Vielen Dank für die Zusendung des Originalsachverhalts der im September 2013 in NRW und anderen Bundesländern gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der jede „Errungenschaft“ der modernen , menschlichen Gesellschaft ablehnende A lebt mit seinem 6jährigen Sohn S auf einem völlig abgeschiedenen Bauernhof in der Altmark.
Schlagwortarchiv für: S
Vielen Dank an Sven für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Baden-Württemberg gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Auf dem Weg zur Arbeit bemerkt A in einer Siedlung mit Einfamilienhäusern in einem Haus einen Brand. Er steigt aus und betritt spontan durch die offene Terrassentür, aus der der Rauch dringt, das Wohnzimmer. Er will horchen, ob Menschen nach Hilfe rufen. Da er nichts hört und die Rauchentwicklung zu stark ist, kehrt er um und allarmiert die Feuerwehr, die das Feuer, dass sich im Wohnzimmer schon auf Gardinen, ausgelegte Teppiche, Fensterrahmen und Zimmertüren ausgebreitet hat, löscht. A erleidet eine Rauchvergiftung und wird deshalb für eine Woche krankgeschrieben.
In dem Haus lebt B mit seiner Frau E, die das es von ihren Eltern geerbt hat. Den Brand hat B bewusst während einer urlaubsbedingten Abwesenheit der E ohne deren Wissen und nach einem sorgfältigen Kontrollgang durch alle 4 Zimmer gelegt, und das Sanierungsbedürftige Haus abbrennen zu lassen und ihr, die den Zustand des Hauses schon beklagt hat, mit Hilfe der von ihr abgeschlossenen Brandversicherung einen Neubau zu ermöglichen. Da aber die Aktion weniger erfolgreich als geplant verlaufen ist, berichtet B der heimgekehrten E alles. Einvernehmlich sehen sie davon ab, die Brandversicherung zu informieren.
Wieder genesen kommt A rechtzeitig zum Betriebsfest. Nach dem – wie er mein mäßigen- Konsum von alkoholischen Getränken überholt er auf der Heimfahrt, erheblich langsamer als die erlaubten 50 km/h fahren, mit einem unzureichenden Seitenabstand von 75cm den Radfahrer R, der wegen dieses Überholmanövers aus dem Gleichgewicht gerät und mit tödlichen Folgen stürzt. Der Sachverständige führt aus, bei Einhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes von mindesten 1 Meter wäre R unabhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit des Überholenden PKW nicht gestürzt. Unfälle infolge zu knapper Seitenabstände gehörten zu den typischen Radfahrerunfällen. Allerdings sei R bei dem Sturz mit der Halsseite so gegen das Lenkrad geprallt, dass der Aufprall einen reflektorischen Herzstillstand bewirkt habe; ein derartiger Herzstillstand stelle eine medizinische Rarität dar. Die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit habe bei 1,2 Promille betragen. Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an, ohne weitere Ausführungen zu treffen.
Als M die Unfallstelle passiert, lässt er sich durch Unfallgeschehen ablenken und streift mit seinem Auto (KFZ-Kennzeichen „S-AF 234“) den mit eingeschalteter Warnblinklichtanlage abgestellten PKW des A. M bekommt alles mit fährt aber weiter um den Schaden des A (in Höhe von 200€, wie sich später zeigt) nicht bezahlen zu müssen. Nach diversen Erledigungen drei Stunden später zuhause angelangt, befürchtet M, da ihm A und dessen PKW irgendwie bekannt vorgekommen sind, dass auch A ihn wiedererkennen könnte. Deswegen klebt er zu dem Buchstaben „F“ seiner KFT-Kennzeichen einen schwarzen dritten Querstreifen hinzu, so dass der Buchstabe wie ein „E“ aussieht.
In der Tat hat auch das Schadensereignis wahrgenommen. Am nächsten Morgen fährt M mit seinem Auto zu einem Supermarkt und trifft dort auf den A. Beider erfassen die Situation richtig. Da der mit Blick auf das gestrige Geschehen zur Rede gestellte M gegenüber A seine Anonymität nicht preisgeben will, bemüht sich A, ihn zu packen und festzuhalten, bis polizeiliche Hilfe alarmiert ist und kommt. Doch misslingt dies, da sich M wehrt und als zu stark erweist. In dem Gerangel gelingt es A allerdings, die im Einkaufswagen liegende Laptoptasche des M in der Annahme zu ergreifen, M werde jetzt Zug um Zug gegen Rückgabe der Tasche zur Mitteilung der Personalien bereit sein. A irrt sich. Der empörte A lässt sich auf diesen Handel nicht ein, hält vielmehr diese Art von Erpressung für illegitim und glaubt sich daher im Recht die Tasche mit seinem Laptop, deren Gurt A fest umklammert, ihm wieder entreißen zu dürfen. Al M in dieser von A erkannten Absicht den ergreifen will, gelingt es A, den A Plan mit einem schmerzhaften Faustschlag in dessen Gesicht zu vereiteln.
