Vielen Dank an Julia für die Zusendung des Gedächtnisprotkolls der im Juni 2013 gelaufenen 1. Klausur im Zivilrecht in NRW . Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Wie Ihr seht, reicht sogar ein Post auf unserer Facebook-Seite aus! Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Vermögender V ist Eigentümer eines Ferienhauses mit Hallenbad und Dampfbad. Zum 29.09.2012 hat V zu einer Party geladen, um seinen im Sommer neu renovierten Wellnessbereich zu zeigen.
Leider funktioniert die Lichtanlage im Pool nicht.
Am 02.09.2013 bestellte V den Elektronikmeister und Beleuchtungsspezialisten E, der sofort kommt. Er findet auch sogleich heraus, dass die Beleuchtungsanlage aus den 70er-Jahren stammt und ein wenig veraltet ist. Er sichert V zu, ’sein Bestmögliches zu tun‘, um die Beleuchtung zu reparieren.
V macht daraufhin deutlich, dass er unbedingt bis zum 29.09.2012 eine voll funktionsfähige Poolbeleuchtung haben möchte, da er zu seiner Party schon sehr viele Zusagen erhalten hat. E äußert daraufhin „das kriegen wir schon hin“, erklärt aber, dass vorher noch der „Papierkram“ erledigt werden müsse. Er lässt V einen Vertrag unterschreiben, der 500€ als Preis ausweist und folgende Bedingungen enthält:
§ 3 Mängelrechte
Dem Besteller stehen bei etwaigen Mängeln nur das Recht auf Nacherfüllung bzw. Nachbesserung zu. Lediglich Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben davon unberührt.
§ 4 Salvatorische Klauseln
Sofern eine dieser Bestimmungen unwirksam sein sollte, treten an ihre Stelle die Regelungen, die von den Parteien im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung gewollt wären.
Das Formular hatte E aus dem Internet, wobei er es nur einmal verwenden wollte, da er gehört hatte, das V bei den örtlichen Handwerkern als schwierig galt.
Nach zahlreichen Versuchen schafft E es schließlich, die Beleuchtung an den Poolwänden zu reparieren, die Bodenbeleuchtung bleibt jedoch funktionsunfähig. Am 20.09.2012 gibt er gegenüber V an, dass die Beleuchtung nicht zu reparieren sei und „jeder weitere Handgriff Verschwendung“ wäre.
V schäumt vor Wut und sagt, dass er das so auf keinen Fall hinnehmen werde.
Notgedrungen beauftragt er daraufhin den Handwerker K mit der Reparatur, welcher auch direkt beginnt und die restliche Beleuchtung repariert. Er verlangt hierfür 300€, die V auch sofort bezahlen muss. Die Arbeit des E war tatsächlich nur 250€ wert.
Aufgabe 1:
V, der keine Konfrontation scheut, sucht alsbald seinen Rechtsanwalt A auf. Er möchte wissen, ob er von E die Kosten für die Reparatur des K verlangen kann. Des Weiteren möchte er die Rechnung des E so nicht bezahlen und fragt nach seinen Möglichkeiten, da E die ausstehende Zahlung bereits gemahnt hat. Schließlich möchte V noch, dass A die Möglichkeit des V prüft, sich vom Vertrag mit E loszulösen.
Prüfen Sie die Rechte des V in der von ihm angesprochenen Reihenfolge. Danach begründen Sie, welchen Rat der Rechtsanwalt A dem V geben wird.
Aufgabe 2:
Im Oktober des Jahres 2012 reicht Rechtsanwalt A im Namen des V Klage bei Gericht ein, um E zu Zahlung der 300€ zu veranlassen.
Die Klage wird dem E am 20.10.2012 zugestellt. Daraufhin überweist E die 300€ an V (21.10.2012). A geht irrtümlich davon aus, dass E die Zahlung vor Zustellung der Klageschrift getätigt hatte und nimmt die Klage am 24.10.2012 noch vor der mündlichen Verhandlung zurück. Er beantragt zugleich schriftlich bei Gericht dem E die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 S.3 ZPO aufzuerlegen.
