Anlässlich der kontrovers geführten Diskussion zum Thema „Abschichten“ anhand eines Beitrags auf unserer Seite sollen einmal die unterschiedlichen Prüfungsvoraussetzungen zur staatlichen Pflichtfachprüfung im Ersten Examen (also zum nicht-universitären Teil des Staatsexamens, ohne den schwer vergleichbaren Schwerpunktbereich) aufgezeigt werden. Eine Wertung wird dabei bewusst nicht vorgenommen. Vielmehr soll sich jeder seine eigene Meinung zu diesem Thema bilden (und diese auch gerne hier kundtun). Zudem kann diese Übersicht auch Anlass dafür bieten die Studienortwahl (zumindest für das Examen) nochmals zu überdenken.
Zur besseren Vergleichbarkeit werden auch die Durchfallquoten und Prädikatsquoten (Stand 2011) dargestellt. Weitere interessante Statistiken findet ihr hier.
I. Baden-Württemberg (20% Prädikat/ 35% durchgefallen)
Zwei Prüfungstermine pro Jahr; 6 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 1 S);
Schriftl. Prüfung 70%; Mdl. Prüfung 30 %, Gespräche in allen drei Rechtsgebieten
Freischuss (bis 8. Semester); Notenverbesserungsversuch auch ohne Freischuss (wenn Stex bis 10. Sem.; binnen zwei Semestern); sonst nur Wiederholung, wenn durchgefallen
Unterstreichungen, Verweise im Gesetz zulässig
II. Bayern (12,8%/ 27,5%)
Zwei Prüfungstermine pro Jahr; 6 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 1 S);
Schriftl. Prüfung 75%, Mdl. Prüfung 25%; Gespräche in allen drei Rechtsgebieten
Freischuss (bis 8. Semester); Notenverbesserungsversuch auch ohne Freischuss (binnen zwei Semestern); sonst nur Wiederholung, wenn durchgefallen
Unterstreichungen, Verweise im Gesetz zulässig
III. Berlin (19,2%/24%)
Zwei Prüfungstermine pro Jahr; 7 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 2 S)
Schriftl. Prüfung 63%, Mdl. Prüfung 37% (13% 3 x 8%); Vortrag (10 Minuten ggf. Kurzgespräch; freie Wahl Rechtsgebiet) Gespräche in allen drei Rechtsgebieten
Freischuss (bis 8. Semester); sonst nur Wiederholung, wenn durchgefallen
Keine Unterstreichungen, Verweise im Gesetz zulässig
IV. Brandenburg (17%/28%)
siehe Berlin (Gemeinsames Prüfungsamt seit 2005)
V. Bremen (10,3%/32%)
Zwei Prüfungstermine pro Jahr, 6 Klausuren (3 Z [davon 1 Nebengebiet], 2 Ö, 1 S)
Schriftl. Prüfung 70%, Mdl. Prüfung 30 %; Gespräche in allen drei Rechtsgebieten
Freischuss bis 8. Semester; Notenverbesserungsversuch auch ohne Freischuss; sonst nur Wiederholung, wenn durchgefallen
Unterstreichungen, Verweise im Gesetz zulässig
VI. Hamburg (24,5%/16,7%)
Sechs Klausurtermine pro Jahr; 6 Klasuren (3 Z, 2 Ö, 1 S)
75% Schriftl. Prüfung, 25% Mdl. Prüfung (Vortrag Gespräche in allen Rechtsgebieten)
Freischuss bis 9. Semester (Neuregelung von 2012); Notenverbesserung ohne Freischuss nicht möglich, Wiederholung nur, wenn durchgefallen
Unterstreichungen, Verweise im Gesetz zulässig
VII. Hessen (16,5%/27,5%)
Drei Klausurtermine pro Jahr; 6 Klausuren (2 Z, 1 Nebengebiet, 2 Ö, 1 S)
2/3 Schriftl. Prüfung, 1/3 Mdl. Prüfung (Gespräche in allen drei Rechtsgebieten)
Freischuss bis 8. Semester; Notenverbesserung auch ohne Freischuss, wenn Examensmeldung bis. 10. Semester (Kosten 400 Euro); sonst nur Wiederholung, wenn durchgefallen
Unterstreichungen, Markierungen unzulässig
VIII. Mecklenburg-Vorpommern (8%/40,5%)
2 Klausurtermine pro Jahr; 6 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 1 S)
70 % Schriftl. Prüfung, 30 % Mdl. Prüfung (Gespräche in allen drei Rechtsgebieten)
Freischuss bis 8. Semester; Notenverbesserung sonst nicht möglich; Wiederholung nur, wenn durchgefallen