Aufgabe 1)
Wie haben sich die Beteiligten nach dem StGB strafbar gemacht.
Bearbeitervermerk: §§ 123, 305 StGB sind nicht zu prüfen.
Aufgabe 2)
M wird wegen der von ihm am Unglücksort des Radfahrers und beim Supermarkt begangenen Straftaten angeklagt. Nach der anklagemäßigen Eröffnung des Hauptverfahrens kommt in der Hauptverhandlung durch Zufall noch die Kennzeichenmanipulation ans Tageslicht. Die Verfahrensbeteiligten diskutieren kontrovers, ob dieser Komplex noch einbezogen werden darf oder sogar muss.
Nehmen Sie zu diesen dadurch aufgeworfenen Fragen Stellung.
Vielen Dank an Sophie für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im August 2012 in Sachsen-Anhalt gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
A hat hohe Schulden und kein Einkommen. Trotzdem steigt er am Donnerstag am Hauptbahnhof in das Taxi der T ein und behauptet ein Vertreter eines Chemiekonzerns zu sein. Er weist die T an in das nahegelegene Industriegebiet zu fahren. Dabei möchte er das Entgelt von 25 € nicht entrichten. Da A eine Rechnung verlangt, stellt T den Motor ab.
Um seine finanzielle Situation aufzubessern hält der A der T nun eine täuschend echt aussehende Spielzeugpistole an die Schläfe und sagt: „Geld her oder du bist tot“. Die T versucht sich gegen A zu wehren und presst ihm ihre langen Fingernägel in die Hand. Dadurch lässt A die Pistole fallen. Daraufhin würgt der A die T um sie widerstandslos zu machen bis zur Bewusstlosigkeit.
A durchsucht nun die Tasche der T. Zu seinem Pech hat die vorher ihr Bargeld in der Bank eingezahlt. A nimmt jedoch die EC-Karte der T, ohne zu wissen was er damit anfangen wird, und steckt sie sich in die Tasche. A zieht die T aus dem Auto und lässt sie am Wegesrand liegen. Danach fährt er sogleich mit ihrem Auto in die nächste Stadt und stellt es auf dem Parkplatz ab.
Ein Anderer findet T und bringt sie ins Krankenhaus. Der Arzt stellt eine partielle Amnesie und Hämatome am Hals fest.
Noch erfreut von der ersten Tat geht A zu B. Dieser schlägt ihm vor daraus Profit zu schlagen. A findet den Plan sehr gut und stimmt zu. B ruft daraufhin bei der T im Krankenhaus an und gibt vor Polizist zu sein. Er behauptet er brauche die PIN der EC-Karte. Noch sichtlich verwirrt teilt die T dem B die PIN mit. A und B benutzen die Karte kurz danach und heben am Automaten der Bank 1000 € ab.
Weiterhin kaufen sie im Elektrogeschäft einen Fernseher und eine Kamera für insgesamt 1.000 €.
Wie haben sich A und B strafbar gemacht?
(Keine Urkundendelikte und Amtsanmaßung)
Zusatzfrage:
Die Polizei möchte um 1 in der Nacht bei A und B die Wohnung durchsuchen. Tatsächlich finden sie die Gegenstände noch verpackt in ihrer Wohnung.
Wie ist die Rechtmäßigkeit der Polizeihandlung zu beurteilen?
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Juni 2012 in NRW gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt (Gedächtnisprotokoll)
In dem hier zu bearbeitenden Fall ging es um einen türkisch-stämmige Frau (A), die mit einem aus der Türkei stammenden Mann (F), entgegen eigener Wünsche und aufgrund des von ihrer Familie ausgeübten Drucks, vermählt wird. In der Folgezeit kommt es zwischen dem Ehepaar zu durchaus heftigen Konflikten, die hauptsächlich in den divergierenden, kulturellen Ansichten begründet liegen – A widersetzt sich den von F vorgeschriebenen Lebenswandel. Bestürzt ob dieses Verhaltens seiner Ehefrau, sieht sich F in seiner Ehre als Familienoberhaupt gekränkt.
