Problematik des Art. 19 Abs. 4 GG in einer schwierigeren Klausur durchaus erwartet werden kann. Zudem sollte das Schlagwort „Recht auf Heimat“ bekannt sein, das zwar nicht in Art. 11 GG verankert ist, aber doch durch Art. 14 GG geschützt wird. In einer mündlichen Prüfung kann der Fall zum Anlass genommen werden Art. 14 GG mit seinen Besonderheiten (Junktim-Klausel, Inhalts-und Schrankenbestimmung usw.) zu besprechen. Hierauf sollte man vorbereitet sein.
 

23.01.2014/4 Kommentare/von Dr. Maximilian Schmidt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2014-01-23 10:00:572014-01-23 10:00:57BVerfG: Garzweiler II – Neues zu Art. 14 GG
Zaid Mansour

VG Berlin: Berliner Spielhallengesetz ist verfassungsgemäß

Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Verfassungsrecht

Das VG Berlin hat kürzlich entschieden, dass das durchaus strenge Spielhallengesetz des Landes Berlin nicht gegen geltendes Verfassungsrecht verstößt (Urteil vom 15.02.2013, Az.: VG 4 K 336.12, VG 4 K 342.12, VG 4 K 344.12).
Worum geht es ?
Nach Ansicht der Kläger sei das Berliner Spielhallengesetz mangels Gesetzgebungskompetenz der Länder bereits formell verfassungswidrig. Die Kläger beanstandeten zudem, dass einzelne Vorschriften, wie das Erlöschen der bisher erteilten Erlaubnisse bis zum 31.07.2016, das räumliche Abstandsgebot, das Verbot von Mehrfachkonzessionen, das Verbot des Spielhallenbetriebes in räumlicher Nähe von Kinder- oder Jugendeinrichtungen sowie die Reduzierung der zulässigen Anzahl von Geldspielgeräten in einer Spielhalle von zwölf auf acht Automaten bzw. drei Geräten (bei Speise- und Getränkeausschank im selben Betrieb), gegen materielles Verfassungsrecht, insbesondere gegen die Berufs- und Eigentumsfreiheit sowie den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen (Prüfungsschema zu Art. 12 GG siehe hier). Die strengeren Regelungen sollen nach dem Willen des Landesgesetzgebers der Spielsuchtprävention dienen und der stetigen Zunahme von Spielhallen entgegenwirken.
Kein Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung
Die Reichweite des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG („ohne das Recht […] der Spielhallen“) ist seit langem sehr umstritten. Im Schrifttum wird überwiegend vertreten, dass die Ausnahme von der allgemeinen Wirtschaftskompetenz des Bundes nur den Regelungsgegenstand des bisherigen § 33i GewO erfasst, während die von den §§ 33c- h GewO erfasste Materie nach wie vor dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung („Recht der Wirtschaft“) zuzuordnen ist, den der Bundesgesetzgeber in den §§ 33c- h GewO sowie mit den Bestimmungen der SpielVO abschließend mit Sperrwirkung für die Länder geregelt hat (dazu Ennuschat/Brugger, ZfWG 2006, 292 ff.). Auf der dem Bund verbliebenen Gesetzgebungskompetenz beruhen beispielsweise die Regelungen in § 3 II SpielV über die zulässige Anzahl von Spielgeräten und die bei der Aufstellung einzuhaltenden Abstände. Die Vorschrift aus § 33i GewO  statuiert einen Erlaubnisvorbehalt für den Betrieb einer Spielhalle und führt einige Versagungsgründe für die Erlaubniserteilung auf. Einzig diesen Regelungsbereich erfasse die den Ländern zugewiesene Gesetzgebungskompetenz für Spielhallen. Die angegriffenen Regelungen gehen allerdings weit über diesen Regelungsbereich hinaus und seien daher kompetenzwidrig. In Bundesländern ohne eigenes Spielhallengesetz gilt § 33i GewO weiterhin fort.
