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Juraexamen in Deutschland – Wo ist es einfach/ wo ist es schwer: Ein Ländervergleich

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21. Mai 2013 | von Tom Stiebert
.

Anlässlich der kontrovers geführten Diskussion zum Thema „Abschichten“ anhand eines Beitrags auf unserer Seite sollen einmal die unterschiedlichen Prüfungsvoraussetzungen zur staatlichen Pflichtfachprüfung im Ersten Examen (also zum nicht-universitären Teil des Staatsexamens, ohne den schwer vergleichbaren Schwerpunktbereich) aufgezeigt werden. Eine Wertung wird dabei bewusst nicht vorgenommen. Vielmehr soll sich jeder seine eigene Meinung zu diesem Thema bilden (und diese auch gerne hier kundtun). Zudem kann diese Übersicht auch Anlass dafür bieten die Studienortwahl (zumindest für das Examen) nochmals zu überdenken.

Zur besseren Vergleichbarkeit werden auch die Durchfallquoten und Prädikatsquoten (Stand 2011) dargestellt. Weitere interessante Statistiken findet ihr hier.

 

I. Baden-Württemberg (20% Prädikat/ 35% durchgefallen)

Zwei Prüfungstermine pro Jahr; 6 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 1 S);

Schriftl. Prüfung 70%; Mdl. Prüfung 30 %, Gespräche in allen drei Rechtsgebieten

Freischuss (bis 8. Semester); Notenverbesserungsversuch auch ohne Freischuss (wenn Stex bis 10. Sem.; binnen zwei Semestern); sonst nur Wiederholung, wenn durchgefallen

Unterstreichungen, Verweise im Gesetz zulässig

 

II. Bayern (12,8%/ 27,5%)

Zwei Prüfungstermine pro Jahr; 6 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 1 S);

Schriftl. Prüfung 75%, Mdl. Prüfung 25%; Gespräche in allen drei Rechtsgebieten

Freischuss (bis 8. Semester); Notenverbesserungsversuch auch ohne Freischuss (binnen zwei Semestern); sonst nur Wiederholung, wenn durchgefallen

Unterstreichungen, Verweise im Gesetz zulässig

 

III. Berlin (19,2%/24%)

Zwei Prüfungstermine pro Jahr; 7 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 2 S)

Schriftl. Prüfung 63%, Mdl. Prüfung 37% (13% 3 x 8%); Vortrag (10 Minuten ggf. Kurzgespräch; freie Wahl Rechtsgebiet) Gespräche in allen drei Rechtsgebieten

Freischuss (bis 8. Semester); sonst nur Wiederholung, wenn durchgefallen

Keine Unterstreichungen, Verweise im Gesetz zulässig

 

IV. Brandenburg (17%/28%)

siehe Berlin (Gemeinsames Prüfungsamt seit 2005)

 

V. Bremen (10,3%/32%)

Zwei Prüfungstermine pro Jahr, 6 Klausuren (3 Z [davon 1 Nebengebiet], 2 Ö, 1 S)

Schriftl. Prüfung 70%, Mdl. Prüfung 30 %; Gespräche in allen drei Rechtsgebieten

Freischuss bis 8. Semester; Notenverbesserungsversuch auch ohne Freischuss; sonst nur Wiederholung, wenn durchgefallen

Unterstreichungen, Verweise im Gesetz zulässig

 

VI. Hamburg (24,5%/16,7%)

Sechs Klausurtermine pro Jahr; 6 Klasuren (3 Z, 2 Ö, 1 S)

75% Schriftl. Prüfung, 25% Mdl. Prüfung (Vortrag Gespräche in allen Rechtsgebieten)

Freischuss bis 9. Semester (Neuregelung von 2012); Notenverbesserung ohne Freischuss nicht möglich, Wiederholung nur, wenn durchgefallen

Unterstreichungen, Verweise im Gesetz zulässig

 

VII. Hessen (16,5%/27,5%)

Drei Klausurtermine pro Jahr; 6 Klausuren (2 Z, 1 Nebengebiet, 2 Ö, 1 S)

2/3 Schriftl. Prüfung, 1/3 Mdl. Prüfung (Gespräche in allen drei Rechtsgebieten)

Freischuss bis 8. Semester; Notenverbesserung auch ohne Freischuss, wenn Examensmeldung bis. 10. Semester (Kosten 400 Euro); sonst nur Wiederholung, wenn durchgefallen

Unterstreichungen, Markierungen unzulässig

 