Der Anwalt des E beantragt dagegen dem V die Kosten gemäß § 269 Abs.3 S.2 ZPO aufzuerlegen. Daraufhin erkennt A seinen Irrtum und ‚widerruft‘ schriftlich bei Gericht seine Klagerücknahme. Er beantragt außerdem hilfsweise sie in eine Erledigung umzudeuten.
Der Anwalt des E widerspricht der Erledigung sicherheitshalber, falls diese wirksam sein sollte.
Schlagwortarchiv für: ZI
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April 2013 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der Sachverhalt war größtenteils dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 16.02.2012 nachgebildet. Im Unterschied zum Originalfall wurde das Fahrzeug nach Rechtshängigkeit veräußert, außerdem gab es ein Zustellungsproblem beim vorausgegangenen VU.
Vielen Dank an Florian für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im März 2013 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in NRW und Bremen. In Thüringen lief diese Klausur im Frühjahrstermin Februar/März. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
A ist Eigentümer eines Grundstücks Goethealle 1. Sein Nachbar B möchte das Grundstück des A gern kaufen, um sein angrenzende Grundstück Goetheallee 2 besser nutzen zu können. Im Jahr 2006 kommen beide überein, dass der B ein (schuldrechtliches) Vorkaufsrecht am Grundstück Goetheallee 1 erhalten soll. Sie schließen daher einen notariellen Vertrag darüber. Gleichzeitig wird dem B eine Vormerkung in das Grundbuch des Grundstücks Goetheallee 1 eingetragen, welche dem B „alle sich aus dem Vorkaufsrecht ergebenen Ansprüche sichern“ soll.
Mitte 2012 tritt der C an den A heran und bekundet sein Interesse am Grundstück Goetheallee 1. A teilt dem C wahrheitsgemäß mit, dass der B ein Vorkaufsrecht an seinem Grundstück habe. Dennoch schließen beide einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück. Dieser enthält zudem die Klausel, dass der Vertrag unwirksam sein soll, wenn B von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht. Um den B von der Ausübung seines Vorkaufsrechts abzuschrecken, vereinbaren beide offiziell vor dem Notar einen Kaufpreis von 750.000 €. Insgeheim sind sich beide aber einig, dass der Kaufpreis nur 550.000 € betragen soll. Diesen Kaufpreis zahlt der C auch an A. Er geht dabei davon aus, dass alle mit A getroffenen Vereinbarungen nichtig sind, zahlt aber dennoch, um schnellstmöglich in das Grundbuch eingetragen zu werden. Die Eintragung ins Grundbuch erfolgt, nach Zahlung. C nimmt das Grundstück Goethealle 1 anschließend in Besitz.
Im November 2012 wütet ein Sturm, aufgrund dessen Regenwasser in den Keller eintritt. Die von C veranlasste Trockenlegung des Kellers kostet ihn 15.000 €. Außerdem lässt C die sich noch in tadellosem Zustand befindliche Fassade des Hauses mit einem schöneren und schmutzabweisenden Gelb streichen. Diese Malerarbeiten kosten den C ebenfalls 15.000 €.
Wenig später erfährt der B durch Zufall von den Machenschaften des A und C. Er ruft sofort bei A an und erklärt ihm, er mache von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch. Er verlangt Verschaffung des Eigentums, natürlich Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 550.000 €. Als er beim Grundbuchamt die Eintragung als Eigentümer beantragt, meint der Grundbuchbeamte, dass – was zutrifft – für die Eintragung die Zustimmung des C erforderlich sei.
1. B fragt nun, ob er gegen A einen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums am Grundstück Goethealle 1 hat.
2. B fragt weiterhin, ob er von C die Zustimmung zur Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch verlangen kann.
3. C fragt, ob er von B Ersatz der 30.000 € verlangen kann.
4. C fragt, ob er von A den Kaufpreis i.H.v. 550.000 € verlangen kann.
Aufgaben
In einem Gutachten ist auf die aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen.