Zudem wird im Schrifttum vertreten, dass die den Ländern in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zugewiesene Gesetzgebungszuständigkeit für das Recht der Spielhallen  sich nur auf solche Regelungen beschränke, die einen besonderen örtlichen Bezug aufweisen bzw. ausschließlich lokal radiziert sind (Seiler, in: Epping/Hillgruber, GG, Art. 74 Rn. 44). Bei den angegriffenen Vorschriften, welche das Erlöschen bereits erteilter Genehmigungen anorden, dem Verbot von Mehrfachkonzessionen sowie den Abstandsbestimmungen fehle jedoch ein solcher örtlicher Bezug, da sie nicht an die konkreten örtlichen Bedingungen anknüpfen, sondern vielmehr losgelöst von konkreten örtlichen Verhältnissen allgemeine landesweite und landeseinheitliche Wirkung entfalten (Kluth, Die Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielhallen nach der Neufassung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, 2010; H.-P. Schneider, Das Recht der Spielhallen nach der Föderalismusreform, 2009).
Es wird außerdem vertreten, dass die landesrechtlichen Abstandsvorschriften und das Verbot von Mehrfachkonzessionen in erster Linie dem Bauplanungsrecht zuzuordnen sind. Sie beträfen primär die Nutzung von Grund und Boden und unterfallen daher dem Kompetenztitel aus § 74 Abs. 1 Nr. 18 GG. Den Bereich des Bodenrechts hat der Bundesgesetzgeber allerdings im BauGB sowie der BauNVO abschließend geregelt. Ein Tätigwerden sei dem Landesgesetzgeber wegen der daraus resultierenden Sperrwirkung folglich nicht gestattet.
Das VG Berlin kam allerdings zu dem Ergebnis, dass der verfassungsrechtliche Spielhallenbegriff im umfassenden Sinne zu verstehen sei und daher das gesamte Spielhallenwesen erfasse, sodass den Ländern eine vollumfängliche Gesetzgebungskompetenz für das Spielhallenwesen zukomme (in diesem Sinne: Dietlein, ZfWG 2008, 12 ff., 77 ff. m.w.N). Zur genaueren Konkretisierung der dies betreffenden Argumentation des Gerichts bleibt das Erscheinen der Entscheidungsgründe abzuwarten.
Restriktionen sind aus Gründen der Spielsuchtbekämpfung gerechtfertigt
Das Gericht konnte – wohl auch mit Blick auf die vom BVerfG im Bereich des Glücksspielrechts stets hervorgehobene gesetzgeberische Einschätzungsprärogative – keinen Verstoß gegen die Berufsfreiheit feststellen, da die Bekämpfung der Spielsucht ein legitimes Ziel darstelle, welches die Einschränkungen des Spielhallenwesens rechtfertige. Ferner trügen die normierten Übergangsfristen den (Vertrauensschutz-) Interessen der Spielhallenbetreiber hinreichend Rechnung.
Fazit
Der Entscheidung des VG Berlin kann gerade im Hinblick auf die spielhallenbezogenen Regelungen des GlüStV (2012) eine gewisse Signalwirkung beigemessen werden. Das letzte Wort ist in diesem Kontext (v.a. hinsichtlich der Reichweite der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder) allerdings längst noch nicht gesprochen, da sich momentan einige Verfassungsbeschwerden vor dem BVerfG gegen weitere Landesspielhallengesetze abzeichnen. Examenskandidaten wird empfohlen die Thematik im Auge zu behalten, da sie sich vorzüglich als Gegenstand von Examensklausuren eignet (vgl. Examenssachverhalt vom Februar 2013).

