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Schlagwortarchiv für: Februar 2014

Redaktion

Öffrecht ÖI – Februar 2014 – 1. Staatsexamen Sachsen

Examensreport, Sachsen

Vielen Dank an Ronny für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der im Februar 2014 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Sachsen, welche sich an der Entscheidung des BverwG vom 07.05.2012 – 8 C 22/11 orientierte. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Die Stadt Chemnitz stellt ihren Ratsfraktionen die benötigten Sachmittel (Räume, PC, Telefon, Internet) im Wesentlichen unmittelbar zur Verfügung und gewährt zu den personellen Aufwendungen der Fraktionsgeschäftsführung einen finanziellen Zuschuss.
Der ehemaligen Fraktion PRO CHEMNITZ.DSU wurden während der Wahlperiode 2004 bis 2009 zunächst auf der Grundlage eines Ratsbeschlusses aus dem Jahre 1999 Mittel zur Finanzierung ihrer Geschäftsführung zur Verfügung gestellt, deren Verteilung anhand eines festen Betrages je Fraktion (zwei Drittel) und eines variablen Betrages nach der Anzahl der Fraktionsmitglieder (ein Drittel) erfolgte. Im Januar 2005 änderte der Stadtrat diesen Verteilungsmaßstab dahin, dass nur mehr die jeweilige Anzahl der Mitglieder der Fraktionen die Höhe der Zahlung bestimmte. Dadurch verminderte sich die Zuwendung an kleinere Fraktionen wie die PRO CHEMNITZ DSU erheblich, während große Fraktionen entsprechend mehr bekamen.
Hiergegen wandte sich die ehemalige Fraktion PRO CHEMNITZ DSU und verlangte Zahlung nach dem alten Finanzausstattungssystem. Prozessual war zu Beachten, dass die Wahlperiode der Gemeinde bereits abgelaufen war.

05.03.2014/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-03-05 12:00:072014-03-05 12:00:07Öffrecht ÖI – Februar 2014 – 1. Staatsexamen Sachsen
Redaktion

Öffrecht ÖI – Februar 2014 – 1. Staatsexamen Bremen

Bremen, Examensreport

Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Februar 2014 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Bremen. Vielen Dank hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt

Aufgabe 1:

Die X-Fraktion ist erstmalig in den Bundestag eingezogen. Sie wollen für ihre Wähler schon bald Veränderungen im Bereich der Jugend- und Sozialarbeit umsetzen. Daher wollen Sie die Altersbeschränkung bei den Wahlen zum Bundestag abschaffen. Die Y-Fraktion ist gegen diesen Vorschlag. Die T-Fraktion hingegen zeigt sich interessiert.

Es wird daher vereinbart, dass die X-Fraktion zunächst einen Gesetzesvorschlag ausarbeiten soll. Von beiden Fraktionen wird dabei keine Grundgesetzänderung gewünscht, da ihnen die erforderliche Mehrheit hierfür fehlt.

Der Gesetzesentwurf lautet wie folgt:

Art. 1: Das BWahlG wird zum … wie folgt geändert.

…

§ 12 Abs. 1 Nr. 1 wird ersetzt durch: „Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels Published today, our very own Ian McIntosh interviewed by The Daily Mail here are the highlights! As well as admitting to being more of a biker, Ian spoke to the Mails Rob Davies about some of the changes to the RED Business over the past few years, and the challenges new policy could pose Today Britain’s largest driving instructor school, RED Driving School, visited City of Westminster College in a bid to educate students and teachers on the issues of road safety as part of a campaign to tackle the number of road traffic accidents in the city. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage geboren sind.“

…

§ 14 wird durch Abs. 4 ergänzt:

„Minderjährige werden durch ihre gesetzlichen Vertreter treuhänderisch vertreten. Sofern zwei gesetzliche Vertreter vorhanden sind erhält jeder eine Stimme mit einem halben Gewicht.“

Die T-Fraktion hält den Entwurf für verfassungsrechtlich bedenklich. Sie sehen Probleme im Hinblick auf die Wahlrechtgrundsätze selbst und geheim. Die X-Fraktion führt als Gründe für das „Minderjährigenwahlrecht“ an, dass ein solches aufgrund der wachsenden Zahl älterer Menschen erforderlich ist. Andernfalls könnten die Interessen der Familien nicht mehr gewährleistet werden.

