• Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Öffentliches Recht3 > Cranger Kirmes, Rocker und ihre Kutten – nicht strafbar, dennoch...
Dr. Maximilian Schmidt

Cranger Kirmes, Rocker und ihre Kutten – nicht strafbar, dennoch ordnungsrechtlich verboten

Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Verwaltungsrecht

Alle Jahre wieder Cranger Kirmes – alle Jahre wieder Kuttenverbot für Rocker. Die Examensrelevanz braucht nicht betont zu werden, lief der Sachverhalt doch schon im Dezember 2014 im 1. Staatsexamen in NRW. Wie im letzten Jahr bestätigte das VG Gelsenkirchen das ordnungsbehördliche Kuttenverbot der Stadt Herne (s. unseren ausführlichen Artikel). Im diesjährigen Urteil des VG Gelsenkirchen vom 3.8.2015 – 16 L 1495/15 werden die Unterschiede zwischen Strafrecht und Ordnungsrecht am Beispiel der Kutten tragenden Rocker schulbuchmäßig aufgezeigt. Weniger die Entscheidung selbst, als deren juristische Grundlagen sollten gerade in einer mündlichen Prüfung bekannt sein.

Die Stadt Herne verbot durch Ordnungsverfügung vom 07.07.2015, wie auch schon im vergangenen Jahr, allgemein das Tragen von Bekleidungsstücken mit Abzeichen und Schriftzügen von bestimmten Motorradgruppierungen (u.a. „Bandidos MC“, „Hells Angels MC“, „Satudarah MC“, „Gremium MC“, „Freeway Riders MC“) sowie mit bestimmten allgemeinen Schriftzügen und Parolen, sog. „Kutten“, in der Öffentlichkeit im Bereich der Cranger Kirmes. Der Antragsteller ist Mitglied des Clubs „Freeway Riders MC“ und macht zur Begründung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz geltend, die Verbotsverfügung verletze ihn in seinem Freiheitsrecht und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (aus beck-aktuell entnommen).

In einem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz entschied das VG Gelsenkirchen nun, dass diese Verbotsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nahm das VG zugunsten der Rocker an, dass kein generelles Verbot des Tragens der Kutten bestehe. Allerdings drohe im Zusammenhang mit der Cranger Kirmes, auf der unterschiedliche Rockergruppen aufeinandertreffen könnten, durch das Tragen der Kutten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form der zu erwartenden tätlichen Auseinandersetzungen (ausführlicher unser letztjähriger Artikel mit verschiedenen Argumentationswegen).
Spannend ist nun die Auseinandersetzung mit dem Urteil des BGH v. 09.07.2015 – 3 StR 33/15. Der BGH hatte entschieden:

Aus dem jeweiligen Ortszusatz ergebe sich eindeutig, dass die Angeklagten den „Bandidos“-Schriftzug und den „Fat Mexican“ nicht als Kennzeichen des verbotenen „Chapters“, sondern als solche ihrer jeweiligen, nicht mit einer Verbotsverfügung belegten Ortsgruppen getragen hätten und damit gerade nicht gegen den Schutzzweck des – auf die jeweiligen Ortsgruppen beschränkten – Vereinsverbots verstießen. (Pressemitteilung des BGH Nr. 113/2015 v. 09.07.2015)

Kurz gesagt: Das Tragen eines Symbols eines erlaubten Chapters ist nicht deswegen strafbar, weil ein anderes Chapter mit ähnlicher Symbolik verboten ist und das Tragen dieser Symbolik folglich strafbar wäre.
Hier handelte es sich um erlaubte Chapter, sodass das Tragen der vereinseigenen Symbole nicht strafrechtlich verboten ist. Allerdings ändert dies nichts daran, dass hiervon eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Dies hatte auch bereits der BGH in seiner Entscheidung vom 9.7.2015 angesprochen:

Dies bedeute, dass das Tragen einer Kutte mit den von allen „Chaptern“ der „Bandidos“ benutzten Kennzeichen („Bandidos“-Schriftzug und „Fat Mexican“) zusammen mit dem Ortszusatz eines nicht verbotenen „Chapters“ unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 VereinsG nach derzeitiger Rechtslage zwar polizeirechtlich verboten sein könne, nicht aber strafbar sei.

Deutlich wird: Aus der fehlenden Strafbarkeit eines Handelns folgt nicht zwangsläufig dessen ordnungsrechtliche Zulässigkeit. Vielmehr ist je nach Rechtsgebiet eine eigenständige Auslegung bzw. Abwägung vorzunehmen.