08.03.2013/4 Kommentare/von Zaid Mansour
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Zaid Mansour https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Zaid Mansour2013-03-08 09:00:502013-03-08 09:00:50VG Berlin: Berliner Spielhallengesetz ist verfassungsgemäß
Tom Stiebert

EGMR vs. BVerfG: Das Ende der Jagdgenossenschaft?

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Der EGMR hat am 26.06.2012 ein aufsehenerregendes Urteil (Beschwerdenummer 9300/07) gefällt, das sowohl für die Praxis aber vor allem auch für das juristische Examen von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist (Pressemitteilung). Es geht dabei um die Zulässigkeit der deutschen Regelungen zum Jagdrecht und insbesondere um die Zulässigkeit der Zwangsbildung einer Jagdgenossenschaft und dem Bestehen eines gemeinsamen Jagdbezirks. Die Rechtsprechung ist deshalb von sehr hoher Bedeutung, da sie sich (teilweise) gegen ein entsprechendes Urteil des BVerfG vom 13.12.2006 (1 BvR 2084/05) wendet. Ohne sich weit aus dem Fenster zu lehnen, kann man diese Konstellation damit als absoluten Pflichtstoff für die Klausur bezeichnen.
Entscheidend sind folgende Normen:

§ 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG: Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk.

§ 8 Abs. 1 BJagdG: Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.
§ 9 Abs. 1 Satz 1 BJagd G: Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft.
§ 8 Abs. 5 BJagdG: In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.
Dies bedeutet, dass jeder Eigentümer eines entsprechenden Grundstücks automatisch Mitglied der Jagdgenossenschaft wird, mit der Folge, dass er die Ausübung des Jagdrechts auf seinem Grundstück dulden muss. Dies bedeutet, dass die Mitglieder der Jagdgenossenschaft oder entsprechende Pächter ( 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) die Jagd auf einem fremden Grundstück durchführen dürfen.
Diese Regelung war Bestandteil zahlreicher Streitigkeiten im deutschen Verfassungsrecht. Diese rührten daher, dass sich der jeweilige Grundstückseigentümer in seinem Recht an einer selbstgewählten Nutzung des Grundstücks verletzt sah. Zudem wird dieses Problem dann noch verstärkt, wenn der Betroffene die Jagd aus Gewissensgründen ablehnt. Mit gleichen Gründen kann auch bereits die Mitgliedschaft in der jeweiligen Jagdgenossenschaft abgelehnt werden.
Offensichtlich bestehen also eine Vielzahl von Grundrechten, deren Verletzung in Betracht kommt.
I. Urteil des BVerfG
In seinem Urteil prüfte das BVerfG eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 2, 3, 4, 9 und 14 GG, jeweils einzeln und in Verbindung mit Art. 19, 20, 20 a GG.
1. Verletzung Art. 14
Zentral ist wohl die Frage nach einer möglichen Verletzung des Eigentumsschutzes aus Art. 14 GG. Es handelt sich bei den Regelungen zum BJagdG nicht um eine Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG) sondern lediglich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG.
Fraglich ist aber, ob eine solche Bestimmung verhältnismäßig ist. Das BVerfG definiert das wie folgt:
Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand.
a) Keine Verletzung Kernbereich
Die Zulässigkeit einer entsprechenden Bestimmung ergibt sich damit daraus, wie stark der soziale Bezug der jeweiligen Regelung ist bzw. wie massiv in den individuellen Bereich des Eigentümers eingegriffen wird. Unzulässig wäre ein Eingriff in den Kernbereich des Eigentums. Dieser wäre nur dann erfasst, wenn ohne das genommene Recht, die verbliebene Position so schwach wäre, dass sie nicht mehr als Eigentum angesehen werden kann. Im konkreten Fall wird dem Eigentümer eine bestimmte Pflicht auferlegt, die sein Eigentum betrifft und die ihn damit das Grundstück nicht mehr vollsttändig so nutzen lässt, wie er es wünscht, es verbleiben aber noch ausreichend freie Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten. Das BVerfG formuliert das wie folgt:
Mit dem Jagdausübungsrecht wird dem Beschwerdeführer nur ein inhaltlich klar umrissener, begrenzter Teil der Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten genommen, die ihm sein Grundeigentum einräumt. Dem Beschwerdeführer verbleibt auch nach Übergang des Jagdausübungsrechts auf die Jagdgenossenschaft eine Rechtsposition, die den Namen „Eigentum“ noch verdient (vgl. nur BVerfGE 24, 367 <389>).
b) Damit allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung
Es ist damit eine allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen und zu ermiteln, ob die Regelung von einem legitimen Zweck erfasst ist und erforderlich und angemessen ist.
Das Ziel der Regelung wird dabei bereits in § 1 Abs. 2 BJagdG deutlich, wo es heißt: „Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; […].“ Diese Zielbestimmung entspricht auch gerade den grundgesetzlich vorgegebenen Bestimmungen zum Tierschutz (Art. 20a GG) und widerspricht diesen nicht etwa. Ist aber das Ziel sogar im Grundgesetz vorgegeben und ergibt sich, dass die Regelung auch dieses Ziel erfüllen will, so muss es als legitim angesehen werden. Weiterhin steht der Schutz der Natur als Gut der Allgemeinheit im Fokus der Betrachtung. Daneben ist auch noch der Schutz des Eigentums Dritter als verfolgtes Ziel zu bejahen.