Zunächst begibt es sich allerdings, dass F die zufällig entdeckte EC-Karte der A aus einer Schublade entwendet. Ausgestattet mit dieser EC-Karte sowie mit der ihm bekannten PIN-Nummer hebt F an einem Geldautomat 500 € von A’s Konto ab, legt die EC-Karte im Anschluss hieran aber in die Schublade zurück.
Unabhängig von diesem Ereignis verschlechtert sich das Verhältnis zwischen F und A derart, dass A den Entschluss fasst, sich von F zu trennen und eine Scheidung zu erwirken. Trotz der andauernden und bedrängenden Versuche des F, die A noch einmal umzustimmen, beharrt diese auf ihrer Entscheidung. Von diesem Verhalten nun vollends gekränkt beschließt F die A zu töten, da er der Meinung ist, A hätte ihr Lebensrecht nunmehr endgültig verwirkt. Unter einem Vorwand (Übergabe von Unterlagen) verabredet er sich hierzu mit A an einem öffentlichen Platz. Der Treffpunkt wurde von A bewusst ausgewählt, da sie mittlerweile mit tätlichen Übergriffen des F rechnet. Zudem wird das Treffen aus einiger Entfernung von ihrer Freundin (E) beobachtet. Zur Beschwichtigung der A zeigt dieser ihr sogar seine Jackentaschen, um ihr die Angst vor einem Angriff zu nehmen und ihr die mitgebrachten Unterlagen zu zeigen. Nachdem die Übergabe der Unterlagen vollzogen ist und es zu einer letzten Umarmung der Beiden kommt, sticht F auf A mit einem Fleischermesser ein, glaubt jedoch, durch den Stich in den Oberkörper keine lebensbedrohliche Verletzung verursacht zu haben. Obwohl er bereits zu einem weiteren Stich anzusetzen gedenkt, lässt F hiervon schließlich ab, da er sich durch die dazwischentretende E gestört fühlt und aus Angst vor einem Herbeirufen der Polizei lieber das Weite sucht. In der Tat stellt sich im Krankenhaus heraus, dass der Stich des F von einem Rippenbogen abgeleitet wurde und das Herz der A verfehlte, sodass sie nicht lebensbedrohlich verletzt wurde.
Strafbarkeit des F?
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Mai 2012 in NRW gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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G ist mit E verheiratet. E ist Eigentümerin eines Mietshauses, das sie gerne renovieren möchte. Sie kündigt hierzu allen Mieter, das Haus steht leer. G möchte lieber den Abriss und infolgedessen an die Versicherungssumme gelangen. E will er in Unkenntnis über die vorsätzliche Zerstörung des Hauses belassen, sie soll den Schaden ihrer Versicherung melden. Er beauftragt seinen Freund T mit dem Abbrennen.
T geht. Nachbar N kommt vorbei und will den Brand löschen. Das gelingt ihm auch, bevor das Feuer auf die Fensterrahmen übergreifen kann. Bei den Arbeiten stürzt er aber infolge von Unachtsamkeit und bricht sich das Genick.Wenig später kommt G vorbei und entzündet das Benzin, das Haus brennt gänzlich ab. Den toten H hat G nicht bemerkt, wohl aber mittlerweile die Besetzung durch H und B.Der Vorfall wird aufgedeckt, zu einer Auszahlung des Betrags seitens der Versicherung kommt es nicht.Strafbarkeit von T und G?
A und B begegnen sich abends auf der Straße. A spricht den B an und will von ihm den Weg zum nächsten Geldautomaten wissen. Während B umständlich erklärt, zündet sich A eine Zigarette an. Ihm fällt sein Feuerzeug runter. Also leuchtet der B mit der Taschenlampenfunktion seines kleinen Handys die Umgebung ab, um es zu suchen. Er findet es aber nicht.A, nun auf das Handy aufmerksam geworden, bittet den B, es ihm zu geben, weil er selber damit leuchten möchte, um das Feuerzeug zu suchen. B denkt, A würde ihm das Handy danach zurückgeben und reicht es ihm. A leuchtet die Umgebung ab (glaube, das stand da so…) und steckt dann das Handy in seine Jackentasche. A verlangt das Handy sofort zurück und redet auf den B ein. B verweigert die Herausgabe. Um B von weiterem Herausgabeverlangen abzuhalten, schlägt er ihm mit der Faust ins Gesicht. Daraufhin schwillt dessen Augenbraue an. B wendet sich dann von A ab und geht zur nächsten Polizeidienststelle und erstattet Anzeige.Zu Hause berichtet der B aufgebracht seiner Ehefreu E von der Begegnung mit A und wahrheitsgemäß, wie er sich diesem gegenüber verhalten hat. Er beschimpft den A als ‚Idioten, Penner, Affen‘. E gefällt das alles nicht – sie traut sich aber nicht, etwas zu sagen. Also geht sie in die Küche und ruft auf der Polizeidienststelle an. Bevor Polizist P irgendwas sagen kann, hat die E ihm schon Namen, Adresse und den Tathergang geschildert, wie B ihn ihr berichtet hat. P holt kurz Luft, um etwas zu fragen, aber E legt gleich wieder auf, weil A in die Küche gekommen ist. Auf Grund der Schilderungen der E kann P den Vorgang aber gleich mit der Anzeige von B verbinden. Die Staatsanwaltschaft leitet daraufhin das Ermittlungsverfahren gegen A ein.Bei einem zufälligen Treffen von A und B sagt A zu B: „Wenn du mich bei Gericht reinreitest, wird das deiner Familie und dir nicht gut tun! Ich habe Kumpels, die haben schlimme Dinge getan und deine Adresse finden wir schon raus! Also überleg dir, was du sagst!“ An die Möglichkeit, B könnte vereidigt werden, hat A nicht gedacht. B ist beeindruckt und verunsichert (?), aber lässt sich gleichwohl nicht zu einer Falschaussage (dies stand wörtlich da..) hinreißen, sondern sagt wahrheitsgemäß aus.
