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Schlagwortarchiv für: Schaden

Miriam Hörnchen

BGH zum Wahlrecht des geschädigten Käufers im Rahmen des kleinen Schadensersatzanspruchs

Aktuelles, Kaufrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schuldrecht, Zivilrecht

Der BGH hatte sich am 25.05.2023 (V ZR 134/22) mit der examensrelevanten Frage der Grenzen des Wahlrechts des geschädigten Käufers zu beschäftigen. Da diese Entscheidung sich mit grundlegenden Aspekten des Schadensrechts beschäftigt und diese in die Argumentation einbindet, ist ein Blick in diese Entscheidung für die Examensprüfung empfehlenswert.

I. Der Sachverhalt

K erwarb von V einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss nebst Spitzboden. Der V übernahm die Verpflichtung, dass der Kaufgegenstand neu ausgebaut zu übergebene war. Wie der Ausbau konkret gestaltet werden sollte, sah ein Exposé vor, der als Anlage zum notariellen Kaufvertrag mitbeurkundet wurde. Dieses enthielt unteranderem die Angabe, dass der Raum im Spitzboden als Wohnfläche genutzt werden soll. Eine entsprechende Baugenehmigung für den Ausbau des Spitzbodens als Wohnraum wurde jedoch wegen Fehlens eines zweiten Rettungsweges von der Behörde verweigert.

Nach erfolgloser Aufforderung zur Nacherfüllung verlangte K von V die Zahlung des Schadenersatzes zum Ausgleich des sich aus der fehlenden Genehmigung des Spitzbodens zu Wohnzwecken ergebenden Minderwerts. Nachdem die erste Instanz der Klage auf den Minderwert stattgab, änderte das Oberlandesgericht das Urteil in der Berufung so ab, dass der K nicht den Minderwert fordern kann, sondern lediglich auf die fiktive Mängelbeseitigungskosten verwiesen werden könne. Dies wurde damit begründet, dass der Umfang des Schadenersatzanspruches eines geschädigten Käufers sich auf die Mängelbeseitigungskosten beschränke, wenn diese weniger als die Hälfte des Minderwertes ausmachen.

II. Die Entscheidung

Der BGH hat nun in der Revisionsinstanz der Annahme des Oberlandesgerichtes, dass ein Schadenersatz statt der Leistung auf die erforderlichen Mängelbeseitigungskosten beschränkt sei, wenn diese Kosten weniger als die Hälfte des Minderwertes der Kaufsache ausmachen, eine Absage erteilt.

Dass dem K dem Grunde nach einem kaufrechtlichen Schadenersatzanspruch gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB zusteht, wird nicht bestritten. Vielmehr geht es um das Wahlrecht des Käufers auf der Rechtsfolgenseite.

Im Rahmen des kleinen Schadenersatzes steht dem Käufer ein Wahlrecht zwischen dem Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache oder Ersatz der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten zu. Entscheidet er sich für den Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts, ist dieser auf den Ausgleich des Wertunterschieds zwischen dem hypothetischen Wert der Kaufsache im mangelfreien Zustand und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel gerichtet. Im Fall betrug der mangelbedingte Minderwert 54.000 Euro, während die Mängelbeseitigungskosten lediglich 11.000 Euro betrugen.

Obwohl die Mängelbeseitigungskosten weniger als die Hälfte des Minderwerts der Kaufsache ausmachten, entschied der BGH, dass dem Käufer dennoch ein unbeschränktes Wahlrecht zusteht.

Dies begründet er mit den folgenden Argumenten:

1. Keine gesetzliche Regelung über den Ausschluss des mangelbedingten Minderwerts wegen Unverhältnismäßigkeit

Der Nacherfüllungsanspruch nach § 439 BGB unterliegt Grenzen, indem er dem Verkäufer gestattet, die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten gem. § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern. Dies wirkt sich ebenfalls auf die Höhe des nachfolgenden Schadenersatzanspruches aus. Kann nämlich der Verkäufer die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Käufers auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts.

Dies kann jedoch auf die vorliegende Konstellation nicht übertragen werden. Denn vorliegend geht es nicht um die Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten, sondern um die Unverhältnismäßigkeit des mangelbedingten Minderwerts. § 439 Abs. 4 BGB sieht jedoch nur eine Verweigerung der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllungskosten vor und nicht wegen der Unverhältnismäßigkeit des mangelbedingten Minderwertes. Folglich kann der Gedanke aus § 439 Abs. 4 BGB, der sich auch auf die Höhe des Schadenersatzes auswirkt nicht auf die Konstellation übertragen werden, dass der Minderwert unverhältnismäßig ist.

2. Nicht gerechtfertigte Einschränkung des Wahlrechts des Käufers

Eine Verneinung des Anspruchs auf den mangelbedingten Minderwert und der dadurch resultierenden Verweisung auf die Mängelbeseitigungskosten, stellt eine nicht gerechtfertigte Einschränkung des Wahlrechts des Käufers dar.

3. Vergleich zur Minderung nach § 437 Nr. 2 BGB

Zudem spricht gegen eine Verweisung des Käufers auf die geringeren Mängelbeseitigungskosten ein Vergleich mit dem wahlweise zur Verfügung stehenden Recht auf Minderung gem. § 437 Nr. 2 BGB, das ebenso auf den vollumfänglichen mangelminderwert gerichtet ist.

4. Gefahr der Überkompensation besteht nicht

Für eine Einschränkung des Wahlrechts auf die Mängelbeseitigungskosten könnte ein allgemeiner Grundsatz des Schadensrechts gelten: „das Verbots der Überkompensation“. Denn im Kaufrecht ist richtiger Bezugspunkt für die Schadensermittlung die primär zu erfüllende Nacherfüllung, deren Ausbleiben durch den Schadenersatzanspruch kompensiert werden soll. Wenn nun der mangelbedingte Minderwert der Kaufsache weitaus höher ist als der Nacherfüllungsaufwand (Mängelbeseitigungskosten), könnte dies eine nicht gerechtfertigte Bereicherung darstellen.

Dieses Argument wird jedoch dahingehend entkräftet, dass die Gefahr einer Überkompensation dann nicht in Betracht kommt, wenn der Mangel mit den Mängelbeseitigungskosten nicht ohne Zweifel behoben werden kann.

Vorliegend bestand der Mangel in der fehlenden Zweckbestimmung des Spitzbodens zu Wohnzwecken in der Teilungserklärung und in der fehlenden entsprechenden Baugenehmigung wegen des Fehlens eines zweiten Rettungsweges. Ob die Mängelbeseitigungskosten zur vollen Kompensation des Schadens führen würden, bestehen jedoch Zweifel, da für die Erlangung der Genehmigung ein erhebliches (Prozess-)Risiko des K besteht. Das erhebliche (Prozess-)Risiko ergibt sich dabei aus den nachstehenden Umständen:

Zum einem ist es nicht rechtssicher, ob der K, die für die Nutzung des Spitzbodens zu Wohnzwecken erforderlichen Änderung der Teilungserklärung erhält, denn auch ein Sondereigentümer kann grundsätzlich sein Teileigentum nicht ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer in Wohnungseigentum umwandeln.

Zum anderen wäre zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Baugenehmigung die Anlegung eines zweiten Rettungsweges erforderlich, welche jedoch als bauliche Veränderung iSv § 20 Abs. 1 WEG dem Beschlusszwang unterliegt und somit wiederum eine Einigung mit den Miteigentümern erreicht werden muss.

Somit kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass der Käufer vom Verkäufer bei Verlangen des Ausgleiches des mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache, jedenfalls dann nicht auf wesentlich geringere Mängelbeseitigungskosten verwiesen werden kann, wenn der Mangel damit nicht ohne Zweifel behoben werden kann.

III. Exkurs (insbesondere) für Referendare und Referendarinnen

Zudem beschäftigte sich der BGH mit der Vorschrift § 130d ZPO, die seit dem 01.01.2022 in Kraft getreten ist.