Auch das in Art. 20 a GG aufgenommene Staatsziel des Tierschutzes führt zu keiner anderen Beurteilung. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mit seiner Einfügung in Art. 20 a GG vornehmlich den ethisch begründeten Schutz des Tieres als je eigenes Lebewesen (vgl. dazu BVerfGE 104, 337 <347>) stärken wollen, wie er bereits bisher Gegenstand des Tierschutzgesetzes war (vgl. BTDrucks 14/8860, S. 1; 14/8360, S. 1). Zu Recht weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz daher nur Einfluss auf die Art und Weise der Jagdausübung haben, nicht aber die Legitimität der mit den angegriffenen Bestimmungen des Jagdrechts verfolgten Ziele einer dem Gemeinwohl verpflichteten Jagd und Hege in Frage stellen kann.
Weiterhin legt das BVerfG dar, dass die Regelung auch erforderlich ist. Die Nichtdurchführung der Jagd auf einzelnen Grundstücken würde die effektive Durchsetzung des Ziels vereiteln oder zumindest erschweren. Alternativen werden damit nicht gesehen:
Würde man einzelnen oder allen Eigentümern das Jagdrecht zur freien Ausübung belassen, bedürfte es – um die genannten Jagd- und Hegeziele zu erreichen – eines voraussichtlich erheblich höheren Regelungs- und Überwachungsaufwands durch den Staat, als dies gegenwärtig gegenüber den auch selbstverwaltend tätigen Jagdgenossenschaften der Fall ist. Ein solches System dürfte zumindest nicht geringere Belastungen des Grundeigentums mit sich bringen als das gegenwärtige.
Auch die Angemessenheitsprüfung führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Betroffene die Handlungen der Jagdgenossenschaft nicht passiv erdulden muss, sondern selbst aktiv mitwirken darf, bzw. zumindest einen Anspruch auf anteilsmäßige Zuweisung der Jagderträge hat. Er bekommt damit zumindest eine Art „Ersatz“. Dieser Ersatz hat zumindest einen objektiven Wert, nur hierauf kann es ankommen. Insgesamt stellt sich damit der Eingriff als verhältnismäßig mild dar und es überwiegen die Interessen, die für die Jagdgenossenschaft sprechen.
Eine Verletzung von Art. 14 GG scheidet also aus.
2. Verletzung Art. 9 GG
Ebenso wird auch eine Verletzung der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG abgelehnt. Es handelt sich hierbei um einen öffentlich-rechtlichen Zwangszusammenschluss, der bereits nicht von Art. 9 GG erfasst ist.
Der Schutzbereich der durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Vereinigungsfreiheit ist schon nicht berührt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts garantiert die Vereinigungsfreiheit nur das Recht, privatrechtliche Vereinigungen zu gründen, ihnen beizutreten oder fernzubleiben (BVerfGE 10, 89 <102>; 15, 235 <239>; 38, 281 <297 f.>). Eine Anwendung des Grundrechts auf öffentlich-rechtliche Zwangszusammenschlüsse scheidet aus. Dies folgt nicht zuletzt aus der Entstehungsgeschichte des Art. 9 Abs. 1 GG (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 7. Dezember 2001 – 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, S. 335 <336>).
3. Verletzung Art. 4 GG
Zwar ist offensichtlich der Schutzbereich der Gewissensfreiheit aus Art. 4 GG eröffnet, auch hier ist der Eingriff aber durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt. Es gilt hier Vergleichbares wie bei Art. 14 GG.
Der Gewissensfreiheit des Beschwerdeführers stehen mithin kollidierende Verfassungsgüter aus Art. 14 GG und Art. 20 a GG gegenüber. Es handelt sich dabei um die gleichen, auf verfassungsrechtliche Wertentscheidungen rückführbaren Ziele des Jagdrechts, die auch die jagdrechtliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums rechtfertigen.
4. Verstoß gg. Art 2 Abs. 1 GG
Mangels Einschlägigkeit von Art. 9 Abs. 1 GG ergeben sich die Grenzen einer Zulässigkeit der Zwangsmitgliedschaft aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Zwangsverbände sind danach nur zulässig, wenn sie öffentlichen Aufgaben dienen und ihre Errichtung, gemessen an diesen Aufgaben, verhältnismäßig ist. Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt.
Diese legitimen Aufgaben werden, wie gezeigt, von der Bundesjagdgenossenschaft erfüllt.
5. Verstoß gg. Art. 3 Abs. 1 GG
Auch eine unzulässige Ungleichbehandlung muss abgelehnt werden, denn hier liegt (wie gezeigt) ein sachlicher Grund vor, große und kleine Grundstücke unterschiedlich zu behandeln. Ebensogut wäre es hier auch möglich, bereits die Gleichheit der beiden Gruppen zu verneinen.
6. Zwischenergebnis
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts scheidet damit eine Verletzung des Klägers in Grundrechten aus.
II. Das Urteil des EGMR vom 26.6.2012
Eine neue Dynamik der Diskussion könnte sich aber durch eine aktuelle Entscheidung des EGMR ergeben. Das Urteil bezog sich auf  den identischen Sachverhalt wie das BVerfG und ist eine Folgeentscheidung hierzu. Interessant ist, dass sich der EGMR bereits zum zweiten Mal mit der Frage der Bundesjagdgenossenschaft auseinanderzusetzen hatte: Nachdem in einer Kammerentscheidung vor einem Jahr (20.01.2011) eine Verletzung von Menschenrechten noch (mit knapper Mehrheit) verneint wurde, so hat die Große Kammer diese nunmehr bejaht.
Dass der EGMR eine solche Frage überhaupt zu entscheiden hat, ergibt sich daraus, dass vergleichbare Rechte wie die deutschen Grundrechte von der EMRK geschützt sind: Artikel 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit), Artikel 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) sowie insbesondere Artikel 1 Protokoll Nr. 1 zur EMRK (zum Schutz des Eigentums).