Vielen Dank an Olga für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in Sachsen und Hessen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Die Leipzig-GbR (L-GbR) besteht aus den Gesellschaftern A, B und C und handelt mit Immobilien. Sie kauft, verkauft und verwaltet Grundstücke. Alle Gesellschafter haben Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis. Als Eigentümerin der Grundstücke ist die L-GbR samt A, B, und C im Grundbuch eingetragen, § 47 Abs. 2 S. 1 GBO.
Kurze Zeit später scheidet C aus der L-GbR aus. Ihm wird eine Abfindung gezahlt. Trotzdem hat C finanzielle Schwierigkeiten. Außerdem vergessen A und B, C aus dem Grundbuch zu löschen.
C findet einen Kaufinteressenten D, der eines der Grundstücke von L-GbR erwerben will. C zeigt D die Kopie eines ursprünglich abgeschlossen Gesellschaftsvetrages, der ihn als Gesellschafter ausweist. D und C schließen einen notariell beurkundeten Kaufvetrag ab und erklären die Auflassung. C handelte dabei im Namen der L-GbR. D wird dann kurze Zeit später in das Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen.
Erst jetzt bemerken A und B alles. Sie verlangen von D die Grundbuchberichtung, jedenfalls soll D zur „Rückgabe“ verpflichtet werden.D wendet sich an Rechtsanwalt R und möchte wissen, ob die Ansprüche der L-GbR gegen ihn Bestand haben.
Aufgabe 1: Es ist das Gutachten von R dahingehend vorzubereiten, ob die behaupteten Ansprüche gegen D bestehen.
C hat einen Onkel, den O. O hat eine Ranch, auf der er sich mit Pferden beschäftigt. C hilft seinem Onkel O dabei. Kurze Zeit später findet sich ein Kaufinteressent R, der die Ranch des O kaufen will, um dort seine Pferde zu züchten. O hat aber kein Interesse daran, er will weiter selbst die Ranch betreiben. C ist von dem Verhalten des O entsetzt. Kurz danach hat O einen Unfall und muss ins Krankenhaus. C sieht darin eine gute Gelegenheit, die Sache mit der Erbschaft zu erledigen, da er davon ausgeht, dass O sehr krank ist. C stellt einen täuschend echt aussehenden Erbschein her und begibt sich mit dem „Erbschein“ zum Grundbuchamt. Daraufhin wird er ins Grundbuch als Eigentümer der Ranch eingetragen.
Danach kontaktiert C den R und vereinbart mit ihm einen Notartermin. Es wird ein notariell beurkundeter Kaufvertrag geschlossen und die Auflassung erklärt, gleichzeitig bewilligt C zugunsten des R eine Auflassungsvormerkung. Sie wird am 21.12.2012 ins Grundbuch eingetragen. O wird jedoch schnell wieder gesund. Er findet zufällig die Kaufverträge und schaltet einen Rechtsanwalt ein, der einen Widerspruch gegen die Stellung des C als Eigentümer ins Grundbuch am 28.12.2012 eintragen lässt. O wird kurz danach als Eigentümer der Ranch eingetragen.
R weiß davon aber nichts. Er zahlt den vereinbarten Kaufpreis an C. Daraufhin soll der Notar beim Grundbuchamt die Eintragung von R ins Grundbuch bewirken. Der Grundbuchbeamte sagt dem Notar, dass er diese Eintragung nur mit der Zustimmung von O bewirken kann.
Aufgabe 2: Es ist zu prüfen, ob R von O die Zustimmung zur Eintragung verlangen kann.
Aufgabe 3: Unterstellt, dies ist der Fall, mit welchen Zwangsmitteln kann R die Zustimmung durchsetzen?
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Januar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Teil 1
A ist leidenschaftlicher Roulettespieler. In einem klaren Moment beschließt er sich vom Roulettespiel loszusagen. Zu diesem Zweck bittet er die Casino-GmbH (C-GmbH), ihn für die Dauer von sieben Jahren vom Casinospiel deutschlandweit zu sperren. Die landeseigene C-GmbH ist lizensierte Casinobetreiberin. Nach Ablauf von eineinhalb Jahren beschließt A, diese Selbstdiziplinierung zu beenden. Er fordert die C-GmbH mit einfacher Email auf, seine Casinosperrung aufzuheben.