VIII. Mecklenburg-Vorpommern (8%/40,5%)

2 Klausurtermine pro Jahr; 6 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 1 S)

70 % Schriftl. Prüfung, 30 % Mdl. Prüfung (Gespräche in allen drei Rechtsgebieten)

Freischuss bis 8. Semester; Notenverbesserung sonst nicht möglich; Wiederholung nur, wenn durchgefallen

Unterstreichungen, Markierungen unzulässig

 

IX. Niedersachsen (17,6%/23,3%)

4 Klausurtermine pro Jahr; 6 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 1 S)

64 % Schriftl. Prüfung; 36 % Mdl. Prüfung (Gespräche in allen drei Rechtsgebieten)

Freischuss bis 8. Semester; einmalige Notenverbesserung auch ohne Freischuss möglich; sonst Wiederholung nur, wenn durchgefallen

Abschichten bis zum 8. Semester möglich (Aufsplitten in zwei Abschnitte, bis max. 8. Semester)

Verweisungen (5 pro Seite) und Markierungen zulässig

 

X. Nordrhein-Westfalen (14,8%/32%)

10 Klausurtermine pro Jahr; 6 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 1 S)

60 % Schriftl. Prüfung; 40 % Mdl. Prüfung (Vortrag und Gespräche in allen drei Rechtsgebieten)

Freischuss bis 8. Semester; Notenverbesserung nicht möglich; Wiederholung nur, wenn durchgefallen

Besonderheit: Abschichten: Meldung vor Abschluss 7. Semester; Aufsplitten der Rechtsgebieten bis zum Abschluss 8. Semester

Verweisungen, Markierungen, Unterstreichungen unzulässig

 

XI. Rheinland-Pfalz (15%/28,5%)

2 Klausurtermine pro Jahr; 6 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 1 S)

2/3 Schriftl. Prüfung; 1/3 Mdl. Prüfung (Gespräche in allen drei Rechtsgebieten)

Freischuss bis 8. Semester; Notenverbesserung möglich; Wiederholung, wenn durchgefallen

Unterstreichungen zulässig; Verweisungen unzulässig

 

XII. Saarland (18,1%/29,1%)

4 Klausurtermine pro Jahr; 6 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 1 S)

ca. 70 % schriftl. Prüfung (900/1275); ca. 30 % Mdl. Prüfung (375/1275) (Gespräche in allen drei Rechtsgebieten)

Freischuss bis 8. Semester; Notenverbesserung möglich; Wiederholung, wenn durchgefallen

Unterstreichungen zulässig; Verweisungen unzulässig

 

XIII. Sachsen (12,2//39,2%)

2 Klausurtermine pro Jahr; 5 Klausuren (2 Z, 2 Ö, 1 S)

2/3 schriftl. Prüfung, 1/3 Mdl. Prüfung (Vortrag Schlüsselqualifikationen und Gespräche in allen drei Rechtsgebieten)

Freischuss bis 8. Semester; Notenverbesserung möglich; Wiederholung, wenn durchgefallen

Unterstreichungen und Verweisungen unzulässig

 

XIV. Sachsen-Anhalt (19,5%/16,7%)

2 Klausurtermine pro Jahr; 6 Klausuren (2 Z, 2 Ö, 2 S)

60% schriftl. Prüfung, 40% Mdl. Prüfung (Vortrag und Gespräche in allen drei Rechtsgebieten)

Freischuss bis 8. Semester; Notenverbesserung möglich (Kosten 300 Euro); Wiederholung, wenn durchgefallen

Verweisungen und Unterstreichungen zulässig

 

XV. Schleswig-Holstein (10,2%/32,5%)

2 Klausurtermine pro Jahr; 6 Klausuren (2 Z, 1 Nebengebiete, 2 Ö, 1 S)

2/3 schriftl. Prüfung, 1/3 Mdl. Prüfung (Gespräche in allen drei Rechtsgebieten)

Freischuss bis 7. Semester bzw. bis 8. Semester (wenn Schwerpunkt beendet); Notenverbesserung nur bei Freischuss; Wiederholung, wenn durchgefallen

 

XVI. Thüringen (12,4%/28,5%)

2 Klausurtermine pro Jahr; 6 Klausuren (2 Z, 2 Ö, 1 S, 1 S oder Z nach Wahl des JPA)

65% schriftl. Prüfung, 35% Mdl. Prüfung (Gespräche in allen drei Rechtsgebieten und Grundlagenfach oder Prozessrecht)

Feischuss bis 8. Semester;

Unterstreichungen und Verweisungen nicht zulässig; Notenverbesserung nur bei Freischuss; Wiederholung sonst nur, wenn durchgefallen

 

Man sieht also, dass punktuell doch starke Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern bestehen. Es bleibt damit jedem selbst überlassen, diese als so gravierend einzuschätzen, dass sich ein Wechsel der Universität (bzw. des Bundeslandes) lohnt.