Im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung macht E von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und sagt nicht mehr aus. Daraufhin wird der P in der Hauptverhandlung über das Gespräch mit E vernommen. Richter R ist wegen Ps Aussage bezüglich der Schilderungen der E von der Täterschaft des A überzeugt. Nach der Urteilsverkündung (?) durch R ruft A in Anwesenheit der Prozessbeteiligten „Terrorurteil! Terrorjustiz!“
B und R haben Strafanträge gestellt.
Wie hat sich A strafbar gemacht? §§ 223 und 240 StGB sind nicht zu prüfen.
Zusatzfrage: Bestehen Bedenken gegenüber der Gewinnung (da stand irgendein ähnliches Wort – Anm. d. Verf.) und Verwertung von Ps Aussage?
Anmerkung: In HH lief der Fall ohne die Beleidigungen seitens des A und die Ausrufe nach der Gerichtsverhandlung, dafür waren die §§ 223, 240 nicht ausgeschlossen.
Sachverhalt
A und B sitzen in der JVA, A ist Drogendealer. B möchte von A Heroin erwerben, hat aber kein Bargeld in der JVA. B schlägt daher vor, dass seine Freundin F sich draußen an seinem gebunkerten Geld bedient, und das Geld der Ehefrau des A, der E, übergibt. Die E denkt, dass bei der Geldübergabe eine alte Forderung zwischen A und B beglichen werden soll, die aus einem früheren (legalen) Geschäft stammt. Nach erfolgreicher Geldübergabe übergibt der A dem B ein Päckchen mit weißem Pulver, das sich später als Zimt-Zucker-Gemisch heraus stellt.
B sagt erzählt darauf hin seiner Freundin F von den Geschehnissen und weist sie an, sich das Geld von der E notfalls mit Gewalt wiederzuholen (Sachverhalts-Angabe!)
E und F treffen sich, wobei F äußert, dass sie das Geld zurückhaben wolle, sonst würde sie dem Anstaltsleiter der JVA über die Drogengeschäfte des A aufklären. E versichert, dass sie das Geld verbraucht habe. F glaubt ihr dies nicht, lässt aber von weiteren Äußerungen ab, um nicht noch den B in Schwierigkeiten zu bringen.
B ist daraufhin erbost und erzählt dem leicht reizbaren und gewaltbereiten C wahrheitswidrig, dass der A über den C erzählen würde, dass dieser nicht ganz dicht sei (Anm.: die Äußerung hatte noch einen zweiten Halbsatz, der genaue Wortlaut ist mit allerdings entfallen. Zumindest könnte hier mE. der § 187 StGB einschlägig sein)
Der C ist daraufhin aufgebracht. Der B schlägt dem C vor, den Angriff auf A im Kraftraum der JVA auszuführen. Im Kraftraum betritt der nichtsahnende A den Raum, wird vom C von hinten gepackt und brutal mit dem Kopf gegen eine Seitenwand des Kraftraumes geschlagen. Daraufhin schlägt der C auf den am Boden liegenden A mit mehreren Faustschlägen ein. Der A ist so überrascht, dass er in seiner Verteidigung eingeschränkt ist. Er erleidet durch die Schläge einen Kieferbruch und starke Prellungen im Gesicht.
Strafbarkeit aller Beteiligten nach dem StGB?