Die C-GmbH kommt dieser Bitte umgehend schriftlich nach. Nachdem A wiederholt einen Gesamtbetrag von 300.000 € verspielt hat fordert er diesen Betrag von der C-GmbH zurück. Er führt an, dass eine einfache Aufhebung der Sperre nicht möglich sein könne.
Dagegen wendet die C-GmbH ein, dass im Zivilrecht der Grundsatz der Privatautonomie einen großen Stellenwert besitze und nicht einfach so beschränkt sein könne. Auch eine Einbeziehung des § 8 Glücksspielstaatsvertrag (war abgedruckt) komme nicht in Frage.
Frage 1: Kann A von der C-GmbH Zahlung von 300.000 € verlangen?
Hinweis: Dieser Abschnitt beruhte auf dem Urteil des BGH vom 20.10.2011 – III ZR 251/10, über das wir auch ausführlich berichtet haben.
Teil 2
Die Lebensgefährtin L des A hat folgendes in einem eigenhändig ge- und unterschriebenen Brief festgehalten:
„Mein Ehemann M soll mich im Falle meines Todes beerben. Ich danke ihm damit für die schöne Zeit, die wir miteinander hatten. Meinem Lebensgefährten A vermache ich die Mingvase, die im Treppenhaus steht und danke ihm für die Fürsorge der letzten Jahre.“
L stirbt. In der darauffolgenden Nacht kommt der Nachbar N der L nach einen durchzechten Nacht angetrunken nach Hause und stößt gegen die Vase (Wert 1.000 €). Diese wird dabei irreparabel zerstört.
Frage 2: Hat A eigene Ansprüche gegen den N wegen der Zerstörung der Vase?
Frage 3: Unterstellt der A hat keine eigenen Ansprüche gegen N: Kann er von M Abtretung der Ansprüche gegen N verlangen?
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Januar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
A hat sich bei der S-GmbH an einem schönen, sonnigen Tag einen Sportwagen gemietet und ist damit außerorts auf der Landstraße unterwegs. Die Landstraße ist mit einem Grünstreifen, auf dem in regelmäßigen Abständen Bäume stehen, vom daneben verlaufenden Fußweg getrennt. Plötzlich kommt ihm in einer Kurve der mit überhöhter Geschwindigkeit fahrende, die Mittellinie überschneidende, B entgegen. A will ausweichen, um eine Kollision zu vermeiden. Da er den hinter B folgenden Gegenverkehr nicht gefährden will, ist seine einzige Möglichkeit, geistesgegenwärtig nach rechts auszuweichen. Dabei streift er fahrlässig, aber vermeidbar, einen Baum, so dass der Seitenspiegel des Sportwagens
beschädigt wird. Auf dem Fußgängerweg ist gerade die Rentnerin C mit ihren beiden Hunden unterwegs. Durch den Ausweichvorgang erwischt A unvermeidbar die beiden Hunde. Der Dackel stirbt, der Mischling wird verletzt. C fordert von A Schadensersatz iHv 500€ für die Anschaffung eines neuen Dackels. Bezüglich des Mischlings, an dem sie sehr hängt, verlangt sie 1500€ für eine Operation, um das Hüftgelenk wiederherzustellen. Der Mischling hat einen Wert von 200€. Die Operation hat eine Erfolgswahrscheinlichkeit von 10-20%. Die Einzige Alternative, ein Hunderollstuhl, würde 500€ kosten. Diese Kosten zahlt A nicht. S fordert von A Schadensersatz bezüglich des Spiegels i.H.v. 300€, die A zähneknirschend bei der Rückgabe des Sportwagens begleicht.
A meint nun, dass B für die Ansprüche, die S und C gegen ihn (A) haben, einstehen müsse. Immerhin sei das Ausweichen auch B zugute gekommen. B entgegnet, dass es doch in As Interesse gewesen sei, durch das Ausweichen einer Haftung zu entgehen. Immerhin habe dieser durch die Teilnahme am Straßenverkehr eine Ursache für den Unfall gesetzt.
Aufgaben
Welche Ansprüche hat A gegen B?