Art. 1  EMRK Schutz des Eigentums: Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.
Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.

1. Eingriff in Eigentum
Klar ist, dass ein Eingriff in das Eigentum vorliegt. Dieser könnte aber durch die Erfüllung der Allgemeininteressen gerechtfertigt sein. Eine solche Möglichkeit sieht die Regelung explizit vor. Der Gerichtshof stellte fest, dass zu den Zwecken des Bundesjagdgesetzes die Hege mit dem Ziel der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildtierbestandes gehört. Es muss ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen gefunden werden. Insbesondere prüft der EGMR, ob die kritisierten Regelungen tatsächlich erforderlich sind, um die (anerkannten) Ziele zu erreichen, oder ob nicht eine andere weniger belastende Regelung geboten ist. Zudem wird auch eine Art Plausibilitätskontrolle der vorgebrachten Ziele durchgeführt.
Die Regelung wäre jedenfalls dann nicht plausibel, wenn sie nicht bundeseinheitlich gilt, da das verfolgte Ziel nur einheitlich geschützt werden kann. Durch die Föderalismusreform steht nun den Bundesländern die Möglichkeit zu, eigenständige Regelungen zu treffen. Diese haben sie allerdings (noch) nicht wahrgenommen, sodass die Regelung des BjagdG weiterhin bundeseinheitlich gilt. Aus diesem Grund lässt sich hieraus keine fehlende Plausibilität der Norm herleiten. Dessen ungeachtet scheint der EGMR die Möglichkeit der nicht bundeseinheitlichen Regelung zumindest als Gesichtspunkt gegen eine Rechtfertigung anzusehen.
Noch schwerer scheint nach Ansicht des EGMR zu wiegen, dass es von der Regelung des BJagdG Ausnahmen zu geben scheint. Auch dies widerspricht der Annahme, dass eine Regelung – ohne Abweichungsmöglichkeiten für den Einzelnen – zwingend notwendig sei.
Im Übrigen sieht die Gesetzgebung in allen drei Ländern bestimmte räumliche und personenbezogene Ausnahmen vor. So sind Natur- und Wildschutzgebiete in Frankreich und Deutschland von Jagdbezirken ausgeschlossen. In Frankreich und Luxemburg sind staatlicher Grundbesitz bzw. Land im Eigentum des Großherzogs von Jagdbezirken ausgeschlossen, während es in Deutschland unterschiedliche Regelungen je nach Größe des Grundeigentums gibt.
Dieses Argument erscheint allerdings wenig überzeugend. Zwar existieren in § 6 Abs. 1 BJagdG und § 20 BjagdG Ausnahmen, diese knüpfen allerdings an übergeordnetet Interessen an und sind damit sachlich begründet. Die Ausnahmen für Inhaber großer Grundstücke über 75 Hektar lässt zudem die Pflicht zur Jagd nicht entfallen, sondern weist sie dem Eigentümer allein zu, der dies effektiv erfüllen kann.
Ein weiterer Aspekt für die Unzulässigkeit der Regelung ergibt sich daraus, dass dem Betroffenen zwar finanzielle Ansprüche zustehen, diese aber explizit geltend gemacht werden müssen. Dies erscheint bei einer Belastung des Gewissens allerdings gerade problematisch.
In Deutschland muss der Anspruch auf eine solche Auszahlung ausdrücklich geltend gemacht werden. Der Gerichtshof war der Auffassung, dass die Verpflichtung eines Jagdgegners, für die von ihm abgelehnte Tätigkeit eine Entschädigung geltend zu machen, nicht mit der Achtung für die Ablehnung der Jagd aus Gewissensgründen in Einklang zu bringen war. Es war zweifelhaft, ob tiefe persönliche Überzeugungen durch eine Entschädigungszahlung aufzuwiegen waren.
Die Verletzung des Eigentums wird damit mit einer Verletzung der Gewissensfreiheit gemischt. Insgesamt ergibt sich nach Ansicht des EGMR der Befund, dass der Eingriff in die Eigentumsrecht nicht gerechtfertigt ist: Zum einen weil der Zweck schon nicht erforderlich und unplausibel sei, zum anderen weil die Geltendmachung des möglichen Ersatzes nicht zumutbar ist. Hinsichtlich des Ersatzanspruchs erscheint die Entscheidung sehr gut vertretbar; hinsichtlich der Widerspruchsfreiheit der deutschen Regelung bleibt sie allerdings in einigen Punkten unklar. Aus der mangelnden Bundeseinheitlichkeit lassen sich noch Argumente gegen die Zielverfolgung des Gesetzes herleiten. Das Abstellen auf die Ausnahmen überzeugt hingegen nicht.
2. Eingriff in Gewissensfreiheit und Vereinigungsfreiheit
Ein Eingriff in weitere Vorschriften der EMRK wurde mangels Relevanz nicht mehr geprüft. Konsequenterweise müsste allerdings zumindest eine Verlettzung der Gewissensfreiheit bejaht werden.
Hinsichtlich der Vereinigungsfreiheit sieht der EGMR hingegen gleiche Wertungen wie das BVerfG vor:
Unter Berücksichtigung dieser Umstände kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die auf dem Jagdgesetz des Landes Rheinland-Pfalz beruhenden Jagdgenossenschaften als Einrichtungen des öffentlichen Rechts anzusehen sind. Folglich ist Artikel 11 der Konvention in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar.
3. Kurze Anmerkung zum Urteil