Unterstreichungen, Markierungen unzulässig
IX. Niedersachsen (17,6%/23,3%)
4 Klausurtermine pro Jahr; 6 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 1 S)
64 % Schriftl. Prüfung; 36 % Mdl. Prüfung (Gespräche in allen drei Rechtsgebieten)
Freischuss bis 8. Semester; einmalige Notenverbesserung auch ohne Freischuss möglich; sonst Wiederholung nur, wenn durchgefallen
Abschichten bis zum 8. Semester möglich (Aufsplitten in zwei Abschnitte, bis max. 8. Semester)
Verweisungen (5 pro Seite) und Markierungen zulässig
X. Nordrhein-Westfalen (14,8%/32%)
10 Klausurtermine pro Jahr; 6 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 1 S)
60 % Schriftl. Prüfung; 40 % Mdl. Prüfung (Vortrag und Gespräche in allen drei Rechtsgebieten)
Freischuss bis 8. Semester; Notenverbesserung nicht möglich; Wiederholung nur, wenn durchgefallen
Besonderheit: Abschichten: Meldung vor Abschluss 7. Semester; Aufsplitten der Rechtsgebieten bis zum Abschluss 8. Semester
Verweisungen, Markierungen, Unterstreichungen unzulässig
XI. Rheinland-Pfalz (15%/28,5%)
2 Klausurtermine pro Jahr; 6 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 1 S)
2/3 Schriftl. Prüfung; 1/3 Mdl. Prüfung (Gespräche in allen drei Rechtsgebieten)
Freischuss bis 8. Semester; Notenverbesserung möglich; Wiederholung, wenn durchgefallen
Unterstreichungen zulässig; Verweisungen unzulässig
XII. Saarland (18,1%/29,1%)
4 Klausurtermine pro Jahr; 6 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 1 S)
ca. 70 % schriftl. Prüfung (900/1275); ca. 30 % Mdl. Prüfung (375/1275) (Gespräche in allen drei Rechtsgebieten)
Freischuss bis 8. Semester; Notenverbesserung möglich; Wiederholung, wenn durchgefallen
Unterstreichungen zulässig; Verweisungen unzulässig
XIII. Sachsen (12,2//39,2%)
2 Klausurtermine pro Jahr; 5 Klausuren (2 Z, 2 Ö, 1 S)
2/3 schriftl. Prüfung, 1/3 Mdl. Prüfung (Vortrag Schlüsselqualifikationen und Gespräche in allen drei Rechtsgebieten)
Freischuss bis 8. Semester; Notenverbesserung möglich; Wiederholung, wenn durchgefallen
Unterstreichungen und Verweisungen unzulässig
XIV. Sachsen-Anhalt (19,5%/16,7%)
2 Klausurtermine pro Jahr; 6 Klausuren (2 Z, 2 Ö, 2 S)
60% schriftl. Prüfung, 40% Mdl. Prüfung (Vortrag und Gespräche in allen drei Rechtsgebieten)
Freischuss bis 8. Semester; Notenverbesserung möglich (Kosten 300 Euro); Wiederholung, wenn durchgefallen
Verweisungen und Unterstreichungen zulässig
XV. Schleswig-Holstein (10,2%/32,5%)
2 Klausurtermine pro Jahr; 6 Klausuren (2 Z, 1 Nebengebiete, 2 Ö, 1 S)
2/3 schriftl. Prüfung, 1/3 Mdl. Prüfung (Gespräche in allen drei Rechtsgebieten)
Freischuss bis 7. Semester bzw. bis 8. Semester (wenn Schwerpunkt beendet); Notenverbesserung nur bei Freischuss; Wiederholung, wenn durchgefallen
XVI. Thüringen (12,4%/28,5%)
2 Klausurtermine pro Jahr; 6 Klausuren (2 Z, 2 Ö, 1 S, 1 S oder Z nach Wahl des JPA)
65% schriftl. Prüfung, 35% Mdl. Prüfung (Gespräche in allen drei Rechtsgebieten und Grundlagenfach oder Prozessrecht)
Feischuss bis 8. Semester;
Unterstreichungen und Verweisungen nicht zulässig; Notenverbesserung nur bei Freischuss; Wiederholung sonst nur, wenn durchgefallen
Man sieht also, dass punktuell doch starke Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern bestehen. Es bleibt damit jedem selbst überlassen, diese als so gravierend einzuschätzen, dass sich ein Wechsel der Universität (bzw. des Bundeslandes) lohnt.
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