Vielen Dank an Sophie für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im August 2012 in Sachsen-Anhalt gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen. Die Klausur lief in anderen Bundesländern als ZIII. Zu den inhaltlichen Abweichungen schaut einfach in die Kommentare.
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Sachverhalt
V schließt mit K einen Kaufvertrag über ein Grundstück über 250.000 € und lässt dieses auf unter Beachtung der notariellen Form. Dabei wird dem K gesagt, dass der Eintragungsantrag gestellt wird, sobald er den Kaufpreis auf ein Treuhandkonto überwiesen hat.
Dem Sohn der V scheint dieser Preis zu niedrig und er verweist auf die N. Diese bietet 310.000 € für das Grundstück. Die V nimmt an, lässt das Grundstück unter Beachtung der Form auf und trägt eine Vormerkung zugunsten der N Anfang April ein. Ende April zahlt K den Kaufpreis auf das Treuhandkonto und wird Ende Mai im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
N wird bei gewollter Eintragung als Eigentümerin auf die fehlende Bewilligung des K hingewiesen.
1. Was kann N tun, um als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen zu werden?
2. Welches Gericht ist dafür zuständig und welche Klage statthaft?
Abwandlung 1
Wie ist die Rechtslage, wenn V und N aus Kostengründen nur 200.000 € notariell beurkunden lassen?
Abwandlung 2
V und N haben den richtigen Kaufpreis beurkunden lassen. K erhält von V Anfang April die Schlüssel zu dem Haus. Obwohl er von der eingetragenen Vormerkung zugunsten N weiß, lässt er neue Wärmedämmplatten einbauen und den Putz erneuern. Auch trägt er neue abweisende Farbe auf. K weiß, dass diese Arbeiten nicht erforderlich waren. Die Kosten beliefen sich auf 25.000 € inkl. einer Wertsteigerung des Hauses von 20.000 €.
K will nun das Grundstück erst räumen, wenn N ihm die Kosten erstattet. N hätte diese Arbeiten auch selbst vornehmen lassen wollen.
Kann N von K Herausgabe des Grundstücks verlangen?
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im August 2012 in Thüringen und anderen Bundesländern gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen. Die Klausur wird nachstehend im Original-Wortlaut wiedergegeben. In den Bundesländern NRW, Hamburg und Rheinland-Pfalz lief die gleiche Klausur leicht abgewandelt (siehe Kommentare).
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Sachverhalt
Der Bauzeichner Berthold Büchner (B) hat ein Grundstück in Bad Sulza geerbt. Er möchte dort einen Bungalow samt Außenschwimmbecken errichten lassen. Mit der Planung dieses Bauvorhabens beauftragt B seinen langjährigen Arbeitgeber, den Architekten Alfons Ahorn (A). Mit der baulichen Umsetzung der von A gefertigten Pläne beauftragt B den Bauunternehmer Udo Uhland (U) und vereinbart mit ihm als Gesamtpreis 600.000 €. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme im April 2012 besichtigt B zusammen mit U das Haus und das Schwimmbecken, wobei dem B während eines gerade niedergehenden heftigen Regenschauers auffällt, dass im Bereich der Terrassentür Regenwasser in das Haus läuft. Ihm ist die Ursache sofort klar: U hat die Terrasse nicht, wie es den allgemeinen Regeln der Baukunst entspricht und auch in den Plänen des A vorgesehen ist, mit einer Neigung von 2% vom Haus weg, sondern mit einer entsprechenden Neigung auf das Haus zu gebaut. Da es aber nach der Erfahrung des B in Bad Sulza, gelegen in der „Thüringer Toskana“, selten regnet, und da er den U als kulant einschätzt, überlegt sich B, jetzt kein großes Aufheben zu machen, sondern die Sache später bei Gelegenheit zu klären.