Hier wurde versucht, das Urteil so aufzubereiten, wie es in der Klausur zu prüfen wäre. Liest ma das urteil, so fällt im Gegensatz dazu auf, dass die Prüfung anders strukturiert ist: Hier wendet der EGMR eine Art case law Methode an. Für das luxemburgische und französische Jagdrecht ist ein ähnlicher Sachverhalt bereits entscheiden worden. Der EGMR hat deshalb nur begründet, warum sich die Fälle nicht strukturell unterscheiden und damit ein identisches Ergebnis (Unzulässigkeit der Jagdgenossenschaft) geboten war.
Einen solchen Unterschied lehnte er ab, so dass im Gegensatz zum BVerfG die Unzulässigkeit der Regelung zur Bundesjagdgenossenschaft bejaht worden.
III. Folgen für das deutsche Recht
  • Die Argumente des EGMR könnten durch den Kläger im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde vorgebracht werden und damit suggeriert werden, dass es noch kein Urteil des EGMR gibt. In der Klausur müsste man sich damit nur fragen, ob diese Argumente plausibel sind. In der Besprechung wurde bereits versucht hierauf einzugehen.
  • Ebensogut ist es aber möglich, die „alte“ Verfassungsbeschwerde ohne die Argumente des EGMR abzuprüfen (wer diese dann trotzdem ansatzweise bringt, ist natürlich umso besser zu bewerten) und eine Zusatzfrage zu stellen, was passiert, wenn die Verfassungsbeschwerde unbegründet ist, der EGMR aber eine Verletzung mit der EMRK feststellt. Kernfrage wäre dann, wie ein deutsches Gericht bzw. das BVerfG die Entscheidung einzubeziehen hat.
Die Antwort auf diese zweite Fallkonstellation soll an dieser Stelle kurz vorkonturiert werden:
Normenhierarchisch handelt es sich bei der EMRK um eine Regelung unterhalb der Verfassung. Sie hat den gleichen Rang wie einfaches nationales Recht, sodass das Urteil des EGMR nicht zu einer Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit der Regelungen des BjagdG führen kann. Hier zeigt sich damit auch ein zentraler Unterschied zum unionsrechtlichen Primärrecht.
Allerdings gleicht der Gewährleistungsrahmen der EMRK weitestgehend demjenigen des GG. Das BVerfG hat aus diesem Grund in der Entscheidung Görgülü am 14.10.2004 (2 BvR 1481/04) ausdrücklich festgestellt, dass Urteile des EGMR in der Entscheidung zu berücksichtigen sind. Alle staatlichen Organe sind damit verpflichtet (unter Berücksichtigung der Bindung an Recht und Gesetz aus Art. 20 Abs. 3 GG) einen Konventionsverstoß zu beenden. Das BVerfG hat zudem weiterhin konkretisiert, welche Folgen im Einzelnen aus einem Urteil des EGMR resultieren:
Zur Bindung an Gesetz und Recht gehört aber auch die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Entscheidungen des Gerichtshofs im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische „Vollstreckung“ können deshalb gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.
 Die über das Zustimmungsgesetz ausgelöste Pflicht zur Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Entscheidungen des Gerichtshofs erfordert zumindest, dass die entsprechenden Texte und Judikate zur Kenntnis genommen werden und in den Willensbildungsprozess des zu einer Entscheidung berufenen Gerichts, der zuständigen Behörde oder des Gesetzgebers einfließen.
Der Richter ist damit verpflichtet, das Urteil des EGMR in seine Rechtsfindung einzubeziehen. Eine entsprechende Nichtberücksichtigung kann – schlussendlich auch beim BVerfG – gerügt werden.
Vor diesem Hintergrund muss es jedenfalls möglich sein, gestützt auf das einschlägige Grundrecht, in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu rügen, staatliche Organe hätten eine Entscheidung des Gerichtshofs missachtet oder nicht berücksichtigt. Dabei steht das Grundrecht in einem engen Zusammenhang mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vorrang des Gesetzes, nach dem alle staatlichen Organe im Rahmen ihrer Zuständigkeit an Gesetz und Recht gebunden sind (vgl. BVerfGE 6, 32 <41>)
Unzulässig ist es allerdings, diekt ein Verletzung der EMRK beim BVerfG zu rügen.
Die Frage wäre damit wir folgt zu beantworten: Das Gericht muss das entsprechende Urteil des EMRK berücksichtigen und nach Möglichkeit die nationale Rechtsordnung hiermit in Einklang zu bringen. Eine Berücksichtigung scheidet aber dann aus, wenn das nationale Verfassungsrecht eine Nichtberücksichtigung zwingend gebietet, wenn also ein Verstoß gg. Art. 14 GG und Art. 9 GG ausgeschlossen ist. Dies kann wiederum nur durch das BVerfG festgestellt werden. Eine Verpflichtung des BVerfG nunmehr also anders zu entscheiden besteht damit nicht. Es ist allerdings zu erwarten, dass das Urteil dennoch entsprechend umgesetzt und beachtet wird, ist die Auslegung des EuGH doch nicht so massiv abweichend zur bisherigen Ansicht des BVerfG, als dass das Urteil des EGMR verfassungsrechtlichen Grundsätzen widerspricht. Zwingend ist dies allerdings nicht.
IV. Fazit
Viel gesagt werden muss zu dem Fall nicht mehr: Er wird sowohl die Gerichte als auch vor allem Studenten noch einige Jahre beschäftigen und hat das Zeug ein echter „Klassiker“ zu werden. Gerade die neuen Wertungen des EGMR und die Frage nach dem Verhältnis zum nationalen Recht erhöhen die Brisanz und Bedeutung der Fragestellung. Die Beschäftigung mit diesem Fall ist damit ein absolutes „Muss“.