Danach handelt es sich um eine Vorschrift, die unteranderem für Rechtsanwälte Vorgaben zur Einreichung von vorbereitenden Schriftsätzen, deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen gibt. Dabei gilt nach § 130d S. 1 ZPO der Grundsatz der elektronischen Übermittlung.

Es gilt jedoch nach § 130d S. 2 ZPO die Möglichkeit der Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften, wenn die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist und dies nach § 130d S. 3 Hs. 1 ZPO bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht wird (zum Zeitpunkt der Glaubhaftmachung: siehe BGH, Beschl. v. 17.11.2022 – IX ZB 17/22).

Der BGH entschied, dass eine vorübergehende technische Unmöglichkeit iSv § 130d S. 2 ZPO dann angenommen werden kann, wenn das System des besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ausgefallen ist.

Hinsichtlich der Glaubhaftmachung stellt der BGH klar, dass dies sich nur auf die vorübergehende technische Unmöglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung des elektronisch einzureichenden Dokuments bezieht, sodass eine Glaubhaftmachung, dass die Funktionsfähigkeit des beA bis zum Büroschluss weiterhin überprüft wurde, nicht erforderlich ist.

In Bezug auf den Aufbau der Prüfung ist zu beachten, dass die Vorgaben der Einreichung von Erklärungen in elektronischer Form nach § 130d S. 1 ZPO die Frage der Zulässigkeit betrifft und mithin in der Zulässigkeit zu prüfen ist.

IV. Einordnung der Entscheidung

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die besondere Bedeutung des Wahlrechts des geschädigten Käufers im Rahmen des Schadenersatzanspruchs, in dem der BGH seine Ansicht mit Argumenten des allgemeinen Schadensrechts untermauert. Diese Argumentationslinie gibt eine hilfreiche Stütze für Prüflinge, die diese Argumente auf den konkreten Einzelfall übertragen können.

Ebenfalls ist die Beschäftigung mit der Vorschrift des § 130d ZPO von herausragender praktischer Bedeutung und ist somit für Referendare und Referendarinnen interessant, denn bisher lag keine Entscheidung vor, wie lange der Rechtsanwalt bei einer technischen Störung eine elektronische Übermittlung versuchen muss. Die entwickelten Grundsätze der Fax-Übermittlung, wonach eine Übermittlung „nicht vorzeitig“ aufgegeben werden durfte, ist nicht auf den elektronischen Rechtsverkehr zu übertragen. Denn diese Übermittlungswege unterscheiden sich grundlegend darin, dass es für die Übermittlung per Fax keine fristwahrende Alternative gibt, während für den elektronischen Rechtsverkehr ausdrücklich in § 130d S. 2 ZPO eine Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften vorgesehen wird. Durch diese Möglichkeit der Ersatzeinreichung ist – anders als beim Fax – zur Fristwahrung keine erneute Einreichung auf elektronischem Wege erforderlich (nur bei gerichtlicher Aufforderung § 130d S. 3 Hs. 2 ZPO). (Vgl. zum vorstehendem: Anmerkung von Guido Toussaint zum besprochenem Urteil, FD-ZVR 2023, 458540).

23.08.2023/1 Kommentar/von Miriam Hörnchen
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Miriam Hörnchen https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Miriam Hörnchen2023-08-23 14:12:462023-10-02 12:20:01BGH zum Wahlrecht des geschädigten Käufers im Rahmen des kleinen Schadensersatzanspruchs
Gastautor

OLG Hamm: Zur erforderlichen Darlegung des Vermögensschadens bei Verurteilung wegen Betruges aufgrund Verheimlichens von Vorschäden beim Gebrauchtwagenkauf

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Strafrecht, Strafrecht BT

Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Ass. iur. Dr. Lorenz Bode, LL.M. veröffentlichen zu können.

Die spannendsten Geschichten schreibt bekanntlich das Leben. Auch gerichtliche Entscheidungen sind letztlich nichts anderes als geronnenes Leben, aufbereitet und beurteilt als juristischer Sachverhalt. Spannend sind sie allerdings, zumindest für Juristinnen und Juristen, nur dann, wenn es in den Verfahren um für die Rechtspraxis oder -ausbildung bedeutsame Rechtsfragen geht.

Der Beschluss des OLG Hamm vom 7.4.2022 – 5 RVs 35/22 (= BeckRS 2022, 8093) ist insofern in doppelter Hinsicht spannend. Es ging in dem Strafverfahren – kurz gesagt – um einen Gebrauchtwagenverkauf, bei dem vom Verkäufer einige Vorschäden verschwiegen worden waren. Er wurde daraufhin strafrechtlich belangt und sowohl vom AG als auch – auf die Berufung hin – vom LG wegen Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt. Dagegen wandte sich der Verkäufer (als Angeklagter) mit der Revision an das OLG Hamm – mit einem für ihn erfreulichen Ergebnis: Das OLG hob das (Berufungs-)Urteil des LG auf und verwies die Sache an eine andere Kammer des LG zurück. So viel zum Prozessverlauf.

Materiell-rechtlich betrachtet hält die Entscheidung einen für die Ausbildung und Praxis gleichermaßen spannenden Aspekt bereit. Denn das OLG (aaO, Rn. 7) schließt sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an und betont, dass der Betrug „kein bloßes Vergehen gegen die Wahrheit und das Vertrauen im Geschäftsverkehr“ ist, „sondern eine Vermögensstraftat“. Demgemäß sei für die Schadensbewertung „grundsätzlich die objektive Sicht eines sachlichen Beurteilers maßgebend, die sich nicht an der Schadensbewertung des Getäuschten, sondern an den Marktverhältnissen auszurichten hat“. Weiter heißt es: „Für einen Vermögensschaden reicht es nicht aus, dass der Käufer ohne die Täuschung durch den Verkäufer den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Durch den Betrugstatbestand wird lediglich das Vermögen, nicht aber die Verfügungsfreiheit geschützt.“

Die Ausführungen des OLG überzeugen. Schon wegen des Wortlauts von § 263 Absatz 1 StGB („das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt“) kann es nicht sein, dass sich eine Verurteilung wegen Betrugs auf die bloße Feststellung von Unwahrheiten stützt. Würde man dies anders sehen, so wäre zu befürchten, dass der Deliktscharakter der Strafrechtsnorm überdehnt wird, nämlich weg von einem Erfolgsdelikt hin zu einem bloßen Gefährdungsdelikt (Lorenz, FD-StrafR 2022, 448468). Der geprellte Käufer wird insoweit nicht schutzlos gestellt. Denn ihm steht neben dem Schutz durch das Strafrecht auch der Zivilrechtsweg offen.

Abschließend ein Hinweis zur Bedeutung der Entscheidung für die Ausbildung: Bekanntermaßen gehört das Justizprüfungsamt beim OLG Hamm zu den bundesweit eifrigsten Produzenten von Examensklausuren. Klausuren von dort gelangen im sogenannten Ringtausch der Bundesländer auch über die Landesgrenzen von Nordrhein-Westfalen hinaus zum Einsatz. Wenn es sich bei diesem Beschluss also nicht nur um eine Entscheidung handelt, die hervorragend als Tatkomplex in einer Strafrechtsklausur dienen kann, sondern auch um ein Judikat, das direkt vom OLG Hamm stammt, dann ist höchste Aufmerksamkeit geboten. Hinzu kommt, dass Klausurerstellerinnen und Klausurersteller – besonders im zweiten Examen – oftmals auf Fälle aus der Rechtsprechung zurückgreifen. Insofern ist auf den Aktendeckeln bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften zumeist ein eigenes Ankreuz-Feld vorgesehen, um geeignete Akten nach Abschluss dem Prüfungsamt vorzulegen. Die Rechtsprechung regelmäßig im Blick zu behalten, lohnt sich also doppelt: für den Autokauf und fürs Examen.

06.07.2022/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2022-07-06 09:00:002022-07-21 09:00:24OLG Hamm: Zur erforderlichen Darlegung des Vermögensschadens bei Verurteilung wegen Betruges aufgrund Verheimlichens von Vorschäden beim Gebrauchtwagenkauf
Gastautor

BGH: Weiterleben als Schaden?

Deliktsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Zivilrecht

Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Charlotte Schippers veröffentlichen zu können. Die Autorin hat an der Universität Bonn Jura studiert und ist derzeit wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit an der Universität Bonn (Lehrstuhl Thüsing).

 
In einer aufmerksamkeitserregenden Entscheidung vom 2.4.2019 (Az.: VI ZR 13/18) hat der BGH die Klage eines Mannes abgewiesen, der im Namen seines Vaters Schadensersatz für die künstliche Verlängerung von dessen Leben geltend gemacht hatte. Hierbei hat der BGH sich maßgeblich mit der Frage auseinandergesetzt, ob das (Weiter-)Leben einen Schaden darstellen kann. Gerade aufgrund der medialen Aufmerksamkeit, die die Entscheidung in den letzten Tagen erfuhr, aber auch wegen der zu beachtenden verfassungsrechtlichen Wertungen ist anzunehmen, dass sie sich schon bald in Abschluss- und Examensklausuren wiederfinden lassen wird.
 
I. Sachverhalt
Mit folgendem Sachverhalt hatte der BGH sich also zu beschäftigen: Der im Oktober 2011 verstorbene Vater des Klägers war schwer krank und war seit September 2006 mittels einer PEG-Magensonde künstlich ernährt worden. Durch den Beklagten, einen niedergelassenen Arzt, wurde er hausärztlich betreut. Mangels einer Patientenverfügung oder anderer entsprechender Anhaltspunkte war sein Wille bzgl. des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen nicht feststellbar.
Der Kläger macht nun geltend, die künstliche Ernährung habe spätestens seit Anfang 2010 nur noch zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens geführt. Den Beklagten habe mithin die Pflicht getroffen, das Therapieziel zu ändern, sodass das Sterben des Patienten durch eine Beendigung der lebenserhaltenden Maßnahmen zugelassen werde.
Der Kläger verlangt deshalb von dem Beklagten aus geerbtem Recht seines Vaters Schmerzensgeld und Ersatz für Behandlungs- und Pflegeaufwendungen.
 
II. Entscheidung
Der BGH hatte damit über zwei Fragen zu entscheiden:
 
1. Weiterleben als Schaden?
Zunächst war – und hierbei hat der BGH es ausdrücklich offengelassen, ob überhaupt die Verletzung einer Pflicht durch den Beklagten gegeben war – die Frage zu beantworten, ob das Weiterleben unter Qualen einen Schaden darstellen kann. Hier wägten die Richter ab zwischen dem Zustand des Weiterlebens mit Leiden und dem Tod. Sie zogen die Art. 1 I, 2 II 1 GG heran und argumentierten, dass es sich hiernach jedem Dritten verbiete, ein Urteil über die Wertigkeit des höchstrangigen Rechtsguts menschliches Leben zu treffen. Das menschliche Leben sei vielmehr absolut erhaltungswürdig. Auch die eigene Einschätzung des Patienten, sein Leben sei nun lebensunwert, könne der staatlichen Gewalt und damit natürlich auch der Rechtsprechung keine andere Beurteilung erlauben.
 
Die hier relevante Problematik, ob das sog. „wrongful life“ einen Schaden darstellen kann, mag euch auch schon aus der examensrelevanten Konstellation bekannt sein, in der es um die Geburt eines behinderten Kindes geht, dessen Behinderung der Arzt nicht frühzeitig festgestellt hat, sodass die Mutter nicht die Möglichkeit zu einem Abbruch der Schwangerschaft hatte (vgl. BGH, Urteil vom 18.1.1983 – VI ZR 114/81). Auch hier ging der BGH schon davon aus, dass in dem Leben kein Schaden liegt. An dieser Bewertung hat er also festgehalten.
 
2. Ersatz der Behandlungskosten
Aber auch den Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten, die durch das Weiterleben des Patienten entstanden seien, verneinte der BGH. Hierzu nahm er Bezug auf den Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit den lebenserhaltenden Maßnahmen. Dieser liege gerade nicht darin, wirtschaftliche Belastungen, die aus dem Weiterleben und dem Leiden resultieren, zu vermeiden, und insb. nicht darin, den Erben das Vermögen ungeschmälert zu erhalten.
 
Insofern stellt das Urteil eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des BGH dar: Zuvor urteilte er vielmehr, dass Eltern bei fehlerhafter Beratung, die zur Geburt eines behinderten Kindes geführt hat, von dem beratenden Arzt den vollen Unterhaltsbedarf des Kindes verlangen können, wenn sie bei richtiger und vollständiger Beratung von der Zeugung des Kindes abgesehen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.1993 – VI ZR 105/92; ähnlich auch BGH, Urteil vom 18.1.1983 – VI ZR 114/81 (s.o.)).   Bisher hat der BGH seine Abweichung hiervon mit dem Schutzzweck der ärztlichen Pflichten begründet. Ob eine ausführlichere Auseinandersetzung mit den vorhergehenden Entscheidungen und ihren Begründungen stattgefunden hat, wird sich bei Veröffentlichung der Urteilsgründe zeigen.
 
Als Gegenargument – auch für die Klausur – kann man sich jedenfalls jetzt schon Teile der Begründungen der älteren Urteile vor Augen führen: Insbesondere klarzustellen ist, dass eine Differenzierung zwischen der Existenz des Kindes, was man so auch auf das Weiterleben des Patienten übertragen kann, und seinem, wie der BGH formuliert, „unbestreitbaren Wert als Persönlichkeit“ und der hierdurch entstehenden wirtschaftlichen Belastung vorzunehmen ist. Es wird gerade nicht das Dasein/das Leben an sich als Schadensfall angesehen. Die schadensrechtliche Betrachtung beschränkt sich allein auf die wirtschaftliche Seite, sodass Sie auch unter Berücksichtigung der Menschenwürde aus Art. 1 GG erfolgen kann.
 
III. Summa
Wenn sich also auch im Hinblick auf die Frage, ob das Leben einen Schaden darstellen kann, nichts geändert hat, ist aber doch die Rechtsprechungsänderung hinsichtlich ersatzfähiger Unterhalts-/Behandlungskosten zu beachten. Hier eröffnet sich ein Argumentations- und Bewertungsspielraum für Klausuren. Auf die ausführliche Begründung des BGH warten wir gespannt! Jedenfalls ist es bereits jetzt für jeden Examenskandidaten ein Muss, die obige Entscheidung zu kennen!
 

25.04.2019/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2019-04-25 09:30:152019-04-25 09:30:15BGH: Weiterleben als Schaden?
Dr. Yannik Beden, M.A.

Prüfungsrelevantes zum Kaufrecht: Keine Rückabwicklung durch großen Schadensersatz bei vorheriger Minderung