Daher erklärt er nach Abschluss der Besichtigung auf die Frage des U, ob alles zu seiner Zufriedenheit sei: „Ja, soweit ich sehen kann, ist es im Wesentlichen in Ordnung.“ Tags darauf zieht B in das Haus ein. Als vier Wochen danach bei einem Gewitter wieder Wasser ins Wohnzimmer läuft, wendet sich B an U und verlangt von U, die Terrassenneigung innerhalb von drei Wochen zu korrigieren. Dieser Aufforderung kommt U aber nicht nach, denn er ist der Meinung, B habe die Leistung des U vorbehaltlos akzeptiert, weshalb er jetzt keine Ansprüche mehr habe. Als U nach Ablauf der drei Wochen nichts unternommen hat, lässt B die Terrassenneigung durch den Bauunternehmer Xaver Xanten (X) berichtigen. Von U verlangt B Erstattung der (üblichen und angemessenen) Vergütung von 5000 Euro, die er an X für die viertägige Baumaßnahme zahlen musste.
U fragt, ob das Verlangen des B berechtigt ist.
Im Juli 2012 füllt B erstmals sein Schwimmbecken mit Wasser. Als es halb voll ist, muss B entsetzt feststellen, dass das Wasser langsam aus dem Becken entweicht und ins Erdreich versickert. Grund dafür ist, dass U eine andere als die von A vorgesehene Betonart für die Betonwanne des Schwimmbeckens verwendet hat und dass diese von U verwendete Betonart unter Druck wasserdurchlässig wird.
B hatte sich mittlerweile mit U wegen der Terrasse geeinigt und den auf das Haus entfallenden Werklohn (550.000 €) an U entrichtet. Als ihn U nun zur Zahlung der ausstehenden 50.000 € für das Schwimmbecken auffordert, erinnert sich B an eine Ratgebersendung im Fernsehen, wonach man bei Mängeln das Dreifache der Mangelbeseitigungskosten von der Rechnung einbehalten dürfe. Daher verlangt B von U Beseitigung der Mängel am Schwimmbecken (die Kosten hierfür würden 6000 € betragen) und überweist lediglich 32.000 €. Die weiteren 18.000 € behält er ausdrücklich als „Einbehalt mit Druckzuschlag“ ein.
U fordert den B mittels anwaltlichen Schreibens zur Zahlung von 18.000 € auf, Zinsen macht er nicht geltend. B erwidert schriftlich, er werde erst nach Beseitigung der Mängel am Schwimmbecken zahlen, zudem rechne er mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 18.000 € wegen entgangener Badefreuden auf.
U lehnt eine Nacherfüllung ab. Zudem meint er, die fehlende Möglichkeit, das Schwimmbecken zu nutzen, begründe keinen Vermögensschaden und somit keinen Schadensersatzanspruch.
B fragt, ob das Zahlungsverlangen des U berechtigt ist; dabei möchte er insbesondere wissen, ob er (B) erfolgreich aufrechnen oder sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen kann.
Anfang August 2012 beschließt B, sich eine Sauna bauen lassen. Er vereinbart mit A, dass dieser für ihn eine Außensauna plant, den Bau überwacht und dabei insbesondere auch die Sicherheit auf der Baustelle kontrolliert. Mit der Errichtung der Sauna beauftragt B den X. Die Bauarbeiten beginnen mit dem Aushub einer Grube für das Fundament. Als die Dunkelheit einbricht, verlässt X die Baustelle, ohne die Grube, die mittlerweile einen Meter tief ist, abzusichern. A, ebenfalls anwesend, sieht die ungesichert zurückgelassene Grube, kümmert sich aber nicht darum. B, der nachts Geräusche auf seinem Grundstück hört, geht in den Garten und fällt ohne eigenes Verschulden in die Grube. Dabei bricht er sich beide Arme und ist für vier Wochen arbeitsunfähig. Das die Arbeitsunfähigkeit bestätigende ärztliche Attest reicht B bei A ein und verlangt später von A für diese vier Wochen die Zahlung des Arbeitslohns in Höhe von 4000 € brutto. Im Arbeitsvertrag zwischen A und B ist ein Arbeitslohn von 1000 € brutto pro Woche vereinbart. A wendet ein, B sei ja in diesen vier Wochen nicht zur Arbeit erschienen, und ohne Arbeit gebe es keinen Lohn. Am Unfall sei er (A) unschuldig, da X die Grube offen zurückgelassen habe. B betont, auch A sei für die Sicherheit der Baustelle verantwortlich gewesen.