Die T-Fraktion verfasst einen Vorschlag, nach dem ein „Elternwahlrecht“ eingeführt werden soll. Danach würden die Eltern pro minderjähriges Kind eine weitere Stimme erhalten.

Die beiden Fraktionen begehren daher die Prüfung, ob der Gesetzesentwurf der X-Fraktion einerseits und der Vorschlag der T-Fraktion anderseits verfassungsgemäß ist.

Aufgabe 2:

A ist Abgeordneter der Y-Fraktion. Er hat aus einer politischen Quelle erfahren, dass die Bundesministerin für Soziales den Vorschlag über die Einführung eines „Minderjährigenwahlrechts“ in das Kabinett eingebracht hat. Dies soll dort auch schon besprochen worden sein. Der A stellt der Bundesregierung mithilfe einer Kleinen Anfrage nach § 105 GO BT folgende Fragen:

„Ist es zutreffend, dass die Bundesministerin für Soziales den Vorschlag über die Einführung eines Minderjährigenwahlrechts in das Kabinett eingebracht hat? Wie haben sich die einzelnen Bundesminister/Bundesministerinnen zu diesem Vorschlag geäußert?“

Die Bundesregierung wies die Kleine Anfrage als unzulässig zurück, da es sich hierbei um regierungsinterne Maßnahmen handelte, auf deren Kenntnis weder A noch ein anderer Abgeordneter Anspruch hätte.

A ist empört und rügt die Verletzung seiner Rechte als Bundestagsabgeordneter. Er richtet sich mit einem form- und fristgerecht erhobenem Antrag an das Bundesverfassungsgericht. Wie wird dieses entscheiden?

05.03.2014/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-03-05 10:00:122014-03-05 10:00:12Öffrecht ÖI – Februar 2014 – 1. Staatsexamen Bremen
Christian Muders

Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Strafrecht

Im Folgenden eine Übersicht über im Februar veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 3 StR 69/13
Die Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; Aufgabe der bisherigen ständigen Rechtsprechung).
II. BGH, Beschluss vom 19. November 2013 – 4 StR 292/13
Die Beantragung eines Mahn- und eines Vollstreckungsbescheides im automatisierten Mahnverfahren auf der Grundlage einer fingierten, tatsächlich nicht bestehenden Forderung stellt eine Verwendung unrichtiger Daten im Sinne des § 263a Abs. 1, 2. Var. StGB dar. Demgegenüber ist der spätere Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kein durch konkludente Täuschung über das Bestehen einer vollstreckbaren Forderung verwirklichter Betrug, da der Rechtspfleger bei Erlass des entsprechenden Beschlusses nach den Vorschriften der ZPO das Bestehen der Forderung nicht prüft. Auch liegt in diesem Verhalten kein Betrug durch Unterlassen unter dem Gesichtspunkt eines pflichtwidrigen Vorverhaltens (Erlass des Mahn- und Vollstreckungsbescheides) vor, da sich allein aus dem Erlass des Vollstreckungsbescheides noch keine hinreichende Gefährdung des Vermögens des Opfers ergibt, sondern erst durch den anschließenden Antrag auf Pfändung und Überweisung (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
III. BGH, Beschluss vom 20. November 2013 – 1 StR 544/13
Der Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) ist nicht verletzt, wenn eine Begriffskonkretisierung von Straftatbestandsmerkmalen durch Verweisung auf eine inhaltlich eindeutige Rechtsvorschrift erfolgt, die nicht (mehr) in Kraft ist (hier: Verweis auf eine nicht mehr in Geltung befindliche europäische Richtlinie; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
IV. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 526/13
Leitet ein Versicherungsmakler mit Inkassovollmacht eine eingezogene Versicherungsprämie an den Versicherer zum Fälligkeitszeitpunkt nicht weiter, stellt dies eine Untreue durch Unterlassen i.F. des Treuebruchtatbestandes dar. (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Dass die Konten aufgrund privater Schulden des Versicherungsmaklers nicht gedeckt waren, so dass ihm eine Weiterleitung der eingezogenen Prämien nicht möglich war, ist nach dem Rechtsgedanken der omissio libera in causa unbeachtlich, da der Versicherungsmakler verpflichtet ist, für seine Leistungsfähigkeit zu den verschiedenen Fälligkeitszeitpunkten Sorge zu tragen.
V. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 2 StR 154/13
Die telefonische Zusage, die Täter nach einem gelungenen Einbruch, nachdem das Diebesgut bereits aus dem räumlichen Bereich des Entwendungsortes entfernt und Rückholaktivitäten des Eigentümers nicht mehr zu erwarten waren, abzuholen sowie deren spätere Umsetzung stellt keine Beihilfe zum Diebstahl mehr dar, da dieser zum Zeitpunkt des relevanten Verhaltens bereits beendet war.
VI. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 4 StR 453/13
Das gezielte Anfahren einer auf einem Motorrad vorausfahrenden Person mit einem Kraftfahrzeug stellt nur dann eine gefährliche Körperverletzung unter Einsatz eines anderen gefährlichen Werkzeugs i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar, wenn bei dem Opfer nicht erst durch den anschließenden Sturz, sondern bereits durch den Zusammenstoß selbst eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung ausgelöst worden ist. Erst infolge des anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen, die nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen sind, können dagegen für sich allein die Beurteilung als gefährliche Körperverletzung nach §224 Abs.1 Nr.2 StGB nicht tragen (ständige Rspr. des Senats).
VII. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 4 StR 509/13
Der Schuss des Täters mit einer mit Schrotpatronen geladenen Pumpgun in das rechte Knie des Opfers, welcher dazu führt, dass dem Geschädigten dauerhaft keine schweren körperlichen Belastungen, sondern nur noch sitzende Tätigkeiten möglich sein werden und eine Minderung der Erwerbstätigkeit von 30 % besteht, stellt keine schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB dar. Denn die Gebrauchsfähigkeit des rechten Beins ist damit nicht derartig stark eingeschränkt, dass sie dem vollständigen Verlust eines wichtigen Gliedes nach der 1. Alt. der Regelung gleichgestellt werden kann.
VIII. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 1 StR 389/13
Zur Abgrenzung zwischen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung und strafbarer Körperverletzung mit Todesfolge bzw. fahrlässiger Tötung bei einem Arzt, der drogenabhängigen Patienten opiathaltige Schmerzpflaster ohne genaue Untersuchung verschrieb, wobei zwei Patienten aufgrund sich missbräuchlich selbst intravenös verabreichter Überdosen der aus den Pflastern ausgekochten Opiate verstarben (unbedingt anschauen!!!).
IX. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – 5 StR 468/12
Zu den Anforderungen an eine Beihilfe bei berufstypischen Handlungen (hier: professionelle Einziehung von Forderungen durch den Geschäftsführer eines Finanzdienstleistungsunternehmens, die betrügerischen Machenschaften der Auftraggeber entstammten).
 
 

01.03.2014/0 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2014-03-01 11:00:472014-03-01 11:00:47Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Februar 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Christof für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der im Februar 2014 gelaufenen dritten Zivilrechtsklausur in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier
Sachverhalt
G ist Eigentümer eines unbewohnten Hausgrundstücks. Das Grundstück ist mit einer Sicherungsgrundschuld belastet, welches eine Darlehen des G bei der B-Bank sichert. G möchte das Grundstück veräußern. Er findet im Dezember 2011 den Käufer K. Man wird sich für 250.000 € handelseinig, um Notarkosten und Grunderwerbssteuer zu sparen lassen sie sich jedoch von dem Notar N1 lediglich einen Kaufpreis ich Höhe von 180.000 € beurkunden. Die Auflassung soll erst dann vorgenommen werden, wenn K belgen kann, dass er den Kauf auch finanzieren kann. Allerdings bewilligt G dem K eine Auflassungsvormerkung.
Über ein Jahr lang hört G von K nichts mehr. Er beschließt daher, das Grundstück seinem 16-jährigen Enkel E zu schenken. Vor dem Notar N2 erklären Sie die Auflassung. Die Grundschuld soll bestehen beleiben, G bleibt Schuldner des Darlehensvertrags mit der B. N2 weißt darauf hin, dass der Grundstückseigentümer öffentliche Lasten zu tragen hat.
K sieht sich nicht in der Lage den Kaufpreis aufzubringen. Er beschließt daher, seine Forderung gegen G an D zu verkaufen. Von den Notar N3 lassen sie sich sowohl den Kaufvertrag mit Kaufpreis in Höhe von 220.000 €, als auch die Abtretung der Kaufvertragsforderung, notariell beurkunden. Dabei hatte K dem D den Kaufvertrag mit G vorgelegt. Auf Nachfrage des D, warum der Preis nur 180.000 € betrage, erwiedert K, man habe „aus Kostengründen etwas am Preis gedreht“. K übergibt dem D einen Schlüssel für das Grundstück, den er nach einer Besichtigungstour ohne Wissen des G einbehalten hatte. D wohnt einige Zeit in dem Haus, im Folgenden vermietet er es jedoch an M.
Am 7.10.2013 wird E als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Eltern des E, welche mit G in Streit leben, verweigern die Genehmigung der von E getätigten Geschäfte.
Am 20.10.2013 feiert M, der die ganze Zeit von einer Eigentümerstellung des D ausging, mit seiner Freundin F Geburtstag. Dabei schmeißen beide im Vollrausch unabhängig voneinander je eine leere Sektflasche in die Badewanne. An nächsten Tag weißt die Wanne einen großen Sprung auf. Auf welchen Wurf der Schaden zurückzuführen ist, lässt sich nicht mehr ermitteln.
 Frage 1: Hat E einen Herausgabeanspruch bezüglich des Grundstücks gegen D?            
Frage 2: Kann E von K Löschung der immer noch zu dessen Gunsten eingetragenen Vormerkung verlangen?
Frage 3: Kann E von M Schadensersatz für die Wanne verlangen?
Bei Frage 2 und 3 ist unabhängig von der Beantwortung von Frage 1 von der Eigentümerstellung des E auszugehen.
 