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Mit seiner Entscheidung vom 9. Mai 2018 – VIII ZR 26/17 hat der BGH zu einer besonders prüfungs- bzw. examensrelevanten Fragestellung im Kaufrecht judiziert. Das Urteil betrifft vordergründig das Verhältnis von Minderungsrecht zur Rückabwicklung des Kaufvertrags im Wege des „großen Schadensersatzes“. Die Problematik betrifft den Kernbestand der kaufrechtlichen Systematik und kann sowohl in universitären Prüfungen, als auch im Staatsexamen relevant werden. Vor diesem Hintergrund sollten Studierende unbedingt einen vertieften Blick in die neue Entscheidung des VIII. Senats werfen:
I. Der Sachverhalt (vereinfacht)
A schließt mit der D-AG einen Kaufvertrag über ein von der D-AG hergestelltes Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz zu einem Kaufpreis von 99.000,00 €. Das Fahrzeug wird dem A im März 2014 übergeben. Im Zeitraum zwischen Oktober 2014 und Februar 2015 bringt A das Fahrzeug wegen verschiedener Mängel (u.a.: Kurzschluss am Steuergerät der Sitzeinstellung, Aussetzen der Gangschaltung, mehrere Fehler an der Elektronik) insgesamt siebenmal in eine Niederlassung der D-AG. A ist der Auffassung, dass sämtliche aufgetretenen Mängel auf eine auf herstellungsbedingte Qualitätsmängel beruhende Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs zurückzuführen ist und erklärt unter Berufung hierauf gegenüber der D-AG eine Kaufpreisminderung in Höhe von 20 %.
In der Folgezeit sucht A aufgrund erneut auftretender Fehler eine Niederlassung der D-AG auf. Diese kommt den wiederkehrenden Mängelbeseitigungsbegehren des A allerdings nur teilweise nach. Daraufhin entscheidet sich A dazu, anstatt der Rückzahlung des sich aus der Minderung des Kaufpreises ergebenden Betrags nunmehr Schadensersatz zu verlangen. Ersetzt bekommen möchte er den Schaden, der sich aus der Nichterfüllung des gesamten Vertrags ergibt. Auch verlangt A die Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen.
A hat diesbezüglich einen Anspruch gegen die D-AG?
II. Rechtliche Würdigung der Problematik
Der in Frage stehende Anspruch des A gegen die D-AG könnte sich aus § 437 Nr. 3 i.V.m. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 BGB ergeben (sog. großer Schadensersatz). Problematisch ist allerdings, dass der A bereits zuvor die Minderung des Kaufpreises aufgrund des identischen Mangels nach § 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber der D-AG erklärt hat. Zu klären gilt deshalb, ob ein sog. großer Schadensersatz trotz bereits ausgeübten Gestaltungsrechts der Minderung verlangt werden kann. Da es letztlich um die Rückabwicklung des Kaufvertrags geht, bestehen vertragssystematische Überschneidungen zum Verhältnis von Minderungsrecht zu Rücktrittsrecht, die nachfolgend im Hinterkopf behalten werden müssen.
1. Grundsätzliches Verhältnis von Minderung zu Schadensersatz
Entscheidet sich der Käufer für eine Minderung des Kaufpreises, schließt dies grundsätzlich nicht aus, daneben auch einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. § 325 BGB sieht vor, dass das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, durch einen Rücktritt nicht ausgeschlossen wird. Mit Blick auf die zwischen Rücktritt und Minderung bestehende elektive Konkurrenz (BeckOK/Lorenz, BGB, 45. Edition, § 262 Rn. 7) muss dies auch für die Minderung gelten (MüKo/Westermann, BGB, 7. Auflage 2016, § 441 Rn. 3). Handelt es sich nicht um einen nach § 280 BGB zu liquidierenden Mangelfolgeschaden, sondern um Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB, kommt im Falle der vorherigen Minderung allerdings nicht derjenige Schaden in Betracht, der bereits durch die Minderung des Kaufpreises ausgeglichen wird (MüKo/Westermann, BGB, 7. Auflage 2016, § 441 Rn. 3 m.w.N.; die Anwendbarkeit von § 281 BGB ablehnend Staudinger/Matusche-Beckmann, 2014, § 441 BGB Rn. 41). Gegenstand des Schadensersatzanspruchs kann nur eine weitere, zusätzlich hinzutretende Störung des Äquivalenzverhältnisses sein, die nicht bereits durch die Kaufpreisminderung behoben worden ist. Für die Beantwortung der streitgegenständlichen Fragestellung muss deshalb erörtert werden, ob sich Minderung und Schadensersatz statt der Leistung in Gestalt der Vertragsrückabwicklung auf die identische Störung oder zwei verschiedene Vertragsverletzungen richten:  
2. Die Lösung des BGH
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass es einem Käufer verwehrt sei, im Anschluss an eine von ihm gegenüber dem Verkäufer bereits wirksam erklärten Minderung des Kaufpreises unter Berufung auf denselben Mangel anstelle oder neben der Minderung einen „großen Schadensersatz“ im Sinne einer Rückabwicklung des Vertrags zu verlangen. Das Gericht trat damit den Urteilen der Vorinstanzen entgegen, denen zufolge eine Kaufpreisminderung nicht ausschließe, dass der Käufer hierauf folgend eine vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags im Wege des Schadensersatzes verlangen könne.
Der BGH bezieht zunächst Stellung hinsichtlich der Natur sowie dem Zweck des Rechts zur Minderung. Dieses ermöglicht dem Käufer, die mangelhafte Sache zu behalten und durch eine Herabsetzung des Kaufpreises das gestörte Äquivalenzinteresse zwischen Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen. Die Minderung ermöglicht demnach eine Angleichung der ursprünglichen Parteiinteressen, ohne dabei den geschlossenen Vertrag in seiner Gänze rückabzuwickeln. Maßgeblich ist, dass die Minderung nach § 441 BGB ein Gestaltungsrecht ist, mit welchem der Käufer durch einseitige Willenserklärung eine finale Änderung des Vertragsverhältnisses unmittelbar herbeiführt. Wird die Minderung wirksam erklärt, sind hieran beide Vertragsparteien gebunden. Daraus folgt: Die Minderung – so wie auch alle anderen einseitigen Gestaltungserklärungen im Zivilrecht – führt zu einer einseitigen Änderung der Rechtslage, ohne dass es hierfür einem Zutun der anderen Vertragspartei bedarf. Diese wird vielmehr vor vollendete Tatsachen gestellt. Dann muss jedoch auch auf die Wirksamkeit der Rechtsänderung vertraut werden können. Mit Blick auf die Rechtssicherheit kann deshalb ein bereits ausgeübtes Gestaltungsrecht grundsätzlich nicht mehr einseitig zurückgenommen werden. Etwas anderes gilt nur, wenn beide Parteien einvernehmlich die Wirkung des Gestaltungsrechts aufheben möchten.
Unter Berufung auf die Systematik des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts kommt der VIII. Senat sodann zu dem Ergebnis, dass ein großer Schadensersatz zusätzlich zur – nicht mehr zu beseitigenden – Gestaltungserklärung der Minderung nicht geltend gemacht werden kann. Der Käufer sei daran gehindert, über das Schadensrecht gem. § 437 Nr. 3 i.V.m. § 281 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 BGB eine Rückabwicklung des Kaufvertrags zu erzielen, wenn zuvor bereits eine Herabsetzung des Kaufpreises erklärt worden ist. Ausschlaggebend hierfür ist die bereits in der Vorschrift des § 441 Abs. 1 S. 1 BGB niedergelegte Wertung: Der Käufer hat das Recht zu wählen, ob er am Vertrag festhalten und das Äquivalenzinteresse im Wege der Preisminderung wiederherstellen möchte oder sich vom Vertrag vollständig löst. Übt er das Recht zur Minderung aus, hat er dieses Wahlrecht „verbraucht“. Das Gericht stellt klar, dass § 437 BGB dem Käufer die grundlegende Entscheidung abverlangt, den Vertrag entweder zu liquidieren oder ihn bei Ausgleich der entstandenen Vermögenseinbußen weitergelten zu lassen. Möchte er die Kaufsache behalten, kann er nach § 437 Nr. 2 i.V.m. § 441 BGB mindern oder im Wege des kleinen Schadensersatzes – §§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB die Liquidation des mangelbedingten Minderwerts realisieren. Entscheidet er sich hingegen dazu, den Vertrag aufzulösen, kann er dies im Wege des Rücktritts nach § 437 Nr. 2 i.V.m. § 323 BGB oder über die Geltendmachung eines großen Schadensersatzes nach §§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 S. 3, 281 Abs. 5 BGB erreichen.
Fest steht deshalb: Der Käufer muss sich im Rahmen des kaufrechtlichen Mängelrechts grundsätzlich für oder gegen die Aufrechterhaltung des Vertrags entscheiden. Möchte er den Vertrag beibehalten, kann die Störung des Äquivalenzinteresses durch Erklärung der Minderung beseitigt werden. Dann aber erlischt auch die Möglichkeit einer Vertragsrückabwicklung. Für das Rücktrittsrecht ergibt sich dies unmittelbar aus der im Wortlaut des § 441 Abs. 1 S. 1 BGB („statt zurückzutreten“) angelegten elektiven Konkurrenz. Für die Rückabwicklung im Wege des großen Schadensersatzes gilt diese Wertung gleichermaßen.
III. Summa
Mindert der Käufer den Kaufpreis, entscheidet er sich dadurch final und bindend für die Aufrechterhaltung des Vertrags. Mit Blick auf die Systematik des kaufrechtlichen Mängelrechts sowie der Notwendigkeit von Rechtssicherheit bei ausgeübten Gestaltungsrechten steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags im Wege des großen Schadensersatzes wegen desselben Mangels bei bereits zuvor erklärter Minderung der gesetzgeberischen Wertung entgegen. Die zwischen Minderung und Rücktritt bestehende elektive Konkurrenz ist wertungsmäßig auf das Verhältnis von Minderung zu Rückabwicklung im Rahmen des Schadensersatzes zu übertragen. Erkannt werden muss allerdings, dass sich die Entscheidung des BGH auf die Konstellation beschränkt, in welcher der Schadensersatz aufgrund der identischen Pflichtverletzung (Mangel der Kaufsache) begehrt wird. Stützen sich Minderung und großer Schadensersatz hingegen auf unterschiedliche Leistungsstörungen, kann neben der Minderung auch der Ersatz weiterer Schäden verlangt werden. Dies zeigt bereits der Wortlaut von § 437 Nr. 2 und 3 BGB („und“). Die Entscheidung des VIII. Senats bietet beste Gelegenheit, die grundlegende Systematik des kaufrechtlichen Mängelrechts nachzuvollziehen und die vertragssystematischen Wertungen zu verstehen.

24.05.2018/3 Kommentare/von Dr. Yannik Beden, M.A.
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Yannik Beden, M.A. https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Yannik Beden, M.A.2018-05-24 10:00:562018-05-24 10:00:56Prüfungsrelevantes zum Kaufrecht: Keine Rückabwicklung durch großen Schadensersatz bei vorheriger Minderung
Redaktion

BGH: Neues zum Schadensersatz nach Verkehrsunfall – Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts

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Wir freuen uns, einen Gastbeitrag von Yannik Beden veröffentlichen zu können. Der Autor ist Wissenschaftliche Hilfskraft und Doktorand am Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit der Universität Bonn.
Schadensrechtliche Problemstellungen werden in Examensklausuren regelmäßig im Zusammenhang mit Straßenverkehrsunfällen behandelt. Mit Urteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 9/17 hat der BGH eine äußerst examensrelevante Entscheidung zur Frage der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts unfallbeschädigter Taxis getroffen. Das Schadensersatzrecht gehört als Teil des allgemeinen Schuldrechts zu den Rechtsgebieten, bei denen Korrektoren vertieftes Wissen der Prüflinge voraussetzen. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der hier besprochenen Entscheidung ist deshalb unerlässlich.
I. Sachverhalt
 Der Entscheidung lag folgender (gekürzter) Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger – ein Taxiunternehmer aus NRW – nimmt die Beklagte auf Ersatz eines KFZ-Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 5. August 2013 in Anspruch. Bei dem Unfall erlitt das Taxi des Klägers (Mercedes Benz E 200, Erstzulassung 1999, insgesamt 280.000 km Laufleistung) einen Schaden am Frontbereich. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.
Die geschätzten Reparaturkosten beliefen sich auf 4.590,18 €, während der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeugs ohne Taxiausrüstung 2.800 € brutto betrug. Die zusätzlichen Kosten für eine Umrüstung eines Ersatzfahrzeugs zum Taxi waren 1.835,08 €. Der Kläger entschied sich zur Abrechnung anhand der fiktiven Ersatzbeschaffungskosten. Zwischen den Parteien war streitig, ob der Kläger über den Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren (serienmäßigen) Fahrzeugs hinaus auch die fiktiven Umrüstungskosten erstattet verlangen kann.
II. Rechtliche Vorüberlegungen
 § 249 Abs. 1 BGB statuiert, dass der Schaden im Grundsatz durch Herstellung eines gedachten schadensfreien Zustands auszugleichen ist sog. „reale Naturalerfüllung“. Aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ergibt sich, dass bei der Beschädigung einer Sache anstatt der realen Naturalerfüllung der dazu erforderliche Geldbetrag verlangt werden kann, sog. „rechnerische Naturalerfüllung“ [BeckOK/Flume, § 249 BGB Rn. 1]. Ist die Naturalrestitution unmöglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend, ist der Schädiger gem. § 251 Abs. 1 BGB zum Ersatz des Wertinteresses verpflichtet. Der maßgebliche Unterschied zwischen § 249 Abs. 1, 2 S. 1 BGB und § 251 Abs. 1 BGB besteht in der Methode der Wertermittlung: Während die Schadensrestitution nach § 249 BGB auf den Wiederbeschaffungswert abstellt, ist für die Schadenskompensation nach § 251 Abs. 1 BGB der Zeitwert der beschädigten Sache maßgeblich.
Problematisch ist die Naturalrestitution regelmäßig, wenn gebrauchte Sachen vollständig zerstört werden. Einer gebrauchten Sache haften in der Regel individuelle Eigenschaften an, sodass die Beschaffung eines identischen Ersatzgegenstands nicht vorstellbar ist. Fraglich ist jedoch, ob deshalb die Zerstörung einer gebrauchten Sache stets zur Unmöglichkeit der Naturalrestitution nach § 249 BGB führt. Hiergegen spricht bereits die Konzeption des Schadensersatzrechts: Das primäre Regelungsziel der §§ 249ff. BGB ist die Befriedigung des Integritätsinteresses des Geschädigten. Stellt man zu strenge Anforderungen an die Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit der Ersatzsache, wäre § 249 Abs. 1 BGB in den meisten Fällen nicht anwendbar. Die Folge wäre dann, dass statt des Integritätsinteresses regelmäßig das Wertinteresse des Geschädigten befriedigt werden würde. Dieses Ergebnis ist mit der gesetzlichen Regelungssystematik nicht vereinbar und war vom Gesetzgeber wohl kaum gewollt. Nach der herrschenden Meinung reicht es deshalb für eine Naturalrestitution aus, dass der Schädiger einen Zustand herbeiführt, der einem (hypothetischen) schadensfreien Zustand möglichst nahe kommt [BGH, Urt. v. 8. 5. 2003 – IX ZR 334/01, juris; Staudinger/Schiemann (2004) Rn. 182; MüKo/Oetker, § 249 BGB Rn. 325 m.w.N.].
Streitig ist allerdings, wie groß die Abweichungen des herbeigeführten vom (fiktiven) schadensfreien Zustand sein dürfen. Dieser Streit spielt insbesondere – wie auch in diesem Fall – eine Rolle bei der Zerstörung von Gebrauchtwagen: Teile des Schrifttums vertreten die Auffassung, dass bei völliger Zerstörung eines gebrauchten KFZ eine Naturalrestitution denklogisch ausgeschlossen sei [Giesen, NJW 1979, 2065 (2066); Haug VersR 2000, 1329 (1333); MüKo/Oetker, § 251 BGB Rn. 10]. Eine ausschließliche wirtschaftliche Äquivalenz der Ersatzsache trage dem Integritätsinteresse des Geschädigten nicht ausreichend Rechnung; vielmehr seien aus Sicht des Gläubigers Marke, Modell, individuelle Ausstattung, Baujahr, Laufleistung usw. maßgeblich. Legt man die Messlatte für eine Restitution derart hoch, kommt regelmäßig nur eine Schadenskompensation nach § 251 Abs. 1 BGB – Ersatz des Zeitwerts – in Betracht.
Im Gegensatz hierzu geht der BGH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für die Naturalrestitution eine Beschaffung eines (im Wesentlichen) wirtschaftlich gleichwertigen gebrauchten Ersatzfahrzeugs ausreicht [zuletzt BGH Urt. v. 23. 5. 2017 – VI ZR 9/17, juris]. Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Gleichartigkeit – und Wertigkeit des Ersatzwagens sind also im Vergleich zur oben dargestellten Literaturmeinung deutlich geringer.
III. Problem: Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwands  
Entscheidet sich der Geschädigte nun bei vollständiger Zerstörung seines KFZ dazu, die Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB durch Zahlung der Kosten für eine (fiktive) Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen und gleichartigen Gebrauchtwagens vorzunehmen (rechnerische Naturalerfüllung), stellt sich die Frage nach der korrekten Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwands. Dieser wird vom BGH wie folgt definiert:
Wiederbeschaffungsaufwand = Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand – Restwert des beschädigten Fahrzeugs
Für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts kommt es dem BGH zufolge darauf an, welcher Preis auf dem Gebrauchtwagenmarkt für ein Fahrzeug, welches dem Unfallwagen entspricht, zu zahlen ist. Maßgeblich sei insofern die „wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Ersatzbeschaffung unter objektiven Gesichtspunkten“. Auf bestimmte Ausstattungsmerkmale komme es nur dann an, wenn sie auf dem Markt objektiv werterhöhend wirken. Hier lag das zentrale Problem des Falles: Zwar gibt es einen Markt für gebrauchte Mercedes E 200, die eine mit dem Unfallwagen vergleichbare wirtschaftliche Wertigkeit aufweisen. In der Vorinstanz stellte das Berufungsgericht allerdings fest, dass es keinen Markt für gleichwertige Ersatzfahrzeuge mit Taxiausrüstung gibt. Ob der Taxiausrüstung – als individuelles Ausstattungsmerkmal – eine marktwerterhöhende Wirkung zukommt, ließ sich also mangels Existenz eines entsprechenden Markts nicht feststellen. Es stellte sich mithin die Frage, welche Auswirkungen die Taxiausrüstung des Unfallwagens auf die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts hat.
IV. Lösung des BGH
 Das Gericht hält an dem Erfordernis einer objektiven Marktwerterhöhung bei Sonderfunktionen und –ausstattungen fest. Allerdings sei auf der anderen Seite „gerade eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur gegeben, wenn das Ersatzfahrzeug das beschädigte Fahrzeug in seiner konkreten, ihm vom Geschädigten in objektiv nachvollziehbarer Weise zugedachten und wirtschaftlich relevanten Funktion ersetzen kann.“
Konkret bedeutet das aus Sicht des BGH Folgendes: Fehlt es an der Existenz eines funktionierenden Markts für zu Taxis umgebaute PKW, sind die Mehrkosten für eine Umrüstung eines Gebrauchtwagens zum Taxi als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts mit einzubeziehen. Dieses Ergebnis mag erst einmal verwundern: Zum einen geht das Gericht im Grundsatz weiterhin vom Erfordernis einer objektiv marktwerterhöhenden Wirkung der Sonderausstattung aus. Zum anderen hat der BGH für die sog. „Oldtimer-Fälle“ entschieden, dass bei der Ermittlung des Marktwerts individuelle Ausstattungsmerkmale eines Oldtimers in der Regel mangels objektivierbaren wirtschaftlichen Werts unbeachtlich seien.
Bei Taxifahrzeugen gelangt das Gericht jedoch zu anderen Wertungsgesichtspunkten. So führt der 6. Senat aus:
„Bei der Umrüstung eines Gebrauchtwagens zu einem Taxi handelt es sich nämlich nicht um die bloße Übertragung individueller Ausstattungsmerkmale ohne objektivierbaren wirtschaftlichen Wert, sondern um den Einbau von durch Rechtsverordnung (§§ 25 ff. BOKraft) vorgeschriebenen besonderen Ausrüstungs- und Beschaffenheitselementen (§ 26 Abs. 1 BOKraft: Hell-elfenbeinfarbiger Anstrich, Taxischild). Ohne diese Elemente könnte das (fiktive) Ersatzfahrzeug das Unfallfahrzeug in dessen wesentlicher, gerade erwerbswirtschaftlich bedeutsamen Funktion nicht ersetzen, nachdem das für den Kläger maßgebliche Land Nordrhein-Westfalen von der Möglichkeit einer allgemeinen Ausnahme (§ 43 Abs. 1 BOKraft) von diesen Vorgaben keinen Gebrauch gemacht hat. Die Umrüstung macht die Naturalrestitution damit überhaupt erst möglich.“    
 Das Gericht kam somit zum Ergebnis, dass, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung nicht existiert, die (fiktiven) Umrüstungskosten für einen ansonsten gleichwertigen Ersatzwagen als zusätzlicher Posten bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts zu berücksichtigen sind. Die Umrüstungskosten waren also vom Anspruch auf Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB umfasst.
V. Zusammenfassung
Die Entscheidung des BGH reiht sich nahtlos in die bisherige Rechtsprechung zur Naturalrestitution bei Beschädigung gebrauchter Kraftfahrzeuge ein. Der Streitstand sollte Examenskandidaten bekannt sein, weil er sich leicht mit Haftungsfragen aus dem StVG verbinden lässt. In der Klausur wird darüber hinaus von jedem Prüfling eine saubere Abgrenzung der Schadensrestitution (§ 249 BGB) zur Schadenskompensation (§ 251 BGB) erwartet.

07.07.2017/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-07-07 09:12:102017-07-07 09:12:10BGH: Neues zum Schadensersatz nach Verkehrsunfall – Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts
Dr. Sebastian Rombey

Die Anwendbarkeit der §§ 280 I, III, 281 I BGB auf § 985 BGB

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I. Einleitung
Der BGH hat in einer äußerst examensrelevanten Entscheidung die Anwendbarkeit der §§ 280 I, III, 281 I BGB auf den Vindikationsanspruch des § 985 BGB bejaht (Urt. v. 18.03.2016 –V ZR 89/15, NJW 2016, 3235). Damit kann fortan der Eigentümer einer Sache unter den Voraussetzzungen der §§ 280 I, III, 281 I BGB Schadensersatz statt der Herausgabe der Sache verlangen, wenn der unberechtigte, bösgläubige oder verklagte Besitzer seine Herausgabepflicht nicht erfüllt. Die Frage, ob das Leistungsstörungsrecht auf den Vindikationsanspruch anwendbar ist, hat grundlegende Bedeutung und soll nachfolgend anhand des genannten Urteils beantwortet werden.
 
II. Sachverhalt (leicht abgewandelt)
Getränkemarktinhaber G beteiligt sich an dem Einkaufsring der deutschen Getränkemärkte (=EKR). Der EKR hat einen Kooperationsvertrag mit der C-GmbH geschlossen. Im Zuge dieses Kooperationsvertrages erhielt die C-GmbH das Exklusivrecht, in den im EKR zusammengeschlossenen Getränkemärkten Videogeräte aufzustellen, um Werbung zur Vermarktung ihrer Produkte verbreiten zu können, wobei das Eigentum an den Videogeräten bei der C-GmbH verbleiben sollte.
Auf Basis des Kooperationsvertrags stellte die C-GmbH 15 Videogeräte im Getränkemarkt des G auf. Allerdings wurde der Kooperationsvertrag zum 31.12.2015 beendet. Daraufhin übereignete die C-GmbH die Videogeräte an den Dritten D. Dieser (D) wiederum vermiete die Videogeräte an den Mieter M. D verlangte Anfang Januar von G die Herausgabe sämtlicher Videogeräte, um sie dem M zur Erfüllung der mietvertraglichen Verpflichtung zu überlassen. G jedoch weigerte sich; die daraufhin von D gesetzte, angemessene Frist verstrich fruchtlos. Um seine mietvertragliche Verpflichtung ggü. M erfüllen zu können, erwarb D von einem Händler 15 Videogeräte zum Preis von 500 €. Anstelle der Videogeräte verlangt D nun lieber die Ersatzbeschaffungskosten in Gesamthöhe von 7.500 € ersetzt.
 