A fragt, ob er zur Zahlung des verlangten Lohnes verpflichtet ist.
Aufgabe:
Beantworten Sie die Frage des U, die Frage des B und die Frage des A in einem umfassenden Gutachten, welches alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen, ggf. hilfsgutachtlich, behandelt!
Bearbeitungshinweis:
Die Vorschriften sind so anzuwenden, wie sie in den als Hilfsmittel zugelassenen Gesetzessammlungen abgedruckt sind.
HOAI und VOB bleiben außer Betracht.
Vielen Dank an Stephan für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der heute gelaufenen, ersten Zivilrecht Examensklausur in Sachsen.
Sachverhalt
Teil I
OHG (AB). A will kürzertreten und bestimmt Angestellten P als Vertreter der OHG bis zur Deckungssumme 100.000 €
A kommt zurück in die Firma und zieht die Volmacht gegenüber P zurück.
Böse Rezession. Alle Angestellten werden entlassen bis auf 2 (P ist einer von ihnen)
Geschäftsbetrieb wird nahezu auf null runtergeschraubt, Eintragung im HR bleibt.
P reist auf eine Messe und schließt mit der G-GmbH einen Vertrag über eine Maschine ab Kostenpunkt 120.000 €. Vertrag wird per Handschlag besiegelt. G kennt die Situation der OHG.
G weißt auf die AGB hin, die auf der Internetseite zu finden sind. Liefeung 4 Wochen später.
Bei Lieferung sind A und B aus dem Häuschen.
Frage: Kann G von B Zahlung 120.000 € verlangen?
Teil II
Maschine wird in Betrieb genommen am xxx. Es tellt sich heraus, das sie schon 950 Stunden gelaufen ist, nämlich bei G als Ausstellungmaschine. Machine wurde von G absichtlich verpackt als wäre sie neu. O hätte jedoch bei einem Blick auf die Rückseite erkennen können das das nicht der Fall war.
In den AGB wird die Verjährung aus ein Jahr befristet + kein Rücktritt nur Nacherfüllung.
Nach 14 Monaten will O den Kaufpreis mindern.
Gutachten ergibt den Wert für eine neue Machine mit 140.000 € an.
Tatsächlichen Wert bei KV mit 105.000 €.
Frage: Kann O von G 30.000 € verlangen ?
Hier das Gedankenprotokoll der 1. Zivilrechtklausur im 1. Staatsexamen im Juni 2011 in NRW. Ergänzungen – insbesondere hinsichtlich der unterschiedlichen Datumsangaben – sind sehr erwünscht.
Sachverhalt
1.Teil:
V ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in Köln. Im Jahr 1975 hat er einen Mietvertrag mit Mieter M über eine 4-Zimmer-Wohnung geschlossen, die zum Zeitpunkt des Mietbeginns frisch renoviert war. In dem Formularvertrag war folgende Klausel bezüglich Schönheitsreparaturen enthalten: „Der Mieter hat Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Streichen der Wände, Streichen der Heizkörper) durchzuführen“. Im Jahr 1980 heiratet M die F, die ebenfalls in der Wohnung wohnte. Im Jahr 2005 hatte V das Gründstück mit dem Mehrfamilienhaus formwirksam auf seine Tochter T übertragen.
Am xx.xx.2010 stirbt der M. Alleinerbe ist sein Sohn aus erster Ehe. F, die schon seit 2009 an einer Querschnittslähmung litt und sich nicht mehr bewegen konnte, lebte noch ca. 2 weitere Monate (in der Klausur war das genau Datum angegeben), bevor sie mit Hilfe ihres Sohnes B in ein Pflegeheim umsiedelte. Dort verschlechterte sich ihr Zustand so weit, dass sie letztendes völlig geschäftsunfähig wurde.
B kündigte am xx.xx.2010 den Mietvertrag gegenüber ordentlich. F hatte dem B zuvor aber eine Generalvollmacht erteilt, in der er auch zur Abwicklung von Wohnungsangelegenheiten ermächtigt wurde. Im April 2010 hatte F zudem nochmal ihren Wunsch bekräftigt, das Mitverhältnis ihrer alten Wohnung enden zu lassen.
Am xx.xx.2010 trafen sich B und T und einigten sich darüber, dass Mietende der 30.11.2010 sein sollte. T zeigte dem T die Mieträume und wies daraufhin, dass die letzte Renovierung von M und F im Jahre 1994 durchgeführt worden sei. Die Räume befänden sich für die weitere Vermietung in einem unakzeptablen Zustand und müssten dringend renoviert werden. Dies ergebe sich aus der Klausel über Schönheitsreparaturen. T verlangt daher von F die Renovierungskosten. Ein Kostenvoranschlag bei einem Malerunternehmen habe ergeben, dass die Kosten insgesamt 11.000 Euro betragen.
Mit Schreiben vom xx.xx.2010 fordert T die F zur Zahlung der Renovierungskosten auf. B entgegnet, dass die Schönheitsreparaturen-Klausel in dieser Form nach der gängigen Rechtssprechung und Literaturauffassung unwirksam sei und F ihre Rechtsaufassung nochmal überprüfen müsse. In der Zwischenzeit gelingt es T die Wohnung zum 1.12.2010 an einen neuen Mieter zu vermieten, der die Schönheitsreparaturen selbst und auf eigene Kosten durchführt.
Frage 1:
Kann T von F die Zahlung von 11.000 Euro verlangen?
2. Teil:
V ist Eigentümer einiger Büroräume und will diese an die A-GmbH vermieten. Mitbeginn soll der 1.08.2008 sein. Die Miete beträgt 3000 Euro. Die A-GmbH wird bei der Unterzeichnung des Vertrags vom alleinbevollmächtigten Geschäftsführer G vertreten. Unterhalb der Unterschrift wird auf der Urkunde durch einen zusätzlich per Schreibmaschine hinzugefügten Text vermerkt, dass G den Schuldbeitritt erklärt und als persönlicher Schuldner für alle Verbindlichkeiten der A-GmbH aus dem Mietverhältnis hafte. Der Geschäftsführer wird Ende 2008 aus dem Dienst der GmbH entlassen.
In der Zwischenzeit stirbt V. Erben werden durch testamentarische Verfügung S, T und Neffe N, die alle zu gleichen Teilen erben. Die A-GmbH zahlt bis einschließlich September 2010 ihre Miete, dann stellt sie ihre Mietzahlungen ein. Im Januar 2011 treffen sich S, T und N, um das weitere Schicksal der Erbmasse zu besprechen. Dabei kommen sie auch über den Zahlungsrückstand der A-GmbH ins Gespräch. S und T wollen das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen. N ist anderer Auffassung, da er die Gesellschafter der A-GmbH persönlich kenne und das Verhältnis zu ihnen nicht belasten möchte. Gleichwohl kündigen S und T mit Schreiben vom xx.xx.2011 das Mietverhältnis fristlos, wenn die A-GmbH nicht bis zum 10.02.2011 ihre Mietschulden begleiche. Als daraufhin nichts geschieht, verlangen S und T die Rückgabe der angemieteten Räume an die Erben des V. Die A-GmbH ist der Auffassung, die Kündigung sei ohnehin unwirksam, da nur S, T und N gemeinsam kündigen könnten und verweigert die Herausgabe.
S und T konsultieren auch einen Anwalt, da sie sich über die Rechtslage nicht im Klaren sind. Der RA prüft die ganze Sache und setzt am xx.xx.2011 ein Schreiben auf, in der er die A-GmbH zur Rückgabe bewegen will. Nach Abrechnung gemäß der Gebührenordnung für RAe entstehen Beratungskosten in Höhe von 1000 Euro. S und T wenden sich an G und verlangen Zahlung von 1000 Euro wegen der entstandenen Kosten.
Frage 2:
a) Können S und T die Herausgabe der angemieteten Räume an die Erben des V verlangen?
b) Können S und T von G Zahlung in Höhe von 1000 Euro verlangen?