Alle Angaben ohne Gewähr

Tom Stiebert

Rechtsanwalt bei DLA Piper in Köln und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für Ökonomie und Management;
2012-2017 Dozent beim juristischen Repetitorium Hemmer,
2013-2015 Vorsitzender des juraexamen.info e.V.

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YARPP
  • Tim

    Meines Wissens kann man in NRW sehr wohl einen Verbesserungsversuch schreiben oder?

  • Nope!

    Leider nein, leider gar nicht bzw. nur iRd Freischusses!

  • werwoelfchen

    Danke für den interessanten vergleich.

  • pete

    Was für ein alberner, reißerischer Titel…

  • Beppo

    Die unterschieldichen Anforderungen an den Schwerpunkt und seine Einbeziehung in die Gesamtnote, wäre auch noch spannend zusammen zu sehen. Ansonsten spannender Vergleich! Zeigt schön, wie die Bemühungen zur Vereinheitlichung des Examens von den Ländern unterwandert werden. Besonders NRW sticht hier raus.

  • Tom Stiebert

    Der Schwerpunkt unterscheidet sich ja von Uni zu Uni. Da wäre ein Vergleich noch ausführlicher. Bei der Gesamtnote macht der SPB aber meines Erachtens überall 30% aus. Starke Unterschiede gibt es natürlich bei der Zusammensetzung dieser 30%.

  • jochen

    und letztlich gilt ja überall: Die Staatsnote wird einzeln aufgeführt. Der Schwerpunkt zählt nicht.

  • tine

    Hallo,
    seit wann darf man in Berlin Verweise ins Gesetz schreiben?
    Viele Grüße

  • Leser

    Ich habe eine Frage an die Kollegen, die ihr 1. Examen in NRW gemacht haben. Ist es richtig, dass Euer 1.Examen sehr „rechtsprechungslastig“ ist? Ein Repetitor (deutschlandweit aktiv) sagte uns (Bayern) mal, dass das NRW-Examen viel „case law“ beinhaltet. Dort ist es sehr wahrscheinlich, dass eine wichtige Entscheidung zeitnah in eine Examensklausur mündet. Dementsprechend legen Kandidaten aus NRW sehr viel Wert auf Kenntnis der Rechtsprechung. Wenn ich die letzten Termine in Bayern mir ansehen, interessiert man sich dafür herzlich wenig. Vielleicht liegt es daran, dass Ihr „Abschichten“ könnt und dementsprechend sehr viele Termin im Jahr bei Euch gibt. Böse Zungen (auch der Repetitor) behaupten ja, dass es in Bayern nur auf „denken, denken, denken“ ankommt und in NRW auf das Auswendiglernen von Entscheidungen. Ich halte das für zu plakativ. Was meint Ihr dazu?

  • RR

    Ich hab in NRW mein 1. Examen geschrieben und kann das nicht wirklich bestätigen.
    Von sechs Klausuren basierte eine im ÖffR auf einem kürzlich entschiedenen Sachverhalt. Die andere im ÖffR war in Nuancen an ne ältere Entscheidung angelehnt.
    DIe Zivilrechtsklausuren waren allesamt „frei“ und Strafrecht auch.

  • GrafZahl

    Dafür, dass beim Bayernexamen immer suggeriert, dass es besonders schwer sei, hat es ja einen wirklich guten Prüfungsmodus… Notenverbesserungsversuch, gleichgültig, wann das Examen geschrieben wird!? Und dazu noch Notizen im Gesetz erlaubt?
    Da hat man in Hessen ja weitaus mehr Druck 🙁

  • Leser

    Da muss ich Ihnen zustimmen. Tatsache ist, dass bei erstmaliger erfolgreicher Ablegung des EJS in Bayern, jeder Absolvent die Möglichkeit der Notenverbesserung hat. Auch die bundesweit einmalige Regelung, dass die Verbesserung kostenlos ist, sollte nicht unbeachtet bleiben. In allen anderen Bundesländern kostet der Verbesserungsversuch teilweise bis zu 600 €. Eine Frechheit! Dementsprechend stark wird der Verbesserungsversuch in Bayern genutzt. Schattenseite in Bayern ist die einmalige Regelung, dass man nach spätestens 12. Fachsemestern antreten muss (Zwangsanmeldung). Diese Regelung ist klar gegen schwächere Studierende gerichtet!
    Die Kommentierungsmöglichkeit im Gesetz sollte in allen Bundesländern erlaubt sein. Dann muss man es auch aber hinnehmen, dass die Komplexität des Sachverhalts angehoben wird.