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16.07.2012/4 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-07-16 09:30:532012-07-16 09:30:53EGMR vs. BVerfG: Das Ende der Jagdgenossenschaft?
Dr. Christoph Werkmeister

VG Düsseldorf: Polizei muss auch bei Terrorgefahr die Straßen selbst kontrollieren

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht

Das VG Düsseldorf entschied vor Kurzem einen Sachverhalt, der ideal zur Diskussion im Rahmen eines mündlichen Prüfungsgesprächs gestellt werden kann (Az. 6 K 254/11). Die Entscheidung eignet sich deshalb besonders gut, da hiermit losgelöst vom einschlägigen Rechtsrahmen ganz abstrakt die Zulässigkeit der Übertragung von originären Aufgaben des Staates auf Private diskutiert werden kann.
Die Entscheidung
In der Sache ging es um die Verpflichtung einer Hafengesellschaft bei bestimmten Terrorwarnstufen  die öffentlichen Straßen, die durch das Hafengebiet verlaufen, mit eigenen Sicherheitskräften und auf eigene Kosten zu kontrollieren. Das VG Düsseldorf entschied, dass an das Hafengelände angrenzende Straßen von der Polizei überwacht werden müssten. Die Auferlegung einer besonderen Sicherungspflicht könne nur für das Hafengelände bestehen.
Gründe

Die Hafengesellschaft ist bereit, ihre eigenen Grundstücke und Anlagen zu schützen. Sie wehrt sich aber gegen die Kontrollpflicht auf den öffentlichen Straßen, die im Hafen verlaufen. Das Verwaltungsgericht hat ihr heute Recht gegeben. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende Richter Dr. Stuttmann u. a. ausgeführt: Die Abwehr von Gefahren, zu denen auch Sabotageakte und terroristische Bedrohungen zählen, obliegt grundsätzlich den staatlichen Organen als Ausfluss des an den Staat gerichteten grundrechtlichen Auftrags, seine Bürger und deren Eigentum zu schützen. Dieser Schutzauftrag ist die Kehrseite des staatlichen Gewaltmonopols. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Bürger gänzlich davon freigestellt ist, zur Gefahrenabwehr beizutragen. Er kann vielmehr zur Gefahrenvorsorge herangezogen werden. Er kann verpflichtet werden, bereits im Vorfeld mitzuhelfen zu verhindern, dass eine Gefahr für sein sensibles Eigentum überhaupt entsteht. So ist allgemein anerkannt, dass Betreiber von besonders gefährdeten Anlagen und Einrichtungen, wie etwa Kernkraftwerken oder Flughäfen, zur Gefahrenvorsorge in Form von Eigensicherungsmaßnahmen verpflichtet werden können. Die Verpflichtung zur Eigensicherung findet aber ihren Grund und ihre Grenze in der privatrechtlichen Eigentümerstellung bzw. unbeschränkten Sachherrschaft. Dem Hafenbetreiber können nur solche Eigensicherungsmaßnahmen auferlegt werden, die von seinem Eigentumsrecht oder seiner ungeschmälerten Sachherrschaft gedeckt sind. Da der Hafengesellschaft die öffentlichen Straßen im Hafen weder gehören noch sie die unbeschränkte Sachherrschaft über sie ausübt, kann sie nicht dazu verpflichtet werden, auf diesen Straßen Zugangskontrollen (Stufe 2: Anhalten und Befragen) durchzuführen oder Straßensperren zu errichten (Stufe 3). Jedermann darf selbst bei ausgerufener Warnstufe 2 und 3 alle öffentlichen Straßen grundsätzlich ohne Einschränkung befahren. Für öffentliche Straßen im Hafengebiet gilt insofern nichts anderes. Auch sie dürfen nur von Polizei- bzw. Zollbeamten kontrolliert werden (Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf).

