Öffrecht ÖI – Februar 2014 – 1. Staatsexamen Sachsen
Vielen Dank an Ronny für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der im Februar 2014 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Sachsen, welche sich an der Entscheidung des BverwG vom 07.05.2012 – 8 C 22/11 orientierte. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Die Stadt Chemnitz stellt ihren Ratsfraktionen die benötigten Sachmittel (Räume, PC, Telefon, Internet) im Wesentlichen unmittelbar zur Verfügung und gewährt zu den personellen Aufwendungen der Fraktionsgeschäftsführung einen finanziellen Zuschuss.
Der ehemaligen Fraktion PRO CHEMNITZ.DSU wurden während der Wahlperiode 2004 bis 2009 zunächst auf der Grundlage eines Ratsbeschlusses aus dem Jahre 1999 Mittel zur Finanzierung ihrer Geschäftsführung zur Verfügung gestellt, deren Verteilung anhand eines festen Betrages je Fraktion (zwei Drittel) und eines variablen Betrages nach der Anzahl der Fraktionsmitglieder (ein Drittel) erfolgte. Im Januar 2005 änderte der Stadtrat diesen Verteilungsmaßstab dahin, dass nur mehr die jeweilige Anzahl der Mitglieder der Fraktionen die Höhe der Zahlung bestimmte. Dadurch verminderte sich die Zuwendung an kleinere Fraktionen wie die PRO CHEMNITZ DSU erheblich, während große Fraktionen entsprechend mehr bekamen.
Hiergegen wandte sich die ehemalige Fraktion PRO CHEMNITZ DSU und verlangte Zahlung nach dem alten Finanzausstattungssystem. Prozessual war zu Beachten, dass die Wahlperiode der Gemeinde bereits abgelaufen war.
Wenn die Änderung durch den Stadtrat in Form eines Ratsbeschlusses erfolgte, dann etwa Aufhebung mittels kassatorischer Leistungsklage? Interorganstreit, Verletzung der Chancengleichheit der Parteien oder auf Fraktionen abstellen?
Klageart ist die Leistungsklage. Zu beachten ist hier vor allem die Frage der Prozessführungsbefugnis der Fraktion, da die Wahlperiode schon abgelaufen war. Das OVG Bautzen hat hier seine Rspr. geändert. In der Begründetheit musste der Ratsbeschluss überprüft werden. Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Fraktionen aus Art 3 I GG. Das BverwG prüft davor noch, ob sich aus Art 28 GG das Gebot der Gleichbehandlung aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl ergibt…
Kam man zu dem Ergebnis der Rechtswidrigkeit, musste nun erörtert werden, ob die Fraktion einen Anspruch auf Finanzmittelausstattung nach dem alten System hat. Dies wurde von BverwG unter Bezug auf den Wortlaut von §35aIII sächsGemO abgelehnt….
Insgesamt fällt auf, dass es nach der Klausur über die Verfassungsmäßigkeit des SächsVersG, die Klausur über die Zulässigkeit der Bettensteuer einer Gemeinde, die 3. Klausur in kurzer Folge ist, die im Öff-Recht 1 zu 1 von einem höchstrichterlichen Urteilabgeschrieben wurde,,,, Also schön Rspr im Auge behalten