22.02.2014/6 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-02-22 12:00:392014-02-22 12:00:39Zivilrecht ZIII – Februar 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – Februar 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamen im Februar 2014 in NRW. Vielen Dank hierfür an Mauritz. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Fall 1:
A ist Inhaber eines metallverarbeitenden Betriebs mit 300 Mitarbeitern.
Am 13.11.2012 schließt er mit dem bulgarischen Staatsangehörigen B einen Arbeitsvertrag über eine Stelle als Hilfsarbeiter ab.
Der Arbeitsvertrag beginnt am Samstag, den 01.12.2012.
Im Mai 2013 entschließt A sich, den Vertrag mit B zu kündigen. Am 31.05. verfasst er die Kündigung innerhalb der Probzeit zum 15.06.2013, hilfsweise zum 30.06.2013
A wirft das Kündigungsschreiben noch am 31.05 um 15.45 Uhr in den Briefkasten des B.
B leert am Samstag, den 01.06 den Briefkasten und findet den Brief des A.
B erkennt den A als Absender. Da er aber nur kyrillische Buchstaben lesen kann, zerreißt er den Brief und wirft ihn weg.
B erhebt nun fristgerecht Kündigungsschutzklage und macht geltend, dass er den Inhalt des Schreibens nicht verstanden habe. Ihm müsse zumindest ein längerer Zeitraum zur Kenntnisnahme zugestanden werden. Eine Probzeit sei im Übrigen vertraglich nicht vereinbart gewesen
A erwidert, dass der Arbeitsvertrag und alle Arbeitsanweisungen auf deutsch erfolgt seien.
Außerdem habe B in einem Personalgespräch die Mitteilung erhalten, binnen Wochenfrist gekündigt zu werden.
Frage: Ist die ordentliche Kündigung wirksam? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?
Fall 2a:
A beschäftigt auch den Außendienstmitarbeiter C.
Mit diesem schloss er 2009 einen Vertrag mit u.a. den folgenden Regelungen:
§ 5
(1) Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung.
(2) Privatfahrten mit diesem PKW sind erlaubt.
(3) Der Arbeitnehmer kann das Zur-Verfügung-Stellen des PKW jederzeit widerrufen
C nutzt den PKW auch privat. Außerdem bewertet das Finanzamt zutreffend die Ersparnisse durch die Nutzung des Firmenwagens als Einkommen in Höhe von 250 € zuzüglich zum Bruttoeinkommen von 2500 Euro.
Am 30.09.2013 kündigt A dem C verhaltensbedingt zum 31.12.2013. Er stellt C mit dessen Einverständnis mit sofortiger Wirkung unter Lohnfortzahlung frei. Außerdem fordert A von C am 01.10.2013 den PKW zurück?
Ist das Herausgabeverlangen berechtigt?
Fall 2b:
Derselbe Sachverhalt wie in Aufgabe 2a. Allerdings lautet §5 (3)
Sobald der Arbeitnehmer vom Dienst freigestellt wird, ist der PKW zurückzugeben.
C gibt A den PKW am 01.10.2013 zurück. Im Januar 2014 fordert C von A Nutzungsersatz für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013.
Zurecht?
 