More to come
Gegen das Urteil hat die Kammer des VG Düsseldorf die Berufung zum OVG Münster zugelassen. Insofern ist in Zukunft noch mit einer weiteren gerichtlichen Klärung in diesem Kontext zu rechnen, womit die Examensrelevanz noch einmal zunehmen wird. Die in der Pressemitteilung genannten Argumente des VG überzeugen indes, so dass für die Prüfungssituation bereits mit dieser Entscheidung das notwendige Argumentationsgerüst bereit stehen sollte.

13.03.2012/1 Kommentar/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-03-13 11:51:042012-03-13 11:51:04VG Düsseldorf: Polizei muss auch bei Terrorgefahr die Straßen selbst kontrollieren
Dr. Stephan Pötters

Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – der Nassauskiesungs-Beschluss (BVerfGE 58, 300)

BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker, Öffentliches Recht, Schon gelesen?

Leitsätze:
1. a) Bei Streit über die Rechtmäßigkeit einer enteignenden Maßnahme haben die grundsätzlich zuständigen Verwaltungsgerichte deren Rechtmäßigkeit in vollem Umfang zu prüfen. Hierzu gehört die Feststellung, ob das Gesetz, auf dem der Eingriff beruht, eine Regelung über Art und Ausmaß der zu leistenden Entschädigung enthält.
b) Den ordentlichen Gerichten obliegt bei Streit wegen der Höhe der Enteignungsentschädigung die Prüfung, ob dem Betroffenen eine den (vorhandenen) gesetzlichen Vorschriften entsprechende Entschädigung gewährt worden ist (vgl. BVerfGE 46, 268 [285]).
2. Sieht der Betroffene in einer gegen ihn gerichteten Maßnahme eine Enteignung, so kann er eine Entschädigung nur einklagen, wenn eine gesetzliche Anspruchsgrundlage vorhanden ist. Fehlt sie, muss er sich bei den zuständigen Gerichten um die Aufhebung des Eingriffsaktes bemühen.
3. Bei der Bestimmung der Rechtsstellung des Grundstückseigentümers nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG wirken bürgerliches Recht und öffentlich-rechtliche Gesetze gleichrangig zusammen.
4. Es steht mit dem Grundgesetz in Einklang, dass das Wasserhaushaltsgesetz das unterirdische Wasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung – insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung – einer vom Grundstückseigentum getrennten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt hat.
Bedeutung:
(s. auch https://de.wikipedia.org/wiki/Nassauskiesungsbeschluss)
Diese Entscheidung ist wesentlich für die Abgrenzung von Enteignungen einerseits und Inhalts- und Schrankenbestimmungen andererseits (Art. 14 GG). Nach dem Beschluss des BVerfG sind diese Rechtsinstitute grundverschieden, sodass die bisherige Auffassung der Instanzgerichte, nach der eine Inhalts- und Schrankenbestimmung bei besonders schweren Belastungen in eine Enteignung „umschlagen“ konnte, nicht mehr haltbar ist. Weiterhin beendete das BVerfG durch den Nassauskiesungsbeschluss die bis dato übliche Praxis des „Dulden und Liquidierens“ (es war zuvor möglich, einen rechtswidrigen Eingriff in Art. 14 GG hinzunehmen und dann Schadensersatz zu verlangen). Somit gewährleistet Art. 14 GG nunmehr in erster Linie einen Bestandsschutz und keinen reinen Wertschutz. Rechtswidrige Beeinträchtigungen seines Eigentums muss der Bürger gerichtlich abwehren, ansonsten kann ihm ein Entschädigungsanspruch (wegen enteignungsgleichem Eingriff) nicht zustehen (analog § 254 BGB).

26.04.2009/0 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2009-04-26 15:03:272009-04-26 15:03:27Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – der Nassauskiesungs-Beschluss (BVerfGE 58, 300)

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