  • Leser

    Das glaube ich Ihnen gerne. Der Gaukler (Repetitor) erzählt im jeden Dorf was anderes.:-)
    Ich habe in Bayern das 1. Examen abgelegt und hätte mir gewünscht das Examen abschichten zu dürfen. Ich glaube, dass wird die Zukunft sein. In BW gibt es bereits auch die Möglichkeit des Abschichtens (Uni Mannheim).
    Die meisten Bundesländer gestatten kein Abschichten, weil es einfach zuviel Verwaltungsaufwand bedeutet. Mehr Arbeit für das LJPA und die Prüfer. Das Argument des Stresstestes ist nur vorgeschoben.

  • Pingback: Notiz: Studie zur Examensbenotung: Im Zweifel für den deutschen Mann | Juraexamen.info()

  • Pingback: Justizminister Maas plant Einführung bundeseinheitlicher Staatsexamina | Juraexamen.info()

  • ioinoi

    Man kann sehr wohl in NRW einen Notenverbesserungsversuch machen, sofern ein Freischussversuch vorausgegangen ist

  • Mai Ke

    Im Saarland gibt es seit 2015 nur noch 2 Prüfungstermine, nicht mehr 4.

  • Pingback: Letzte Etappe „Staatsexamen“ im Ländervergleich : Freilaw – Freiburg Law Students Journal()

  • Pingback: Juraexamen: Wo ist es einfach/wo ist es schwer - ein Bundesländervergleich (Stand 06/16) | Juraexamen.info()

  • Nelle

    es wird heute immer mehr von uns (Studenten) gefordert, da brauchen sich die Unis aber nicht zu wundern, wenn immer mehr zu solchen Dienstleistungen greifen wie http://business-and-science.de/ghostwriter-fuer-rechtswissenschaft Da sollte mal bei euch zum Umdenken führen!

  • Fb0401

    Mich würde interessieren, wo Sie ihre Daten herbekommen haben. In NRW haben im Jahr 2013 24,5% ein VB in NRW gemacht. Deutschlandweit lag der Anteil ebenfalls bei ca. 25%. Darüber hinaus besteht ein Verbesserungsversuch in NRW sehr wohl!

  • Fb0401

    Ich lache mich kaputt! Guckt man sich mal die Ergebnisse der Staatsexamen vor ein paar Jahren an, geht daraus hervor, dass es immer leichter, als schwerer wird.

  • Michael

    Nein, in NRW haben im Jahre 2013 2899 Personen ein Vollbefriedigend geschrieben, was 12,73% ausmacht. Wo haben Sie ihre Informationen her, scheint die Frage zu sein.

  • Michael

    Das ist Kokolores.

  • Fb0401

    Vom Bundesjustizamt. Berücksichtigt werden die Kandidaten, die das SE bestanden haben, so wie in anderen Studiengängen.
    https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/Justizstatistik/Juristenausbildung_2013.pdf?__blob=publicationFile

  • Fb0401

    https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/Justizstatistik/Juristenausbildung_2013.pdf?__blob=publicationFile

    https://rsw.beck.de/rsw/upload/JuS/BMJ-Ausbildungsstatistik-2006.pdf

    Knallharter Kokolores in ihren Worten!

  • Michael

    Sie müssen aber die Durchgefallenen dazu rechnen. Da steht doch, die 24% beziehen sich auf den Anteil der Bestandenen.

  • Michael

    Für die Tabelle von 2006 haben Sie Recht, 11,xx %. Für 2013 müssen Sie aber die Durchgefallenen dazu rechnen, wie es für 2006 ebenfalls gemacht wurde. Dann kommen Sie auf 12,xx %.

  • Katya Katya

    Oh mein Gott, welche Statistiken! Und ich muss mich nur auf die Abschlussarbeit des Bachelor vorbereiten. Aber ich habe beschlossen, dass wir es der auf dieser Website https://hausarbeit-agentur.com/bachelorarbeit zur Korrektur geben, um die höchste Bewertung zu erhalten.

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