III. Gutachterliche Überlegungen
1. Anspruch aus §§ 989, 990 I BGB
Im relevanten Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses war D Eigentümer und G Besitzer. Die Eigentumsübertragung von der C-GmbH auf D erfolgte nach den §§ 929 S. 1, 931 BGB unter Abtretung des Herausgabeanspruchs aus dem Kooperationsvertrag, § 398 BGB, 870 BGB. Ein Besitzrecht steht G nicht zu, insbesondere besteht auch kein abgeleitetes Besitzrecht, da der Kooperationsvertrag Ende 2015 beendet wurde. Von der Bösgläubigkeit des G ist insoweit auszugehen, als dass er positive Kenntnis gemäß § 990 I 2 BGB von dem fehlenden, eigenen Besitzrecht hatte, also der Beendigung des Kooperationsvertrages.
Gleichwohl greift dieser Anspruch bei grammatikalischer Auslegung des § 990 I BGB allein für Fälle, in denen die Sache infolge eines Verschuldens des Besitzers verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grund nicht mehr herausgegeben werden kann. Die hier vorliegende, alleinige Vorenthaltung der Videogeräte durch G stellt einen nicht genannten Schadensposten dar und ist mithin nicht ausreichend, wie sich zusätzlich aus einem systematischen Vergleich mit § 990 II BGB ergibt. Da der sog. Vorenthaltungsschaden nicht erfasst ist, scheitert ein Anspruch aus §§ 989, 990 I BGB (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18.03.2016 –V ZR 89/15, NJW 2016, 3235, Rn. 10).
 
2. Anspruch aus §§ 280 I, III, 281 I BGB iVm § 985 BGB
Ein Anspruch des D gegen G könnte sich jedoch aus den §§ 280 I, III, 281 I BGB ergeben. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass die Regelungen des Leistungsstörungsrechts auf den Vindikationsanspruch des § 985 BGB anwendbar sind. Ob dies der Fall ist, wird unterschiedlich beantwortet:
Teile der Literatur gehen davon aus, die Funktion vindikatorischer und schuldrechtlicher Ansprüche sei grundverschieden, was gegen eine Anwendbarkeit streite. Herausgabeansprüche intendierten die Zusammenführung von Eigentum und Besitz, während ein Anspruch aus dem Leistungsstörungsrecht in Bezug auf § 985 BGB zu einer Verwertung der Sache führe. Außerdem gefährde die Zulassung eines Anspruchs aus den §§ 280 I, III, 281 I BGB den durch die Regeln des EBV intendierten Schutz des redlichen Besitzers (so etwa MüKo-BGB/Baldus, 6. Aufl. 2013, § 990, Rn. 83 ff.; Gursky, Jura 2004, 433 ff.).
In eine ähnliche Richtung hatte auch das Berufungsgericht argumentiert, die §§ 280 I, III, 281 I BGB führten für den Schuldner zu einer Art „Zwangskauf“ des herauszugebenden Gegenstandes (OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.03.2015- 7 U 189/14, BeckRS 2016, 13525, Rn. 42).
Herrschend wird indes die Anwendbarkeit des Leistungsstörungsrechts bejaht (vgl. statt aller Palandt/Bassenge, 76. Aufl. 2017, § 985, Rn. 14). Innerhalb dieser vorzugswürdigen Sichtweise werden die §§ 280 I, III, 281 I BGB auf § 985 BGB teilweise direkt, teilweise aber auch mit Blick darauf, dass ein Vindikationsanspruch nach § 985 BGB kein Schuldverhältnis im Sinne des § 241 II BGB darstellt und die Verweisungsnorm des § 990 II BGB den § 281 I BGB nicht erfasst, analog angewandt.
Um den Bedenken der erstgenannten Auffassung, die eine Anwendbarkeit des Leistungsstörungsrecht auf den Vindikationsanspruch aus § 985 BGB ablehnt, zu begegnen, wird innerhalb der herrschenden Meinung jedoch überwiegend (a. A. Brehm/Berger, Sachenrecht, 3. Aufl. 2014, § 7, Rn. 70) eine Einschränkung dahingehend vorgenommen, dass die Wertungen des EBV nicht leerlaufen dürfen. Folglich kann – wie es der Rechtsgedanke des § 990 II BGB nahelegt – allein gegen den verschärft haftenden Besitzer vorgegangen werden. Dieser überzeugenden Auffassung hat sich der BGH mit der oben genannten Entscheidung angeschlossen. Der BGH argumentiert dabei wie folgt:
Zum einen sei das Argument des „Zwangskaufes“ nicht tragfähig. Der Schuldner werde nicht zum Erwerb des herauszugebenden Gegenstandes gezwungen. Es bliebe ihm unbenommen, die Sache innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist herauszugeben. Zum anderen bestehe ein praktisches Bedürfnis, bei der Durchsetzung von Herausgabeansprüchen auf das Leistungsstörungsrecht zurückgreifen zu können. Der dingliche Gläubiger müsse seine Rechte effektiv verfolgen können. Anderenfalls ergebe sich auch ein Wertungswiderspruch, es sei nicht ersichtlich, warum der dingliche Gläubiger schlechter stehen solle als der schuldrechtliche. Überdies sei es nicht unüblich, die Regeln des Leistungsstörungsrechts auf dingliche Ansprüche zu erstrecken, wie bereits § 990 II BGB zeige und erst jüngst vom BGH für die Anwendbarkeit des § 888 BGB auf die §§ 280 I, II, 286 BGB entschieden wurde (BGH, Urt. v. 04.12.2015 – V ZR 202/14, NJW 2016, 2104; insoweit in Aufgabe der früheren Rechtsprechung, wonach § 888 BGB für den Vormerkungsberechtigten nur eine Art „Hilfsanspruch“ darstellen sollte, BGH, Urt. v. 19.01.1968 – V ZR 190/64, NJW 1986, 788).
Ferner beschäftigt sich der BGH mit der historischen Auslegung des § 281 I BGB. Auf § 283 I BGB a.F. hatte der BGH mit der herrschenden Literatur nämlich § 985 BGB angewandt. Es sei – vor allem unter Zuhilfenahme der Motive – nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, das u.a. Abstand von der früheren Ablehnungsandrohnung nahm, etwas an der Anwendbarkeit des Leistungsstörungsrechts auf § 985 BGB ändern wollte.
Damit ist mit dem BGH von einer Anwendbarkeit der §§ 280 I, III, 281 I BGB auszugehen, wobei an den weiteren Voraussetzungen des Anspruchs keine Bedenken bestehen.
D kann folglich von G Zahlung in Höhe von 7.500 € als Schadensersatz statt der Herausgabe der Videogeräte verlangen, §§ 280 I, III, 281 I BGB iVm § 985 BGB. Wegen des ab jetzt gemäß § 281 IV BGB ausgeschlossenen Primäranspruchs auf Herausgabe ist D, der nun seinen gesamten Schaden ersetzt erhält, zur Vermeidung einer doppelten Begünstigung verpflichtet, dem G die bereits in dessen Besitz befindlichen Videogeräte brevi manu nach § 929 S. 2 BGB zu übereignen, was aus § 255 BGB analog hergeleitet wird (s. dazu BGH, Urt. v. 18.03.2016 –V ZR 89/15, NJW 2016, 3235, Rn. 21).
 
3. Anspruch aus §§ 990 II, 280 I, II, 286, 985 BGB
§ 990 II BGB erklärt die Vorschriften der §§ 280 I, II, 286 BGB für den Herausgabeanspruch des § 985 BGB für anwendbar. Die Anwendbarkeit der Verzugshaftung ermöglicht eine Haftungsverschärfung für den unredlichen, bösgläubigen oder verklagten Besitzer. Damit wird die durch §§ 989, 990 I BGB gerissene Lücke bzgl. der Ersatzfähigkeit des Vorenthaltungsschadens im EBV geschlossen (MüKo-BGB/Baldus, 6. Aufl. 2013, § 990, Rn. 34).
Auch wenn die Voraussetzungen des Verzugsschadens vorliegend gegeben sind, entspricht die Zielsetzung des Anspruchs nicht dem Begehren des D. Im Kern geht es bei dem Schadensersatz statt und neben der Vindikation um ein ähnliches Problem wie bei der Abgrenzung von Schadensersatz statt und neben der (schuldrechtlichen) Leistung.
D hat von seinem Herausgabeverlangen Abstand genommen und verlangt nun seinen Gesamtschaden ersetzt. Über den Verzugsschaden erhielte er aber neben seinem fortbestehenden Herausgabeanspruch allein die entgangene Miete ersetzt, nicht die Kosten der Ersatzbeschaffung in Höhe von 7.500 €. Damit besteht der Anspruch zwar grundsätzlich, er würde aber nur einen Teil des Schadenspostens abdecken (s. näher BGH, Urt. v. 18.03.2016 –V ZR 89/15, NJW 2016, 3235, Rn. 39), weshalb für die Anwendbarkeit der §§ 280 I, III, 281 I BGB auf den Vindikationsanspruch nach § 985 BGB ein praktisches Bedürfnis besteht (s. dazu ausführlich unter 2.).
 
IV. Fazit
Der BGH klärt mit der oben genannten Entscheidung ein heftig umstrittenes Problem im Verhältnis von Leistungsstörungsrecht und Vindikationsanspruch aus § 985 BGB – und das erst 14 Jahre nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes. Dennoch ist nicht damit zu rechnen, dass die Literaturmeinung, die prinzipiell eine Anwendbarkeit negiert, von ihrer Ansicht abrückt (so prognostiziert es etwa Riehm, Jus 2016, 1024). Die Streitfrage bleibt damit weiterhin ein beliebtes Examensproblem, das durch die aktuelle BGH-Entscheidung an Aktualität gewonnen hat.

10.04.2017/3 Kommentare/von Dr. Sebastian Rombey
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Sebastian Rombey https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Sebastian Rombey2017-04-10 09:30:282017-04-10 09:30:28Die Anwendbarkeit der §§ 280 I, III, 281 I BGB auf § 985 BGB
Tom Stiebert

OLG Hamm: Zusammenstoß im Supermarkt – Verkehrsunfall analog?

Deliktsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Verkehrsunfälle sind in juristischen Klausuren ein Klassiker – nicht nur im zweiten sondern auch im Ersten Staatsexamen. Die etwas verworrene Prüfung der §§ 7 und 18 StVG und die komplizierte inzidente Prüfung des § 17 StVG sind wohl den meisten Juristen bekannt. Was aber, wenn ein Zusammenstoß in einem Supermarkt passiert? Die Pressemitteilung des OLG Hamm zu einem aktuellen Urteil (OLG Hamm v. 6.6.2016 – 6 U 203/15) spricht insofern von einer „Kundenkollision“.
I. Was war passiert?
Der Sachverhalt ist kurz zusammengefasst: Die Klägerin und die Beklagte suchten im April 2012 als Kundinnen einen Supermarkt auf. In einem Gang des Supermarktes machte die Beklagte beim Abbiegen von einem Haupt- in einen Seitengang einen Schritt rückwärts, ohne sich zuvor umzusehen. Nach ihren Angaben wollte sie eine ihr entgegen kommende Verkäuferin mit einer sog. Ameise nebst einer Palette vorbeilassen. Durch den Rückwärtsschritt kam es zum Zusammenstoß mit der Klägerin, die aus einem Seitengang kommend die Beklagte an der Seite ihres Rückens passieren wollte. Die Klägerin stürzte und zog sich den Bruch ihres Ellenbogens zu, der operativ versorgt werden musste. Die Klägerin begehrte nun Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld.
II. Lösung des OLG
Das OLG sprach einen entsprechenden Anspruch zu, kürzte diesen aber wegen Mitverschulden um 50%. Dem lag folgende Würdigung zugrunde.
Da die Regelungen des StVG hier offensichtlich nicht greifen – ein Kraftfahrzeug liegt nicht vor – kann sich ein Anspruch allein aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben.
Eine Handlung der Beklagten lag in Gestalt des Rückwärtsgehens vor.
Auch eine Rechtsgutsverletzung der Klägerin – gesundheitliche Schädigung – trat ein.
Die Handlung ist auch rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere war die Handlung auch nicht sozialadäquat. das OLG führt insofern aus:

Dabei habe die Beklagte schuldhaft gehandelt und sich nicht lediglich sozialadäquat verhalten. Wegen der in einem Supermarkt bestehenden Kollisionsgefahr mit anderen Kunden oder von diesen benutzten Einkaufswagen bewege sich ein verständiger Kunde im eigenen Interesse nicht rückwärts von einem Regal in den Gang zurück, ohne sich zuvor umzuschauen. Jedenfalls müsse ein Besucher, der sich rückwärts in die Verkaufsgänge zurückbewege, mit Hindernissen verschiedenster Art rechnen, weil diese dem Treiben im Supermarkt immanent seien. Auf diese habe sich der Kunde einzurichten, was die Beklagte versäumt habe, weil sie – ohne zuvor zurück zu sehen – zurückgegangen sei.

Auch eine haftungsbegründende Kausalität lag vor.
Ebenso ist ein Schaden vorliegend, für den auch die Rechtsgutsverletzung kausal ist (haftungsausfüllende Kausalität).
Somit steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nach § 249 Abs. 1 BGB sowie ein Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB zu. Beide Ansprüche sind aber wegen Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB um 50% zu mindern, wobei zu beachten ist, dass im Rahmen des Schmerzensgeldes ein solches Mitverschulden bereits im Rahmen der Bemessung zu beachten ist (Palandt/Grüneberg, § 253 BGB, Rn. 20). Zur (Mit)verursachung durch die Klägerin führt das Gericht aus:

Die Klägerin treffe ein hälftiges Mitverschulden an dem Unfall, weil sie ebenso wie die Beklagte zu der Kollision beigetragen habe. Sie habe ihrerseits nicht auf die Bewegungen der sich in ihrer Nähe bewegenden Beklagten geachtet, als sie diese passiert habe. Hierdurch habe sie ebenso wie die Beklagte gegen die beschriebenen Sorgfaltspflichten eines Kunden beim Besuch eines Supermarkts verstoßen.

Damit war der Anspruch um 50% zu kürzen.
III. Fazit
Es zeigen sich daher auch hier deutliche Parallelen zum Autounfall. Auch hier ist die Problematik des Mitverschuldens von zentraler Bedeutung. Anders als dort ergibt sich ein Mitverschulden aber nicht aus der Betriebsgefahr selbst, sondern muss im Einzelfall deutlich werden. Allerdings wird auch hier offenkundig eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme postuliert. Ein unbesonnenes Bewegen im Supermarkt soll nicht möglich sein. Vielmehr gilt es auch hier stets das Umfeld und den fließenden „Einkaufswagenverkehr“ im Blick zu behalten. Nur so können Haftungsrisiken ausgeschlossen werden.

23.08.2016/1 Kommentar/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2016-08-23 13:30:582016-08-23 13:30:58OLG Hamm: Zusammenstoß im Supermarkt – Verkehrsunfall analog?
Dr. Christoph Werkmeister

Referendarexamensklausur: Schokoladendieb und Scheinerbe

Erbrecht, Fallbearbeitung und Methodik, Schuldrecht, Verschiedenes, Zivilrecht


Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

“Schokoladendieb und Scheinerbe” von Dr. Arndt Kiehnle

ist eine Übungsklausur samt Musterlösung, wobei der Fall vom Anspruch her dem Schwierigkeitsgrad des ersten juristischen Staatsexamens entspricht. In thematischer Hinsicht werden u.a. examensrelevante Problemkreise des Schuld- und Erbrechts aufgegriffen.
Den Beitrag findet ihr hier.

05.09.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-09-05 19:00:122012-09-05 19:00:12Referendarexamensklausur: Schokoladendieb und Scheinerbe
Dr. Christoph Werkmeister

Facebook-Party in Münchener S-Bahn eskaliert

Aktuelles, Deliktsrecht, Zivilrecht

Die Berliner Morgenpost berichtet über eine Facebook-Party, die anlässlich der Einführung eines Alkoholverbots in der Münchener S-Bahn veranstaltet wurde.
Es kam, wie es kommen musste. Die Party eskalierte und es entstanden Sachschäden in Höhe von mehr als 100.000 €. Die Frage, die sich nun stellt: Wer haftet für die Schäden – und können auch die Initiatoren belangt werden?
Wir hatten uns bereits in einem anderen Fall mit der Haftung für Facebook-Parties beschäftigt, weshalb an dieser Stelle auf den damals erstellten Artikel verwiesen werden soll.

12.12.2011/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
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