Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens in Berlin, Brandenburg und der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens in NRW im April 2015. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
A ist notorisch pleite und geht gerne mal im Supermarkt billig einkaufen.
Eines Tages im X-Supermarkt findet er Gefallen an einem Döschen Handcreme. Für 20€ ist ihm diese aber zu teuer. Daraufhin reißt er eine Keksverpackung an einer Stelle auf, nimmt einen Keks heraus und isst diesen sofort auf. Die Lücke füllt er mit der Handcreme und verschließt die Verpackung nur notdürftig.
An der Kasse legt er die Verpackung aufs Band, bezahlt und verlässt den Laden.
Einige Tage später im Z-Supermarkt. Der Supermarkt hat seit neustem SB-Scannerkassen – dann wird erklärt, wie diese funktionieren – an denen man mit Kreditkarte und Bargeld zahlen kann.
Eine freundliche Mitarbeiterin, die auf Wunsch beim Scannen hilft, aber den einzelnen Scan- und Bezahlvorgang nicht kontrolliert, steht an diesen Kassen. Dem A gefällt eine Computerzeitschrift im Wert von 9,90€. Da ihm diese jedoch zu teuer ist, scannt er an der Kasse den Strichcode einer Tageszeitung im Wert von 1,10€, welche er danach wieder zurücklegt. An der Kasse bezahlt er die 1,10€ und verlässt den Laden. Bei diesem Vorgang wurde er von dem Hausdetektiv H beobachtet, welcher den A auf dem Kundenparkplatz direkt vor dem Supermarkt stellt.
Auf die Frage nach dem Kassenbon schlägt der A mit der Faust den H, um mit der Zeitschrift zu fliehen. Der H geht dabei zu Boden, sodass er den A nicht aufhalten kann.
A wird einige Zeit später aufgrund der Vorkommnisse (Handcreme, Keks und Computerzeitschrift) angeklagt. Der A hält seine Beweisposition zu Recht für schlecht und beantragt eine Untersuchung mittels Polygraph. Er erklärt, dass er dadurch beweisen könne, zum Tatzeitpunkt nicht in den Läden gewesen zu sein und somit als Täter ausscheide. Schließlich sei er nicht so innerlich erregt wie es der Täter bei der Beantwortung der Fragen zur Tat wäre. A glaubt den Polygraph überlisten zu können.
Das Gericht lehnt den Antrag per Beschluss ab und begründet dies zutreffend damit, dass zum derzeitigen Stand der Forschung eine solche Untersuchung (noch) keine zuverlässigen Ergebnisse bezüglich Schuld/Unschuld liefern könne.
Darüberhinaus äußert das Gericht Bedenken bezüglich der Freiheit der Willensbetätigung und –entschließung des Beschuldigten
Bearbeitervermerk
1. Prüfen sie gutachterlich wie sich A strafbar gemacht hat. Die §123; §303a StGB sowie der 23. Abschnitt des StGB sind nicht zu prüfen. Weiterhin sind Regelbeispiele und Strafverfolgungshindernisse nicht zu prüfen.
2. War die Ablehnung des Antrages rechtmäßig?