Print Friendly, PDF & Email
06.08.2015/1 Kommentar/von Dr. Maximilian Schmidt
Schlagworte: Chapter, Cranger Kirmes, Kutten, Kuttenverbot, Ordnungsrecht, Rocker, Strafrecht
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf LinkedIn
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2015-08-06 09:00:462015-08-06 09:00:46Cranger Kirmes, Rocker und ihre Kutten – nicht strafbar, dennoch ordnungsrechtlich verboten
Das könnte Dich auch interessieren
Strafrecht – Juli 2012 – 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein, Hessen, Saarland
Körperverletzung (§ 223 I StGB)
Sachverhalt der Strafrecht Examensklausur – April 2011 – 1. Staatsexamen Berlin Brandenburg
Strafrecht – November 2018 – NRW – 1. Staatsexamen
Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
1 Kommentar
  1. Stephan Pötters
    Stephan Pötters sagte:
    07.08.2015 um 8:00

    Update: Das OVG Münster hat die Entscheidung des VG Gelsenkirchen bestätigt. In der Pressemitteilung heißt es:
    „[…] Nach Auffassung des Senats sind auf der Grundlage der polizeilichen Lageeinschätzung hinreichende Anhaltspunkte für die spontane Begehung von Gewaltdelikten auf der Cranger Kirmes gegeben, wenn dort um Gebietsansprüche und Einflussbereiche rivalisierende „Rockergruppierungen“ aufeinandertreffen, die sich durch das Tragen ihrer „Kutten“ gegenseitig provozieren. Vorfälle in der Vergangenheit hätten gezeigt, dass auch die „Freeway Riders“ bereit seien, sich an gewalttätigen Auseinandersetzungen mit rivalisierenden Clubs zu beteiligen. Angesichts der betroffenen Schutzgüter – Leib und Leben von Menschen- und der Vielzahl von Kirmesbesuchern auf engstem Raum könnten im Zuge von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten „Rockergruppierungen“ immer auch unbeteiligte Dritte zu Schaden kommen. Das Interesse des Antragstellers, die Cranger Kirmes mit seiner „Kutte“ besuchen zu können, müsse jedenfalls im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung gegenüber dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewalttaten zurückstehen.
    Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur mangelnden Strafbarkeit des Tragens von „Rocker-Kutten“ stehe dem verhängten „Kuttenverbot“ nicht entgegen. Der Senat bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das „Kuttenverbot“ zum Zwecke der Gefahrenabwehr unabhängig davon angeordnet werden könne, ob das Tragen dieser Kleidungsstücke einen Straftatbestand verwirkliche.
    Aktenzeichen: 5 B 908/15 (1. Instanz VG Gelsenkirchen 16 L 1495/15)“

    Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info

Deine Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat. Als gemeinnütziges Projekt aus Bonn sind wir auf eure Untersützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch eure Gastbeiträge. Über Zusendungen und eure Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Das Betäubungsmittelstrafrecht – Ein Überblick über Begriff, Menge und Straftatbestände
  • Neue Rechtsprechung des BGH zur Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“
  • Praktikum in einer Großkanzlei – Einblicke in das FGS „Intern-Programm“

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Gastautor

Das Betäubungsmittelstrafrecht – Ein Überblick über Begriff, Menge und Straftatbestände

Rechtsgebiete, Startseite, Strafrecht, Strafrecht BT, Verschiedenes

Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Sabrina Prem veröffentlichen zu können. Die Autorin ist Volljuristin. Ihr Studium und Referendariat absolvierte sie in Düsseldorf. Ist das Betäubungsmittelstrafrecht – zumindest als Lehrmaterie – im […]

Weiterlesen
01.02.2023/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-02-01 10:00:002023-01-25 11:49:57Das Betäubungsmittelstrafrecht – Ein Überblick über Begriff, Menge und Straftatbestände
Gastautor

Neue Rechtsprechung des BGH zur Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Zivilrecht

Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Simon Mantsch veröffentlichen zu können. Er studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und ist als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Flick Gocke Schaumburg tätig. Ein nach §§ 823 […]

Weiterlesen
16.01.2023/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-01-16 15:42:082023-01-25 11:42:19Neue Rechtsprechung des BGH zur Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“
Gastautor

Praktikum in einer Großkanzlei – Einblicke in das FGS „Intern-Programm“

Alle Interviews, Für die ersten Semester, Interviewreihe, Lerntipps, Rezensionen, Startseite, Verschiedenes

Wir freuen uns, nachfolgend einen Gastbeitrag von Maximilian Drews veröffentlichen zu können. Der Autor studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und berichtet über sein absolviertes Pflichtpraktikum in einer Bonner Großkanzlei. […]

Weiterlesen
03.01.2023/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-01-03 07:26:222023-01-04 10:57:01Praktikum in einer Großkanzlei – Einblicke in das FGS „Intern-Programm“

Support

Unterstütze uns und spende mit PayPal

Jetzt spenden
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© 2022 juraexamen.info

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen