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Schlagwortarchiv für: Willenserklärung

Dr. Lena Bleckmann

BGH zum Widerrufsrecht beim Werkvertrag sowie zur Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen

Examensvorbereitung, Lerntipps, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Werkvertragsrecht, Zivilrecht

Vergangene Woche hat der BGH in einer Entscheidung zu Treppenliften grundlegende Fragen im Bereich des Verbraucherwiderrufsrechts geklärt. Die Entscheidung liefert darüber hinaus wertvolle Erkenntnisse zur Abgrenzung von Kaufverträgen, Werkverträgen und Werklieferungsverträgen.  An Klausur- und Examensrelevanz dürfte eine solche Entscheidung kaum zu übertreffen sein.
I. Der Sachverhalt
Der Sachverhalt ist schnell erzählt. A vertreibt sog. Kurventreppenlifte – es handelt sich um Vorrichtungen, die an Treppenaufgängen befestigt werden, um insbesondere Personen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt sind, den Treppenauf- und –abstieg zu erleichtern bzw. überhaupt erst zu ermöglichen. Die Schienen werden hierbei individuell an im jeweiligen Treppenhaus zu befahrende Kurven angepasst. A weist Verbraucher in Bezug auf diese Kurventreppenlifte darauf hin, dass im Rahmen des jeweiligen Vertrags, abgesehen von einem bestimmten Modell, kein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Hiergegen wendet sich die Verbraucherzentrale V. Sie ist der Ansicht, dass sehr wohl ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht und nimmt die A  auf Unterlassung in Anspruch.

Anm.: Hierbei mag es sich um eine für eine Zivilrechtsklausur eher ungewöhnliche Konstellation handeln. Bearbeiter müssten sich mit der Anspruchsberechtigung der Verbraucherzentralen nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 4 UKlaG auseinandersetzen. Dass dies gefordert wird, ist nicht ausgeschlossen, aber selten. Der Fall lässt sich jedoch ohne größere Probleme abwandeln, indem man eine tatsächliche Bestellung eines solchen Kurventreppenlifts durch einen Verbraucher mit anschließender Ausübung eines möglichen Widerrufsrechts konstruiert. Die eher unübliche Einkleidung sollte mithin nicht dazu verleiten, die Klausurrelevanz der Entscheidung zu verkennen.

II. Widerrufsrechte und Informationspflichten
Eine kurze Wiederholung der Fragen rund um das Widerrufsrecht im Verbraucherschutzrecht: Die verbraucherschützenden Vorschriften der §§ 312 ff. BGB sind nach § 312 Abs. 1 BGB auf Verbraucherverträge anwendbar, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Was Verbraucherverträge sind, definiert § 310 Abs. 3 BGB: Es handelt sich um Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer. Die übrigen Absätze des § 312 BGB enthalten sodann Einschränkungen des Anwendungsbereichs, die vorliegend aber keine weitere Beachtung finden sollen.
Möchte der Verbraucher nach Abschluss eines Vertrags i.S.d. § 312 Abs. 1 BGB von diesem Abstand nehmen, kann ihm dies aufgrund eines Widerrufsrechts möglich sein. § 312g Abs. 1 BGB sieht ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge vor. In der Klausur ist an dieser Stelle daher eine saubere Subsumtion unter die Begriffe des außerhalb des Geschäftsräume geschlossenen Vertrags nach § 312b BGB bzw. des Fernabsatzvertrags nach § 312c BGB erforderlich. Für den konkreten Fall würde der Sachverhalt dann nähere Angaben enthalten, welche die Zuordnung zu dem einen oder anderen Begriff ermöglichen. Liegt ein Fernabsatzvertrag oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vor, greift grundsätzlich  § 312g Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB: Wird der Widerruf fristgerecht unter Wahrung der Anforderungen des § 355 Abs. 1 BGB erklärt, sind die Parteien an ihre auf Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden. Der Unternehmer ist nach § 312d Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 246a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren. Das alles gilt jedoch nicht, wenn das Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2, 3 BGB ausgeschlossen ist.
III. Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB
Zurück zum Fall: Die Verbraucherzentrale V stützt sich für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG) auf die Informationspflicht des Unternehmers bei bestehenden Widerrufsrechten nach § 312d Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 246a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB. Sofern im Falle der Bestellung eines Kurventreppenlifts ein Widerrufsrecht bestünde, würde der Hinweis von Seiten der A, dass ein solches gerade nicht besteht, wettbewerbswidriges Verhalten darstellen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 13.5.2020 – 6 U 300/19, MMR 2021, 350). Zentrale Frage ist mithin, ob denn ein solches Widerrufsrecht bestünde, wenn es mit einem Verbraucher zum Abschluss eines Vertrags über Anfertigung und Einbau eines Kurventreppenlifts durch die A käme.
Die Vorinstanz hat das noch abgelehnt: Das OLG Köln sah die Voraussetzungen des Ausschlusses nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB als erfüllt an (OLG Köln, Beschl. v. 13.5.2020 – 6 U 300/19, MMR 2021, 350, 351 f). Nach dieser Norm besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Dass die Laufschienen für Kurventreppenlifte individuell angefertigt werden und an die konkreten Gegebenheiten vor Ort angepasst werden, wird nicht bezweifelt. Der Problempunkt ist ein anderer: Bei dem Vertrag, der bei Bestellung eines Kurventreppenlifts abgeschlossen wird, müsste es sich um einen Vertrag zur Lieferung von Waren i.S.d. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB handeln. Der Begriff geht auf Art. 16 lit. c Richtlinie 2011/83/EU zurück, der den Ausschluss des Widerrufsrecht vorsieht, wenn „Waren geliefert werden“.  Nun existieren im deutschen Zivilrecht mehrere Vertragstypen, die eine Lieferung von Waren umfassen: Sowohl ein Kaufvertrag nach § 433 BGB, als auch ein Werklieferungsvertrag nach § 650 BGB und ein Werkvertrag nach § 631 BGB kann Waren (es handelt sich hierbei ausschließlich um bewegliche Gegenstände, siehe § 241a Abs. 1 BGB) zum Gegenstand haben. Nicht alle dieser Vertragstypen fallen jedoch nach Ansicht des BGH unter den Begriff des Vertrags zur Lieferung von Waren, den § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB verwendet. In einer Entscheidung aus dem Jahre 2018 hinsichtlich des Einbaus eines Senkrechtslifts äußerte sich der BGH dahingehend, dass § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB Kaufverträge und Werklieferungsverträge, in aller Regel aber nicht Werkverträge umfasse.

 „Dem Wortlaut nach umfasst § 312 g II 1 Nr. 1 BGB Verträge, die auf die Lieferung von Waren gerichtet sind. Damit werden nach dem allgemeinen Sprachgebrach Kaufverträge (§ 433 BGB) und Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen (Werklieferungsverträge, § 651 BGB) erfasst.

 Dies entspricht der Verbraucherrechte-RL, deren Umsetzung unter anderem § 312g BGB dient. Nach Art. 2 Nr. 5 Verbraucherrechte-RL ist ein „Kaufvertrag“ jeder Vertrag, durch den der Unternehmer das Eigentum an Waren an den Verbraucher überträgt oder deren Übertragung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, einschließlich von Verträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Damit werden von dieser Definition Kauf- und Werklieferungsverträge umfasst, und zwar auch dann, wenn sich der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher zur Montage der zu liefernden Waren verpflichtet hat. Eine entsprechende Regelung enthalten §§ 474 I 2, 434 II 1, 433, 651 S. 1 BGB.

 In Abgrenzung zum „Kaufvertrag“ ist dagegen ein „Dienstleistungsvertrag“ jeder Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, Art. 2 Nr. 6 Verbraucherrechte-RL. Nach dieser Definition sind Werkverträge (§ 631 BGB) jedenfalls regelmäßig nicht als auf die Lieferung von Waren gerichtete Verträge einzustufen. Ob Werkverträge im Sinne des deutschen Rechts in Ausnahmefällen als Verträge über die Lieferung von Waren iSd § 312g II 1 Nr. 1 BGB einzustufen sind, braucht nicht entschieden zu werden.

 (BGH, Urt. v. 30.8.2018 – VII ZR 243/17, NJW 2018, 3380, 3381)

Zur Begründung führte der BGH auch ein systematisches Argument an: Zum Schutz der Unternehmer, die Werkverträge erbringen, sei ein Ausschluss des Widerrufsrechts nicht in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB geregelt, sondern vielmehr in § 357 Abs. 3 S. 1 BGB.
Somit ist eine Abgrenzung der drei Vertragstypen notwendig. Grundsätzlich gilt: Der Verkäufer schuldet nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB allein Übergabe und Übereignung einer Sache, während ein Werklieferungsvertrag nach § 650 S. 1 BGB auf die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Sachen gerichtet ist. Der Unternehmer des Werkvertrags ist nach § 631 BGB zur Herstellung des versprochenen Werks verpflichtet. Für eine Zuordnung zu einem dieser Vertragstypen muss der Vertragsschwerpunkt betrachtet werden: „Liegt der Schwerpunkt des Vertrags auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags dagegen nicht auf dem Warenumsatz, sondern schuldet der Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, ist ein Werkvertrag anzunehmen“ (BGH, Urt. v. 30.8.2018 – VII ZR 243/17, NJW 2018, 3380, 3381).
Die Vorinstanz ist auf Basis dieser Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, es handle sich um einen Werklieferungsvertrag. Die Lieferung des Treppenlifts stehe im Vordergrund, die Montage könne durch jede Fachfirma mit geringem Aufwand erfolgen (OLG Köln, Beschl. v. 13.5.2020 – 6 U 300/19, MMR 2021, 350, 352). Der BGH ist anderer Ansicht. In der Pressemitteilung heißt es:

„Im Streitfall liegt der Schwerpunkt des angestrebten Vertrags nicht auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz am zu liefernden Treppenlift, sondern auf der Herstellung eines funktionstauglichen Werks, das zu einem wesentlichen Teil in der Anfertigung einer passenden Laufschiene und ihrer Einpassung in das Treppenhaus des Kunden besteht. Auch der hierfür, an den individuellen Anforderungen des Bestellers ausgerichtete, erforderliche Aufwand spricht daher für das Vorliegen eines Werkvertrags. Bei der Bestellung eines Kurventreppenlifts, der durch eine individuell erstellte Laufschiene auf die Wohnverhältnisse des Kunden zugeschnitten wird, steht für den Kunden nicht die Übereignung, sondern der Einbau eines Treppenlifts als funktionsfähige Einheit im Vordergrund, für dessen Verwirklichung die Lieferung der Einzelteile einen zwar notwendigen, aber untergeordneten Zwischenschritt darstellt.“

(BGH, Pressemitteilung Nr. 191/2021 v. 20.10.2021)

Demnach handelt es sich bei der Bestellung eines Kurventreppenlifts regelmäßig um einen Werkvertrag, auf den der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht anwendbar ist. Der Hinweis der A, ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe nicht, ist daher unrichtig und wettbewerbswidrig. Der von V  geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 312d Abs. 1 S. 1, § 312g Abs. 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB besteht.
IV. Ausblick
Der BGH knüpft mit dieser Entscheidung an seine viel diskutierte Rechtsprechung aus dem Jahr 2018 an und bleibt dabei, dass sich der Ausschluss des Widerrufsrechts in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB i.d.R. nicht auf Werkverträge bezieht. Das macht im konkreten Fall jeweils eine Zuordnung zum Vertragstyp des Kauf-, Werklieferungs- oder Werkvertrags erforderlich. Von Studenten und Examenskandidaten ist in vergleichbaren Fällen eine genau Auswertung des Sachverhalts zu fordern. Die Ausführung der Vorinstanz zeigen hier, dass auch abweichende Ergebnisse durchaus vertretbar hergeleitet werden können. Entscheidend ist – wie so oft – eine fundierte Argumentation.

25.10.2021/1 Kommentar/von Dr. Lena Bleckmann
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Lena Bleckmann https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Lena Bleckmann2021-10-25 08:00:182021-10-25 08:00:18BGH zum Widerrufsrecht beim Werkvertrag sowie zur Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen
Gastautor

BAG: Neues zum Zugang einer Kündigungserklärung

Arbeitsrecht, Examensvorbereitung, Lerntipps, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite

Wir freuen uns sehr, nachfolgend einen Gastbeitrag von Hannah Linke veröffentlichen zu können. Die Autorin hat Jura an der Ludwig-Maximilians-Universität München studiert und ist derzeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP am Düsseldorfer Standort im Arbeitsrechtsteam tätig. 
 
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Im Fokus der Entscheidung des BAG (Urt. v. 22.8.2019 – 2 AZR 111/19) steht der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung. Vom Zugangszeitpunkt hängt es insbesondere ab, ob die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt ist, oder ob die Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG eingehalten wird. Letzteres ist auch in dem hier zu besprechenden Urteil problematisch. Sollte Arbeitsrecht einmal Thema einer Examensklausur sein, ist in der Regel die Wirksamkeit einer Kündigung, ggf. eingebettet in die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, zu prüfen. Aber nicht nur für Examenskandidaten ist der folgende Beitrag von Interesse: Es geht maßgeblich um die Zugangsvoraussetzungen einer empfangsbedürftigen Willenserklärung unter Abwesenden. Unter Punkt III. findet sich ein informativer Exkurs zu diesem Komplex, sodass auch Studierende in den Anfangssemestern angesprochen werden.
 
I. Sachverhalt
Die Beklagte ließ das Kündigungsschreiben von einer Mitarbeiterin gegen 13.25 Uhr am 27.1.2017 (Freitag) in den Briefkasten des bei ihr angestellten Klägers werfen. Die Postzustellung im Wohnort des Klägers ist in aller Regel bis 11.00 Uhr abgeschlossen. Die Kündigungsschutzklage des Klägers ging am 20.2.2017 (Montag) beim Arbeitsgericht ein. Der Kläger macht geltend, er habe das Kündigungsschreiben erst am 30.1.2017 seinem Briefkasten entnommen. Der Zugang habe folglich frühestens an dem auf den 27.1.2017 folgenden Tag stattfinden können.
 
II. Vorinstanzen
Die Vorinstanzen (ArbG Karlsruhe v. 17.4.2018 – 2 Ca 60/17; LAG Baden-Württemberg v. 14.12.2018 – 9 Sa 69/18) haben die Klage abgewiesen. Mangels Einhaltung der maßgeblichen Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG gelte die außerordentliche Kündigung nach § 13 Abs. 1 S. 2 iVm § 7 Hs. 1 KSchG als von Anfang an wirksam. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben mithin einen Zugang des Kündigungsschreibens bereits am 27.1.2017 angenommen. Nach dem LAG könne der Verkehrsanschauung entsprechend mit einer Kenntnisnahme von Schriftstücken, die im Briefkasten eines Arbeitnehmers hinterlassen werden, bis 17.00 Uhr gerechnet werden. Auf den Zeitpunkt des Abschlusses der örtlichen Postzustellung komme es hingegen nicht (mehr) an. Heutzutage könne bei Berufstätigen mit einer Leerung des Briefkastens erst nach Rückkehr von der Arbeit gerechnet werden.
 
III. Exkurs: Zugang von Willenserklärungen unter Abwesenden
Neben der Abgabe stellt der Zugang kumulativ vorzuliegende Voraussetzung für das Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen dar. Das Erfordernis des Zugangs einer Willenserklärung gegenüber Abwesenden ist in § 130 Abs. 1 S. 1 BGB geregelt. Definiert wird der Begriff des Zugangs im Gesetz jedoch nicht. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Willenserklärung zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Erklärungsempfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.[1]Da nach dieser Definition im Hinblick auf die Komponente der Kenntnisnahmemöglichkeit nur auf die gewöhnlichen Verhältnisse abgestellt wird, ist es für die Annahme eines Zugangs unerheblich, wann die Kenntnisnahme durch den Empfänger tatsächlich erfolgt.[2]Auch die Tatsache, dass der Empfänger im Urlaub, Krankenhaus oder aus sonstigen Gründen für längere Zeit nicht zu Hause ist, steht dem Zugang der Willenserklärung prinzipiell nicht entgegen. Den Erklärungsempfänger trifft die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kenntnisnahme vom Inhalt von in seinen Machtbereich gelangten Willenserklärungen auch bei seiner Abwesenheit zu gewährleisten, sofern er mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen rechnen muss. Dies ist beispielsweise der Fall bei der Anbahnung von vertraglichen Beziehungen oder im bestehenden Arbeitsverhältnis.[3]Selbst wenn der Erklärende von der Abwesenheit des Empfängers weiß, gilt grundsätzlich nichts anderes.[4]Das ist auch interessengerecht, da die Risikosphäre des Empfängers eröffnet ist, sobald die Erklärung in seinen Herrschaftsbereich (Briefkasten, Empfangsboten etc.) gelangt ist. Beim Übergabe-Einschreiben ist dabei Folgendes zu beachten: Schlägt die Aushändigung des Einschreibens durch die Zustellungsperson fehl, weil der Empfänger nicht zugegen ist, erfolgt der Zugang der Willenserklärung nicht schon mit der Hinterlegung des Benachrichtigungsscheins im Briefkasten des Empfängers, sondern erst mit Abholung bei der Post.[5]Erst dann gelangt die Erklärung in seinen Machtbereich. Sollte die Erklärung fahrlässig oder vorsätzlich nicht bei der Poststelle abgeholt werden, liegt ein Fall der Zugangsvereitelung vor.
Zu differenzieren ist zwischen der berechtigten und der unberechtigten Zugangsvereitelung.[6]Von der berechtigten Zugangsverweigerung spricht man, wenn der Erklärungsempfänger sich auf einen legitimen Grund für die Verweigerung der Entgegennahme der Erklärung berufen kann. Dieser Fall ist etwa dann einschlägig, wenn der Empfänger ein sog. Nachentgelt zahlen muss, weil das Schreiben vom Absender nicht ausreichend frankiert wurde.[7]Hier fehlt es an einem Zugang und die Willenserklärung wird nicht wirksam. Der Erklärende muss einen erneuten Zustellungsversuch unternehmen. Das Gleiche gilt bei der fahrlässigen Zugangsvereitelung, auch wenn hier keine Rechtfertigungsgründe für die Zugangsverhinderung gegeben sind. Erfolgt unverzüglich ein weiterer Zustellungsversuch, kann der Empfänger sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) indes nicht auf eine verspätete Zustellung berufen. Die fahrlässige Zugangsvereitelung zieht eine Rechtzeitigkeitsfiktion nach sich.[8]Etwas anderes gilt bei der vorsätzlichen Zugangsver-eitelung, bei der ein erneuter Zustellungsversuch nicht unternommen werden muss. Die Zustellung wird hier nach dem Rechtsgedanken der §§ 162 Abs. 1, 815 BGB fingiert.[9]
 
IV. Entscheidung des BAG 
Das BAG hat sich den Vorinstanzen nicht angeschlossen. Zumindest mit der vom LAG angebotenen Begründung hätte der Kündigungsschutzantrag nicht abgewiesen werden dürfen. Zwar sei das Kündigungsschreiben bereits am 27.1.2017 in den Machtbereich des Klägers gelangt. Ob an diesem Tag aber auch bereits mit einer Kenntisnahme durch den Arbeitnehmer gerechnet werden könne, sei problematisch. Vor allem die Aussage des LAG, von einer Leerung des Briefkastens sei bei Arbeitnehmern nach der Verkehrsanschauung um 17.00 Uhr auszugehen, hat das BAG als willkürlich kritisiert:

„Ob die Möglichkeit einer Kenntnisnahme bestand, ist nach den gewöhnlichen Verhältnissen und den Gepflogenheiten des Verkehrs zu beurteilen. So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist vielmehr eine generalisierende Betrachtung geboten.“[10]

Grundsätzlich sei die Annahme einer Verkehrsanschauung, wonach eine Leerung der Hausbriefkästen unmittelbar nach Abschluss der Regelpostzustellzeiten erfolge, nicht zu beanstanden. Zwar könne das LAG eine davon abweichende Verkehrsanschauung aufgrund sich ändernder Lebensumstände annehmen, jedoch seien die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht geeignet, eine solche Anschauung zu begründen. Teilzeitbeschäftigte, im Homeoffice tätige Arbeitnehmer, Nachtarbeiter oder nicht erwerbstätige Personen würden bei Beurteilung der Leerungszeiten von Briefkästen am Wohnort des Klägers durch das LAG außer Betracht bleiben. Hinzukomme, dass der Kläger im Elsass wohnhaft sei, sodass die durch das Gericht in zweiter Instanz herangezogenen Werte und Statistiken in Bezug auf Deutschland nicht herangezogen werden könnten. Auch eine auf Verhältnismäßigkeitserwägungen beruhende Festlegung der Leerungszeit auf 17.00 Uhr sei nicht geeignet, eine dahingehende Verkehrsanschauung zu begründen. Schließlich sei auch die landgerichtliche Argumentation, wonach ein fristwahrender Zugang für den Erklärenden bis 24.00 Uhr möglich sein müsse, da andernfalls eine unzulässige Verkürzung des Fristendes nach § 188 BGB gegeben sei, nicht haltbar. Die Regelung des § 188 BGB bezieht sich auf das Ende einer Frist, trifft aber keine Aussage zum Zugang von Willenserklärungen.
Das BAG hat die Entscheidung des LAG aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es sei dessen Aufgabe festzustellen, wann nach der Verkehrsanschauung mit der Entnahme des am 27.1.2017 in den klägerischen Briefkasten eingeworfenen Schreibens zu rechnen war. Die Feststellung des Inhalts der Verkehrsanschauung sei eine Tatfrage, deren Beurteilung vom Revisionsgericht nur eingeschränkt kontrolliert werden könne. 
Im Jahr 2015 hat das BAG[11]zum Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung festgehalten: „Anders als dann, wenn ein Brief ohne Wissen des Adressaten erst nach den üblichen Postzustellzeiten in dessen Hausbriefkasten eingeworfen wird, ist mit der Kenntnisnahme eines Schreibens, von dem der Adressat weiß oder annehmen muss, dass es gegen 17.00 Uhr eingeworfen wurde, unter gewöhnlichen Verhältnissen noch am selben Tag zu rechnen. Ob die Kl. dazu angesichts ihrer Termine tatsächlich in der Lage war, ist nicht entscheidend.“ Das BAG unterscheidet richtigerweise dazwischen, ob der Arbeitnehmer mit der Zustellung eines Schreibens nach den üblichen Postzustellungszeiten rechnet bzw. rechnen muss. Orientiert man sich hieran, spricht, sofern der Kläger nichts von dem Einwurf des Kündigungsschreibens um 13.25 Uhr wusste oder wissen musste, gegen einen Zugang des Schreibens noch am 27.1.2017. Zu berücksichtigen ist nichtsdestotrotz, dass der Einwurf des Kündigungsschreibens hier am frühen und nicht am späten Nachmittag stattgefunden hat.
Es bleibt somit abzuwarten, wie da LAG Baden-Württemberg im Anschluss an das Urteil des BAG entscheidet.
 
V. Fazit
Auch wenn das BAG noch keine abschließende Entscheidung zu der Frage getroffen hat, wann die Kündigungserklärung dem Kläger im Fall zugegangen ist, enthält das Urteil wichtige Kriterien zur Bestimmung der jeweils einschlägigen Verkehrsanschauung, die den Zugangszeitpunkt bestimmt. Denn sobald die jeweilige Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, kommt es bei der Bestimmung, wann der Empfänger Möglichkeit hatte, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen, nur auf die Verkehrsanschauung an. Ist nach der Verkehrsanschauung die Kenntnisnahmemöglichkeit zu bejahen, gilt die Willenserklärung als zugegangen. Auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Empfänger kommt es hingegen nicht an.
[1]Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl. 2019, § 130 Rn. 5.
[2]Noack/Uhlig, JA 2012, 740, 741.
[3]LAG-Schleswig-Holstein v. 1.4.2019 – 1 Ta 29/19, NZA-RR 2019, 528, 529; BAG v. 22.9.2005 – 2 AZR 366/04, NZA 2006, 204, 205.
[4]Vgl. hierzu etwa BAG v. 24.6.2004 – 2 AZR 461/03, NZA 2004, 1330.
[5]Klinkhammer/Schmidbauer, ArbRAktuell 2018, 362, 363.
[6]Noack/Uhlig, JA 2012, 740, 744.
[7]MüKo/Einsele, BGB, 8. Aufl. 2018, § 130 Rn. 36; https://www.deutschepost.de/content/dam/dpag/images/G_g/Gesamtpreisliste/dp-leistungen-und-preise-012019.pdfS. 35 (Stand: 11.1.2020).
[8]Preis, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 5. Aufl. 2017, 1. Teil, Kap. D Rn. 58.
[9]Weiler, JuS 2005, 788, 792 f.
[10]BAG v. 22.8.2019 – 2 AZR 111/19, NJW 2019, 3666, 3667
[11]BAG v. 26.3.2015 – 2 AZR 483/14, NZA 2015, 1183, 1183 f.
 
 

24.01.2020/3 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2020-01-24 09:15:472020-01-24 09:15:47BAG: Neues zum Zugang einer Kündigungserklärung
Dr. Melanie Jänsch

BGB AT Basics: Der Tatbestand einer Willenserklärung

BGB AT, Für die ersten Semester, Lerntipps, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Zentrales Element der Rechtsgeschäftslehre und regelmäßig Dreh- und Angelpunkt einer BGB AT-Klausur ist der Begriff der Willenserklärung. Aber nicht nur in den unteren Semestern ist eine sichere Beherrschung sämtlicher Problemkonstellationen rund um die Willenserklärung schon für das Bestehen der Klausur unentbehrlich. Als Grundbaustein des Zivilrechts bedarf es eines vertieften Verständnisses, um auch anspruchsvollere Klausuren in höheren Semestern lösen zu können. Im Rahmen des folgenden Grundlagenbeitrags soll daher der Tatbestand der Willenserklärung erläutert und auf klassische Probleme, die bei den jeweiligen Merkmalen auftreten können, eingegangen werden.
 
Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Sie ist notwendiger Bestandteil eines jeden Rechtsgeschäfts und in einen objektiven (äußeren) Tatbestand – die Erklärung – und einen subjektiven (inneren) Tatbestand – den Willen – aufzuteilen. Genauer: Im Rahmen des objektiven Tatbestands der Willenserklärung ist erforderlich, dass eine Erklärungshandlung vorliegt und sich ein objektiv erkennbarer Rechtsbindungswille offenbart sowie dass die Erklärung objektiv auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sein soll. Auch der subjektive Tatbestand wird in drei Bestandteile gegliedert: den Handlungswillen, das Erklärungsbewusstsein und den Geschäftswillen, wobei der Geschäftswille unumstritten nicht zu den zwingendenMerkmalen einer wirksamen Willenserklärung zählt. Verbildlichen lässt sich der Tatbestand der Willenserklärung wie folgt:

 
Anmerkung: Die Begrifflichkeiten variieren in vielen Lehrbüchern. Letztlich ist die konkrete Bezeichnung der Elemente insbesondere im äußeren Tatbestand aber unerheblich; wichtig ist, dass sich im Wege objektiver Betrachtungsweise ergibt, dass der Erklärende ein bestimmtes Rechtsgeschäft abschließen will.
 
I. Äußerer / objektiver Tatbestand der Willenserklärung
Im Rahmen des äußeren Tatbestands ist erforderlich, dass sich aus objektiver Betrachtung ergibt, dass der Erklärende ein konkretes Rechtsgeschäft abschließen möchte. Dies bedingt, dass eine Erklärungshandlung vorliegt, objektive Kriterien auf das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens schließen lassen und das Verhalten objektiv auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Die Voraussetzungen sind allesamt zwingende Wirksamkeitserfordernisse. Mit anderen Worten: Ist eines dieser Elemente nicht gegeben, liegt keine Willenserklärung vor. Im Einzelnen:
 
1. Erklärungshandlung
Zunächst muss es sich bei dem Handeln des Erklärenden um potentiell willensgesteuertes Tun handeln. Anders formuliert ist notwendig, dass nach objektiver Betrachtung das Vorliegen eines Handlungswillens anzunehmen ist. Hieran wird die Annahme einer Willenserklärung in den wenigsten Fällen scheitern, da nahezu jedes Verhalten hierunter subsumiert werden kann.
 
2. Rechtsbindungswille
Weiterhin ist – und das ist in der Klausur meistens weitaus problembehafteter – zwingend erforderlich, dass ein objektiv erkennbarer Rechtsbindungswille gegeben ist. Ob ein Rechtsbindungswille vorliegt, beurteilt sich danach, ob der andere Teil unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Es ist also maßgebend, ob anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des sonstigen Verhaltens der Parteien der Wille, eine rechtsgeschäftliche Bindung einzugehen, festgestellt werden kann. Der Begriff „Wille“ ist insofern irreführend, da gerade nicht auf subjektive Komponenten abzustellen, sondern eine objektive Betrachtung gemäß §§ 133, 157 BGB zugrunde zu legen ist.  
 
a) Abgrenzung invitatio ad offerendum und offerta ad incertas personas
Die Abgrenzung der invitatio ad offerendum von der offerta ad incertas personas erfolgt anhand des Rechtsbindungswillens.
Eine invitatio ad offerendum stellt keine Willenserklärung, sondern – so sagt es schon der Name – eine bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar. Klassische Klausurkonstellationen sind hierbei die Auslage von Waren im Schaufenster oder Laden, Katalog- oder Zeitungsinserate oder das Hochstellen von Waren auf eine Verkaufshomepage (Achtung: Bei eBay gelten andere Grundsätze!). In einem solchen Verhalten kann nicht der Wille gesehen werden, einen Vertrag herbeiführen zu wollen, denn der konkrete Gegenstand kann nur einmal übereignet werden bzw. weitere Gegenstände der gleichen Art und Güte stehen möglicherweise nicht in entsprechender Menge zur Verfügung. Somit würde der Erklärende vertragsbrüchig und sich schadensersatzpflichtig machen. Zudem will er sich – etwa, um die Bonität seines Vertragspartners prüfen zu können – regelmäßig offenhalten, über die Person seines Vertragspartners zu entscheiden. Daher fehlt es in solchen Konstellationen am objektiv erkennbaren Rechtsbindungswillen.
Ein weiterer Klassiker, bei dem das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens zu verneinen ist, ist der Aufruf des Auktionators bei einer Versteigerung zur Abgabe eines Gebotes. Dies ergibt sich schon aus dem Sinn und Zweck einer Versteigerung: Der Versteigerer will sich vorbehalten, mit dem Höchstbietenden einen Vertrag zu schließen. Das schließt es aus, dass er ein verbindliches Angebot in einer bestimmten Höhe macht. Genau das bestimmt auch das Gesetz in § 156 S. 1 BGB: Danach kommt der Vertrag bei einer Versteigerung erst mit dem Zuschlag zustande. Die Gebote stellen also Angebote und der Zuschlag die Annahme dar. Ein Angebot ist in dem Aufruf des Auktionators somit nicht zu sehen. Er möchte lediglich zur Abgabe von Geboten einladen (invitatio ad offerendum). Daher ist die Erklärung objektiv (§§ 133, 157 BGB) nicht dahin gehend zu verstehen, dass der Auktionator bereits ein verbindliches Angebot abgeben will, das mit dem Handheben eines Teilnehmers unmittelbar angenommen werden kann und zum Vertragsschluss führt. Es fehlt auch hier der Rechtsbindungswille.
Dagegen handelt es sich bei einer offerta ad incertas personas um ein Angebot an einen unbestimmten Personenkreis. Hierbei verfügt der Erklärende über einen Rechtsbindungswillen, lediglich die Bestimmung des konkreten Vertragspartners fehlt. Offertas ad incertas personas werden beispielsweise angenommen beim Aufstellen eines Warenautomaten oder der Bereitstellung einer Beförderungsmöglichkeit im ÖPNV.
 
b) Abgrenzung Vertrag und Gefälligkeitsverhältnis
Der Rechtsbindungswille stellt des Weiteren das Abgrenzungskriterium dar, um einen Vertrag von einem reinen Gefälligkeitsverhältnis zu unterscheiden. Ob ein Rechtsbindungswille vorliegt, bestimmt sich wiederum anhand eines Bündels objektiver Kriterien. So formuliert der BGH: „Eine vertragliche Bindung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Zusage des Leistenden verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswille zugrunde gelegt werden. Ein Bindungswille wird deshalb in der Regel bei dem sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im rein gesellschaftlichen Verkehr oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein.“ (Urt. v. 21.06.2012 – III ZR 290/11, BeckRS 2012, 14989, Rn. 14)
 
3. Auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet
Ferner ist die Bezeichnung bestimmter Rechtsfolgen für eine Willenserklärung notwendig. Das heißt, vom objektiven Empfängerhorizont muss auf einen Geschäftswillen des Erklärenden zu schließen sein. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn sich die Erklärung als widersprüchlich oder unvollständig erweist.
 
II. Innerer / subjektiver Tatbestand der Willenserklärung
Der innere Tatbestand der Willenserklärung lässt sich aufgliedern in den Handlungswillen, das Erklärungsbewusstsein und den Geschäftswillen.
 
1. Handlungswille
Der Handlungswille bezeichnet den Willen, überhaupt eine Handlung vorzunehmen. Er liegt dann vor, wenn das Verhalten bewusst gesteuert wird und nicht aus einem bloßen Reflex resultiert. Kein Handlungswille liegt dementsprechend bei vis absoluta oder Bewegungen im Schlaf vor. Als einziger Bestandteil im Rahmen des inneren Tatbestands ist der Handlungswille unumstritten zwingend erforderlich für eine wirksame Willenserklärung.
 
2. Erklärungsbewusstsein
Unter Erklärungsbewusstsein ist das Bewusstsein zu verstehen, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben. Will der Erklärende zwar eine Handlung vornehmen, ist sich aber ihrer Rechtserheblichkeit nicht bewusst, fehlt es am Erklärungsbewusstsein.

Ein absoluter Klassiker zum fehlenden Erklärungsbewusstsein ist der Fall der Trierer Weinversteigerung: Hier besucht der ortsunkundige O eine Weinversteigerung in Trier. Nach Aufruf eines Gebotes durch den Auktionator erkennt der O unter den anderen Besuchern einen Freund, dem er zuwinkt. Daraufhin wird ihm der Zuschlag für den aktuellen Posten Wein erteilt und der Auktionator verlangt von O Zahlung.

Umstritten sind – und das gehört zu den absoluten Klassikern des BGB AT – die Folgen eines fehlenden Erklärungsbewusstseins. Ob trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins eine Willenserklärung vorliegen kann, wird uneinheitlich beurteilt.
 
a) Subjektive Willenstheorie
Nach einer Ansicht muss der Erklärende den Erklärungstatbestand mit aktuellem Erklärungsbewusstsein gesetzt haben: Der Erklärende muss also das Bewusstsein gehabt haben, eine Willenserklärung – wenn auch mit anderem Inhalt – abzugeben. Fehlt das Erklärungsbewusstsein, will er also überhaupt keine Willenserklärung abgeben, so fehlt der innere Erklärungstatbestand; es liegt nach dieser Ansicht dann überhaupt keine Willenserklärung vor.
Für die subjektive Willenstheorie werden die folgenden Argumente vorgebracht:

  • Bewerte man eine ohne Erklärungsbewusstsein abgegebene Erklärung als Willenserklärung, so verletze dies die Privatautonomie. Wenn jemand überhaupt nicht rechtsgeschäftlich tätig werden wolle, dürfe sein Verhalten nicht als Willenserklärung gewertet werden.
  • § 118 BGB ordnet für den einzigen gesetzlich geregelten Fall fehlenden Erklärungsbewusstseins die Nichtigkeit an. Aus dieser Regelung ergebe sich, dass sogar derjenige, der bewusst den äußeren Tatbestand einer Willenserklärung setzt, eine von vornherein unwirksame Erklärung abgebe. Erst rechtmüsse eine ohne Erklärungsbewusstsein abgegebene Erklärung unwirksam sein, wenn der äußere Erklärungstatbestand unbewusst gesetzt werde.

 
b) Objektive Erklärungstheorie
Nach einer weiteren Ansicht kommt es alleine auf das objektiv Erklärte an. Demnach wäre bei fehlendem Erklärungsbewusstsein die Willenserklärung wirksam, aber analog § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar.
 
Anmerkung: Die analoge Anwendung ist deshalb notwendig, weil keiner der in § 119 Abs. 1 BGB genannten Anfechtungsgründe vorliegt, jedoch kann man sagen, dass wenn schon bei einem Verschreiben/Versprechen die Anfechtung möglich ist, dies erst Recht möglich sein muss, wenn der Erklärende schon gar nichts rechtlich Erhebliches erklären wollte.
 
Für eine rein objektive Betrachtungsweise werden die folgenden Argumente angeführt:

  • Eine objektive Betrachtungsweise dient dem Schutz des Erklärungsempfängers bzw. dem Schutz des Rechtsverkehrs. Dieser kann den wahren Willen nicht erkennen und muss deshalb darauf vertrauen können, dass das objektiv Erklärte gilt. Die Verantwortung dafür, wie sein Verhalten aufgefasst werden kann, liege danach alleine bei dem Erklärenden.
  • § 116 BGB ordnet an, dass eine Willenserklärung nicht deshalb nichtig ist, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen (geheimer Vorbehalt). Dann muss dies auch für das Erklärungsbewusstsein gelten.

 
c) Modifizierte Erklärungstheorie als vermittelnde Ansicht (h.M.)
Nach vermittelnder Ansicht ist bei fehlendem Erklärungsbewusstsein eine Willenserklärung auch dann abgegeben, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass seine Erklärung als Willenserklärung aufgefasst wird. Da dieses Erkennenkönnen als potentielles Erklärungsbewusstsein kein aktuell vorhandener innerer Erklärungstatbestand ist, spricht man davon, dass die Erklärung dem Erklärenden unter der genannten Voraussetzung als Willenserklärung zugerechnet wird. Diese Willenserklärung ist dann prinzipiell wirksam, aber wie die mit fehlendem oder abweichendem Geschäftswillen geäußerte Erklärung anfechtbar analog § 119 Abs. 1 BGB.
Nach dieser Auffassung hängt das Ergebnis davon ab, ob der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung gewertet wird. An dieser Stelle ist eine ausführliche Argumentation unter Ausschöpfung aller im Sachverhalt genannten Aspekte zu führen.
Für die modifizierte Erklärungstheorie spricht Folgendes:

  • Da der Erklärungsempfänger schutzwürdig ist, muss das in § 119 Abs. 1 BGB enthaltene Prinzip der Verantwortung für die zurechenbare Bedeutung des Erklärten grundsätzlich auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein gelten.
  • Die Privatautonomie des Erklärenden ist nicht beeinträchtigt; der Erklärende hat vielmehr die Wahlfreiheit zwischen der Anfechtung des Vertrages, § 119 Abs. 1 BGB, und der Erfüllung, § 362 BGB. Zudem schützt das Recht der Willenserklärung nicht nur die Selbstbestimmung des Erklärenden, sondern auch das Vertrauen des Erklärungsempfängers und die Verkehrssicherheit.
  • Die in § 118 BGB geregelte Situation ist mit der des fehlenden Erklärungsbewusstseins nicht vergleichbar. Im Fall des § 118 BGB hat der Erklärende im Unterschied zum fehlenden Erklärungsbewusstsein bewusst die Nichtgeltung seiner Erklärung gewollt.

Die vermittelnde Ansicht wird daher der Risikoverteilung zwischen Erklärendem und Erklärungsempfänger am ehesten gerecht. Sie bietet auch einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien. Der Erklärungsempfänger hat ein schutzwürdiges Vertrauen in die Gültigkeit der Erklärung, was er auch haben darf, wenn er das Verhalten des Erklärenden objektiv als Willenserklärung verstehen durfte. Seinem Interesse entsprechend ist die Erklärung also grundsätzlich wirksam, wenn der Erklärende hätte erkennen können und müssen, dass der andere Teil sein Verhalten als Willenserklärung auffasst. Dem Interesse des Erklärenden an einer privatautonomen Gestaltung seiner Angelegenheiten wird dadurch Rechnung getragen, dass er ein Wahlrecht erhält: Er hat es in der Hand, es bei der Gültigkeit des Erklärten zu belassen oder es durch Anfechtung analog § 119 Abs. 1 BGB rückwirkend (§ 142 Abs. 1 BGB) zu vernichten. In Fall der Anfechtung muss er dem Erklärungsempfänger den Schaden ersetzen, der diesem dadurch entsteht, dass er auf die Wirksamkeit vertraut hat gemäß § 122 Abs. 1 BGB.
 
3. Geschäftswille
Schließlich beinhaltet der innere Tatbestand der Willenserklärung das Element des Geschäftswillens. Der Geschäftswille bezeichnet den Willen, bestimmte Rechtsfolgen zu bewirken. Er fehlt also, wenn der Erklärende sich zwar rechtlich binden, aber eine inhaltlich andere Willenserklärung abgeben will.
 
Beispiel: Der O hebt in der Weinversteigerung die Hand, um Wein A zu ersteigern. Er verkennt dabei, dass gerade zur Abgabe eines Gebotes für Wein B aufgerufen wurde. Er erhält den Zuschlag für Wein B. Seine Willenserklärung ist wirksam, kann aber nach § 119 Abs. 1 BGB angefochten werden.
 
Der Geschäftswille ist nach allgemeiner Meinung kein zwingendes Wirksamkeitserfordernis der Willenserklärung, was sich schon aus der Existenz der Anfechtungsvoraussetzungen nach §§ 119 ff. BGB ergibt (argumentum e contrario). Der fehlende Geschäftswille hindert die Willenserklärung also zunächst nicht an ihrer Wirksamkeit, kann aber zur Anfechtung berechtigen und damit letztlich zur ex-tunc-Beseitigung des Rechtsgeschäfts nach § 142 Abs. 1 BGB führen.
 
III. Zusammenfassung für den eiligen Leser
Zusammenfassend ist festzuhalten: Eine Willenserklärung besteht aus äußerem und innerem Tatbestand, wobei die Elemente des äußeren Tatbestandes sowie der Handlungswille im inneren Tatbestand zwingende Wirksamkeitsvoraussetzungen sind. Im äußeren Tatbestand ist regelmäßig nur der Rechtsbindungswille zu problematisieren, anhand dessen die Abgrenzung zwischen invitatio ad offerendum und offerta ad incertas personas sowie zwischen Vertrag und Gefälligkeitsverhältnis erfolgt. Umstritten ist, ob fehlendes Erklärungsbewusstsein die Wirksamkeit der Willenserklärung hindert. Nach herrschender Meinung genügt sog. potentielles Erklärungsbewusstsein, also dass der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung gewertet wird. Der fehlende Geschäftswille hindert nach allgemeiner Meinung die Wirksamkeit der Willenserklärung nicht, kann aber zur Anfechtung berechtigen. Werden die einzelnen Bestandteile der Willenserklärung sauber auseinandergehalten und lediglich an problematischen Stellen ausführlich behandelt, legt dies den Grundstein für ein gutes Abschneiden in der BGB AT-Klausur.
 
 

09.01.2020/1 Kommentar/von Dr. Melanie Jänsch
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Melanie Jänsch https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Melanie Jänsch2020-01-09 09:19:242020-01-09 09:19:24BGB AT Basics: Der Tatbestand einer Willenserklärung
Dr. David Saive

LAG Schleswig Holstein: Keine Kündigung am Sonntag

Rechtsprechung, Startseite, Zivilrecht

Das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein hat sich in seinem Urteil vom 13.10.2015, Aktenzeichen 2 Sa 149/15, das heute veröffentlich worden ist, mit allseits beliebten Fristenproblemen befasst.
 
Zum Sachverhalt:
Im vorliegenden Falle beschäftigte der beklagte Rechtsanwalt eine nun klagende Rechtsanwaltsgehilfin. Dieser wollte er noch innerhalb der Probezeit kündigen. Die Probezeit endete am Sonntag, den 30.11.2014. Innerhalb der Probezeit konnte er das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen beenden; danach mit einer Frist von vier Wochen.
Um noch rechtzeitig innerhalb der Probezeit kündigen zu können, warf der Rechtsanwalt das Kündigungsschreiben bei der Klägerin am Sonntag, den 30.11.2014, in den Briefkasten.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Kündigung sei rechtzeitig zugegangen, wobei die Klägerin dies bestreitet und sich auf die nunmehr gültige Kündigungsfrist von vier Wochen beruft, nach der sie noch bis zum 31.12.2014 beschäftigt gewesen wäre.
 
Aus den Gründen:
Das Gericht gab der Klägerin recht. Als Begründung führte das Gericht an, dass Arbeitnehmer grundsätzlich nicht dazu verpflichtet sind, ihren Briefkasten auch sonntags zu leeren. Dies gelte sogar dann, wenn an diesem Tag die Probezeit endet und am diesen Tag auch gearbeitet werde. Das Schreiben ist der Klägerin somit frühestens am 01.12.2014 zugegangen, sodass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2014 fortbestand.
 
Anmerkung:
Das Urteil regt dazu an, sich erneut vertieft mit dem Zugang von Willenserklärungen und den damit zusammenhängenden Fristenproblemen zu beschäftigen. Bei allen Kündigungsfristen des BGB ist die Sonntagsregelung des § 193 BGB weder direkt noch analog anwendbar (BGH NJW 2005, 1354, 1355). Nach ganz herrschender Meinung dient § 193 BGB dem Schutz des Gekündigten. Insbesondere bei Arbeitsverhältnissen ist es dem Gekündigten nicht zumutbar, sich mit den komplexen Fristenregelungen des BGB auseinanderzusetzen (MüKo BGB, Grothe, § 193, Rn.7).
Ausnahmsweise mal eine Begründung, die sich jedem Jurastudenten sofort erschließt.
Zur Wiederholung der Fristenberechnung lohnt sich ein Blick hier.

11.11.2015/0 Kommentare/von Dr. David Saive
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. David Saive https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. David Saive2015-11-11 19:18:112015-11-11 19:18:11LAG Schleswig Holstein: Keine Kündigung am Sonntag
Dr. David Saive

Der Poststreik oder Zugang von Willenserklärungen

BGB AT, Für die ersten Semester, Tagesgeschehen

Seit einiger Zeit streiken die Zusteller der Deutschen Post. Grund genug für uns, sich einmal mit absolutem Basiswissen zu befassen: dem Zugang von Willenserklärungen.
 
1. Die Willenserklärung
Zunächst einmal gilt es, den Begriff der Willenserklärung näher zu definieren:
Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines privaten Willens, der unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung (einer Rechtsfolge) gerichtet ist. Bestandteile: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein (str.), Geschäftswille (- vgl. 119 BGB). Zur Bestimmung des Inhalts bedarf es der Auslegung. (Diese und weitere Definitionen des BGB findet ihr hier in unserem Grundlagenbeitrag.)
 
2. Ohne Willenserklärungen kein Vertragsschluss
Sodann stellt sich die Frage der Funktion von Willenserklärungen. Im Grunde gilt, dass die allermeisten Verträge zwischen zwei oder mehreren Parteien zwei übereinstimmender Willenserklärungen bedürfen, dem Angebot und der Annahme.
Beispiele:
A bietet B einen PKW im Wert von 5.000 € an. – B stimmt zu. Ein Kaufvertrag über den PKW wurde erfolgreich geschlossen.
A bietet B einen PKW im Wert von 5.000 € an. – B möchte lediglich 3.000 € zahlen. Es fehlt an der inhaltlichen Übereinstimmung der beiden Erklärungen, sodass kein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist.
Es gibt auch Fälle, in denen auch eine Willenserklärung genügt. Es handelt sich dabei um sog. einseitige Rechtsgeschäfte. Hierbei wird zwischen den empfangsbedürftigen, also Kündigung, Rücktritt, Anfechtung und den nicht empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften, nämlich Auslobung, Erbschaftsannahme- und Ausschlagung, Eigentumsaufgabe unterschieden. Im Übrigen gibt es auch solche Rechtsgeschäfte, die einem Amt gegenüber abzugeben sind, sog. amtsempfangsbedürftige Rechtsgeschäfte (z.B. Eigentümergrundschuld gem. § 1196 II BGB).
Beispiele:
A hat von B eine Wohnung gemietet. A möchte ausziehen und kündigt daher form- und fristgerecht per Post. Geht B der Brief mit der Kündigung zu, wird sie wirksam und das Mietverhältnis nach entsprechender Zeit gekündigt.
A lobt in Hamburg eine Belohnung von 500 € für den Finder seiner Katze aus. Mit der Bekanntmachung der Belohnung wird dieses Rechtsgeschäft wirksam. Der Finder der Katze kann nun von A die Belohnung verlangen.
 
3. Zugang von Willenserklärungen
Fraglich ist jetzt nur noch, wann die entsprechenden Willenserklärung ihre Wirksamkeit entfaltet, wenn der Empfänger sie nicht direkt in Empfang nimmt, also abwesend ist.
Gemäß § 130 I 1 BGB wird eine Willenserklärung unter Abwesenden dann wirksam, wenn sie dem Empfänger zugegangen ist. Zugegangen ist sie dann, wenn die Willenserklärung in verkehrsüblicher Weise derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich ist, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem nach den Gepflogenheiten des Verkehrs die Kenntnisnahme zu erwarten ist (siehe ebenfalls hier).
Sprich, die Kündigung des oben angesprochen A wäre dann zugegangen und somit wirksam, wenn sie in den Briefkasten des B geworfen würde. Allerdings erst in dem Zeitpunkt, in dem nach den Gepflogenheiten des Verkehrs damit gerechnet werden kann, das B die Post entnimmt. Sonntags oder Nachts kann hiermit z.B. nicht gerechnet werden
 
5. Streikbedingte Verzögerung
Was passiert aber, wenn der Brief des A deswegen nicht rechtzeitig zugestellt werden kann, weil die Zusteller der Post streiken und der Postverkehr daher zum Stillstand gekommen ist.
Die Beweislast trifft im Falle des Zugangs von Willenserklärungen, denjenigen der sich darauf beruft (statt aller OLG Saarbrücken NJW 2004, 2908, 2909). Es genügt allerdings nicht, sich darauf zu berufen, man habe den Brief bei der Post abgegeben, um den rechtzeitigen Zugang zu begründen.
Wird also eines der Postzustellungsunternehmen bestreikt, ist daher Vorsicht geboten. Das Streikrisiko fällt in die Sphäre des Absenders. Somit sollte im Zweifel die Willenserklärung eigenhändig zugestellt werden oder auf ein anderes Unternehmen ausgewichen werden.
 
5. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?
Denkbar wäre jedoch, sich über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO zu retten. Hiernach kann ein unverschuldetes Versäumen einer Notfrist oder der Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 I ZPO einzuhalten.
Diese Aufzählung ist jedoch grundsätzlich abschließend (BGH NJW 1991, 229, 230) sodass sich A bei seiner Kündigung nicht hierauf berufen kann.
Handelt es sich allerdings um eine der genannten Fristen, stellt sich sodann die Frage des Verschuldens. Abzustellen ist dabei auf das objektive Kriterium der allgemein zu erwartenden Sorgfalt einer Prozesspartei (Wendtland in: BeckOK ZPO, § 233, Rn.10, Stand: 10.01.2015).
Wenn die Prozesspartei schon bei Absendung darüber informiert ist, dass das betreffende Unternehmen bestreikt wird, sollte ihr dies auch entgegengehalten werden, da sie die Verzögerung durchaus hätte vermeiden können.
Weniger eindeutig ist jedoch der Fall, wenn die Partei bei Absendung nicht über den Streik Bescheid wusste bzw. nicht darüber Bescheid wissen konnte. Im Grundsatz gilt, dass die Partei auf die Zuverlässigkeit der Postdienste vertrauen darf (BVerfG NJW 1992, 38). Mithin wäre der Weg zur Wiedereinsetzung eröffnet. Dies gilt allerdings dann nicht mehr, wenn die Prozesspartei die Frist bis zum letzten Moment ausschöpfen will. Dann treffen sie besondere Sorgfaltspflichten (Wendtland in: BeckOK ZPO, § 233, Rn.11, Stand: 10.01.2015), die ein Verschulden und somit den Ausschlus des § 233 ZPO begründen können.
           

18.06.2015/1 Kommentar/von Dr. David Saive
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. David Saive https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. David Saive2015-06-18 10:42:002015-06-18 10:42:00Der Poststreik oder Zugang von Willenserklärungen
Gastautor

Häkchen bei WhatsApp – Zugang und Beweisbarkeit elektronischer Willenserklärungen

BGB AT, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns, heute eine Gastbeitrag von Christopher Weidt veröffentlichen zu können. Der Autor absolvierte sein Jurastudium in Bonn und ist derzeit wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Juniorprofessur für Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht der Universität Siegen bei Prof. Dr. Maximilian Becker.
I. Einführung
Das aktuelle BGB-Lehrbuch an einen Kommilitonen verkaufen, das Auto an einen Freund verleihen, einen DJ für die Hochzeit buchen. Die Kette der Verträge, die allein im privaten Bereich über E-Mail oder Kurznachricht geschlossen werden ließe sich beliebig fortführen. Besonders der Massaging-Dienst WhatsApp hat in den vergangenen Jahren die klassische SMS abgelöst. Für den Absender einer Nachricht hält der Dienst Zustellungsinformationen in drei Stufen bereit. Diese werden durch kleine „Häkchen“ rechts unten in der jeweiligen Nachricht angezeigt. Ein graues Häkchen bedeutet, dass die Nachricht gesendet wurde. Zwei graue Häkchen bedeuten, dass die Nachricht zugestellt wurde. Färben sich die beiden Häkchen blau, hat der Empfänger die Nachricht gelesen[1]. Insbesondere die dritte Zustellungsebene hat zu kontroversen Diskussionen geführt[2]. Auch juristisch bieten die Häkchen Anlass zu einer Auseinandersetzung über den Zugang von Willenserklärungen und dessen Beweisbarkeit. Als Ausgangspunkt dient die rechtliche Behandlung von E-Mails.
 
II. Zugang von Willenserklärungen unter Abwesenden
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird gemäß § 130 I 1 BGB dann wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. Dies ist nach hM dann der Fall, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen[3]. Nicht erforderlich ist demnach die tatsächliche Kenntnisnahme. Die Definition hat mithin zwei Voraussetzungen: (1) Das Gelangen in den Macht- oder Herrschaftsbereich; (2) die Möglichkeit der Kenntnisnahme.
 1. Gelangen in den Machtbereich
Unter dem Machtbereich versteht man die räumliche Herrschaftssphäre des Empfängers[4]. Diese ist jedenfalls beim Einwurf eines Schriftstücks in den Hausbriefkasten erreicht. Ebenso befindet sich eine E-Mail im Account des Online-Servers im Machtbereich des Adressaten[5]. Bei einer SMS ist der Machtbereich dann erreicht, wenn die Nachricht auf dem Mobiltelefon zugestellt worden ist[6]. Das Gleiche gilt für eine Nachricht bei WhatsApp.[7] Dokumentiert wird das Gelangen in den Machtbereich durch zwei graue Häkchen.
Bei der elektronischen Kommunikation ist zusätzlich zu beachten, dass – anders als etwa bei Briefen – eine „Widmung“ des E-Mail- oder SMS-Postfachs als Empfangseinrichtung erforderlich[8] ist. Dafür kommt es auf den nach außen erkennbaren Willen an, rechtlich verbindliche Erklärungen in dieser Form schließen zu wollen. Dies kann etwa aufgrund einer Angabe der E-Mail-Adresse oder Handynummer auf Visitenkarten oder in öffentlichen Verzeichnissen der Fall sein[9]. Eine Widmung ist jedoch umso eher anzunehmen, je mehr die Kommunikation auf diesem Wege für die Beteiligten vorhersehbar ist bzw sie damit rechnen durften[10]. Erfolgt beispielsweise schon die Anbahnung eines Vertrages per SMS, kann auch Angebot und Annahme auf diesem Weg erfolgen.
Erreicht eine E-Mail den Server oder das Postfach des Empfängers nicht, kann dies verschiedene Ursachen haben: Softwarefehler, Kompatibilitätsprobleme bei Anhängen, Spam-Filter. Hierzu hat sich eine detaillierte Rechtsprechung gebildet[11]. Grundsätzlich gilt jedoch, dass vor der Speicherung im Postfach das Risiko auf Seiten des Absenders liegt, danach auf Seiten des Empfängers[12].
Bezogen auf ein in sich geschlossenes System wie WhatsApp sind Software- und Kompatibilitätsprobleme zwar nicht auszuschließen. Sie sind gleichwohl seltener. Man wird daher davon ausgehen können, dass beim zweiten grauen Häkchen der Machtbereich des Empfängers ohne technische Schwierigkeiten erreicht worden ist.
 2. Möglichkeit der Kenntnisnahme
Der Zeitpunkt vom Erreichen des Machtbereichs fällt bei Willenserklärungen unter Abwesenden regelmäßig mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme auseinander. Wann nach „normalen Umständen“ die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht, ist nach der Verkehrsanschauung zu ermitteln. Bei E-Mails ist idR spätestens am nächsten Werktag mit einem Zugang zu rechnen[13]. Ähnliches gilt für Kurznachrichten über das Mobiltelefon[14], wobei hier sogar eher häufiger, also auch mehrfach am Tag und am Wochenende mit einem Abrufen zu rechnen ist. Auch, wenn tatsächlich später als unter diesen „gewöhnlichen Umständen“ Kenntnis genommen wird (etwa wegen Krankheit, Urlaub oder Haft), hindert dies den Zugang nicht. Erfolgt die tatsächliche Kenntnisnahme vor dem gewöhnlichen Zugangszeitpunkt ist die Erklärung schon in diesem Moment zugegangen[15].
 
III. Beweisbarkeit
Vom Zugang einer Willenserklärung zu trennen ist die Beweisbarkeit. Für Briefpost wird diese idealerweise mit einem Einschreiben dokumentiert, wobei der volle Beweis des Zugangs nur durch ein Einschreiben mit Rückschein erbracht werden kann[16]. Bei E-Mails kann eine Lese- oder Empfangsbestätigung den Erhalt beweisen[17]. Diese muss der Empfänger jedoch idR über einen speziellen Button aktiv verschicken[18]. Eine Nachricht bei WhatsApp sendet durch das zweite Häkchen eine automatische Empfangsbestätigung und durch die blauen Häkchen eine automatische Lesebestätigung. Da für SMS die gleichen Grundsätze gelten, wie für E-Mails[19], dokumentieren die grauen Häkchen den Zugang. Die blauen Häkchen dürften sogar die tatsächliche Kenntnisnahme beweisen und insofern zu einer Verkürzung der „gewöhnlichen Umstände“ des Zugangs in der Lage sein. Ein Screenshot kann daher für einen Anscheinsbeweis[20] ausreichen.
 
IV. Fazit
Der Zugang von elektronischen Willenserklärungen unter Abwesenden richtet sich nach den allgemeinen Voraussetzungen: Das Gelangen in den Machtbereich und die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Der Machtbereich wird mit Zustellung auf den Server bzw das Mobiltelefon erreicht. Die Kenntnisnahme erfolge für gewöhnlich spätestens am nächsten Werktag. Dies gilt nicht nur für E-Mails sondern auch für Kurznachrichten auf dem Mobiltelefon. Letztere haben bzgl der Beweisbarkeit für den Absender entscheidende Vorteile. Durch die Häkchen beim Massaging-Dienst WhatsApp wird automatisch Empfang und tatsächliche Kenntnisnahme angezeigt. Dies ist bei einer E-Mail idR nicht der Fall. Vor Gericht dürfte damit die Kenntnisnahme bewiesen werden können.
 
 
[1] https://www.whatsapp.com/faq/de/general/20951546
[2] etwa http://www.stern.de/digital/telefon/neue-whatsapp-funktion-blaue-haken-veraergern-viele-whatsapp-nutzer-2150755.html
[3] BGH NJW 2011, 872 (873); BGH NJW 1998, 976 (977); Ellenberger, in Palandt, § 130, Rn 5; Brox/Walker, BGB AT, § 7, Rn 149
[4] G.Noack/Uhlig, JA 2012, 740 (741)
[5] OLG Köln, NJW 1990, 1608 (1609); LG Nürnberg-Fürth, NJW-RR 2002, 1721 (1722); Spindler/Anton, in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, § 130 BGB, Rn 4; Einsele, in MünchKomm BGB, § 130, Rn 18
[6] G.Noack/Uhlig, JA 2012, 740 (741)
[7] dies ändert sich auch nicht dadurch, dass Dienste wie WhatsApp eine Internetverbindung erfordern; es kann – analog zur E-Mail – mit einer regelmäßigen Internetverbindung gerechnet werden
[8] Spindler/Anton, in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, § 130 BGB, Rn 5
[9] Taupitz/Kritter, JuS 1999, 839 (841), Ultsch, NJW 1997, 3007 (3008)
[10] Spindler/Anton, in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, § 130 BGB, Rn 5
[11] Spam: AG Frankfurt aM 23.10.2008, 30 C 730/08; LG Hamburg 07.07.2009, MMR 2010, 654 mwN; sonstige Probleme: Spindler/Anton, in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, § 130 BGB, Rn 11 ff mwN
[12] Spindler/Anton, in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, § 130 BGB, Rn 6
[13] Rüthers/Stadler, Allgemeiner Teil des BGB, § 17, Rn 48 f; Brox/Walker, BGB AT, § 7, Rn 150 b
[14] G.Noack/Uhlig, JA 2012, 740 (742)
[15] Taupitz/Kritter, JuS 1999, 839 (841); Spindler/Anton, in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, § 130 BGB, Rn 7
[16] zu den verschiedenen Arten des Einschreibens Mrosk, NJW 2013, 1484 (1482 ff)
[17] Willems, MMR 2013, 551 (553); Mrosk, NJW 2013, 1484 (1482 ff); differenzierend zwischen beiden Arten Mankowski, NJW 2004, 1901
[18] dies gilt zumindest für die konventionelle E-Mail; anders verhält es sich bei der „De-Mail“, bei der der Absender eine obligatorische Empfangsbestätigung anfordern kann, vgl Willems, MMR 2013, 551 (554); zum De-Mail-Gesetz BT-Drucksache 17/3630, S. 30
[19] Ellenberger, in Palandt, § 130, Rn 7a; Mrosk, NJW 2013, 1484 (1484); G.Noack/Uhlig, JA 2012, 740 (741)
[20] zu den Voraussetzungen Heß, NJW-Spezial, 2008, 233 (233)

27.04.2015/6 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2015-04-27 09:00:012015-04-27 09:00:01Häkchen bei WhatsApp – Zugang und Beweisbarkeit elektronischer Willenserklärungen
Nicolas Hohn-Hein

Anfechtung (Inhaltsirrtum), Unterschreiben einer ungelesenen Urkunde

BGB AT, Lerntipps, Schon gelesen?, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns über einen Gastbeitrag von Roy Dörnhöfer. Der Autor hat in Bayern beide Staatsexamina abgelegt und war dann in den neuen Bundesländern als Richter am Landgericht tätig.  Er war unter anderem im Rahmen einer Abordnung für mehrere Jahre in einem Zivilsenat beim Oberlandesgericht beschäftigt.  Weitere Übungsfälle zum BGB AT können unter Amazon.de zum Download auf den Computer erworben werden.
Die ungelesen unterschriebene Urkunde – viele Studenten dürften davon schon im Laufe ihres Studiums gehört haben.  Gilt der Grundsatz der Unanfechtbarkeit auch dann, wenn der Erklärende vor dem ungelesenen Unterschreiben seinen Brief richtig diktiert, ein Dritter diesen aber falsch geschrieben hat?  Dazu stellt sich die Frage, ob der Erklärungsempfänger neben einem Schadensersatz aus § 122 I BGB einen solchen aus culpa in contrahendo gegen den Anfechtenden geltend machen kann oder ob dies im Wege der Konkurrenz ausgeschlossen ist.  Die beiden Probleme sollen in einem Übungsfall erläutert werden.
Sachverhalt
Der vielbeschäftigte Unternehmer A lässt sich jeden Morgen von seiner Sekretärin S eine Unterschriftenmappe vorlegen, in der von ihm diktierte Briefe enthalten sind, die er dann unterzeichnet. Eines Tages legt ihm die Sekretärin wieder die Mappe vor, in der sich ein Schreiben befindet, das A am Tag zuvor diktiert und die S danach am Computer schriftlich niedergelegt hat. In seinem Diktat hatte der A das Angebot des B zum Verkauf eines Gemäldes X für 200 € abgelehnt. Aus Versehen schrieb die S in dem Antwortbrief aber, dass A das Gemälde X kaufen wolle. A unterschrieb sodann alle Briefe in der Mappe, ohne einen einzigen gelesen zu haben. Einige Tage später ruft B bei A an und dankt ihm für den Kauf des Gemäldes X, das er bald übersenden wolle. A erläutert entsetzt dem B sie Sachlage und erklärt die Anfechtung infolge Irrtums. B hätte zwischenzeitlich das Gemälde, welches einen tatsächlichen Marktwert von 180 € hat, an einen Dritten für 250 € verkaufen können, der sich jedoch mittlerweile anderweitig eingedeckt hat. Falls er den Kaufpreis nicht verlangen könne, will B wenigstens 70 € Schadensersatz von A.
Kann B Zahlung von 200 € für das Gemälde verlangen? Steht ihm etwa ein Schadensersatz in Höhe von 70 € zu?
Lösung
1) Der B könnte einen Anspruch auf Zahlung von 200 € haben, wenn ein Kaufvertrag zwischen ihm und dem A zustandegekommen wäre, § 433 II BGB.
Das würde zwei korrespondierende Willenserklärungen voraussetzen, §§ 145, 147 BGB (Angebot und Annahme).
a) Angebot des B:
Das schriftliche Angebot des B an den A, einen Kaufvertrag über das Gemälde abzuschließen, liegt unproblematisch vor.
b) Annahme des A:
In seinem Antwortschreiben hat der A dieses Angebot ausdrücklich angenommen, so dass ein Kaufvertrag zustandegekommen ist. Der anderslautende Geschäftswille des A ist insoweit zunächst unbeachtlich, da die konstitutiven Merkmale einer wirksamen Willenserklärung vorliegen und der B vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet die Erklärung des A als Annahme seines Angebots verstehen durfte, §§ 133, 157 BGB.
c) Anfechtung:
Der Vertrag könnte aber von Anfang an (ex tunc) nichtig sein, falls der A eine wirksame Anfechtung erklärt hat, § 142 I BGB.
aa) Anfechtungsgrund:
Dem A könnte hier der Anfechtungsgrund des Inhaltsirrtums gem. § 119 I 1. Alt. BGB zustehen. Dann müssten Wille und Erklärung bei Abgabe der Willenserklärung auseinandergefallen sein.
Dies ist vorliegend problematisch, da der A ja wusste, dass er in der Unterschriftenmappe Briefe unterzeichnete, die sodann zu rechtsgeschäftlichen Erklärungen wurden. Er irrte sich lediglich über den Inhalt des Schreibens an den B, da er es nicht gelesen hatte.
Nach herrschender Meinung kommt eine Anfechtung in den Fällen nicht in Frage, in denen der Erklärende eine ungelesene Urkunde in dem Bewusstsein unterschreibt, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben, ohne sich von deren Inhalt eine Vorstellung zu machen (OLG Hamm NJW 2001, 1142).
Andererseits ist in der Rechtsprechung aber anerkannt, dass derjenige, der ein Schriftstück ungelesen unterschrieben hatte, dann anfechten kann, wenn er sich von dessen Inhalt eine bestimmte, allerdings unrichtige Vorstellung gemacht hat (BGH NJW 95, 190). Als eine Irrung in diesem Sinne ist nach herrschender Meinung auch der Fall anzusehen, wenn der Erklärende eine von ihm diktierte und dann von einem Dritten unrichtig geschriebene Urkunde in Unkenntnis des Fehlers ungelesen unterzeichnet (Flume, Allg. Teil des BGB, 2. Band, Das Rechtsgeschäft, 4. Aufl., 1992, S. 454). Denn die S wird nach dem Willen des A gerade nicht als Vertreter, sondern als sein “Werkzeug” bei Vorbereitung seiner eigenen Erklärung tätig, so dass sie nicht Erklärende ist und es nicht auf ihren Irrtum ankommt gem. § 166 I BGB.
Hier hat der A das Angebot in seinem Diktat abgelehnt, die S aber versehentlich eine Annahme niedergeschrieben. Bei Unterzeichnung des ungelesenen Schriftstücks ist der A davon ausgegangen, dass er das Angebot ablehne. Er wusste also, dass er eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgab, aber nicht, was er damit sagte. Dies stellt einen beachtlichen Inhaltsirrtum dar.
Wäre dem A sein Fehler bewusst gewesen, hätte er die Erklärung nicht abgegeben, so dass sein Irrtum ursächlich war für die Abgabe der Willenserklärung. Auch war der Irrtum objektiv erheblich für die Abgabe der Willenserklärung.
Insofern steht ihm der Anfechtungsgrund des Inhaltsirrtums zu.

Anmerkung: Da der Fall, dass der Erklärende eine richtig diktierte und falsch geschriebene Urkunde im Irrtum über deren Inhalt ungelesen unterschreibt, einem Fehler in der Erklärungshandlung durch Verschreiben etc. ähnlich ist, könnte man auch von einem Erklärungsirrtum iSd. § 119 I 2. Alt. BGB ausgehen, vgl. Plate, Das gesamte examensrelevante Zivilrecht, 4. Aufl., 2008, 355. Nach anderer Ansicht liegt ein Inhaltsirrtum vor, vgl. Leipold, BGB I Einführung und AT, 3. Aufl., 2007, § 18 R. 15. Letztlich spielt das aber keine Rolle, da die Folgen für den Inhalts- und Erklärungsirrtum dieselben sind.

bb) Anfechtungserklärung, § 143 I BGB:
Der A hat ausdrücklich dem B gegenüber (§ 143 II BGB) die Anfechtung erklärt und auch seinen Irrtum dargelegt.
cc) Anfechtungsfrist, § 121 I BGB:
Noch im Telefonat mit dem B hat der A die Anfechtung erklärt, also unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern.
d) Folge:
Infolge der wirksamen Anfechtung ist der Kaufvertrag rückwirkend weggefallen, so dass B keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 200 € hat.
 
2) Der B könnte nunmehr aber einen Anspruch auf Schadensersatz haben, § 122 I BGB.
a) Der Kaufvertrag wurde wirksam von A angefochten, weshalb dieser dem B den Vertrauensschaden ersetzen muss, d.h., er muss die Nachteile ersetzen, die dem B dadurch entstanden sind, dass er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut hat (negatives Interesse).
Hier hätte der B das Gemälde an den Dritten zu 250 € verkaufen können, wenn er nichts von dem Vertrag mit A gehört hätte. Da das Gemälde einen tatsächlichen Marktwert von 180 € hat, liegt der Schaden des B bei 70 €. Die Nachteile durch das Nichtzustandekommen eines möglichen anderen Geschäfts sind in diesem Rahmen auch umfasst (BGH NJW 84, 1950).
Allerdings ist der Schadensersatz durch das Erfüllungsinteresse nach oben begrenzt (RG 170, 284), d.h., der A darf nicht schlechter stehen, als er bei Erfüllung des Vertrages stünde. Es muss also gefragt werden, wie der B stehen würde, wenn der Vertrag mit A wirksam erfüllt worden wäre. Bei Bestand des Vertrags mit A hätte der B einen Gewinn von 20 € gemacht (200 € Kaufpreis minus 180 € Marktwert). Dies stellt somit die Obergrenze des Schadens für B dar.
b) Folge:
Der B kann Schadensersatz in Höhe von 20 € verlangen.
 
3) Ein Schadensersatzanspruch auf das negative Interesse in Höhe von 70 € könnte sich aber aus culpa in contrahendo ergeben, §§ 280 I, 311 II Nr. 1, 241 II BGB.
a)  Anwendbarkeit:
Fraglich ist zunächst, ob ein Anspruch aus culpa in contrahendo überhaupt neben dem (oben bejahten) Schadensersatz aus § 122 I BGB anwendbar ist.
Man könnte der Auffassung sein, § 122 I BGB treffe eine abschliessende Regelung darüber, wie im Falle der erfolgreichen Anfechtung ein Schaden beim Anfechtungsgegner ausgeglichen werden soll.  Nach einer Mindermeinung sei § 122 I BGB zwar keine Sonderregelung zur cic, beziehe sich aber auf deren typische Anwendungsfälle, die nur bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung über das Rechtsinstitut der cic gelöst werden könnten.  Der Gesetzgeber habe durch eine Wertentscheidung auch die Fälle des schuldhaften Handelns des Erklärenden von § 122 I BGB umfassen wollen, so dass es schon an einer Regelungslücke fehle, die für die Anwendbarkeit der cic erforderlich sei (Looschelders, Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, 1999, S. 51).
Dagegen richtet sich aber die herrschende Meinung (Jauernig, BGB, 12. Aufl., 2007, § 122 Rn. 5; Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Aufl., 2011, § 122 Rn. 6), der hier gefolgt werden soll.  Der Schadensersatz aus culpa in contrahendo schützt den Anspruchsinhaber vor Vermögensschäden, während das Anfechtungsrecht die rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit gewährleisten soll.  Die verschiedenen Schutzgüter können somit schon nicht zu einer Exklusivität führen.  Desweiteren wird für einen Anspruch aus § 122 I BGB kein Verschulden vorausgesetzt, wohl aber für einen Anspruch aus cic, so dass die Voraussetzungen für letzteren strenger sind und damit auch eine entsprechende Haftung rechtfertigen.  Die Grundsätze der cic sind deshalb vorliegend anwendbar.
b) Schuldverhältnis:
Die Parteien haben hier Vertragsverhandlungen mit dem Ziel aufgenommen, einen Vertrag abzuschließen, so dass ein weit fortgeschrittener Kontakt vorliegt, der ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis darstellt, § 311 II Nr. 1 BGB.
c) Pflichtverletzung:
Eine Pflichtverletzung gem. § 241 II BGB kann darin gesehen werden, dass der A die Anfechtbarkeit des Vertrags verursacht hat, obwohl er gehalten war, die Unwirksamkeit zu verhindern.
d) Vertretenmüssen:
Im Rahmen des Vertretenmüssens kommt Vorsatz oder Fahrlässigkeit in Betracht, § 276 I 1 BGB.
Hier hat der A die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, da er den Wortlaut seines Schreibens vor Absendung unschwer hätte überprüfen können, also handelte er fahrlässig, § 276 II BGB.
Im Übrigen wird ein Verschulden gem. § 280 I 2 BGB aufgrund der Pflichtverletzung vermutet.
e) Folge:
Der A ist im zum Schadensersatz verpflichtet und muss dem B den Vertrauensschaden ersetzen, § 249 I BGB. Der B muss also so gestellt werden, als hätte er von dem Vertrag mit A nichts gehört.  Dabei gilt die Besonderheit, dass der Umfang nicht durch das Erfüllungsinteresse nach oben begrenzt ist, wie das der Fall bei dem Schadensersatzanspruch nach § 122 I BGB wäre (BGH NJW-RR 90, 230).
Dann wird nach der Rechtsprechung konsequenterweise auch der entgangene Gewinn iSd. § 252 S. 1 BGB  vom Anspruch umfasst:  Hätte der Geschädigte ohne das schuldhafte Verhalten des Gegners einen Vertrag mit einem anderen geschlossen, gehört zum negativen Interesse auch der aus diesem Vertrag entgangene Gewinn (BGH NJW 88, 2236).
Im vorliegenden Fall hätte der B in dem Geschäft mit dem Dritten einen Gewinn von 70 € gemacht (250 € Kaufpreis minus 180 € Marktwert). Diesen Betrag muss der A nun ersetzen, § 252 S. 1 BGB.
 

13.01.2012/0 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
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