21.02.2014/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-02-21 19:00:152014-02-21 19:00:15Zivilrecht ZII – Februar 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZI – Februar 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Mauritz für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Februar 2014 in NRW gelaufenen ersten Klausur des 1. Staatsexamens im Zivilrecht. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt
Rentnerin F, die sich durch die gelegentliche Tätigkeit als selbstständige Verkäuferin einen kleinen Zuverdienst zur Rente verdient, kauft am 10.06.2013 bei Autohändler A einen drei Jahre alten Minivan. Im Kaufvertrag wird angegeben, dass der PKW unfallfrei sei. Außerdem wird vermerkt, dass als besondere Ausstattung ein Elektromotor für die Heckklappe vorhanden ist.
Die F benutzt den PKW auch für die Verkaufstätigkeiten, indem sie etwa einmal wöchentlich zu ihren Kunden fährt. Überwiegend nutzt sie das Auto aber für ihre ausgedehnten Freizeitaktivitäten.
Im August 2013 bemerkt F, dass der Fußraum unter dem Beifahrersitz nass wird, sobald F auf regennaser Straße fährt. Der Grund dafür ist ein ein Loch im Radkasten, welches durch einen Steinschlag entstanden ist. Ob das Loch bei Vertragschluss schon vorhanden war, lässt sich nicht ermitteln. Weder dem A noch der F war dies aufgefallen;aufgrund der trockenen Monate Juni und Juli ist der Schaden im August erstmals aufgefallen.
Auch mit dem Elektromotor für die Heckklappe gibt es Probleme. Im August stellt F fest, dass sich die Heckklappe nur noch per Hand öffnen und schließen lässt. Bei Vertragsschluss funktionierte der Motor einwandfrei;die genaue Ursache für den Defekt lässt sich nicht ermitteln.
F fordert im August von A die kostenlose Reparatur. A erwidert, dass F die Reparaturen bezahlen müsse. Bezüglich des Elektromotors läge schon gar kein Mangel vor, da der Motor bei Vertragschluss nachweislich intakt war.
Kann F von A die kostenlose Reparatur von Radkasten und Elektromotor verlangen?
Abwandlung 1:
Die im Grundfall vorhandenen Mängel treten hier nicht auf.
A sagt der F zu, den Wagen für sie anzumelden und am 10.06.2013 zu F nach hause zu bringen.
Als A am 10.06 nicht erscheint, bittet F ihren Ehemann M, sich um die Sache zu kümmern. M ruft bei A an und verlangt im Namen der F sofortige Lieferung. Er setzt A eine Frist bis zum Ablauf des 15.Juni.
Am Nachmittag des 15.Juni bringt A das Auto zu F. Im Beisein des A inspiziert F den Wagen und entdeckt rechts am Heck einen tiefen Kratzer im Lack.
F verweigert die Annahme des Autos und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises. A hingegen will den Kratzer beseitigen und das Auto am nächsten Tag zu F bringen.
Kann F Kaufpreisrückzahlung ohne weitere Fristsetzung verlangen?
Abwandlung 2:
F geht auf das Reparaturangebot aus Abwandlung 1 ein. Während A den PKW in seiner Werkstatt rangiert, stößt er aus Unachtsamkeit gegen eine Werkbank. Dabei entsteht am Heck des Autos ein nicht unerheblicher Schaden.
A repariert beide Schäden und bringt den Wagen zu F. Als sie erfährt, dass der PKW durch den Unfall mit der Werkbank einen merkantilen Minderwert von 900 Euro hat, verweigert sie die Annahme des PKW mit der Begründung, dass sie keinen "Unfallwagen" fahren wolle. Sie verlangt von A Rückzahlung des Kaufpreises.
A lehnt die Forderung der F ab und meint, dass F höchstens Zahlung der 900 Euro verlangen könne.
Welche Ansprüche hat F gegen A?

21.02.2014/7 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-02-21 16:02:282014-02-21 16:02:28Zivilrecht ZI – Februar 2014 – 1. Staatsexamen NRW

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